Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-340021/9/Br/Bk

Linz, 19.10.2000

VwSen - 340021/9/Br/Bk Linz, am 19. Oktober 2000

DVR. 0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn D gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 14. August 2000, Zl.: Agrar96-11-2000, wegen der Übertretung des Oö. Jagdgesetzes, nach der am 16. Oktober 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:

"Sie haben es als verantwortlicher Wirtschaftsführer des Jagdausübungsberechtigten, der Forstverwaltung W des Baufonds der k, W, zu vertreten, dass im Jagdjahr 1999/2000, der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 18.6.1999, Zl. Agrar01-13-1999, für die Regiejagd der Forstverwaltung W festgelegte Abschussplan für Schalenwild dadurch nicht erfüllt wurde, dass bei Rotwild anstatt 190 Stück nur 141 Stück (74,21%), bei Gamswild anstatt 95 Stück nur 53 Stück (55,79%) und bei Rehwild anstatt 180 Stück nur 150 Stück (83,33%) zur Strecke gebracht wurden."

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 26/2000 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 29/2000 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 1.200 S (20% der verhängten Strafe, entspricht 87,21 €) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem Straferkenntnis vom 14. August 2000 wider den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 6.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und folgenden Tatvorwurf erhoben:

"Sie haben es als verantwortlicher Jagdausübungsberechtigter verabsäumt, den Abschussplan (Bescheid der BH Steyr-Land vom 18.06.1999, ZI. Agrar01-13-1999) für das Revier Regiejagd, F des B im Jagdjahr 1999/2000 zu erfüllen bzw. erfüllen zu lassen. Anstelle der vorgeschriebenen 190 Stück Rotwild wurden 141 Stück (Abschussplanerfüllung 74,21 %) erlegt, anstelle der 95 Stück Gamswild wurden 53 Stück (Abschussplanerfüllung 55,79 %) erlegt und anstelle 180 Stück Rehwild wurden 150 Stück (Abschussplanerfüllung 83,33 %) erlegt."

1.1. Die Erstbehörde begründete ihre Entscheidung ausführlich, wobei es dem Oö. Verwaltungssenat indiziert erscheint diese auf das erstinstanzliche SV-Gutachten gestützte Begründung wörtlich wiederzugeben:

"Gemäß § 50 Abs. 1 des OÖ. Jagdgesetzes 1964 sowie § 5 Abs. 1 der Verordnung der OÖ. Landesregierung über den Abschussplan und die Abschussliste ist der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) sowie von Auer- und Birkwild nur auf Grund und im Rahmen eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschussplanes zulässig. Die im Abschussplan für Schalenwild festgesetzte Abschusszahlen dürfen weder unter- noch überschritten werden.

Im gegenständlichen Falle ist die Unterschreitung des Abschussplanes eindeutig erwiesen.

In Ihrer Rechtfertigung vom 07. April 2000 bei der Behörde führen Sie aus, es entspreche den Tatsachen, dass im Jagdjahr 1999/2000 der Abschussplan nicht erfüllt werden konnte. Hinsichtlich der Erfüllung des Abschussplanes beim Rotwild erklären Sie, dass trotz intensiver Bejagung es nicht gelungen sei, den Abschussplan zu erfüllen, weil im Sommer bzw. in der Zeit des möglichen Abschusses das Rotwild auch in die umliegenden Jagdgebiete ausgewichen und vermehrt zum Nachtwild geworden sei. Beim Gamswild sehen Sie den festgesetzten Abschuss als überhöht an. Sie führen aus, dass in den Revieren K und S nicht mehr der hohe Gamswildstand vorherrsche. Im Revier H liege das Problem der Abschusserfüllung beim Gamswild darin, dass vor allem in der Sommerzeit sich das Gamswild in die jagdliche Ruhezone des angrenzenden Nationalparks zurückziehe. Beim Rehwild versuchen Sie durch Aufteilung der Regiejagd in kleinere Gebiete für Abschussnehmer den Abschuss zu erfüllen.

Sie erklären, dass Sie grundsätzlich mit der Anwendung der Abschussplanverordnung nicht einverstanden sind, weil in Revieren mit bunten Laubholzjungbeständen nach spezifisch lokalen Aufnahmen bis Stufe III ermittelt worden ist und dies zu einer Erhöhung der Abschussziffer um 20 % führt. Weiters halten Sie in Ihrer Rechtfertigung fest, dass die R als Eigentümerin dieses Forstgutes die klare Vorgabe gesetzt hat, dass der Wald vor dem Wild Vorrang hat. Ausserdem werde es durch die zunehmende Beunruhigung im Wald immer schwieriger den Abschuss zu erfüllen.

Der Amtssachverständige für Jagd- und Forstwesen führt anfangs in seiner Stellungnahme aus, dass das Eigenjagdgebiet "Regiejagd" der Forstverwaltung W, sich vom Jagdjahr 1996/1997 von 5.395 ha bis zum Jagdjahr 1999/2000 auf 6.340 ha, das sind 17,5 %, vergrößert hat. Der Amtssachverständige führt weiterhin aus, dass er die Rechtfertigung des Beschuldigten, der Gamswildabschuss sei zu überhöht festgesetzt worden, nicht teilt, da auch 1996/97 ein wesentlich höherer Abschuss möglich war und sich die Gamspopulation seit dieser Zeit keineswegs verringert habe. Auch das Auswechseln in den Nationalpark sei kein zugkräftiges Argument, da auch in den Sommermonaten im Nationalpark teilweise sehr intensiv gejagt werde und darüber hinaus auch die Forstverwaltung W nicht nur sonnseitige, sondern auch ausgedehnte schattseitige Lagen besitzt, wo sich auch im Sommer das Gamswild sehr gerne aufhält. Bezüglich einer Absenkung des Wildstandes ist der Sachverständige nicht der Meinung des Beschuldigten. Auch die zunehmende Beunruhigung des Wildes sieht er nicht als Ursache für die mangelnde Abschusserfüllung, sondern nach wie vor das Streben nach guten und kapitalen Trophäen, wie dies aus den Abschussziffern des vergangenen Jagdjahres zu entnehmen sei.

In Ihrer Stellungnahme zu den Ausführungen des Amtssachverständigen bleiben Sie dabei, dass es sehr wohl das Problem des Auswechselns an die rund um Ihr Jagdgebiet angrenzenden Bauern- und Genossenschaftsjagden gibt. In den Sommermonaten wechselt das Wild in die große jagdliche Ruhezone des Nationalparks Kalkalpen aus. Dies führe zu einer wesentlichen Erschwerung der Erfüllung des Abschussplanes. Zusammenfassend halten Sie fest, dass jeder Abschussnehmer der Forstverwaltung W die Vorgabe hat, den Abschuss zu erfüllen. Die Nichterfüllung des Abschussplanes liegt einfach darin, dass die Abschussziffern zu hoch sind.

Sie haben es als verantwortlicher Jagdausübungsberechtigter verabsäumt, dafür zu sorgen, dass der Abschussplan erfüllt wird. Eine dieser Pflichten besteht darin, mehr Abschussnehmer in Verpflichtung zu nehmen, um die vorgeschriebenen Abschusszahlen zu erreichen. Jedenfalls hätten Sie gegenüber Ihren vertraglichen Abschussnehmern mehr Druck ausüben müssen, damit diese die geforderten Schalenwildstücke zur Strecke bringen. Ein weiteres Verschulden ist sicherlich auch darin zu sehen, dass Sie als Verantwortlicher offenbar den Zeitplan für die nötigen Abschüsse nicht entsprechend wahrgenommen haben. Dies beweist auch eine Begehung von Vergleichs- und Weiserflächen in der Regiejagd am 18. Juli dieses Jahres, die beim Vergleich der Gesamtergebnisse der letzten beiden Jahre keine wesentliche Veränderung (d.h. keine Verbesserung) gezeigt hat.

Die Behörde ist sich dessen bewusst, dass eine 100 %ige Abschusserfüllung aus den verschiedensten Gründen nicht in jedem Falle möglich sein wird. Aus diesem Grund werden auch geringfügige Abweichungen gegenüber dem Abschussplan toleriert. Derart gravierende Abweichungen wie im gegenständlichen Fall stellen jedoch eine so eindeutige Übertretung des OÖ. Jagdgesetzes 1964 bzw. der Abschussplanverordnung dar, sodass eine Bestrafung unvermeidlich war.

Die Höhe der verhängten Geldstrafe wurde unter Berücksichtigung des § 19 VStG. ermittelt und erscheint schuldangemessen. Besondere Erschwerungs- oder Milderungsgründe waren nicht zu beachten. Der Strafkostenbeitrag stützt sich auf die zitierte Rechtsvorschrift."

2. Dagegen richtet sich die vom Berufungswerber fristgerecht mit Schreiben vom 28.8.2000 erhobene Berufung, worin ebenfalls wörtlich ausgeführt wird:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

In offener Frist berufe ich gegen diesen Bescheid (Erkenntnis) aus zwei Gründen:

  1. Ich habe als Wirtschaftsführer der Forstverwaltung W selber versucht, bei der Abschußplanerfüllung mitzuhelfen, habe selber 14 Stück Schalenwild erlegt, obwohl mein Beruf nicht der eines Jägers sondern der des Wirtschaftsführers ist und ich neben meinem Beruf eine Familie mit fünf Kindern habe und meine Freizeit nicht nur mit der Jagd, sondern auch mit meiner Familie verbringen will. Weiters habe ich vor Beginn der Schußzeit allen Abschußnehmern geschrieben mit der eindringlichen Aufforderung, die vorgegebenen Abschußziffern zu erfüllen. Diese Abschußnehmer möchten gerne schießen, allein es fehlt der Wildstand. Nach erfolgter Verkleinerung der Jagden durch Aufteilung ist vor allem beim Gamswild und beim Rehwild, aber auch beim Rotwild in den letzten Jahren ein markanter Rückgang des Wildstandes zu beobachten. Aus diesem Grunde waren auch die viel zu hohen Abschußziffern nicht erfüllbar, obwohl sofort bei Anblick ohne Beurteilung der Trophäe sofort geschossen worden ist. Aus diesem Grunde haben wir auch die vielen roten Punkte bei der Bewertung.
  2. Die Aussagen des Amtssachverständigen stimmen nicht, wenn er meint, dass der Gamswildstand sich keineswegs verringert hätte. Auch hat die Forstverwaltung W nicht die ausgedehnten schattseitigen Lagen.

    Das Auswechseln in die Ruhezone des Nationalpark Kalkalpen trifft tatsächlich zu, in der Ruhezone des Nationalpark Kalkalpen wird nicht gejagt.

    Diese Ruhezone grenzt über einige Kilometer direkt an unser Revier H an.

    Vor 10 Jahren hatten wir 12 Jagdgebiete, heute haben wir auf gleicher Fläche 21 Jagdgebiete. Diese Verkleinerung der Jagdgebiete habe ich allein aus dem Grunde vorgenommen, um den Druck auf die Abschußerfüllung zu erhöhen. Es gelingt nicht mehr, weil das Wild vor allem beim Rehwild und beim Gamswild nicht mehr da ist. Das Rotwild möchten wir nach erfolgter Reduktion des Winterstandes von 550 auf 300 Stück und dem Auflassen von 5 Fütterungen weiterhin schon seit einigen Jahren so stark reduzieren, dass wir in zwei Revieren mit der Winterfütterung aufhören können. Es gelingt uns leider noch nicht, weil es in der Schußzeit entweder in die angrenzenden Gebiete auswandert oder sich in unseren Dickungen auf Grund der zunehmenden Beunruhigung im Wald zum Nachttier entwickelt.

  3. Ich bin alleinverdienender fünffacher Familienvater, drei Kinder studieren in Wien, diese Kosten allein belaufen sich auf Ös 27.000,- im Monat. Wir haben ein monatliches Familieneinkommen von knapp Ös 6.500,- je Person und Monat, die Kinderbeihilfe bessert dies ein bißchen auf.

Möchten Sie mich und meine Familie derart strafen wegen der Nichterfüllung eines Abschußplanes? Mit Ös 6.500,- liegen wir ja schon in der Nähe des Existenzminimums. Diese Strafe an sich ist ungerechtfertigt, die Höhe der Strafe für den Vater einer siebenköpfigen Familie im Verhältnis zur angelasteten Gesetzesübertretung unvertretbar."

3. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war angesichts der umfassenden Tatsachenbestreitung in Wahrung der EMRK zu garantierenden Rechte durchzuführen (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Beweis geführt wurde durch die Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der Erstbehörde, Zl.: Agrar96-11-2000, im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dem Akt angeschlossen bzw. beigeschafft wurden die Abschusspläne und Abschussmeldungen hinsichtlich der Vorjahre. Als Beil.1 u.3 zum Akt genommen wurden die Abschussplanziele der angrenzenden Jagdgebiete im oberösterreichischen Raum, sowie in den angrenzenden Revieren in der Steiermark. Beigeschafft wurde ferner eine Statistik der Abschussverteilung über die Schusszeit (Beil.\2). Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, an welcher auch zwei Vertreter der Behörde erster Instanz teilnahmen, wurde ferner Beweis erhoben durch die Vernehmung des Bezirksjägermeisters von Steyr-Land, Herrn D als sachverständiger Zeuge. Ebenfalls wurde Beweis erhoben durch detaillierte gutachterliche Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung, ROFR D, sowie durch ausführliche Anhörung des Berufungswerbers als Beschuldigten.

4. Folgender Sachverhalt war auf Grund des Ermittlungsverfahrens als erwiesen zu erachten:

4.1. Der Berufungswerber ist als Wirtschaftsführer der FV W und in dieser Funktion Verantwortlicher des Jagdausübungsberechtigten. Dieses Eigenjagdgebiet vergrößerte sich für das hier verfahrensgegenständliche Jagdjahr von ursprünglich 5.395 Hektar auf 6.340 Hektar.

Mit Bescheid der Behörde erster Instanz, AZ: Agrar 01-13-1999, vom 18. Mai 1999, wurden mit Blick auf die Vergrößerung des Jagdgebietes die Abschusszahlen für Schalenwild (Rotwild 190 Stück, Gamswild 95 Stück und Rehwild 180 Stück) festgesetzt. Die Festsetzung dieses Planziels wurde auf das Ergebnis der Abschussplansitzung vom 26. Mai 1999, die Stellungnahme des Bezirksjagdbeirates vom 30. Mai 1999, sowie die Erhebung der Verbisssituation und des Vegetationszustandes gestützt. Demgegenüber stand ein Abschussantrag der Forstverwaltung W (des Jagdausübungsberechtigten) von 150 Stück Rotwild, 55 Stück Gamswild und 130 Stück Rehwild.

Dieser Bescheid ging dem Berufungswerber zu und blieb von diesem unangefochten. Dies wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung vom Berufungswerber damit begründet, dass man grundsätzlich geneigt sei, den Wildstand auf ein Minimum zu reduzieren, wobei man 1,5 Mio. S in die Jungwaldpflege investiere.

Festzustellen ist, dass die Abschussziffern für Schalenwild ab dem Jagdjahr 1996/1997 bei Rot-, Gams- und Rehwild erheblich unter dem hier verfahrensgegenständlichen Planziel lagen.

Hervorzuheben ist insbesondere auch, dass die in einer Länge von zehn Kilometer an gegenständliches Jagdgebiet angrenzenden steirischen Reviere mit einem Flächenausmaß von 7.764 Hektar für das hier verfahrensgegenständliche Jagdjahr ein Abschussplanziel bei Rotwild von 149, bei der Gämse von 81 Stück ausweist. Nur drei Kilometer der steirischen Jagdreviere trennen das hier verfahrensgegenständliche Jagdgebiet durch einen Zaun. Das Reh ist wegen des in der Steiermark anders strukturierten Lebensraums (gebirgigere Lage) kaum repräsentativ.

Aus diesen steirischen Revieren sind laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 10.10.2000 gravierende Wildschäden nicht bekannt. Im Detail wurden auch in einigen der steirischen Reviere bei Rot- und Gamswild, die im Gesamten erheblich niedrigeren Abschussplanziele zum Inhalt haben, ebenfalls nicht erfüllt. Etwa im 1.445 Hektar umfassenden Revier W bei Rotwild 91,7 % und bei der Gämse nur 66,7%. Im Jagdrevier O (2.570 Hektar) wurde im Gegensatz dazu der mit 50 Stück Rotwild festgesetzte Abschuss zu 100% und der mit 20 Stück festgesetzte Gamsabschuss zu 95% erfüllt. Im Verhältnis zu dem vom Berufungswerber zu erfüllenden Planziel folgt, dass beim Rot- und Gamswild doch ein erheblich höheres Soll vorlag als in der angrenzenden Steiermark.

Dieser Vergleich scheint geboten, weil von einem Wechsel des Wildes innerhalb der Reviere auszugehen ist und nicht auszuschließen ist, dass der offenbar geringere Jagddruck im Nachbarrevier sich damit nachteilig auf die Verbisssituation im Verantwortungsbereich des Berufungswerbers auswirken könnte. Ebenfalls zeigt sich aus den benachbarten Revieren, dass auch dort das Abschussplanziel zum Teil erheblich unterschritten wurde. Die Gestaltungsmöglichkeit hinsichtlich der Erfüllung des Planzieles für den Berufungswerber könnte objektiv besehen auch dadurch eine Einschränkung erfahren haben. In diesem Zusammenhang sei auch illustrativ auf den Aufsatz von Greifeneder verwiesen (Der Oö. Jäger 3/2000, S 26 ff).

4.2. Der Jagdausübungsberechtigte bewirtschaftet die Bejagung überwiegend durch den Abschluss sogenannter Abschussverträge mit insgesamt neunzehn Abschussnehmer. Im Innenverhältnis werden seitens des Jagdausübungsberechtigten die Abschussplanziele an die jeweiligen Abschussnehmer in einem bestimmten Verhältnis aufgeteilt. Im Falle von festgestellten Mindererfüllungen werden laut Angabe des Berufungswerbers entsprechende Schreiben an die Abschussnehmer gerichtet. Ein direktes Eingreifen ins Jagdgeschehen eines Abschussnehmers ist in einzelnen Verträgen (in den Revieren K, K und S) grundsätzlich möglich. Inwieweit und in welchem Umfang tatsächlich einzugreifen versucht wurde, wurde nicht belegt. Der Berufungswerber selbst hat gemäß seinen Angaben in diesen Revieren im verfahrensgegenständlichen Jagdjahr vierzehn und heuer auch schon wieder neun Abschüsse getätigt. Der zuständige Revierleiter hat im Rahmen dieses Eingriffsrechtes zwanzig Stück Schalenwild erlegt. Die Einforderung bzw. Urgenzen der Planziele werden nicht schriftlich, sondern im Rahmen der regelmäßigen Zusammenkünfte mit dem Abschussnehmer im Revier, einerseits mit dem Berufungswerber selbst, andererseits mit seinen Mitarbeitern gesprächsweise getätigt.

4.2.1. Hinsichtlich der Bejagung selbst wurde seitens des jagdfachlichen Sachverständigen im Rahmen der Berufungsverhandlung jedoch festgestellt, dass hier zu Beginn der Schusszeiten kaum eine jagdliche Aktivität vorlag. Ebenfalls wurde ein markant geringerer Eingriff in den Jugendklassen und teilweise bei weiblichem Wild aufgezeigt, während beim männlichen Wild die Abschussziele zum Teil sogar übererfüllt wurden. Im Ergebnis lässt sich die Schlussfolgerung des Sachverständigen in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren dahingehend zusammenfassen, dass die Jagd als stark trophäenorientiert zu qualifizieren ist, wobei wesentliche Zeitspannen zu Beginn der Schusszeit kaum genutzt wurden. Darin erblickte der Sachverständige das jagdfachliche Manko und die Ursächlichkeit der Mindererfüllung des Planzieles.

Diesem vermochte der Berufungswerber wohl im Ansatz nachvollziehbar entgegenhalten, dass die Grenze des jagdlich Machbaren weitgehend ausgeschöpft sei. Dabei wies er in durchaus nachvollziehbarer Weise den Umstand einer höher anzunehmenden Fallwildquote in der Jugendklasse (insbesondere bei der Gämse durch die hohen Schneelagen der vergangenen Winter) hin, die er aber aus unerfindlichen Gründen nicht meldete. Ebenfalls der Umstand der Einsetzung des Luchses und ebenfalls des wieder stärker auftretenden Adlers, sowie die Ankirrung des Wildes in den angrenzenden Genossenschaftsjagden während der gesamten Schusszeit, sowie die erhöhte Nachtaktivität des Wildes infolge zunehmender Beunruhigung.

Wie oben bereits festgestellt, vermag die Sicht des Berufungswerbers, hinsichtlich einer nur schwer gegebenen Erreichbarkeit des (gesamten) Planzieles darin gestützt erachtet werden, dass etwa die Planziele in den steirischen Nachbarrevieren doch deutlich geringer angesetzt sind. Dies trifft für das Rot- und Gamswild auch in markanter Weise auf die benachbarten Reviere in Oberösterreich zu, die zum Teil mit den Abschüssen ebenfalls erheblich hinter dem Planziel zurückliegen. Wenn der Schluss auf den (erhöhten) Wildstand ausschließlich am Verbiss und Vegetationszustand des jungen Laubgehölzes in den Vergleichsflächen beurteilt wird, könnten damit der objektiven Aussagekraft hinsichtlich des Wildstandes auch durchaus Grenzen gesetzt sein. Die Sicht des Berufungswerbers wurde letztlich auch vom Bezirksjägermeister gestützt, welcher etwa im Ergebnis zum Ausdruck brachte, dass er gegenüber der Behörde bereits mitteilte, dass das hier geforderte Planziel wohl nicht (mehr) erreichbar sein werde. Als weiteres Indiz der Grenze "des jagdlich Möglichen" zeigte der Zeuge den Umstand der hohen Anzahl von roten Punkten bei der Trophäenbewertung auf, welches er als einen klaren Hinweis dafür deutete, dass sehr "offensiv geschossen" würde bzw. kaum mehr selektiert würde. Auch gäbe es im gesamten Revier nur mehr zwei Hirsche die im zehnten Kopf (Alter über zehn Jahre) stehen. Den Verbisszustand an den sogenannten Weiserflächen ließ auch der sachverständige Zeuge nicht als absolut tauglichen Hinweis auf eine zu hohe Wilddichte im gesamten Revier gelten.

4.2. Der Oö. Verwaltungssenat erblickt in sämtlichen Angaben der im Rahmen des Berufungsverfahrens gehörten Personen durchaus eine hohe Fachkompetenz, wobei diese Angaben grundsätzlich als über Zweifel erhaben qualifizierbar waren. Dem Herrn Bezirksjägermeister kann im Kontext mit den oben getroffenen Feststellungen in sehr gut nachvollziehbarer Weise gefolgt werden, wenn dieser das Planziel in seiner Gesamtheit realistisch als nicht mehr erfüllbar erachtete. Dabei darf insbesondere nicht aus dem Auge verloren gehen, dass der Jagdausübung an sich und dem Jagderfolg im Besonderen viele Grenzen gesetzt sind. In diesem Sinn muss die Jagd in Beziehung zu wirtschaftlichen Überlegungen gesetzt werden. Dem Jagdausübungsberechtigten steht eben nur sehr begrenztes Personal zur Verfügung, welches wiederum nur in einem relativ kleinen Zeitfenster tätig werden kann und dabei der konkrete jagdliche Erfolg nicht zuletzt auch dem Zufall (Weidmannsheil) überlassen ist. So sind einerseits die quantitativen Ressourcen durchaus beschränkt, andererseits setzt auch die weidgerechte Jagd einem Jagderfolg ebenfalls nicht zu unterschätzende Grenzen (sorgfältiges Ansprechen des Wildes, Weitschüsse sind zu vermeiden u.a.m.). Diese Grenzen sind wohl nicht aus dem Horizont der sogenannten Sonntagsjäger zu ziehen, sondern aus dem Blickwinkel der professionellen Jagdausübung zu beurteilen. In diesem Sinn muss die Jagd insbesondere in Beziehung einer verkehrsüblichen wie wirtschaftlich realistischen Möglichkeit gesetzt werden.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung zur Feststellung veranlasst, bei realistischer Betrachtung nicht übersehen zu dürfen, dass ein bestimmtes quantitatives Mehr als Planziel, ein unbekanntes - aber zweifellos überproportionales - Mehr an jagdlichem Einsatz bedingt. In diesem Lichte vermag mehrfach geäußerten Bedenken hinsichtlich der Erfüllbarkeit des hier vorgegebenen Planziels durchaus plausibel gefolgt werden. Auch auf die bekannten und schwer in Einklang zu bringenden auseinanderklaffenden Sichtweisen der Vertreter der Interessen des Forstes und jener der Jagd sei an dieser Stelle bloß hingewiesen. Nicht endgültig überzeugend schiene eine Auffassung, dass bei Vorliegen eines Verbisses der Stufe zwei und einer darauffolgenden Anhebung des Planzieles in einem bestimmten zweistelligen Prozentsatz gleichsam automatisch auch auf eine Erfüllbarkeit jedes derart festgelegten Planzieles zu schließen wäre. In diesem Punkt vermag das erkennende Einzelmitglied des Oö. Verwaltungssenates durchaus den diesbezüglich zum Ausdruck gebrachten Bedenken des Bezirksjägermeisters und des Berufungswerbers folgen.

Im Ergebnis räumte letztlich auch die Behörde erster Instanz in der Begründung in sachgerechter Weise ein, dass eine 100%-ige Erfüllung des Planzieles aus verschiedensten Gründen nicht in jedem Fall möglich sein werde.

4.2.1. Damit wurde aber andererseits und insbesondere auch nicht vom Berufungswerber selbst dargetan, dass im gegenständlichen Fall nicht doch eine (höhere) oder vollständige Erfüllung des Planzieles möglich gewesen wäre.

Dies kann jedenfalls aus den schlüssigen und vom Berufungswerber inhaltlich nicht widerlegten Ausführungen des Amtssachverständigen hinsichtlich der mangelhaften Nutzung der Schusszeit nachvollzogen werden. Das durch keine oder zumindest keine in seiner Wirkung nachvollziehbare Intervention ungenützte Verstreichenlassen eines wesentlichen Teiles der Schusszeit, sowie die Möglichkeit einer weitgehenden Erfüllung bei männlichem Wild, muss letztlich als zweifelsfreies Indiz einer doch möglichen Erfüllung (Bessererfüllung) auch noch dieses Planzieles und jedenfalls als ein jagdfachliches Mankos erblickt werden. Da die Schusszeit über doch recht erhebliche Spannen nicht ausgeschöpft wurde, können letztlich Überlegungen dahingehend dahingestellt bleiben, ob das Planziel objektiv unerfüllbar gewesen wäre. Da der Erfolg eines unterbliebenen fiktiven Einsatzes sich jeder objektivierbaren Beurteilung entzieht, muss letztlich in der schuldhaft herbeigeführten Mindertätigkeit auch die Kausalität des unterschrittenen Planzieles erblickt werden.

Zuletzt gestand der Berufungswerber im Ergebnis selbst ein Verschulden ein, wenn er eine Strafe in Höhe von 1.000 S als angemessen erachtete.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes), von Auer- und Birkwild ist nur auf Grund und im Rahmen eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschussplanes zulässig. Die im Abschussplan für Schalenwild festgesetzten Abschusszahlen dürfen weder unter- noch überschritten werden. Die im Abschussplan für Auer- und Birkwild festgesetzten Abschusszahlen dürfen unterschritten werden (§ 50 Abs.1 OÖ. JagdG). Der unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu Stande gekommene Abschussplan wurde nicht angefochten und erwuchs somit in Rechtskraft.

5.1.1. Die Nichterfüllung des Abschussplanes ist ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG und es trifft in einem solchen Falle eine erhöhte Mitwirkungspflicht zum Nachweis eines in Abrede gestellten Verschuldens gem. § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG den Beschuldigten. Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG wird damit nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären.

Ein Verschulden an der Nicht- bzw. Mindererfüllung des vorgeschriebenen Abschusses wäre etwa dann nicht gegeben, wenn seine Erfüllung objektiv unmöglich war. Die Beantwortung der Frage, ob der nach dem Abschussplan bewilligte oder von der Behörde festgesetzte Abschuss auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten im Revier erfüllbar war oder nicht, erfordert jagdfachliche Kenntnisse; hierüber ist ein Sachverständigengutachten einzuholen (VwGH 21.4.1971, 1139/70).

Dieses Gutachten gelangte hier zum Ergebnis, dass mit der Bejagung zu spät begonnen wurde, was ein jagdfachliches Manko indiziere, worin letztlich die Ursache der Nicht-(Minder)erfüllung gründet. Der Berufungswerber vermochte demgegenüber nicht darzutun, worin er tatsächlich überfordert gewesen wäre diesem Manko in geeigneter Weise vorzubeugen (vgl. VwGH 28.3.1990, 88/03/238).

Für die Glaubhaftmachung i.S. § 5 Abs.1 VStG ist es rechtlich wohl unerheblich, dass der Berufungswerber gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land - Abschussplan für das Jahr 1999/00 - kein Rechtsmittel ergriffen hat (VwGH 12. November 1992, Zl. 91/19/0160).

Wenngleich, wie oben schon dargetan, nicht schon die bloße Nichterfüllung den zwingenden Hinweis auf ein "schuldhaftes Untätigsein" indiziert, so ist hier im Hinblick auf die Schalenwildbejagung doch ein zumindest auf Fahrlässigkeit beruhendes Manko aufgezeigt worden, welchem bei objektiv gebotener und subjektiv zumutbarer Anstrengung wirkungsvoll zu begegnen gewesen wäre (siehe die Erörterung des SV). In diesem Zusammenhang könnte selbst eine vertragliche Vereinbarung, die den Jagdausübungsberechtigten in der Eingriffsmöglichkeit einschränkt, zu keiner Entschuldigung des tatbestandsmäßigen Verhaltens führen. Objektiv sorgfaltswidrig handelt eine Person dann, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises dem der Handelnde angehört (hier ein Jagdausübungsberechtigter), an seiner Stelle sich anders verhalten hätte (VwGH 12.6.1989, 88/10/0169). Da es als allgemein anerkannte Regel der Praxis gilt, dass Schusszeiten von Anbeginn ausgeschöpft werden, begründet dieses Unterbleiben den objektiven Sorgfaltsverstoß, deren Vermeidung hier dem Berufungswerber auf Grund seiner Stellung als verantwortlicher Leiter der Forstverwaltung (des Jagdausübungsberechtigten) subjektiv wohl auch zumutbar gewesen wäre. Nicht geteilt vermag die in der Schlusserklärung der Behörde erster Instanz vertretene Rechtsauffassung, einer "grob fahrlässigen" Begehungsweise, werden.

Die Mindererfüllung in dem o.a. Ausmaß zog nicht bloß unbedeutende Tatfolgen nach sich, sondern schädigte vielmehr gesetzlich geschützte Interessen nachhaltig.

Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass es Ziel des Abschussplanes ist, eine ökologisch vertretbare Wilddichte im Jagdgebiet herzustellen.

Die Interessen der Jagd treten in diesem Zusammenhang gegenüber den Interessen der Landeskultur zurück (Pesendorfer/Rechberger, Das oberösterreichische Jagdrecht [Loseblattausgabe] § 1 Abs.2 Oö. JagdG).

5.2. Die Änderung des Spruches diente der Präzisierung der Tatumschreibung und der Anpassung an das Ergebnis des anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung gewonnenen Beweisergebnisses im Sinne des § 44a Abs.1 VStG.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 - § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1.1. Konkret ist hier zur Strafzumessung festzustellen, dass für diese qualifizierte Mindererfüllung eine Geldstrafe mit 6.000 S angesichts des bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmens durchaus angemessen erachtet werden kann. Insbesondere vermag darin ein Ermessensfehler der Behörde erster Instanz nicht erblickt werden. Der Berufungswerber verfügt über ein Monatseinkommen von 45.000 S netto. Er ist für die Ehefrau und fünf Kinder sorgepflichtig. Obwohl die Behörde erster Instanz im Straferkenntnis auf eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nicht hinwies, ergab sich anlässlich der Berufungsverhandlung, dass der Berufungswerber bereits im Vorjahr wegen Mindererfüllung rechtskräftig bestraft wurde. Ohne diesen Umstand wegen des Verschlechterungsverbotes im Berufungsverfahren werten zu können, lässt dies aber umso mehr auf keinen Ermessensfehler bei der erstinstanzlichen Strafbemessung schließen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungs-gerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Erfüllbarkeit, jagdliche Ressourcen, Abschussdruck, Beunruhigung, Grenznutzen und Grenzkosten, Luchs, Adler

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