Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-340020/10/Br/Bk

Linz, 19.10.2000

VwSen - 340020/10/Br/Bk Linz, am 19. Oktober 2000

DVR. 0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 14. August 2000, Zl.: Agrar96-6-2000, wegen der Übertretung des Oö. Jagdgesetzes, nach der am 16. Oktober 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Die Berufung wird im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass den angezogenen Rechtsvorschriften die Wendung "iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, vom 30.12.1999, Zl: Agrar01-93-1999, mit welchem durch den bewilligten Zwangsabschuss für Hirsche der Klasse I und II die Schusszeit bis 15.1.2000 erstreckt wurde" hinzuzufügen ist.

Die Geldstrafe wird jedoch auf 3.000 S (entspricht  218,02 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden ermäßigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 26/2000 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.29/2000 - VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 300 S (entspricht  21,80 Euro). Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 65 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem Straferkenntnis vom 14. August 2000 wider den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er es als verantwortlicher Jagdausübungsberechtigter (richtig: als Verantwortlicher des Jagdausübungsberechtigten) verabsäumt habe, den Abschussplan (Bescheid der BH Steyr-Land vom 28.06.1999, ZI. Agrar01-13-1999) für das Jagdjahr 1999/2000 für das Eigenjagdgebiet X zu erfüllen, indem an Stelle der vorgeschriebenen 90 Stück Rotwild nur 43 Stück (47,78%), der vorgeschriebenen Anzahl von Gamswild von 71 Stück nur 54 Stück (76,06%) und des vorgeschriebenen Rehwildes von 35 Stück nur 27 Stück (77,14 %) erlegt wurden.

1.1. Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung im Ergebnis auf die als erwiesen anzusehende Tatsache einer verspätet einsetzenden Jagdausübung. Der von der Behörde erster Instanz beigezogene Sachverständige hätte als wesentliche Ursache für die Nichterfüllung des Rotwildabschusses ein zu langes Zuwarten mit dem Abschuss erblickt. Bis Ende September 1999 sei der Rotwildabschuss nicht einmal zu 19% erfüllt gewesen. Unter Berücksichtigung des frühen Wintereinbruches seien für die restlichen 81% nur mehr sechs Wochen Zeit geblieben. Siebzehn Wochen seien ungenützt verstrichen. Die gleiche Ursache erblickte der Sachverständige beim Gamswildabschuss. Die Stellungnahme des Forstsachverständigen mit dem Ergebnis einer Verbisssituation mit der Stufe II sei vom Berufungswerber unbeeinsprucht geblieben.

Die Behörde erster Instanz räumte zwar letztlich ein, dass eine 100%ige Abschusserfüllung aus den verschiedensten Gründen nicht in jedem Fall möglich wäre und aus diesem Grunde geringfügige Abweichungen toleriert würden. Derart gravierende Abweichungen könnten jedoch nicht toleriert werden.

Die Straffestsetzung stützt die Behörde erster Instanz auf § 19 VStG, wobei weder erschwerende noch mildernde Umstände zu berücksichtigen gewesen seien.

2. Dagegen richtet sich die vom Berufungswerber fristgerecht mit Schreiben vom 31.8.2000 erhobene Berufung, worin er ein ihm zur Last gelegtes schuldhaftes Verhalten zurückweist. Darüber hinaus wendet er sich gegen die seiner Ansicht aus dem Gutachten des Amtssachverständigen der Behörde erster Instanz zum Ausdruck gelangenden rüden und herablassenden Art. Er habe keine Möglichkeit lenkend in die zeitlichen Abschussdispositionen der Abschussnehmer einzugreifen, da diese die Jagd selbst disponierten. Die von der Behörde mit gegenständlichem Abschlussplan festgelegten Ziffern entsprächen einer Quote von sechs Stück auf einer Jagdfläche von 100 Hektar. Diese Quote sei höher als in vergleichbaren Revieren im Bezirk Steyr-Land und den angrenzenden Bezirken in der Steiermark und Niederösterreich. Auch im Gebiet des Nationalparks Kalkalpen werde diese Quote bei weitem nicht erreicht. Gemäß dieser Überlegungen werde mit verschiedenen Maßstäben gemessen. Daher vermeine er, dass ein Abschussplanziel mit den Mitteln einer weidgerechten Bejagung erfüllbar sein müsse. Die Behörde möge ihm - falls sie vom schuldhaften Verhalten seinerseits ausginge - dieses nachweisen. Abschließend beantragt der Berufungswerber die Aufhebung des Straferkenntnisses.

3. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war angesichts der umfassenden Tatsachenbestreitung in Wahrung der EMRK zu garantierenden Rechte durchzuführen (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Beweis geführt wurde durch die Erörterung des Verwaltungsstrafaktes, Zl.: Agrar96-6-2000, der Erstbehörde im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dem Akt angeschlossen bzw. beigeschafft wurden die zeitliche Verteilung der Abschüsse im bezughabenden Jagdjahr sowie die Planzielerfüllungen der Oö. Nachbarreviere. Ebenfalls waren dem auszugsweise zur Verlesung gebrachten Akt der Behörde erster Instanz die Summen der Abschusslisten der Vorjahre bis zum Jagdjahr 1996/1997 angeschlossen. Über Ersuchen des Oö. Verwaltungssenates wurden vom Berufungswerber nach der Berufungsverhandlung, die mit drei Abschussnehmern festgelegten Abschussverträge, vorgelegt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, an welcher auch zwei Vertreter der Behörde erster Instanz teilnahmen, wurde ferner Beweis erhoben durch die Vernehmung des Bezirksjägermeisters von Steyr-Land, Herrn Dipl.Ing. B als sachverständigen Zeugen, sowie durch detaillierte gutachterliche Ausführungen durch den jagdfachlichen Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung, Herrn ROFR D, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Dem Berufungswerber wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung durch ausführliche Anhörung als Beschuldigten umfassendes rechtliches Gehör gewährt.

4. Folgender Sachverhalt war auf Grund des Ermittlungsverfahrens als erwiesen zu erachten:

4.1. Der Berufungswerber ist Verantwortlicher des Jagdausübungsberechtigten. Mit Bescheid der Behörde erster Instanz, AZ: Agrar 01-13-1999, vom 28. Juni 1999, wurden mit Blick auf die am 17. Juni 2000 festgestellten Verbissstufen, die Abschusszahlen um 10% gegenüber dem Vorjahr angehoben und für Schalenwild (Rotwild 90 Stück, Gamswild 71 Stück und Rehwild 35 Stück) im Sinne der Grundsätze der Abschussplanerstellung (§ 1 der VO gem. LGBl. Nr. 116/1993) festgesetzt. Bei Rotwild wurde vom Berufungswerber der Abschussantrag mit 76 Stück beziffert, wobei selbst diese Zahl mit 43 Stück getätigten Abschuss noch beträchtlich unterboten wurde. Auch bei der Gämse und dem Reh wurde der eigene Antrag um 6 bzw. 5 Stück nicht erreicht.

Der Berufungswerber stellte am 9. Dezember 1999 bei der Behörde den Antrag auf eine Schusszeitverlängerung für Rotwild. Diesem wurde in Form der Anordnung eines Zwangabschusses iS des oben genannten Antrags Rechnung getragen.

Der Berufungswerber vermeinte anlässlich der Berufungsverhandlung im Ergebnis, dass es seitens zweier neuer Abschussnehmer zu erheblichen Problemen bei der Bejagung gekommen sei, wobei er einräumte, dass bei Rotwild die geforderten 76 Stück zu erreichen gewesen wären. Diese ordnete der Berufungswerber selbst der Sphäre des (seines) Betriebes zu, worin ein gewisser Grad an Fahrlässigkeit erblickt werden könne (Tonbandprotokoll Seite 8 unten). Er hob auch hervor, dass es am erforderlichen Personal fehle gegebenenfalls selbst in das Jagdgeschehen der Abschussnehmer einzugreifen. Die Verträge jedoch erlaubten solche Eingriffe gemäß seiner Beurteilung grundsätzlich nicht, es sei denn, man würde eine Mindererfüllung als grobe Vertragsverletzung erachten. In diesem Zusammenhang führte der Berufungswerber aus, dass wegen solcher Mängel bereits einem Abschussnehmer gekündigt worden sei, was dem Jagdausübungsberechtigten sogar Geld gekostet habe. Der Gutsherr sei sogar selbst sehr interessiert, die Planziele zu erfüllen.

Auf den Vorhalt des Amtssachverständigen, dass bis Ende September 1999 erst siebzehn Stück Rotwild erlegt worden seien, begründete dies der Berufungswerber mit den vorher bereits genannten Problemen mit Abschussnehmern, welche in bäuerlicher Manier die Ansicht vertreten würden, nicht vor der Brunftzeit mit der Jagd zu beginnen. Gegenwärtig haben diese Abschussnehmer im Gegensatz zum Vorjahr bereits 60% des Planzieles für das Jagdjahr 2000/2001 erfüllt.

Der verspätete Jagdeinsatz bei Gamswild wurde vom Berufungswerber im Ergebnis inhaltsgleich dargestellt. Betreffend den nicht von Jagdabschussverträgen umfassten Flächen des Eigenjagdgebietes im Ausmaß von etwa 1.090 Hektar erfolgt deren Bejagung durch den Gutsherrn und einem ehemaligen Oberförster.

Über sachverständigen Vorhalt des Zurückgehens der Schalenwildeinheiten zwischen 1994/1995 und 1999/2000 vom Maximum 325 auf gegenwärtig 245, wird vom Berufungswerber der Grund darin in der mangelnden Eignung der Abschussplanverordnung für Gebirgsreviere gesehen. Er zieht in diesem Zusammenhang den Schluss, dass für den Fall der zu erwartenden Verbisssituation der Stufe II auch wieder im nächsten Jahr eine Anhebung des Planzieles im Ausmaß von 15 bis 20 % zu erwarten sei, was zur unlogischen Konsequenz unerfüllbarer Planziele auch in der Theorie führen würde. Die Verbissaufnahme sei aus seiner Sicht wissenschaftlich nicht fundiert, weil man sich für die Schadensaufnahme nur auf wenige Flächen beschränke, wo man nur den Verbiss des Laubholzes zähle.

Seitens der bei der Berufungsverhandlung anwesenden Sachverständigen wurde die Möglichkeit einer bevorzugten Annahme exponierter Kulturstreifen durch das Wild (Vergleichsflächen) im Ergebnis bejaht. Damit wurde im Ergebnis der Sichtweise des Berufungswerbers nicht entgegengetreten. Diesem Faktum vermochte der Amtssachverständige letztlich auch nicht mit Hinweis inhaltlich zu begegnen, dass die Vergleichsflächen immerhin im Einvernehmen mit der Jägerschaft festgelegt wurden (§ 3 d. VO über Abschussplan und Abschussliste). Ebenfalls blieb auch das Aufzeigen einer vergleichbaren Problematik in den Nachbarrevieren des Bezirkes Steyr-Land und auch in Kirchdorf a.d. Krems in der Substanz unwidersprochen.

Aus diesem Beweisergebnis lässt sich beweiswürdigend der Schluss ziehen, dass der Methode der Einrichtung von Vergleichs- bzw. Weiserflächen auch Grenzen in der Aussagekraft über die Höhe des Wildstandes gesetzt sind, nicht zuletzt auch weil sie durchaus einer zweckentfremdenden Gestaltungsmöglichkeit zugänglich bleiben. Es handelt sich andererseits auch um eine öffentlich anerkannte Methode der gegenwärtig keine in der Aussagekraft vergleichbare alternative Möglichkeit gegenüber steht.

Aus den vorgelegten sogenannten "Jagdabschussverträgen" ergibt sich aus einem Vertragspunkt, dass die behördlich festgesetzten und genehmigten Abschusspläne zu erfüllen sind und die Jagd weidgerecht und in Wahrung des Jagdgesetzes ausgeübt werden müsse. Es findet sich auch eine Bestimmung einer Vertragsauflösung bei gravierenden Verletzungen des Vertrages, ohne jedoch solche Gründe konkret zu benennen.

In der entscheidungswesentlichen Substanz lässt sich die Nichterfüllung des Abschussplanziels jedoch auf die vom Berufungswerber selbst eingeräumten Probleme mit zwei Abschussnehmern reduzieren, welchen aus innerbetrieblichen Gründen nicht wirkungsvoll begegnet werden konnte. Der Berufungswerber gestand darin einerseits selbst ein Mehr an jagdlichen Möglichkeiten zu und erblickte im Unterbleiben derselben letztlich einen geringen Grad seines Verschuldens.

4.1.1. Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass hinsichtlich der Bejagung, wie der jagdfachliche Sachverständige schlüssig feststellte, zu Beginn der Schusszeiten keine hinreichende jagdliche Aktivität vorlag. Ebenfalls liegt ein markant geringerer Eingriff in den Jugendklassen und teilweise bei weiblichem Wild vor, während bei Böcken zum Teil sogar eine Abschussquote von mehr als 100% erreicht werden konnte. Ebenfalls lässt sich eine Neigung zur trophäenorientierten Jagd erkennen, was durchaus als Ausfluss der sich aus der diesbezüglich weitgehend freien Gestaltung der Verträge mit den Jagdabschussnehmern ableiten lässt. Ein darin gründendes jagdfachliches Manko ist letztlich der Sphäre des Jagdausübungsberechtigten bzw. dem für diesen Verantwortlichen zuzurechnen. Dem noch knapp vor dem Ende der Schusszeit vom Berufungswerber gestellten Antrag auf Schusszeitverlängerung kann in diesem Zusammenhang nur ein taktischer Charakter zugeordnet werden. Die mangelnde Tauglichkeit, das durch den späteten Abschussbeginn bereits Versäumte noch nachzuholen, findet im Mindererfolg des Abschusses nur eines einzigen Stücks während der ausgedehnten Schusszeit bestätigt.

4.2. Der Oö. Verwaltungssenat erblickt in sämtlichen Angaben der im Rahmen des Berufungsverfahrens gehörten Personen eine hohe Fachkompetenz, wobei diese Angaben weitgehend als über Zweifel erhaben zu werten waren. Der Bezirksjägermeister unterstützte in zum Teil durchaus nachvollziehbarer Weise auch die Sicht des Berufungswerbers, wenn er bereits Bedenken hinsichtlich der Erreichbarkeit des Planzieles in seiner Gesamtheit im Rahmen der Erstellung des Abschussplanes zum Ausdruck brachte. Dabei darf aus der Sicht des Oö. Verwaltungssenates insbesondere nicht aus dem Auge verloren gehen, dass der Jagdausübung an sich und dem Jagderfolg in Besonderem viele Grenzen gesetzt sind.

So sind einerseits die quantitativen Ressourcen beschränkt, andererseits setzt auch die weidgerechte Jagd einem Jagderfolg ebenfalls nicht zu unterschätzende Grenzen (sorgfältiges Ansprechen des Wildes, Weitschüsse sind zu vermeiden u.a.m.). Diese Grenzen sind jedoch nicht aus dem Horizont der sogenannten Sonntagsjäger zu ziehen, sondern aus dem Blickwinkel der professionellen Jagdausübung zu beurteilen. In diesem Sinn muss die Jagd auch in Beziehung zu verkehrsüblichen wie wirtschaftlich realistischen Möglichkeiten gesetzt werden. Dem Jagdausübungsberechtigten steht in aller Regel nur begrenzte Personalressourcen zur Verfügung, die wiederum nur in einem relativ kleinen Zeitfenster einsetzbar sind, wobei der konkrete jagdliche Erfolg nicht zuletzt auch wieder nur dem Zufall (Weidmannsheil) überlassen ist. Der Oö. Verwaltungssenat sieht sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung daher auch zur Feststellung veranlasst, in realistischer Betrachtung nicht übersehen zu dürfen, dass ein bestimmtes quantitatives Mehr als Planziel, ein unbekanntes - aber zweifellos überproportionales - Mehr an jagdlichem Einsatz bedingen würde. In diesem Lichte könnte den mehrfach geäußerten Bedenken hinsichtlich der Erfüllbarkeit des hier vorgegebenen (hohen) Planziels durchaus plausibel gefolgt werden. Auch auf die bekannten und schwer in Einklang zu bringenden auseinanderklaffenden Sichtweisen, seitens der Vertreter der Interessen des Forstes und jener der Jagd, sei an dieser Stelle bloß hingewiesen. Nicht endgültig überzeugend schiene eine Auffassung, dass bei Vorliegen eines Verbisses der Stufe zwei und einer darauffolgenden Anhebung des Planzieles in einem bestimmten zweistelligen Prozentsatz gleichsam automatisch auch auf eine Erfüllbarkeit jedes derart festgelegten Planzieles zu schließen wäre. In diesem Punkt vermag das erkennende Einzelmitglied des Oö. Verwaltungssenates durchaus den diesbezüglich zum Ausdruck gebrachten Bedenken des Bezirksjägermeisters und somit der diesbezüglichen identen Verantwortung des Berufungswerbers folgen. In diesem Zusammenhang kann illustrativ auf einen jüngst veröffentlichten Fachaufsatz über Rotwildgemeinschaften von Greifender und die dort vergleichbar aufgezeigte Problematik verwiesen werden (Der Oö. Jäger, 3/2000, S 26 ff).

Im Ergebnis räumte letztlich auch die Behörde erster Instanz in der Begründung in sachgerechter Weise ein, dass eine 100%-ige Erfüllung des Planzieles aus verschiedensten Gründen nicht in jedem Fall möglich sein werde.

4.2.1. Damit wurde aber dennoch nicht das bereits oben angeführte jagdfachliche Manko durch den (zu) späten Beginn der Bejagung und das der offenbar überwiegend trophäenorientierten Jagd seitens der Abschussnehmer widerlegt.

Dieser sachverständig belegte Umstand ist letztlich als zweifelsfreies Indiz einer doch möglichen Erfüllung (Bessererfüllung) auch noch des hier grund liegenden Planziels. Wenn daher die Schusszeit über doch recht erhebliche Zeitspannen nicht ausgeschöpft wurde, können letztlich Überlegungen dahingehend dahingestellt bleiben, ob das Planziel objektiv nun tatsächlich unerfüllbar gewesen wäre. Da sich der präsumtive Erfolg eines unterbliebenen (fiktiven) Einsatzes jeder sachlichen Beurteilung entzieht, muss letztlich in der schuldhaft herbeigeführten Mindertätigkeit auch die Kausalität des unterschrittenen Planzieles hinsichtlich des gesamten Schalenwildes (Rot-, Gams- und Rehwild) erblickt werden.

Zuletzt gestand der Berufungswerber im Ergebnis selbst ein Verschulden - wenn auch nur gemäß seiner spontanen Äußerung im Ausmaß von zehn Prozent - ein.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes), von Auer- und Birkwild ist nur auf Grund und im Rahmen eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschussplanes zulässig. Die im Abschussplan für Schalenwild festgesetzten Abschusszahlen dürfen weder unter- noch überschritten werden. Die im Abschussplan für Auer- und Birkwild festgesetzten Abschusszahlen dürfen unterschritten werden (§ 50 Abs.1 Oö. JagdG). Letztere wurden formal richtig und unangefochten bleibend festgesetzt.

5.1.1. Die Nichterfüllung des Abschussplanes ist ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG und es trifft in einem solchen Falle eine erhöhte Mitwirkungspflicht zum Nachweis eines in Abrede gestellten Verschuldens gem. § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG den Beschuldigten. Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG wird damit nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären.

Ein Verschulden an der Nicht- bzw. Mindererfüllung des vorgeschriebenen Abschusses wäre etwa dann nicht gegeben, wenn seine Erfüllung objektiv unmöglich war. Die Beantwortung der Frage, ob der nach dem Abschussplan bewilligte oder von der Behörde festgesetzte Abschuss auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten im Revier erfüllbar war oder nicht, erfordert jagdfachliche Kenntnisse; hierüber ist ein Sachverständigengutachten einzuholen (VwGH 21.4.1971, 1139/70).

Dieses Gutachten gelangte hier zum Ergebnis, dass mit der Bejagung zu spät begonnen wurde, was ein jagdfachliches Manko indiziere, worin letztlich die Ursache der Nicht-(Minder)erfüllung gründet. Der Berufungswerber vermochte demgegenüber nicht darzutun, worin er objektiv besehen tatsächlich überfordert gewesen wäre, diesem Manko in geeigneter Weise vorzubeugen (vgl. VwGH 28.3.1990, 88/03/238).

Für die Glaubhaftmachung i.S. § 5 Abs.1 VStG ist es rechtlich wohl unerheblich, dass der Berufungswerber gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land - Abschussplan für das Jahr 1999/00 - kein Rechtsmittel ergriffen hat (VwGH 12. November 1992, Zl. 91/19/0160).

Wenngleich, wie oben schon dargetan, nicht schon die bloße Nichterfüllung den zwingenden Hinweis auf ein "schuldhaftes Untätigsein" indiziert, so ist hier im Hinblick auf die Schalenwildbejagung doch ein zumindest auf Fahrlässigkeit beruhendes Manko aufgezeigt worden, welchem bei objektiv gebotener und subjektiv zumutbarer Anstrengung wirkungsvoll zu begegnen gewesen wäre (siehe die Erörterung des SV und eigenes Eingeständnis des Berufungswerbers). In diesem Zusammenhang könnte selbst eine vertragliche Vereinbarung, die den Jagdausübungsberechtigten in der Eingriffsmöglichkeit einschränkt, zu keiner Entschuldigung des tatbestandsmäßigen Verhaltens führen, weil öffentlich rechtliche Pflichten durch zivilrechtliche Vereinbarungen in dieser Form nicht delegierbar sind. Entgegen den Bedenken des Berufungswerbers müssten zur Bestrafung des Abschussgebers führende Erfüllungsmängel sehr wohl als schwerwiegend und vertragsauflösend gestalt- oder qualifizierbar sein. Objektiv sorgfaltswidrig handelt eine Person dann, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises dem der Handelnde angehört (hier ein Jagdausübungsberechtigter), an seiner Stelle sich anders verhalten hätte (VwGH 12.6.1989, 88/10/0169). Da es als allgemein anerkannte Regel und vor allem als Praxis gilt, dass Schusszeiten von Anbeginn ausgeschöpft werden, begründet dies den objektiven Sorgfaltsverstoß, deren Vermeidung hier dem Berufungswerber auf Grund seiner Stellung als Verantwortlicher des Jagdausübungsberechtigten, subjektiv wohl auch zumutbar gewesen wäre. Die Mindererfüllung in dem o.a. Ausmaß zog nicht bloß unbedeutende nachteilige Folgen nach sich, indem sie gesetzlich geschützte - öffentliche - Interesse schädigte. Dem Berufungswerber kann andererseits jedoch in der Rechtsauffassung gefolgt werden, wenn er der in Schlusserklärung der Behörde erster Instanz vertretenen Rechtsauffassung, einer "grob fahrlässigen" Begehungsweise, entgegentrat.

Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass es Ziel des Abschussplanes ist, eine ökologisch vertretbare Wilddichte im Jagdgebiet herzustellen.

Die Interessen der Jagd treten in diesem Zusammenhang gegenüber den Interessen der Landeskultur zurück (Pesendorfer/Rechberger, Das oberösterreichische Jagdrecht [Loseblattausgabe] § 1 Abs.2 OÖ. JagdG).

5.2. Die Änderung des Spruches diente der Präzisierung der Tatumschreibung im Sinne des § 44a Abs.2 VStG, indem auf die Verlängerung der Schusszeit (bei einer Schalenwildart) Bedacht zu nehmen war (vgl. VwGH 16.12.1998, 97/03/0214).

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 - § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass angesichts des hier vorliegenden Strafmilderungsgrundes der gänzlichen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit in Verbindung mit dem Umstand, der auf keiner groben Fahrlässigkeit beruhenden Mindererfüllung, scheint eine Reduzierung des Strafausmaßes auf 3.000 S gerechtfertigt. Auch zeigte sich der Berufungswerber hinsichtlich der Mindererfüllung im Ergebnis schuldeinsichtig, wobei er hiefür widrige Umstände aufzuzeigen vermochte, denen er in nachvollziehbarer Weise mangels entsprechender innerbetrieblicher Ressourcen nicht leicht entgegenwirken konnte. Der Grad des Verschuldens erweist sich daher im Gegensatz zur erstbehördlichen Annahme in einem eher geringerem Verschuldensgrad.

Der Berufungswerber verfügt wohl über ein Jahreseinkommen von über 700.000 S, wobei ihm laut Aufstellung vom 10.8.2000 wegen diverser gesetzlicher Verbindlichkeiten 24.000 S monatlich netto verbleiben.

Es kann erwartet werden, dass auch diese Strafe geeignet sein wird, den Berufungswerber von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Hiefür vermochten im Rahmen der Berufungsverhandlung durch die Darstellung von im heurigen Jahr bisher getätigten Abschüsse nachvollziehbare Hinweise aufgezeigt werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungs-gerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Sonntagsjäger, jagdfachlich, Manko, Vergleichsflächen, Weiserflächen

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