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VwSen-330007/19/GU/<< Pr>>

Linz, 24.11.1998

VwSen-330007/19/GU/<< Pr>> Linz, am 24. November 1998

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der S. G., vertreten durch Dipl.-Ing. H. G., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 28.10.1997, Zl. Wi-10-2-1987, wegen Übertretungen des Oö. Campingplatzgesetzes nach der am 5. Mai 1998 in Gegenwart der Parteien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses abgewiesen und wird der Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt, daß der Einleitungssatz demnach zu lauten hat: "Sie haben auf Teilflächen der Grundstücke 469/1, 468/1 und 467/1 KG Edlbach einen Campingplatz ohne Bewilligung (Erweiterung des aufgrund des h. amtlichen Bescheides vom 6.11.1992, Wi-10-1987, errichteten Campingplatzes) zumindest am 1.7.1997 auf der Wiesenfläche (mittlere Teilfläche des Grundstückes 469/1 KG Edlbach) nordwestlich des Zufahrtsweges bis zur Geländekante betrieben, wobei folgende Campingfahrzeuge größtenteils samt Vorzelt vorgefunden wurden) ......" Die verhängte Geldstrafe wird auf 4.000 S und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 400 S herabgesetzt; die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 iVm § 24 VStG, § 5, § 19 VStG, § 1 Abs.2 Oö. Campingplatzgesetz, LGBl.Nr. 49/1967 i.d.F. LGBl.Nr. 63/1969, § 15 Abs.1 lit.a leg.cit.

Bezüglich des Spruchpunktes 2 wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 24, § 39, § 57 Oö. Bauordnung Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat gegen die Rechtsmittelwerberin am 28.10.1997 zur Zahl Wi-10-2-1987 ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet: Sie haben auf Teilflächen der Gst. einen Campingplatz ohne Bewilligung errichtet (Erweiterung des aufgrund des ha. Bescheides vom 6.11.1992, Wi-10-1987, errichteten Campingplatzes) und zumindest am 1.7.1997 wie folgt betrieben: Auf der Wiesenfläche (mittlere Teilfläche des. Gst. ) nordwestlich des Zufahrtsweges bis zur Geländekante wurden folgende Campingfahrzeuge größtenteils samt Vorzelt vorgefunden: - Wohnwagen - Wohnwagen Hobby, Fahrgestell-Nr. - Wohnwagen Dethleffs Rally Beduin (ohne auffindbare nähere Bezeichnung) - Wohnwagen Hobby - Wohnwagen Tabbert Comtesse 450, internationales Unterscheidungskennzeichen "D", ohne auffindbare nähere Bezeichnung - Wohnwagen Eriba-Nova des - Wohnwagen Münsterland - Wohnwagen - Wohnwagen - Wohnwagen Auf der Fläche oberhalb des Zufahrtsweges südöstl. des Zufahrtsweges bzw. südwestl. des Campingplatzgebäudes (Teilflächen der Gst. ) wurden folgende Campingfahrzeuge teilweise samt Vorzelt vorgefunden: - Wohnwagen des (dieses Fahrzeug steht lediglich geringfügig über der Widmungsgrenze) - Wohnwagen Hobby, - Wohnwagen (das KZ wurde der Begutachtungsplakette entnommen, eine Kennzeichentafel befindet sich nicht am Fahrzeug) - Wohnwagen des (NL) - Wohnwagen des Weiters haben Sie auf dem mit dem oa. Bescheid genehmigten Campingplatz das Errichten von Einbauten (Vordächer, Überdachungen etc.), die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, zugelassen, obwohl dies lt. Auflage Nr. 13 unzulässig ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

zu 1. § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a) OÖ. Campingplatzgesetz, LGBl.Nr. 49/1967 zu 2. § 15 Abs. 1 lit. e) OÖ. Campingplatzgesetz in Verbindung mit ha. Bescheid vom 6.11.1992, Wi-10-1987, Punkt 13 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

G e l d s t r a f e falls diese uneinbringlich ist, gemäß § von Schilling E r s a t z f r e i h e i t s s t r a f e von zu 1) zu 1) zu 1) 5.000,-- S 60 Stunden gem. § 15 (1) lit.a) .Campingplatzgesetz zu 2) zu 2) zu 2) 1.000,-- S 12 Stunden gem. § 15 (1) lit. e) .Campingplatzgesetz Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

zu 1) 500,-- S zu 2) 100,-- S Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 6.600,-- S Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." Die erste Instanz stützt ihren Schuldspruch auf die Wahrnehmungen des Verhandlungsleiters bei einem durch eine Amtsabordnung am 1.7.1997 durchgeführten Lokalaugenschein.

In ihrer dagegen vom gewillkürten Vertreter der Beschuldigten eingebrachten Berufung macht dieser in weitwendigen Ausführungen, zugeschnitten auf das Wesentliche, geltend, daß die in der mündlichen Verhandlung vom damaligen Gutachter getroffenen Feststellungen falsch seien. Der Amtssachverständige habe seine Feststellungen auf einen Plan mit dem Maßstab 1:5000 gestützt und dabei die Aussage getroffen, daß der Abstand des Campingplatzes zum Güterweg ca. 50 m betrage. Bei Einsicht in einen Plan mit einem größeren Maßstab erweise sich, daß der gewidmete Teil des Campingplatzes nach 12 m beginne.

Der dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 6.11.1992, Zl.: Wi-10-1987/3 (mit dem der Beschuldigten die Bewilligung für die Errichtung eines Campingplatzes auf den Grundstücken erteilt worden war) zu Grunde liegende Befund, sei hinsichtlich der Beschreibung der Grenzziehung nicht nachvollziebar, zumal eine verlaufende Gerade in "südöstlicher Richtung" benannt werde und dies keinen Sinn ergebe. Es werde der Sachverstand des Amtssachverständigen angezweifelt.

Um eine zuverlässige Aussage zu treffen, hätte ein Sachverständiger für Vermessungstechnik beigezogen werden müssen.

Im Ergebnis sei der Tatort im Sinne des § 44 lit.a Z1 VStG nicht festgestellt bzw. eingegrenzt worden.

Im Straferkenntnis seien Wohnwägen aufgenommen worden, die zweifelsfrei auf den bewilligten Grundstücken stünden.

Diesbezüglich sei das Straferkenntnis rechtswidrig.

Bezüglich des Punktes 2 des Schuldspruches und der vorgeworfenen Übertretung des § 15 Abs.1 lit.e, Oö. Campingplatzgesetz, durch Errichten von Zu- und Einbauten gibt die Rechtsmittelwerberin zu bedenken, daß die Stützen aus Holz samt Brettern zum Schutz gegen Witterung und Einflüssen des Winters keine bewilligungspflichtigen Bauten im Sinne der Oö. Bauordnung seien. Im übrigen seien auch die Wohnwägen nicht bezeichnet, bei denen die Behörde eine baubehördliche Bewilligung als erforderlich hielt. Auch diesbezüglich sei das Konkretisierungsgebot verletzt.

Im übrigen weist die Rechtsmittelwerberin darauf hin, daß die Verfahren zur Genehmigung des Campingplatzes bzw. deren Erweiterung verschleppt worden seien. Daneben reklamiert die Rechtsmittelwerberin, daß die im Straferkenntnis verhängten Strafen in keinem Verhältnis zu ihrem Verschulden stünden. Auch die Einkommensverhältnisse seien falsch angenommen worden. Schließlich beantragt die Rechtsmittelwerberin die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des gegen sie gerichteten Verfahrens.

Aufgrund der Berufung wurde am 5. Mai 1998 in Gegenwart der Parteienvertreter die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden die maßgeblichen und wesentlichen Teile der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, Wi-10-1997, vom 1.7.1997, Seiten 3 - 6, sowie der Befund der Verhandlungsschrift vom 27.7.1992, Wi-10-2-1987, Seite 3, sowie der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 6.11.1992, Wi-10-1987-So Abschnitt I, Punkte 1 und 13 sowie der dem Bescheid zu Grunde liegende klausulierte Plan zur Erörterung gestellt.

Ferner wurde der Bescheid der Oö. Landesregierung vom 11.2.1998, Wi(Ge)-451886/4-1998/Pö/Ra, womit der Antrag auf Genehmigung der Erweiterung des Campingplatzes letztinstanzlich abgewiesen wurde und der dem Erweiterungsansuchen zu Grunde liegende Lageplan sowie ein Auszug aus dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde und der Bescheid der Oö. Landesregierung Wi(Ge)-451886/10/1998/Pö/Ra vom 3.4.1998, betreffend die Betriebsbewilligung des seinerzeit genehmigten Campingplatzteiles zur Erörterung gestellt. Im Anschluß an die Beweisaufnahme der mündlichen Verhandlung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems die Niederschrift vom 15.6.1998, Zl.: Wi-10-1987, betreffend die Vornahme der Überprüfung zur Feststellung, ob die Auflage des vorzitierten Betriebsbewilligungsbescheides der Oö. Landesregierung bezüglich jenes Teils des Campingplatzes, für den eine Errichtungsbewilligung erteilt worden war, eingefordert und dem Vertreter der Rechtsmittelwerberin Gelegenheit zur Geltendmachung des rechtlichen Gehörs geboten.

Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat der Beschuldigten über deren Ansuchen und (größenmäßigen Einschränkung im seinerzeitigen Verfahren) mit Bescheid vom 6.11.1992, Wi-10-1987-So, die Bewilligung für die Errichtung eines Campingplatzes auf Teilen der Parzellen erteilt.

Nach Maßgabe des vom Gemeinderat der Gemeinde Edlbach am 29.3.1991 beschlossenen (nach Verordnungsprüfung der Oö. Landesregierung am 25.9.1991 kundgemachten) geänderten Flächenwidmungsplanes, welche Änderung sich auf die Sonderwidmung Campingplatz der in Rede stehenden Parzellen bezog, ergaben sich nach der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Plänen der Behörde, insbesondere auch an der nordwestlichen und südwestlichen Seite Festlegungen bzw. Begrenzungen und Beschränkungen, welche im Befund, der dem Bescheid vorausgegangenen mündlichen Verhandlung vom 27.7.1992 beschrieben sind. In der Verhandlungsschrift wurde eine offensichtliche Unrichtigkeit protokolliert, indem die Begrenzungslinie des Campingplatzes im Anschluß an die Parzelle 469/2 im Abstand von 15 m südöstlich der westlichen Grundstücksecke beschrieben wurde und anstelle von "südwestlicher" Richtung die Wortfolge "in südöstlicher Richtung" enthielt, welche offensichtlich Unrichtigkeit, jedoch durch den klausulierten, der Genehmigung für die Errichtung des Campingplatzes zu Grunde liegenden Plan, zweifelsfrei ausgeräumt erscheint. Der für die Errichtung bewilligte Campingplatz erstreckte sich demnach auf einem südwestlich gelegenen Bereich des Grundstückes, auf Teile des Grundstückes und auf nordwestliche Teile des Grundstückes je KG. und Gemeinde.

Über Ansuchen der Beschuldigten um Betriebsbewilligung des vorstehend zur Errichtung genehmigten Campingplatzes und über das weitere Ansuchen der Beschuldigten um Bewilligung für die Erweiterung dieses Campingplatzes auf weiteren Teilbereichen der Grundstücke, je KG. und Gemeinde Edlbach, hielt die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems am 1.7.1997 eine mündliche Verhandlung verbunden mit Lokalaugenschein ab und fand die für das Errichtungs-Erweiterungsansuchen beantragten Flächen bereits als Campinggelände benutzt vor und hielt den im Rahmen des Lokalaugenscheines vorgefundenen Sachverhalt in der Verhandlungsschrift fest.

Das Gelände, auf dem die in der Auflistung angeführten Wohn- und Campingwägen aufgestellt waren und im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses Gegenstand des Vorwurfes ist, deckte sich in etwa mit der im Ansuchen um Bewilligung der Errichtung der Erweiterung des Campingplatzes (in den Planunterlagen verzeichneten) Fläche. Beim Lokalaugenschein wurden auch von der Behörde als baubewilligungspflichtig eingestufte Überdachungen und sonstige Wetterschutzvorkehrungen auf dem zur Errichtung des Campingplatzes bewilligten Gelände vorgefunden.

Festzuhalten gilt, daß zum Zeitpunkt des Augenscheines - das ist die nachmalig vorgeworfene Tatzeit - keine einzige Fläche oder Teilfläche des in Rede stehenden Geländes eine Bewilligung zur Benützung als Campingplatz besaß. Daß der Betrieb, der zum Camping genutzten Flächen namens der Beschuldigten geschah, wurde zu keiner Zeit des erstinstanzlichen Verfahrens und auch nicht im Berufungsverfahren bestritten.

Die Beschuldigte ist grundbücherliche Eigentümerin der in Rede stehenden Liegenschaften. Laut einer im Berufungsverfahren vorgelegten Ablichtung datiert mit 29.5.1993 scheint, ohne daß eine die Wirksamkeit begründende grundverkehrsbehördliche Genehmigung beigefügt wurde, im Text über eine Verpachtung "der Landwirtschaft des landwirtschaftlichen Anwesens" unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftungspflicht insbesondere Düngungspflicht auf und wird als Pächter H. G., als Vertragsbeginn der 1.5.1993 und als Pachtdauer 5 Jahre bezeichnet. Ob neben der Landwirtschaft des landwirtschaftlichen Anwesens auch das in der enthaltene Campinggelände mitverpachtet wurde, geht aus der textlichen Gestaltung nicht hervor.

Wenn der Vertreter der Beschuldigten von einer Eigentumsübertragung der "gesamten seit 15.9.1995" spricht, dann ist dies durch den Grundbuchsstand nicht ausgewiesen. Ein Vertrag über die Eigentumsübertragung mit allenfalls obligatorische Wirkung enthaltenden Bestimmungen über die Herrschaft und die Verantwortung über das Campinggelände wurde nicht vorgelegt.

Nachdem die Beschuldigte als Antragstellerin für sämtliche administrativrechtlichen Belange nach dem Oö. Campingplatzgesetz aufgetreten ist, geht der Oö. Verwaltungssenat - so wie offenbar auch die erste Instanz - mit gutem Grunde davon aus, daß sie für den Betrieb des Campingplatzes die Verantwortung trägt. Ein Indiz dafür ist angesichts der zur Tatzeit für Teilflächen der Grundstücke je KG , bestehende Bewilligung für die E r r i c h t u n g eines Campingplatzes auch der Umstand, daß die Bewilligungen nach dem Oö. Campingplatzgesetz personenbezogen sind und nur im Todesfall für Ehegatten oder minderjährige erbberechtigte Nachkommen aufgrund einer Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein Fortbetriebsrecht erreicht werden kann, (vergl. hiezu § 7, § 9, § 10 Oö. Campingplatzgesetz).

Unbestritten im gesamten Verfahren ist geblieben, daß sich die lt. vorstehender Auflistung vorgefundenen Wohnwägen und Campingfahrzeuge zum Zeitpunkt des Augenscheins der Amtsabordnung auf den Grundstücken, je KG., befunden haben. Wenn nun der Vertreter der Beschuldigten vermeint, daß nur durch eine Vermessung festgestellt werden könne, ob bzw. inwiefern die Benutzung als Campingplatz rechtswidrig und daher strafbar sein könne, so ist damit nichts gewonnen, denn für kein einziges Stück Grundes ließ sich für die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt eine Benützungsbewilligung als Campingplatz nachweisen. Daß die Behörde die Beschuldigte nur für einen Teil der unbefugten Benutzung zur Verantwortung zog, so ist das ihre Sache.

Die Abfassung des Spruches erscheint im Zusammenhalt mit den in den Verhandlungsschriften der ersten Instanz enthaltenen Feststellungen und dem Umstand, daß die Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens wußte, worum es ging, hinreichend klar um den Ansprüchen des § 44a Z1 VStG zu genügen.

Der Lebenssachverhalt ist durch die Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 1.7.1997, Zl. Wi-10-1987, erwiesen. Diese ist eine öffentliche Urkunde, weil sie in Wahrnehmung von der ersten Instanz zu besorgenden Aufgaben errichtet worden ist. Öffentliche Urkunden erbringen den Beweis des darin Niedergeschriebenen. Wenn die Rechtsmittelwerberin die fachkundigen Ausführungen des zugezogenen Amtssachverständigen in bezug auf eine letztlich nicht ausschlaggebende Unterscheidung zwischen einzelnen nicht betriebsbewilligten Flächen hätte widerlegen wollen, dann wäre es ihre Sache gewesen, die von ihr angezogene Vermessung durch ein autorisiertes Büro zu veranlassen. An dieser hat es aber lt. den Feststellungen in der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 15.6.1998, Wi-10-1987, auch zu diesem nachmaligen Zeitpunkt gefehlt.

Im übrigen war am 1.7.1997 lt. Verhandlungsschrift W. Hofrat Dipl.-Ing. P. D. tätig, welcher graduierter Diplomingenieur für das Bauwesen ist und somit jene Fachkunde besitzt, um Pläne insbesondere Lagepläne richtig deuten zu können. Seine Ausführungen stehen nicht mit dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Änderung Nr. 7, verfaßt von Architekt Dipl.-Ing. H. N., verordnungsgeprüft durch das Amt der Oö. Landesregierung, BauRP-0590064-1991, am 28.10.1991, in Widerspruch (siehe << Beilage>> AA). Keine Widersprüche der Ausführungen des Amtssachverständigen bestehen auch zu den Darstellungen im klausulierten Plan der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zur Zahl Wi-10-1987 als Grundlage für deren Bescheid vom 6.11.1992, womit die Genehmigung für die E r r i c h t u n g des vom Tatvorwurf nicht umfaßten Campingplatzgeländes ausgesprochen wurde (siehe << Beilage>> CC).

Die Ausführungen des Amtssachverständigen sind auch nachvollziehbar im Hinblick auf die von der Beschuldigten anläßlich ihres Gesuches um die Genehmigung der Erweiterung (Errichtung) des Campingplatzes beigebrachte Darstellung im Lageplan als Anhang zu diesem Gesuch (<< Beilage>> BB). In der Zusammenschau ergibt sich, daß die Beschuldigte bezüglich der begehrten Erweiterung vor Bewilligung bereits vollendete Tatsachen geschaffen hatte. Dies war im Kern der zu Recht bestehende Vorwurf der Übertretung des Oö. Campingplatzgesetzes.

Die objektive Tatseite erscheint dem Oö. Verwaltungssenat demnach einwandfrei als erwiesen. Gleiches gilt für die subjektive Tatseite. Da die Beschuldigte aufgrund des vorgängigen Administrativverfahrens wußte, daß ein Campingplatz betriebsbewilligungspflichtig ist, mußte bei der eigenmächtig vorgenommenen Erweiterung, für die ebenso eine vorgängige Betriebsbewilligung notwendig ist, die Schuldform von vorsätzlichem Handeln unterlegt werden.

Zweifellos sind die Beschuldigte und ihr Gatte Pioniere des Fremdenverkehrs im Raume und haben sie sich für die Entwicklung des Fremdenverkehrs und die Werbung eines großen Gästekreises für diese Region große Verdienste erworben. Mit dieser Tatsache war für sie im gegenständlichen Fall jedoch nichts zu ge-winnen und konnte dadurch weder die objektive Tatseite noch die subjektive Tatseite entkräftet werden.

Rechtlich war nämlich zu bedenken:

Gemäß § 1 Abs.1 Oö. Campingplatzgesetz, LGBl.Nr. 49/1967 i.d.F. LGBl.Nr. 63/1969, ist unter einem Campingplatz im Sinne dieses Gesetzes eine Grundfläche zu verstehen, die im Rahmen des Fremdenverkehrs zum Zwecke des Aufstellens von Zelten oder Wohnwagen für wenigstens 10 Personen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen bereitgestellt wird. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob das Grundstück entgeltlich oder unentgeltlich bereitgestellt wird oder ob der Zutritt zum Grundstück öffentlich oder auf geladene Gäste beschränkt ist.

Gemäß § 1 Abs.2 leg.cit. bedürfen unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigungen (Bewilligungen), die Errichtung und der Betrieb eines Campingplatzes der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

Gemäß § 10 leg.cit. ist auf Ansuchen des Bewerbers für einen Campingplatz die Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn festgestellt wurde, daß den Vorschreibungen des Bescheides über die Errichtungsbewilligung entsprochen wurde. Vor Rechtskraft der Betriebsbewilligung darf der Campingplatz nicht betrieben werden.

Gemäß § 15 Abs.1 lit.a leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen Campingplatz ohne Bewilligung errichtet oder betreibt.

Gemäß § 15 Abs.2 Oö. Campingplatzgesetz sind Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe (ausgenommen den Fall der Nicht-anmeldung von Zeltlagern) mit Geldstrafe bis zu 6.000 S zu bestrafen.

Da von seiten der Beschuldigten sowohl die objektive als auch subjektive Tatseite erfüllt worden ist, war der Schuldspruch zu bestätigen; weil aber das unbefugte Errichten und das unbefugte Betreiben zwei gesonderte Übertretungen darstellen, das unbefugte Errichten des Erweiterungsbereiches - weil offensichtlich zeitlich nicht eingrenzbar - von der ersten Instanz nicht gesondert zu verfolgen beabsichtigt war, erschien es zweckmäßig die Tatbeschreibung noch besser herauszustellen, ohne daß damit ein von Verfolgungsschritten nicht umfaßter neuer Sachverhalt geprägt worden wäre.

Hinsichtlich der Strafbemessung des im Schuldspruch bestätigten Faktums war gemäß § 19 VStG zu bedenken: Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die subjektive Tatseite in der Schuldform des Vorsatzes wog schwer.

Die objektive Tatseite hingegen war, da der zeitliche Rahmen bei dem vorliegenden fortgesetzten Delikt von der ersten Instanz nur sehr kurz angenommen wurde, andererseits aber die unbefugte Betriebsfläche durch Aufstellung zahlreicher Wohnwagen und Wohnmobile eine erhebliche Größe hatte, in der Zusammenschau von mittlerem Gewicht, sodaß ein Abrücken von der vom Gesetzgeber festgesetzten Höchststrafe (von 6.000 S) notwendig war. Hiebei wurde berücksichtigt, daß die Beschuldigte im Jahr 1997 ein steuerpflichtiges Einkommen von 167.976 S hatte und bücherliche Eigentümerin der mit einer Gesamtfläche von 148.391 m2 ist.

Erschwerende oder mildernde Umstände sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgetreten.

Gemessen am Ersatzfreiheitsstrafrahmen von 2 Wochen im Sinne des § 16 VStG war die von der ersten Instanz ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden auch angesichts der nunmehr herabgesetzten Geldstrafe beträchtlich zu niedrig. Eine Erhöhung im Berufungsverfahren ist aber ausgeschlossen, sodaß dem Oö. Verwaltungssenat nur blieb, die niedrige Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

Was den angefochtenen Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses betrifft so war zu bedenken, daß in aufgrund des Oö. Campingplatzgesetzes erlassenen Bescheiden nur wesensmäßig im Oö. Campingplatzgesetz verankerte Regelungen näher ausgeführt werden dürfen. Andere Auflagen (betreffend andere Materien) dürfen in Bescheiden nach dem Oö. Campingplatzgesetz grundsätzlich nicht aufgenommen werden. Geschieht dies doch, so besitzen sie wie im gegenständlichen Fall allenfalls Hinweischarakter, jedenfalls aber keine normative Kraft, die eine Bestrafung wegen Übertretungen campingplatzrechtlicher Vorschriften zuließen. Baubewilligungspflichtige Maßnahmen sind in der Oö. Bauordnung geregelt. Die Ahndung diesbezüglicher Pflichtverletzungen hat nach der Oö. Bauordnung zu erfolgen. Bemerkt wird, daß diesbezüglich andere Verhältnisse bezüglich Beschuldigten und Mitschuldigen bestehen. Da die erste Instanz der Auflage 13 des Campingplatz-Errichtungbewilligungsbescheides vom 6.11.1992, Wi-10-1987, dessen ungeachtet eine normative Kraft zuerkannte und darauf den Schuldspruch stützte, war bereits aus diesem Grunde mit der Aufhebung des Spruchpunktes 2 des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.

Da die Berufung zu Spruchpunkt 1 einen Teilerfolg hatte und zu Spruchpunkt 2 zur Gänze erfolgreich war, blieb die Rechtsmittelwerberin gemäß § 65 VStG von der Pflicht verschont, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens leisten zu müssen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Campingplatz errichten und betreiben sind 2 verschiedene Tatbestände. In Bescheiden bez. Campingplätze dürfen keine Auflangen die Bauordnung betreffend aufgenommen werden.


Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 25.01.2001, Zl.: 1999/06/0070

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