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VwSen-330004/14/Gu/Mm

Linz, 13.11.1996

VwSen-330004/14/Gu/Mm Linz, am 13. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung der C. G., vertreten durch Dipl. Ing. H. G., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K. vom 30.4.1996, Zl. wegen Übertretung des OÖ.

Tourismusabgabe-Gesetzes 1991 nach der am 5.11.1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z 1, 2. Sachverhalt VStG eingestellt.

Die Rechtsmittelwerberin hat keinerlei Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 Abs.1 Z 2 Tourismusabgabe-Gesetz 1991, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft K. hat die Rechtsmittelwerberin mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, in der Zeit vom 13. bis 17.3.1995 im Hotel "S." in Edlbach Nr.

34 die Teilnehmer des Grundkurses a/b 2 des Arbeitsmarktservice NÖ. beherbergt zu haben und zwar 18 Personen mit vier Nächtigungen und eine Person mit drei Nächtigungen, und der Gemeinde Edlbach diese Nächtigungen nicht gemeldet zu haben sowie die dafür eingehobene Tourismusabgabe mit der Gemeinde nicht abgerechnet zu haben.

Sie habe somit als Unterkunftsgeberin der Meldepflicht über Nächtigungen von Abgabepflichtigen nach dem OÖ. Tourismusabgabe-Gesetz nicht entsprochen und dadurch §§ 6 Abs.2 sowie 8 Z 2 OÖ. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 verletzt.

In Anwendung des § 8 Z 2 leg.cit. wurde ihr deswegen eine Geldstrafe von 8.000 S (EFS 4 Tage) und ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt.

In ihrer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung macht die Rechtsmittelwerberin im wesentlichen geltend, daß sie die erwähnten Personen mit dem Gästeblatt Nr. 10979 persönlich angemeldet habe.

In der Fremdenverkehrsabrechnung der Gemeinde E. Seite 1 DVR Nr. 0551317 vom April 1995 sei die Anmerkung enthalten "1977 - 1984 fehlt/bereits abgerechnet". Daraus könne nicht nachvollzogen werden, wie es sich mit der Abrechnung betreffend die Nächtigung der vorerwähnten Personen verhielt.

Darüberhinaus liege eine Voraussetzung für die Abgabenbefreiung gemäß § 5 Abs.1 lit. 2 des Tourismusabgabe-Gesetzes 1991 vor.

Die Abgabenbehörde - die Gemeinde - habe für das Jahr 1995 noch keinen Tourismusabgabebescheid erlassen, womit der Beschuldigten die Möglichkeit genommen werde, über eine allfällige Befreiung der gegenständlichen Unterbringung von der Tourismusabgabe eine rechtskräftige Entscheidung herbeizuführen.

Hilfsweise rügt die Berufungswerberin die Strafhöhe.

Aufgrund der Berufung wurde am 5. November 1996 in Gegenwart der Parteien die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in deren Rahmen dem Vertreter der Rechtsmittelwerberin Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten. Darüberhinaus wurden die Zeugen E. S. und W. S. vernommen sowie in das Schreiben des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 14.9.1995, das Schreiben des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 8.7.1991, das Schreiben des Bundessozialamtes Oberösterreich vom 2.1.1996, den Bericht der Gemeinde E. vom 29.3.1996 und das Schreiben des Bundessozialamtes Oberösterreich vom 30.5.1996 Einsicht genommen und zur Erörterung gestellt. Ferner wurde Einsicht genommen in die Tourismusabgabeverrechnung der Gemeinde E.

betreffend den März 1995 und in das Gästeblatt mit der laufenden Nummer 10979 sowie in die statistischen Meldeblätter Nr. 10977 und 10985 betreffend den Beherbergungsbetrieb "S." in der Gemeinde E.

Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung:

Das Arbeitsmarktservice Niederösterreich hielt unter anderem in der Zeit von 13. bis 17.3.1995 einen Grundkurs a/b 2 als Ausbildungslehrgang für die innerbetriebliche Ausbildung und Voraussetzung für die Ablegung für die Zulassung zur Dienstprüfung im Hotel "S." in E. ab, hinsichtlich dessen die Rechtsmittelwerberin als Unterkunftgeberin fungierte.

Die Unterkunftgeberin erstattete hierüber der Gemeinde E.

keine Mitteilung bzw. Meldung in Form von Aufzeichnungen etwa in der Form eines Gästebuches oder ähnlichem.

Das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Gästeblatt mit der laufenden Nummer 10979 lautend auf den Beherbergungsbetrieb "S." und mit der Eintragung beim Familiennamen LAA.NÖ. beinhalten eine Gesamtzahl der Reiseteilnehmer von 19 Personen, lautet auf den Ankunfttag 13.3.1995 und den Abreisetag 17.3.1995 und vermochte keinen Beweis einer ordnungsgemäßen Meldung zu erbringen, zumal die vorangegangenen Durchschriften der Gästeblätter beinhaltend die statistischen Meldeblätter Nr. 10976 und 10977 sowie das nachfolgende statistische Meldeblatt Nr. 10985, Verweilzeiträume von Gästen Ende April - Anfang Mai 1995, bescheinigten.

Die Einhaltung meldepolizeilicher Bestimmungen war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen.

Aus finanzökonomischen Gründen verfügt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales über keine eigenen Ausbildungsstätten mehr, wo die (gemäß der fachspezifischen Ausbildungsverordnung) erforderlichen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen durchgeführt werden können. Das Landesarbeitsamt OÖ. ist Lehrgangsbehörde für ganz Österreich für Bedienstete des gehobenen Dienstes. Aus diesem Grunde werden Teilnehmer aus dem Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus dem ganzen Bundesgebiet zu Schulungen entsandt.

Das Hotel "S." ist eines der Hotels in dem neben den Seminaren und Kursen auch Ausbildung im Sinne der beamtendienstrechtlichen Bestimmungen betrieben wird.

Aufgrund der Auskunft des Arbeitsmarktservice NÖ. vom 14.9.1995 handelte es sich beim Aufenthalt der 19. Teilnehmer um die Absolvierung des Grundkurses a/b 2 zu dem die teilnehmenden Bediensteten dienstzugeteilt waren.

Bei diesem Sachverhalt war folgendes rechtlich zu bedenken:

Gemäß § 2 Abs.1 lit. a OÖ. Tourismusabgaben-Gesetz 1991 LGBl.Nr. 53/1991 betrifft die Abgabenpflicht alle Personen, die in einer Tourismusgemeinde in einer Gästeunterkunft nächtigen und nicht in der Tourismusgemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben (die Änderung auf den Begriff "Hauptwohnsitz" erfolgte erst durch Novelle LGBl.Nr. 88/1995 in Kraft getreten am 1. Jänner 1996).

Der Wohnsitz der auszubildenden Personen war nicht in der Gemeinde E. gelegen.

Gemäß § 6 Abs.2 OÖ. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 ist der Unterkunftgeber verpflichtet, die Tourismusabgabe vom Abgabepflichtigen für die Tourismusgemeinde einzuheben, hierüber Aufzeichnungen zu führen, die eingehobenen Abgaben mit der Tourismusgemeinde abzurechnen und sie vollständig abzuführen.

Weiters kann der Unterkunftgeber verpflichtet werden jede Nächtigung eines Abgabepflichtigen der Tourismusgemeinde bekanntzugeben.

Gemäß § 6 Abs.3 leg.cit. sind die näheren Bestimmungen über die vom Unterkunftgeber zu führenden Aufzeichnungen sowie über die Termine für die Bekanntgabe von Nächtigungen die Abrechnung und die Abführung der Tourismusabgabe von der Gemeinde zu treffen.

Gemäß § 4 Abs.3 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde E. vom 14.7.1992, über die Einhebung einer Tourismusabgabe, Zl. Fin-29/1992, hat der Unterkunftgeber Aufzeichnungen über alle Nächtigungen in der Form eines Gästebuches oder ähnliches zu führen. Bei Reisegruppen ist daneben die Anzahl der Nächtigungen von Personen unter 15 Jahren gesondert aufzuzeichnen.

Eine gesetzeskonforme Interpretation der Verordnung unter dem Blickwinkel des § 6 Abs.2 des OÖ. Tourismusabgabe-Gesetzes 1991 gebietet es, daß sich Einhebung und Führung der Aufzeichnung betreffend der Abgabenabrechnung mit der Gemeinde und Bekanntgabe der Nächtigung (auch unbeschadet der Bestimmungen nach dem Meldegesetz) sich nur auf Abgabepflichtige beziehen könne.

Demzufolge ist auch gemäß § 8 Z 2 OÖ. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 als Unterkunftgeber nur strafbar, der entgegen der Meldepflicht (§ 6 Abs.2) eine Nächtigung eines Abgabepflichtigen der Gemeinde nicht meldet.

Die Nichtbekanntgabe einer anderen Person in Hinblick auf besondere Aufzeichnungen nach dem OÖ. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 und das Fehlen der Glaubhaftmachung von Befreiungsgründen ist nicht unter Strafsanktion gestellt.

Gemäß § 5 Abs.1 Z 2 OÖ. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 sind von der Entrichtung der Tourismusabgabe befreit: Personen, die aus Anlaß der Berufsausbildung, des Schulbesuches oder der Teilnahme an Veranstaltungen von Schulen im Gebiet der Tourismusgemeinde nächtigen.

Gemäß § 5 Abs.3 leg. cit. haben Personen, die sich auf einen Befreiungsgrund nach Abs.1 berufen, diesen glaubhaft zu machen.

Der Rechtsmittelwerberin ist dies im Rahmen des Verfahrens gelungen. Schon aus der Auskunft des Arbeitsmarktservice NÖ.

vom 14.9.1995 an den nachforschenden Kontrollor AR E. S.

ging hervor, daß es sich anläßlich des Aufenthaltes von 19 Personen zwischen 13. und 17.3.1995 im Hotel "S." um die Abhaltung eines Grundkurses a/b 2 von Bediensteten dieser Bundesdienststelle handelte. Sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung, im beigebrachten urkundlichen Schreiben des Landesarbeitsamtes OÖ. vom 8.7.1991, A.-Z. 1c-2012 B Sa/Pl, ergab sich, daß es sich um eine Dienstausbildung handelte.

Sogar im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses findet sich die Beherbergung des "Grundkurses a/b 2 des Arbeitsmarktservice NÖ." wieder.

Bezüglich der Dienst- bzw. Berufsausbildung sind die folgenden Vorschriften maßgeblich:

§ 24 des Beamtendienstrechts-Gesetzes lautet:

1) Die Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen soll.

2) In der Grundausbildung ist auch vorzusorgen, daß der Beamte die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) sowie des Verfahrensrechtes erwirbt 1).

3) Die Grundausbildung ist je nach dem Erfordernis der Verwendung als 1. Ausbildungslehrgang, 2. praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), 3. Selbststudium oder 4. eine Verbindung dieser Ausbildungsarten zu gestalten.

4) die Grundausbildung ist durch Verordnung 2) zu regeln.

Aufgrund der Verordnungsermächtigung ergingen die Verordnungen des Bundesministers für soziale Verwaltung BGBl.Nr. 520/1979 und 450/1979, welche die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A und B in der Arbeitsmarktverwaltung im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion regelten.

Im § 2 Abs.1 ist in beiden Verordnungen gleichlautend für beide Verwendungsgruppen geregelt, daß die Grundausbildung durch eine Verbindung der Ausbildungsarten, 1) Ausbildungslehrgang, 2) praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) erfolgt.

Gemäß § 3, welcher die Schulungsgegenstände aufzählt, ist im zweiten Absatz der zitierten Bestimmung geregelt, daß die Ausbildungsjahrgänge entweder zentral beim Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten sind oder aus Zweckmäßigkeits- bzw. Sparsamkeitsgründen die Durchführung eines Ausbildungslehrganges ganz oder teilweise einer Dienstbehörde des Ressorts übertragen werden kann.

Dies ist aufgrund der vorliegenden Beweismittel, nämlich des vorzitierten Schriftsatzes des Landesarbeitsamtes OÖ. vom 8.7.1991 und des Bundessozialamtes OÖ. vom 2.1.1996 mit der Maßgabe erfolgt, daß letztgenanntes Bundessozialamt das Regime über die Ausbildung aller Bediensteten der Arbeitsämter auf dem Gebiet der Republik übernommen hat.

Mangels eigener Ausbildungsstätten wurde der im Gesetz vorgesehene Grundausbildungslehrgang im gegenständlichen Fall im Hotel "S." abgehalten, welches Hotel somit Ausbildungsstätte war.

Gemäß § 3 Abs.3 der zitierten Verordnungen hat die Durchführung der Ausbildungslehrgänge in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen, wobei der letzte Teil in Form eines Wiederholungslehrganges zu führen ist.

Gemäß § 6 Abs.1 der zitierten Verordnungen ist Voraussetzung für die Zulassung der Dienstprüfung die Absolvierung der Ausbildung nach § 2 mit Ausnahme des Wiederholungslehrganges. Von der Erfüllung dieser Voraussetzungen ist von der für die Zuweisung (Zulassung) zum Ausbildungslehrgang zuständigen Behörde ganz oder teilweise Nachsicht zu erteilen, soweit der Bedienstete bereits eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Gemäß § 6 Abs.2 leg.cit. hat die Zuweisung der Dienstprüfung durch die für die Durchführung des Wiederholungslehrganges zuständige Behörde zu erfolgen.

Die in Rede stehenden Bestimmungen wurden durch die Novelle der Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, BGBl.Nr. 670/1990, nicht berührt.

Nachdem es sich bei dem in Rede stehenden Ausbildungslehrgang des Arbeitsmarktservice NÖ. um eine Grundausbildung von öffentlich rechtlichen Bediensteten im Sinne des Beamtendienstrechts-Gesetzes gehandelt hat und dies bei eingehender Betrachtungsweise von Anfang an fest stand, war die Rechtsmittelwerberin im Recht, wenn sie sich darauf berief, daß die teilnehmenden Personen in ihrer Unterkunft (Hotel) aus Anlaß der Berufsausbildung nächtigten und dadurch vom Ausnahmetatbestand des § 5 Abs.1 Z 2 OÖ.

Tourismusabgabe-Gesetz 1991 erfaßt waren. Demnach waren diese Personen keine Abgabenpflichtigen und war deren Nichtmeldung nach dem OÖ. Tourismußabgabe-Gesetz 1991 nicht strafsanktionsbewehrt.

Aufgrund des Erfolges der Berufung war die Rechtsmittelwerberin gemäß § 66 Abs.1 VStG von der Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen für das Berufungsverfahren befreit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Dr. G u s c h l b a u e r

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