Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-340019/12/Br/Bk

Linz, 25.04.2000

VwSen - 340019/12/Br/Bk Linz, am 25. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Berichter: Dr. Bleier u. Beisitzer: Dr. Guschlbauer) über die Berufung des Herrn M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 18. Februar 2000, Zl.: Agrar-96-2-2000, nach der am 12. April 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird dem Grunde nach keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatzeitraum vom 15. April 1999, 17.00 Uhr bis 26. Jänner 2000, 13.00 Uhr eingeschränkt wird (bis zu dem bereits vom h. Berufungsbescheid VwSen-340018 umfassten Tatzeitraum).

Die Geldstrafe wird auf 20.000 S (entspricht 1.453,46 €) ermäßigt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, idF BGBl. I Nr. 158/1998 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 164/1999.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 2.000 S (entspricht 145,35 €). Für das Berufungsverfahren entfallen Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem obbezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding wurde gegen den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 6a des Oö. Jagdgesetzes iVm § 93 Abs.1 lit.b Oö. Jagdgesetz idF LGBl.Nr. 28/1993 eine Geldstrafe in der Höhe von 25.000 S (entspricht 1816,82 Euro) und für den Nichteinbringungsfall vier Wochen Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm abermals wie bereits im Straferkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. Agrar-56/18-1995 zur Last gelegt, er habe die Auflagen des Bescheides der Oö. Landesregierung vom 3. Juli 1998, Agrar-480265/4-1998-I/Mü/To, womit ihm die Entfernung des Wildes aus dem Wildgehege und der sonstigen Einrichtungen des Wildgeheges auf den Grundstücken Nr. und , alle KG E, bis spätestens 15.9.1998 aufgetragen worden sei, zumindest nicht bis zum 26. Jänner 2000, 13.00 Uhr nicht erfüllt.

Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung im Ergebnis abermals auf ihren Bescheid vom 10.12.1997, Agrar-56/10-1989/Kau/Ha iVm dem dazu ergangenen Berufungsbescheid des Amtes der Oö. Landesregierung, mit welchem die Bewilligung zur Errichtung dieses Wildgeheges rechtskräftig widerrufen wurde. Gemäß dem Spruch dieser Bescheide sei das Wild und die sonstigen Einrichtungen des Wildgeheges bis zum 15.9.1998 zu entfernen gewesen. Dem sei der Berufungswerber, wie anlässlich einer Nachschau durch den Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 26. Jänner 2000 zwischen 12.30 Uhr und 13.00 Uhr ergeben habe, abermals nicht nachgekommen. Der Behördenvertreter habe nämlich ca. fünfzehn bis zwanzig Stück Wild im Gehege sowie die Nichtentfernung der spezifischen Einrichtungen festgestellt.

Die verhängte Strafe erachtete die Erstbehörde insbesondere mit Blick auf das Verschulden und des Umstandes der einschlägigen Vormerkung, gemeint wohl auch aus Gründen der Spezialprävention, als angemessen. Die Behörde erster Instanz ging von einem Monatseinkommen des Berufungswerbers in Höhe von 10.500 S aus.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen a.g. Rechtsvertreter erhobenen Berufung. Im Ergebnis bestreitet er lediglich seine Verantwortlichkeit für das Wildgehege mangels Eigentums an diesem und an den darin gehaltenen Tieren. Der Antrag auf Bewilligung dieser Einrichtung vom 1. Juni 1989 sei von einem Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft Schärding in dem von seiner Frau geführten Gasthaus geschrieben worden. Er scheine nur deshalb als Bewilligungswerber auf, weil seine Frau damals gerade dringend in der Küche beschäftigt gewesen sei. Tatsächlich sei er aber nur als Vertreter seiner Frau aufgetreten. Schon damals sei er nicht der Eigentümer der Tiere gewesen. Diese habe er lediglich betreut.

Die Liegenschaft sei per Vertrag vom 14.2.1991 an den Sohn M übergeben worden, der seit dieser Zeit auch das Gasthaus betreut. Auch das Wild gehöre dem Sohn. Der zu ForstR 10-130/4 am 15.12.1995 ergangene Bescheid sei offensichtlich schon an M jun. gerichtet gewesen.

Die Vorschreibungen zu Agrar 56/6-97 bzw. 480265/4-1998 und zu ForstR10-130/4-1995 bzw. ForstR-100484-1996 (gemeint je) in zwei Instanzen ergangenen Bescheide seien inzwischen fast zur Gänze erfüllt. Die verbliebene Einrichtung sei nur eine Futterstelle, deren Entfernung nicht erforderlich scheine. Er sei zur Entfernung der seinem Sohn gehörenden Einrichtung nicht berechtigt. Nur dieser könne dies tun. Auch über die Wildtiere könne er nicht verfügen, weil diese seiner Gattin gehörten. Er verrichte bloß die Arbeiten für seine Gattin, doch stehe ihm kein Verfügungsrecht über die Tiere zu.

Die Strafe, so der Berufungswerber abschließend, stehe in keinem Verhältnis zu seinem Monatseinkommen in Höhe von ca. 10.000 S.

Er beantragt die Durchführung einer Berufungsverhandlung und die Verfahrenseinstellung.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Kammer zur Entscheidung berufen. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich und wurde darüber hinaus auch gesondert beantragt (§ 51e Abs.1 VStG).

Bemerkt sei, dass die Behörde erster Instanz keinen Bezug auf den h. Berufungsbescheid nahm, obwohl ein Vertreter der Behörde erster Instanz bereits am 9. November 1999 an der h. Berufungsverhandlung im Verfahren VwSen-340018 teilnahm, welchem ein im Ergebnis inhaltsgleiches Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. Mai 1999, Zl. Agrar-56/18-1995 zu Grunde lag. Ebenso unterblieb eine Bezugnahme auf die dazu detaillierten Ausführungen im h. Berufungsbescheid. Dies ist angesichts des Umstandes hervorzuheben, dass der Berufungswerber abermals seine Verantwortlichkeit für das Wildgehege schon im Rahmen des Parteiengehörs bestreitet und der Oö. Verwaltungssenat zu diesem Komplex bereits umfangreich ausführte.

Überdies wurde der zu Last gelegte Tatzeitraum nicht eingeschränkt, obwohl das Tatverhalten bis 15. April 1999, 17.00 Uhr von der in VwSen-340018 bzw dem entsprechenden erstbehördlichen Bescheid erfolgten Bestrafung umfasst war. Zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelbestrafung war hier demgemäß der Tatzeitraum entsprechend einzuschränken.

Im Rahmen der Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurde eine Anfrage im Wege des Gemeindeamtes E getätigt, welchen Bezug der Berufungswerber aus der Sicht der Gemeinde zu diesem Wildgatter hat. Ferner wurde abermals Beweis erhoben durch auszugsweise Verlesung des Administrativaktes der Erstbehörde, AZ: Agrar - 56/5 - 1989, die Bezugnahme auf die bereits im h. Erkenntnis vom 16. November 1999 getroffenen Feststellungen - die dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers offenbar gänzlich vorenthalten blieben - und die Vernehmung des Berufungswerbers anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12. April 2000 an welcher abermals der Vertreter der Erstbehörde teilnahm. Zwecks zeugenschaftlicher Befragung wurde auch die Gattin des Berufungswerbers geladen, welche sich jedoch der Aussage entschlug.

4. Folgender Sachverhalt liegt dem h. Ermittlungsergebnis zu Grunde:

4.1. Als neues Beweisergebnis liegt diesem Verfahren ein vom Vertreter der Behörde erster Instanz am 26. Jänner 2000 vorgenommener Ortsaugenschein zu Grunde, wobei festgestellt wurde, dass sich noch immer fünfzehn bis zwanzig Tiere im Gatter befinden. Dies wurde vom Berufungswerber anlässlich der Berufungsverhandlung nicht bestritten.

Darüber hinaus wird auf die bereits in der o.a. h. Vorentscheidung getroffenen Feststellungen verwiesen, wonach am 22. Mai 1989 von der Erstbehörde unter AZ: Agrar - 56/5 - 1989 im Beisein auch des Berufungswerbers 'zwecks Klärung der mit dem damals schon bestehenden Wildgatter zusammenhängenden jagdrechtlichen Belange' ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde.

Mit Schreiben des Berufungswerbers vom 1. Juni 1989 stellte dieser anlässlich dieses Ortsaugenscheines an die Bezirkshauptmannschaft Schärding einen mit seiner Unterschrift versehenen Antrag 'auf Bewilligung des Wildgeheges' auf den Grundstücken Nr. und der KG E. Bereits mit diesem Datum wurde unter sachverständiger Befundaufnahme und Erstattung eines Gutachtens im Hinblick auf das o.a. Wildgehege eine Verhandlung durchgeführt.

Schon anlässlich dieser Verhandlung stellte der Sachverständige fest, dass Eigentümerin der bezogenen Grundfläche nicht der Berufungswerber, sondern damals dessen Gattin (Frau M) war. Zwischenzeitig ist laut Übergabevertrag vom 14.2.1991 bereits der Sohn des Berufungswerbers Alleineigentümer der bezughabenden Liegenschaft (Grundbuchauszug v. 3.8.1999).

Mit Bescheid der Erstbehörde vom 24. Juli 1989, AZ: Agrar - 56/5 - 1989 wird spruchgemäß die Feststellung getroffen, dass die in der Präambel umschriebenen vom Berufungswerber betriebenen zwei Wildgehege (weil durch die Nibelungenbundesstraße geteilt) unter Einhaltung von insgesamt sechs Bedingungs- und Auflagenpunkte den Bestimmungen des Oö. Jagdgesetzes entsprechen.

Am 26. September 1995 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Schärding ein weiterer Ortsaugenschein vorgenommen, worin dieser im Ergebnis die Fragen der Waldverwüstung und einen Überbestand von Wild zum Gegenstand hatte. In der unter Hinweis auf diesen Ortsaugenschein am 26. September 1995 offenbar erstellten und am 4. Jänner 1996 erst ausgefertigten Niederschrift wird von einem Amtssachverständigen (ROFR Dipl.Ing. P) die Aussage getroffen, dass sämtliche den Bescheid vom 24. Juli 1989 betreffenden Auflagenpunkte nicht (mehr) erfüllt seien. In dieser Niederschrift werden zahlreiche Mängel aufgegriffen und u.a. die Einleitung auch von Verwaltungsstrafverfahren vorgeschlagen. Bereits am 15. Dezember 1995 erließ die Erstbehörde unter AZ ForstR10-130/4 - 1995/Wi einen Bescheid mit welchem dem Berufungswerber (Herrn M) u.a. aufgetragen wurde die gesamten Waldflächen in den Parzellen und bis zum 31.1.1996 auszuzäunen und die Forstflächen bis zum 30.4.1996 forstfachlich einwandfrei aufzuforsten.

Mit Schreiben der Erstbehörde vom 5. August 1997 wurde dem Berufungswerber unter Hinweis auf den Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 28.2.1996, Zl. ForstR-100484-1996-I/Mü, die Auszäunung der Parzelle Nr. der KG E und die Wiederaufforstung unter näher beschriebenen Modalitäten aufgetragen. In diesem Schreiben wurde die "Letztmaligkeit" dieser Aufforderung hervorgehoben, eine Frist bis zum 31. Oktober 1997 gesetzt und die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren nach dem Jagd- u. Forstgesetz angedroht.

In einem Schreiben vom 14. Oktober 1997 durch den Bürgermeister der Marktgemeinde E an die Erstbehörde weist dieser auf das bisherige Unterbleiben von Wiederherstellungsmaßnahmen im Bereich der genannten Wildgehege und die dadurch bei starken Niederschlägen bedingte starke Verschlammung an der Nibelungenbundesstraße hin.

Mit Bescheid der Erstbehörde vom 10.12.1997 wurde dem Berufungswerber schließlich die mit dem eingangs genannten Bescheid (Agrar - 56/5 - 1989 vom 24.7.1989) im Hinblick auf das Wildgehege auf den Parzellennummern und erteilte Bewilligung widerrufen und ihm u.a. abermals der den Gegenstand des h. Berufungsverfahrens bildenden Punkt - die Entfernung des Wildes - aufgetragen.

Der gegen diesen Bescheid vom Berufungswerber erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 3. Juli 1998, AZ: Agrar-480265/4 - 1998 - I/Mü/To, ein Erfolg versagt. Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat der Berufungswerber gegen diesen Bescheid offenkundig nicht erhoben.

Bis zur Einleitung des ersten und letztlich dieses Verwaltungsstrafverfahrens wurden nach Ablauf der Frist zur Erfüllung der Bescheidanordnung am 15.9.1999 - die Entfernung des Wildes aus dem Wildgehege und der sonstigen Einrichtungen des Wildgeheges - von der Erstbehörde noch am 9. Oktober 1998, 20. November 1998, 10., 15. April 1999 und schließlich am 26. Jänner 2000 weitere Ortsaugenscheine vorgenommen. Der Berufungswerber nannte etwa anlässlich der Besichtigung im Oktober 1998 den Mangel an Arbeitskräften sowie der herrschenden Brunftzeit als Grund der bis zu diesem Zeitpunkt unterbliebenen Entfernung des Wildes. Am 20. November 1998 bekräftige er schließlich neuerlich seine Bemühung dem Bescheid vom 3. Juli 1998 nachzukommen. Dem war trotz der diesbezüglich bereits mit h. Berufungsentscheidung vom 16. November 1999 rechtskräftig erfolgten Bestrafung letztlich auch am 26. Jänner 2000 abermals noch nicht entsprochen worden.

4.2. Wenn sich der Berufungswerber nun für das Wildgehege nicht verantwortlich erachtet und auf seine Ehefrau als die Tierhalterin und seinen Sohn als Liegenschaftseigentümer verweist, so ist dem entgegenzuhalten, dass nie ein Zweifel an seiner Funktion als Antragsteller, Bewilligungswerber und Betreiber des Wildgeheges bestand und der Berufungswerber dies bislang auch nie in Abrede stellte. Selbst anlässlich des Ortsaugenscheines am Tag seiner Antragstellung zur Bewilligung des damals schon bestehenden Wildgatters (am 1. Juni 1989, Seite 2 der Verhandlungsschrift) wurde auf die Grundeigentümerschaft der Gattin des Berufungswerbers hingewiesen.

Vor diesem Hintergrund vermag daher neben der rechtsgestaltenden Wirkung der Bescheidinhalte auch in faktischer Hinsicht kein Zweifel an der Betreiberfunktion und der Verantwortlichkeit des Berufungswerbers für das Wildgatter bestehen, wobei der Berufungswerber sämtliche Bescheide gegen sich gelten und damit nie einen Zweifel aufkommen ließ, dass nur er selbst als Betreiber und Verfügungsberechtigter über das Wildgehege und damit letztlich als Verantwortlicher für dieses in Betracht kommt.

4.3. Mit seinen Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung am 12. April 2000 vermochte der Berufungswerber erneut nicht darzutun, dass eine andere Person als er selbst als Betreiber des Wildgatters angesehen werden könnte. Im Gegensatz zum Berufungsvorbringen brachte der Berufungswerber zum Ausdruck, dass er das Faktum seines Betriebes des Wildgatters nicht bestreitet. Vielmehr scheint eine beharrliche Nichtanerkennung bzw. Fehldeutung jener Bescheide vorzuliegen, mit welchen ihm im Ergebnis die Räumung des Gatters aufgetragen wurde.

Vor allem spricht für die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers der von ihm am 1. Juni 1989 persönlich gestellte und mit seiner Unterschrift versehene Antrag auf Bewilligung des bis zu diesem Zeitpunkt bereits jahrelang konsenslos (wohl ebenfalls vom Berufungswerber) betriebenen Wildgeheges. Wenn der Berufungswerber nun mit seinem Berufungsvorbringen ergänzend die damals von ihm geleistete Unterschrift mit einer Unabkömmlichkeit seiner Gattin in der Küche zu begründen sucht, so ist diese erstmalige Behauptung nach elf Jahren als geradezu absurd zu bezeichnen.

Ferner konnte der Berufungswerber weder in der Berufungsverhandlung noch mit seinem FAX an die Behörde erster Instanz vom 14.2.2000 darlegen, inwiefern er noch immer objektiv überfordert sein könnte, die behördlichen Anordnungen nach abermaligem Verstreichen fast eines weiteren Jahres zu erfüllen.

Seine letztmalige Darstellung, dass die ihm gesetzte Frist in die Setzzeit der Tiere gefallen sei, wurde diesmal mit wirtschaftlichen Überlegungen (näherhin einer schlechten Vermarktungsmöglichkeit des Wildes) und einer sich daraus ableitenden "notstandsähnlichen Situation" begründet.

Unbestritten ist, dass sich noch immer ungefähr 15 bis 20 Tiere im Gatter befinden, wie dies von der Behörde erster Instanz am 26. Jänner 2000 zwischen 12.30 Uhr und 13.00 Uhr festgestellt wurde.

Die Behörde wies anlässlich zweier früherer Überprüfungen bereits auf den rechtswidrigen Zustand hin, wobei der Berufungswerber auch damals immer nur als Ausreden zu qualifizierende Beteuerungen als Rechtfertigung vorbrachte, jedoch offenkundig nicht die ernsthafte Absicht hatte, die behördlichen Anordnungen wirklich zu befolgen. Dies wurde bereits im h. Erkenntnis vom 16. November 1999 festgestellt. Daher muss angesichts des abermaligen Untätigbleibens und der sich im Ergebnis schon über Jahre erstreckenden Zeitdauer der Aufrechterhaltung des bewilligungswidrigen Zustandes als planmäßiges Vorgehen und Realitätsverweigerung beurteilt werden. Wenn der Berufungswerber in der Berufung die Verantwortlichkeit für das Gatter seiner Ehefrau zudenken wollte, in der Berufungsverhandlung hiefür jedoch kein einziges Indiz erkannt werden konnte, war auch diesmal der Charakter der Schutzbehauptung nur allzu deutlich.

Ebenfalls entbehrt sein nun zusätzliches Vorbringen einer notstandsähnlichen Situation wegen derzeit fehlender Vermarktungsmöglichkeiten der gehaltenen Wildtiere einer nachvollziehbaren faktischen Grundlage.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö erwogen:

5.1. Im Sinne des § 6a Abs.6 Oö. JagdG ist die Bewilligung eines Wildgatters unter Bedingen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den Bewilligungsvoraussetzungen des Abs. 3 leg.cit. zu entsprechen. Der Bewilligungswerber hat die Zustimmung des Grundeigentümers nachzuweisen (§ 6a Abs.2 leg.cit.). Im Umfang der sich aus den o.a. Bescheiden ableitenden rechtsgestaltenden Wirkungen gründet auch die gegenständliche Verantwortung des Berufungswerbers. Selbst ein Übergabevertrag könnte eine an den (vorherigen) Liegenschaftseigentümer gerichtete Verbindlichkeit nicht auf den aus dem Übergabevertrag Berechtigten übergehen lassen (vgl. VwGH 3.8.1995, 92/10/0088, betr. eine Verpflichtung nach dem Oö. Naturschutzgesetz). Daher vermag sich der Bescheidadressat erst recht nicht auf den fehlenden Eigentumsstatus berufen, wenn er nicht einmal zum Zeitpunkt einer ihm spezifisch erteilten Bewilligung der verfahrensspezifische Liegenschaftseigentümer war.

Nach § 6a Abs.6 Oö. JagdG ist die Bewilligung eines Wildgeheges zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen hierfür weggefallen ist. Vor dem Widerruf ist eine angemessene Frist für die Wiederherstellung der fehlenden Voraussetzungen einzuräumen. Im Falle des Widerrufes sowie vor der Auflassung eines Wildgeheges, die der Behörde anzuzeigen ist, ist erforderlichenfalls dem über das Wildgehege Verfügungsberechtigten aufzutragen, dafür zu sorgen, dass die in diesem Wildgehege gehaltenen in den benachbarten Jagdgebieten nicht vorkommenden Wildarten und jedenfalls Schwarzwild nicht in die freie Wildbahn gelangen können.

Der gesetzlichen Voraussetzung der angemessenen Fristsetzung wurde mit dem o.a. rechtsgestaltenden Berufungsbescheid des Amtes der Oö. Landesregierung hinreichend Rechnung getragen.

5.3. Nach § 6 VStG ist nicht strafbar, wenn sie (eine Verwaltungsübertretung) durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungs-übertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Die Voraussetzungen für einen entschuldigenden Notstand liegen hier nicht vor; drohende wirtschaftliche Nachteile vermögen grundsätzlich keine Notstandssituation zu begründen (VwGH 19.9.1989, 88/08/0158). Vom Berufungswerber wurden überdies nicht einmal Ansätze von Bemühungen aufgezeigt, welche er mit Blick auf eine Vermarktung der Tiere im Gatter getätigt hat.

Im Falle einer Fleischverwertung im Wege des Wildbrethandels wäre für Damwild ein Erlös bis zu 40 S per Kilogramm durchaus realistisch erzielbar. Daher geht dieser Rechtfertigungsversuch wohl auch faktisch ins Leere.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden. Zu berücksichtigen sind auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse.

Nach § 93 Abs.1 lit.b Oö. JagdG begeht eine mit bis zu 30.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung (§ 93 Abs.2), wer ein Wildgehege oder einen Tiergarten ohne Bewilligung errichtet oder ändert oder in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht erfüllt oder unbefugt Abschüsse durchführt (§§ 6a und 6b leg.cit.).

Im Hinblick auf die oben erwähnte Verkürzung des Tatzeitraumes ist die Geldstrafe herabzusetzen. Eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe hat jedoch zu unterbleiben, weil diese bereits von der Erstbehörde unterproportional festgelegt wurde, was letztlich mit dem unterdurchschnittlichen Einkommen des Berufungswerbers in Einklang steht.

Durch das vom Berufungswerber über die erstreckte Frist erheblich hinausgehende geübte Fehlverhalten unter Inkaufnahme der seit langem bekannten nachteiligen Folgen (mehrfach starke Verschmutzung einer Bundesstraße) wurde dem gesetzlichen und durch die Auflagen geschützten öffentlichen Interesse schwerwiegend zuwider gehandelt. Das offenkundig planmäßige Vorgehen und nachhaltige Verweigern, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, ist darüber hinaus als schweres Verschulden zu qualifizieren. Die neuerliche Verhängung einer spürbaren Geldstrafe ist insbesondere aus Gründen der Spezialprävention indiziert und ist selbst unter Bedachtnahme auf den relativ kurzen Tatzeitraum geboten.

Die finanziellen und familiären Verhältnisse des Berufungswerbers waren, wie im erstbehördlichen Straferkenntnis zutreffend dargetan, zu berücksichtigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. L a n g e d e r

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