Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-340024/8/Br/Bk

Linz, 06.12.2000

VwSen - 340024/8/Br/Bk Linz, am 6. Dezember 2000

DVR. 0690329

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 16. Oktober 2000, Zl. Agrar96-61/5 - 2000, nach der am 6. Dezember 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Ausspruches der Geldstrafe keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in Abänderung dessen Schuldspruch zu lauten hat:

"Sie haben, obwohl Ihnen diese Befugnis weder im Rahmen der Qualifikation eines Jagdschutzorgans noch der als Jagdausübungsberechtigter zukam, im genossenschaftlichen Jagdgebiet von P, im Rahmen der Jagdausübung am 16. Juni 2000 um ca. 21.30 Uhr, durch einen Schrottschuss eine weniger als 300 m vom nächsten Haus entfernt revierende Katze getötet."

Der § 47 Oö. Jagdgesetz ist zusätzlich in dessen Absatz 6 zu zitieren.

Der im Straferkenntnis ausgesprochene Entzug der Jagdkarte auf die Dauer eines Jahres wird jedoch aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,§BGBl.Nr.§ 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 26/2000 - AVG, iVm § 19 § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, BGBl. Nr. 29/2000 - VStG.

II. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 47 Abs.5 lit.b iVm § 93 Abs. 1 lit.c und § 93 Abs.2, Oö. Jagdgesetz 1964 idgF - Oö. JagdG, eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, sowie gestützt auf § 93 Abs.4 Oö. JagdG, ab Rechtskraft des Straferkenntnisses den Entzug der Jagdkarte für die Dauer eines Jahres ausgesprochen, weil er am 16. Juni 2000 um ca. 21.30 Uhr im genossenschaftlichen Jagdgebiet P im Rahmen der Jagdausübung eine Katze tötete, obwohl er hierzu nicht befugt gewesen sei.

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung auf den der Behörde zur Kenntnis gelangten und vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellten Umstand, dass er während des Ansitzes einerseits eine weniger als 300 m vom nächsten Haus entfernt befindliche Katze durch einen Schuss getötet habe, obwohl er weder als Jagdschutzorgan noch als Jagdausübungsberechtigter hierzu befugt gewesen sei.

2. In der dagegen fristgerecht protokollarisch bei der Behörde erster Instanz erhobenen Berufung führt der Berufungswerber im Ergebnis aus die Übertretung nicht bestreiten zu wollen. Insbesondere finde er den Entzug der Jagdkarte nicht angemessen, da er sich all die Jahre nie etwas zu Schulden kommen habe lassen. Ebenfalls seien bereits auch Sanktionen seitens des Jagdleiters gegen ihn verhängt worden. Er ersuche daher von der Entziehung der Jagdkarte Abstand zu nehmen.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Entscheidung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Gemäß § 51e Abs.1 Z1 VStG war, insbesondere zwecks Garantie der im Art. 6 EMRK intendierten Rechte, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geboten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis geführt durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verwaltungsakt, sowie durch Anhörung des Berufungswerbers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, sowie durch zeugenschaftliche Befragung des Jagdleiters, D und die Durchführung eines Ortsaugenscheines hinsichtlich der Beurteilung der Beschaffenheit des vorfallsbezogenen Reviersteiles. An der Berufungsverhandlung nahm auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz teil.

Im Hinblick auf das Ergebnis der anfänglichen Befragung des Berufungswerbers anlässlich der Berufungsverhandlung ist die Berufung auch gegen das Strafausmaß gerichtet zu sehen.

5. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber ist bereits seit 1957 Inhaber einer Jagdkarte. Seit dieser Zeit ist er jagdlich aktiv, wobei er weder jagdlich noch sonst je negativ in Erscheinung getreten ist. Der Jagdleiter, welcher den Berufungswerber bereits seit Kindheit her kennt, bescheinigte ihm in glaubwürdiger Weise in jagdlichen Belangen eine positive Einstellung und die Integration in die jagdliche Gemeinschaft. Ebenfalls betreut der Berufungswerber seit Anbeginn ein Revier, woraus ebenfalls der Schluss gezogen werden kann, dass er die Jagd ambitioniert ausübt, wodurch er glaubhaft stets seinen positiven Beitrag zum Erhalt einer gedeihlichen Jagdkultur leistete.

Der Berufungswerber befand sich an der angeführten Örtlichkeit im Revier im Zuge der Rehbockjagd, bereits vor dem eingangs genannten Zeitpunkt, mehrfach am sogenannten Morgen- als auch am Abendansitz. Dabei beobachtete er nach seiner Schilderung bereits mehrmals ein vorerst nicht als Katze ansprechbares rotfarbenes Raubzeug. Schließlich konnte er dieses Tier als Katze erkennen, wobei er dieser auf Grund der Regelmäßigkeit des Antreffens im Revier den Charakter einer wildernden Katze zuordnete.

Als er dieses Tier abermals in der späten Dämmerung des 16. Juni 2000 antraf, entschloss er sich zu einem Schrottschuss aus einer Entfernung von etwa 40 m. Nach dem Schuss gab die Katze ein deutliches Schusszeichen. Sie blieb jedoch nicht am Anschuss liegen, sondern entfernte sich noch über den nordseitigen Graben in Richtung eines ca. 20-jährigen Jungwaldbestandes. Um das Revier zur späten Stunde nicht zu sehr zu beunruhigen verzichtete er zu diesem Zeitpunkt auf die sofortige Nachsuche mit dem Hund, sondern wollte dies erst am nächsten Tag erledigen um dann die offenkundig erlegte Katze zu entsorgen. Der Hochstand befindet sich am nördlichen Rand einer ca. 0,7 ha und in westlicher Richtung relativ steil ansteigenden almförmigen Wiesenfläche. Diese Fläche ist von Wald umrandet, wobei sich in nördlicher Richtung unter einer ca. 10 bis 15 m steil abfallenden Böschung ein dichter Jungwaldbestand anschließt. In Richtung Norden sind die nächst gelegenen Häuser in einer terrestrischen Entfernung (über Grund und nicht Luftlinie) von etwa 200 m gelegen.

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber zum Töten einer Katze nicht befugt war, wobei ihm dies auch bewusst gewesen ist. Glaubwürdig ist jedoch auch die Einschätzung des Berufungswerbers, dass bei objektiver Betrachtung diese Katze als eine wildernde eingeschätzt werden konnte, ungeachtet dessen, dass sie im Bereich des Hochstandes noch weniger als 300 m vom nächsten Haus entfernt war.

5.2. Der Berufungswerber zeigte sich anlässlich der Berufungsverhandlung vollständig schuldeinsichtig. Er bekannte den Fehler ohne diesen zu beschönigen ein, wobei er jedoch als Motiv seines Handelns durchaus auch die Fernhaltung von Schäden für das Wild glaubwürdig und nachvollziehbar hervorhob. Im Übrigen machte der Berufungswerber einen durchaus soliden Eindruck, sodass jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass er die Jagd weidgerecht und mit großem Engagement betreibt. In der Zusammenschau seines jagdlichen Wirkens vermag daher - abgesehen von diesem einzigen Anlassfall - an seiner Person eine Schädigung des Ansehens für die Jägerschaft keinesfalls erblickt werden.

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

6.1. Der § 47 Abs.5 und 6 Oö. Jagdgesetz normiert für Jagdschutzorgane und Jagdausübungsberechtigte das Recht wildernde Hunde und Katzen zu töten. Demnach kommt einer lediglich zur "allgemeinen Jagdausübung" berechtigten Person dieses Recht nicht zu. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Einschränkung des Rechtes zur Ausübung der Jagd ist demnach gemäß § 93 Abs.1 lit.c Oö. Jagdgesetz mit Strafe bedroht, indem ein solches Verhalten als Jagdausübung ohne des Vorliegens der hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen darstellt, was wiederum nach § 94 Abs.2 Oö. Jagdgesetz u.a. als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu ahnden ist.

Gleichzeitig kann im Straferkenntnis auch die Jagdkarte entzogen und auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt werden (§ 93 Abs.4 Oö. JagdG).

6.2. Zum Entzug bzw. zur zeitlichen Aberkennung der Fähigkeit eine Jagdkarte zu erwerben wird Nachfolgendes ausgeführt:

Bei dieser vom Gesetz eingeräumten Möglichkeit handelt es sich um eine mit Ermessensspielraum ausgestattete "Kannbestimmung", die bei zielorientierter Auslegung des Oö. Jagdgesetzes mit dessen § 39, insbesondere des Abs.3 und Abs.1 lit. d, c u. f in Beziehung zu setzen ist um damit auch den Rechtsgeist des § 93 Abs.4 leg.cit. zu erhellen. Einen Verweigerungsgrund für die Ausstellung einer Jagdkarte bildet demnach, wenn Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit der Person oder des Eigentums zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, für die Dauer von höchstens sieben Jahren (lit. d); Personen, die wegen einer sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt wurden, für die Dauer von höchstens drei Jahren (lit. e); Personen, die wegen einer tierschutzrechtlichen Verwaltungsübertretung oder auf Grund des § 93 bestraft wurden, für die Dauer von höchstens zwei Jahren nach Rechtskraft des zuletzt gefällten Straferkenntnisses bzw. kann im Falle des § 93 Abs.4 leg.cit. auf Dauer oder zeitlich beschränkt, auf den Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt werden.

Der § 39 Abs.3 leg.cit. besagt, dass der Verweigerungsgrund gemäß Abs.1 lit. e oder f nur zu gelten hat, wenn nach der Eigentümlichkeit der strafbaren Handlung im Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Bewerbers dessen Verlässlichkeit (§ 38 Abs.1 lit.a) nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Dies gilt jedoch nicht für den Fall des § 93 Abs.4. leg.cit.

Dies stellt klar, dass zwar in solchen Fällen auch aus anderen Gründen als der nicht zweifelsfrei feststehenden Verlässlichkeit eine Jagdkarte versagt werden kann. Wenn nun im Falle von gerichtlichen Verurteilungen wegen wohl schwerer Verfehlungen nach strafrechtlichen Bestimmungen die Ausstellung auf die Dauer von "höchstens" sieben, drei oder zwei Jahren gesetzlich zu verweigern ist, muss bei sinnrichtiger Auslegung des Gesetzes die "Kannbestimmung" des § 93 Abs.4 Oö. JagdG entsprechend dem hier zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweck bzw. der dem Gesetz zuzuordnenden Absicht zur Anwendung gelangen. Daraus folgt, dass etwa keinesfalls schon bei jeder Übertretung des Jagdgesetzes auf die zeitliche beschränkte Aberkennung der Fähigkeit eine Jagdkarte zu erwerben, zu erkennen ist. Während in den erstgenannten Fällen (bei Vorliegen der Gründe nach § 39 Abs.1 lit.a, b und d, f) ein Ermessen hinsichtlich der Entscheidung ob eine Verweigerung auszusprechen ist, nicht besteht, besteht ein solches im Falle des § 93 Abs.4 Oö. JagdG (VwGH 8.4.1965, 59/65).

Mit der vom Berufungswerber begangenen Verwaltungsübertretung wurden gesetzlich geschützte Werte nicht so nachhaltig beeinträchtigt, dass es eines Entzuges der Jagdkarte bzw. des Ausschlusses von jagdlichen Aktivitäten oder einer Aberkennung der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erwerben, bedürfte. Das Töten einer (wildernden) Katze ist zwar nur unter den engen Voraussetzungen des Jagdgesetzes zulässig, wobei jedoch nicht übersehen werden darf, dass einerseits diese regelmäßig im Revier streunende Katze in der gegebenen Situation durchaus als wildernd eingeschätzt werden konnte und es darüber hinaus jagdlich geboten erachtet werden muss, das Raubzeug in den Revieren möglichst kurz zu halten. Der Berufungswerber hat hier offenbar nicht unter einem verwerflichen Motiv gehandelt. Es kann hier von einer aus der Sicht des Berufungswerbers mit einem Wertekonflikt vergleichbaren Situation ausgegangen werden, wobei auf Grund der klaren Rechtslage das Verhalten des Berufungswerbers letztlich dennoch weder rechtfertig- noch entschuldbar zu beurteilen bleibt.

Vom Ermessen im Sinne des § 93 Abs.4 Oö. JagdG - für einen Entzug der Jagdkarte - wird (nur) dann in positiver Weise Gebrauch zu machen sein, wenn ein Verstoß gegen jagdgesetzliche Bestimmungen so geartet ist, dass der objektive Unwertgehalt ein gravierender ist oder der Tat subjektiv tatseitig ein entsprechender Unwert zugrunde liegt. Insbesondere wird die positive Ermessensübung im hier geübten Sinn dann indiziert sein, wenn ein Verhalten dem Ansehen der Jägerschaft abträglich ist oder sonst aus sachlichen Gründen ein zeitlich begrenzter oder unbegrenzter Ausschluss geboten erscheint (vgl. h. Erk. v. 21.10.1993, VwSen-200107/15/Br). Für diese Übertretung kann ein solches Erfordernis der gesetzlichen Intention noch nicht abgeleitet werden.

Bis auf wenige gesetzlich gesondert geregelte Verstöße (etwa spezifische Alkoholdelikte im Straßenverkehr) ist der Rechtsordnung fremd, dass bereits bei einem einzigen und in der Substanz nicht schwerwiegenden Verstoß gegen gesetzlich geschützte Werte, auch ein Entzug einer Berechtigung einhergeht. Die Erstbehörde hat diesbezüglich auch keinerlei Gründe genannt von welchen Erwägungen sie bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist bzw. sie sich hat leiten lassen. Diese Maßnahme in Form des Ausschlusses einer Person aus der Jägerschaft, zu welcher sich der Berufungswerber seit vielen Jahren zugehörig fühlt und sich dort immer wohlverhalten hat, stünde nach der Auffassung des Oö. Verwaltungssenates in einem Missverhältnis zu seinem Fehlverhalten.

6.3. Die Änderung des Spruches diente der Präzisierung und Vervollständigung der Tatumschreibung im Sinne des § 44a Abs.1 u. 2 VStG.

6.4. Der unabhängige Verwaltungssenat stützt seine Zuständigkeit für diese im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens und einen selbständigen Teil des Straferkenntnisses bildenden "administrativen Maßnahme", des Entzuges einer Berechtigung, auf Art. 129a Abs.1 Z1 B-VG. Schon die die Zuständigkeit normierende Formulierung "....die UVS erkennen........1. in Verfahren wegen Verwaltungs-übertretungen, ......" lässt schon wegen der Regelung in den Strafbestimmungen des Oö. Jagdgesetzes keine berechtigten Zweifel an der Zuständigkeit aufkommen. Auch in verfassungskonformer Auslegung des Begriffes "Verwaltungsstrafsache" ist laut VfSlg 13987 mit Hinweis auf VwSlg. 11.682 A/1985 auf die Tribunalsqualität der unabhängigen Verwaltungssenate hinzuweisen, die gebietet den Begriff "Verwaltungsübertretungen" zumindest nicht eng auszulegen. Somit scheint die in einem mit einem Straferkenntnis auch ausgesprochene administrative Maßnahme als Teil des Strafverfahrens und damit die Zuständigkeit des Tribunals begründend (vgl. auch VwGH 24.11.1997, 97/17/0404).

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 - § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass die verhängte Geldstrafe dem objektiven Unwertgehalt der Tat durchaus angemessen ist, wobei auf die hier vorliegenden Strafmilderungsgründe der gänzlichen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der Schuldeinsichtigkeit Bedacht genommen wurde. Schon diese Strafe scheint aber ausreichend dem Berufungswerber von weiteren derartigen jagdlichen Fehlverhalten abzuhalten. Auf die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers (12.400 S monatlich Pension) wurde Bedacht genommen.

7.2. Die Kostenentscheidung gründet in der bezogenen Gesetzesstelle, wobei davon ausgegangen wird, dass die gleichzeitig mit der Geldstrafe ausgesprochene zusätzliche

Maßnahme eine Einheit darstellt, sodass gestützt auf § 65 VStG, wegen der teilweisen Berufungsstattgebung, auch hinsichtlich der bestätigten Geldstrafe der Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren zu entfallen hatte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Ermessen, Entzug, Bestandteil

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