Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-340031/6/Br/Pe

Linz, 19.02.2003

 

 

 VwSen-340031/6/Br/Pe Linz, am 19. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. MG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 2. Jänner 2003, Zl. Agrar96-21-2002, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird im Schuldspruch mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Punkte I.: a), b) und II.: b), c), sowie I.: c), d) und e), g) (insgesamt fünf Punkte) als Tateinheit zu qualifizieren sind; die Strafaussprüche werden behoben, jedoch in Anwendung des § 21 VStG eine Ermahnung ausgesprochen.
 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG, iVm § 21, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG

Entscheidungsgründe:
 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber insgesamt zehn Geldstrafen zu je 20 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je drei Stunden verhängt und in diesem Zusammenhang wider ihn nachfolgende Tatvorwürfe erhoben:
"I.:
Sie haben als Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes "O" in der Markgemeinde Weitersfelden für das Jagdjahr 2002/2003 den Abschuss von
a) einer Altgeiß, ca. 3 Jahre, erlegt am 2,1 September 2002,
b) einem Geißkitz, ca. 1/2 Jahr alt, erlegt am 21. September 2002,
c) einer Altgeiß, ca. 5 Jahre alt, erlegt am 25. Oktober 2002,
d) einem Geißkitz ca. 1/2 Jahr alt, erlegt am 26, Oktober 2002,
e) einem- Reh-Bock, Klasse I, ca, 10 Jahre alt, erlegt am 2. August 2002,
f) einem Reh-Bock, Klasse III, ca. 1 Jahr alt erlägt am 10. August 2002,
g) einem Reh-Bock, Klasse I, ca. 5 Jahre alt, erlegt am 7. August 2002,
nicht binnen einer Woche der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt, da die diesbezüglichen Meldungen - betreffend a) - d) erst am 2. Dezember 2002 (Fax vom Freitag, 29. November 2002, 17.37 Uhr) und betreffend e) - g), erst am 30. September-2002 bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingelangt sind.
II.:
Sie haben als Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes "O" in der Marktgemeinde Weitersfelden für das Jagdjahr 2002/2003 das Auffinden von Fallwild, nämlich
a) eines Bock-Kitzes, ca. 7 kg schwer, aufgefunden am 30, August 2002,
b) einer Altgeiß, ca. 17,5 kg schwer, aufgefunden am 20, September 2002,
c) eines Geiß-Kitzes, ca. 8,5 kg schwer, aufgefunden am 26. September 2002,
nicht unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt, da die diesbezüglichen Meldungen erst am 2. Dezember 2002 (Fax vom Freitag, 29. November 200,2,17.37 Uhr) bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ein gelangt sind."

 

 

1.1. In der Begründung des Straferkenntnisses hielt die Behörde erster Instanz folgenden Sachverhalt Begründet als erwiesen bzw. führte diesbezüglich aus wie folgt:
"I.:

Sie haben als Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes "O" in der Markgemeinde Weitersfelden für das Jagdjahr 2002/2003 den Abschuss von

  1. einer Altgeiß, ca. 3 Jahre, erlegt am 21. September 2002
  2. einem Geißkitz, ca. 1/2 Jahr als, erlegt am 21. September 2002

c) einer Altgeiß, ca. 5 Jahre alt, erlegt am 25. Oktober 2002,
d) einem Geißkitz, ca. 1/2 Jahr alt, erlegt am 26. Oktober 2002,
e) einem Reh-Bock, Klasse 1, ca. 10 Jahre alt, erlegt am 2. August 2002,
f) einem Reh-Bock, Klasse 111, ca. 1 Jahr alt, erlegt am 10. August 2002,
g) einem Reh-Bock, Klasse 1, ca. 5 Jahre alt, erlegt am 7. August 2002,

nicht binnen einer Woche der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt, da die diesbezüglichen Meldungen betreffend a) - d) erst am 2. Dezember 2002 (Fax vom Freitag, 29. November 2002, 17.37 Uhr) und betreffend e) - g) erst am 30. September 2002 bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingelangt sind.

 

Sie haben als Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes "O" in der Marktgemeinde Weitersfelden für das Jagdjahr 2002/2003 das Auffinden von Fallwild, nämlich

a) eines Bock-Kitzes, ca. 7 kg schwer, aufgefunden am 30. August 2002, b) einer Altgeiß, ca.17,5kg schwer, aufgefunden am 20.September 2002, c) eines Geiß-Kitzes, ca. 8,5 kg schwer, aufgefunden am 26. September 2002, nicht unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt, da die diesbezüglichen Meldungen erst am 2. Dezember 2002 (Fax vom Freitag, 29. November 2002, 17.37 Uhr) bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ein gelangt sind.
 

Nach § 50 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 1964 ist der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes), von Auer- und Birkwild nur aufgrund und im Rahmen eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschussplanes zulässig. Die im Abschussplan für Schalenwild festgesetzten Abschusszahlen dürfen weder unternoch überschritten werden. Die im Abschussplan für Auer- und Birkwild festgesetzten Abschusszahlen dürfen unterschritten, aber nicht überschritten werden.
 

Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, jeden im Sinne des Abs. 1 genehmigungspflichtigen Abschuss binnen einer Woche der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. (Abs. 6)
 

Das Auffinden von Fallwild und der Abschuss des gern. Abs. 7 erlegten Wildes ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen (Abs. 8).
 

Eine Überprüfung durch die hs. Jagdbehörde hat ergeben, dass Sie den Abschuss und das Auffinden des im Spruchabschnitt unter I. und II. angeführten Rehwildes nicht ordnungsgemäß bzw. zeitgerecht der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt haben.
 

Daraufhin wurde gegen Sie ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und mittels einer "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 11. Dezember 2002 die Möglichkeit gegeben, zu den zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen eine Gegenäußerung abzugeben.
 
Von dieser Möglichkeit haben Sie keinen Gebrauch gemacht.
 

Nach § 93 Abs. 1 lit. t Oö. Jagdgesetz 1964 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer verpflichtet ist, bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen, und diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht zeitgerecht vorlegt (§ 19 Abs. 6, § 25, § 34 Abs. 4, § 50 Abs, 2, 6 und 8, § 51 und § 52 Abs. 1 und 3).
 
Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) sind mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu ahnden (Abs. 2 erster Satz).
 

Dadurch, dass zu verschiedenen Zeiten durch Abschüsse, die im Abschussplan keine Deckung finden, jeweils abgeschlossene Sachverhalte gesetzt werden, die jeder für sich den selbständigen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllen, werden mehrere Verwaltungsübertretungen begangen, so dass für jede Übertretung eine gesonderte Strafe verhängt werden muss.

 

Bei Verstößen gegen den Abschussplan durch nicht gedeckte Abschüsse handelt es sich also um keine sogenannten fortgesetzten Delikte" (siehe dazu auch VwS1g. 6932 A/1966).

 

Sie haben somit die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen und in Hinblick auf die weiter oben beschriebene Bestimmung war im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren ebenfalls nicht von einem fortgesetzten Delikt auszugehen und für jedes verspätet gemeldete Rehwild eine eigene Strafe auszusprechen.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Zum Tatbestand der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen gehört kein Merkmal, das auf den Eintritt eines Erfolges (Schaden oder Gefährdung) hinweist.

 

Bei d. gegenständlichen Verwaltungsübertretung(en) handelt es sich daher um (ein) Ungehorsamsdelikt(e). Das Gesetz nimmt für eine Strafbarkeit Rechtswidrigkeit und Verschulden an.

 

Rechtswidrigkeit (Zuwiderhandeln gegen ein Verbot bzw. Nichtbefolgung eines Gebotes sowie Ihre Rechtfertigungsangaben) steht aufgrund des Ermittlungsverfahrens fest.

 

Zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung(en) gehört auch nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr, wodurch unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ein fahrlässiges Verhalten daher ohne Zweifel angenommen werden kann.

 

Rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten macht strafbar, es sei denn, es liegt ein Rechtswidrigkeits- bzw. Schuldausschließungsgrund vor. Auf Grund des von der Behörde festgestellten und der Anzeige zu entnehmenden Sachverhaltes, sind Rechtswidrigkeit und Verschulden erwiesen.

 

Rechtswidrigkeit ist insofern gegeben, als der verwirklichte, erwiesene Sachverhalt einen rechtswidrigen Tatbestand erfüllt.

 

Ein Schuldausschließungsgrund und sonstige Entlastungsgründe konnten nicht gefunden werden.

 

Somit haben Sie rechtswidrig und schuldhaft die Verwaltungsübertretung(en) begangen, wodurch die Strafbarkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gegeben ist.

 

Es war daher von der Behörde eine entsprechende Strafhöhe festzulegen.

 

Gemäß § 19 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs. 1).

 

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 11. Dezember 2002 wurden Sie ersucht, innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Schreibens Ihr monatliches Netto-Einkommen, Ihre Sorgepflichten und Ihr Vermögen bekannt zu geben, da ansonsten zur Strafbemessung von einem monatlichen Netto-Einkommen von 2.000 Euro, keinen ins Gewicht fallenden Sorgepflichten und an relevantem Vermögen die Grundbesitzungen des Eigenjagdgebietes "O" in der Marktgemeinde Weitersfelden ausgegangen wird.

 

Angaben über Ihr Einkommen, Ihre Sorgepflichten und Ihr Vermögen haben Sie keine gemacht, weshalb bei der Strafbemessung von oben angeführten Annahmen ausgegangen worden ist.

 

Die festgelegte Strafhöhe erscheint als angemessen und es kann nicht zu einer Gefährdung des Unterhalts für Sie und Ihre Angehörigen kommen.

 

Erschwerungs- und Milderungsgründe:

 

Als erschwerend wurde die einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafe gewertet. Milderungsgründe sind keine zu Tage getreten.

 

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass Sie wegen Übertretung des Oö. Jagdgesetzes mit rechtskräftigem Strafbescheid vom 20. November 2001, ZI. Agrar96-16-2001, durch eine "Ermahnung" bestraft worden sind. Diese einschlägige Verwaltungsvorstrafe wurde - wie oben erwähnt - als erschwerend gewertet.

Nach Abwägung der erschwerenden und mildernden Umstände sowie Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheint der Behörde der festgelegte Strafbetrag als angemessen und ausreichend, eine entsprechende Präventionswirkung spürbar zu machen.

 

Die festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen bilden einen gleichwertigen Ersatz und genügt nach Ansicht der Behörde - im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe - Sie von künftigen Übertretungen ebenso wirksam abzuhalten.

 

Die Stafbemessung erfolgte nach den Grundsätzen des § 19 VStG 1991, wobei das Ausmaß der Übertretung berücksichtigt wurde. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Sonstige erschwerende oder mildernde Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Die Einkommens - Vermögens- und Famlienverhältnisse wurden ebenfalls entsprechend berücksichtigt Die Vorschreibung der Verfahrenskosten und Baraustagen ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.
 
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden"

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung hält der Berufungswerber dem Straferkenntnis Folgendes entgegen:

"Gegen das Straferkenntnis vom 2.1.2003 erhebe ich in offener Frist das Rechtsmittel der Berufung. Meine Begründung lautet:

Infolge Hochwasser und der damit verbundene Aufräumungsarbeiten habe ich einen kleinen Teil erst etwas verspätet gemeldet. Ich hatte eine totale Überflutung des E-Werkes mit Beschädigungen an der Kraftwerksanlage, sowie ca 27 ha Überflutungen von Forstbeständen. Der Schaden an den Bäumen infolge Treibholz ist derartig groß, daß Wildschäden in 100 Jahren dies nicht wett machen können. Aus diesen Grund und einer erfolgten Scheidung am 14. November 2002 hatte ich derartige Probleme und die Meldung erst nach eingegangener Strafverfügung gemacht (einen Teil). Ich ersuche daher von den Straferkenntnis Abstand zu nehmen."

 

3. Da weder 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen noch Freiheitsstrafen verhängt wurden ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung schien hier zur Klärung der mit der Tat objektiv verbundenen nachteiligen Auswirkungen, des Verschuldensgrades und der zur Strafbemessung führenden Umstände in Wahrung der durch Art. 6 Abs.1 EMRK zu wahrenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

3.1. Beweis geführt wurde durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde, Zl.: Agrar96-21-2002, insbesondere durch Verlesung der dem Akt angeschlossenen Ermahnung zur AZ: Agrar96-16-2001, ferner durch Einvernahme des Berufungswerbers und ergänzender Erklärungen des an der Berufungsverhandlung teilnehmenden Vertreters der Behörde erster Instanz.

 

4. Demnach stehen hier die mit einem Fax erst am 29. November 2002, 17.37 Uhr der Behörde übermittelten Abschuss- bzw. Fallwildmeldungen fest. Selbst die mit 5. August 2002 getätigten Meldungen waren nicht firstgerecht gewesen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung wies der Berufungswerber auf die von ihm seit 30 Jahren ausgeübten Tätigkeiten als Inhaber eines kleineren Eigenjagdgebietes hin. Er habe jährlich etwa sechzehn Rehe zu erlegen, wobei die Abschussmeldungen auch bisher immer als sogenannte Sammelmeldungen gemacht wurden. Ebenfalls habe es sich als ungeschriebene Gepflogenheit durchgesetzt, dass diese Meldungen nicht wöchentlich, sondern in Form von monatlichen Sammelmeldungen gemacht würden. Der Berufungswerber räumt jedoch ein, dass die Hochwasserkatastrophe des vergangenen Jahres die verspäteten Meldungen bedingt habe. Es seien 26 Hektar seines Grundbesitzes unter Wasser gelangt woraus sich eine extreme Arbeitsbelastung ergeben habe. Dies legte der Berufungswerber als Rechtfertigung in durchaus nachvollziehbarer Weise dar. Er verwies ferner auf ein FAX vom 5. August 2002 an die Behörde erster Instanz, womit er bereits vier Stück weibliches Fallwild (ein Stück vom April 2002 u. ein Stück vom Mai 2002) gemeldet habe. Dies zum Beweis dafür, dass bis Ende Oktober 50% des Abganges an weiblichem Rehwild erfüllt wurde. Dies ist jedoch im Rahmen dieses Verfahrens nicht entscheidungsrelevant.

Ebenfalls kam im Rahmen der Berufungsverhandlung hervor, dass eine fernmündliche Kontaktnahme seitens des Berufungswerbers mit dem Behördenvertreter suboptimal verlaufen zu sein scheint, was Letzterem aus nachvollziehbaren Gründen zur Auffassung gelangen ließ, dass sich der Berufungswerber mit dem hier verfahrensgegenständlichen Rechtsgut nicht hinreichend verbunden erachte. Dies wiederum vermochte der Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung durchaus glaubhaft und nachvollziehbar zu entkräften, wenn er im Ergebnis erklärte, sich künftighin mehr anstrengen zu wollen, dass die Abschussmeldungen bei der Behörde im Sinne der anerkannten Praxis regelmäßig - zumindest monatlich - per FAX bzw. schriftlich an die Behörde weiterzuleiten.

Die Berufungsbehörde sieht sich hier zur Feststellung veranlasst, dass die Hochwasserkatastrophe für den Berufungswerber durchaus eine Art Ausnahmesituation ausgelöst haben mag, was wiederum die hier angelasteten Tatvorwürfe in Relation "als Nebensächlichkeit" erscheinen ließ. In diesem Zusammenhang legt auch die Behörde erster Instanz nicht dar, ob überhaupt und in welchem Umfang hierdurch tatsächlich öffentlichen Interessen zuwider gehandelt wurde. Die diesen Meldungen folgenden behördlichen Dispositionen erfuhren durch die hier verspätet eingelangten Meldungen zumindest in nachvollziehbarer Weise keine nachteilige Folgen. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass die Behörde hierdurch in der Wahrnehmung ihrer Vollzugsaufgaben behindert worden wäre. Die auf diesen Daten fußenden Planungsaufgaben erfuhren dadurch in Wahrheit wohl kaum erkennbare Einschränkungen. Letztlich kann daher bei objektiver Betrachtung diesen verspäteten Meldungen nur der Charakter einer formalen Ordnungswidrigkeit zugemessen werden. Nicht nachvollziehbar scheint, worin die Behörde erster Instanz bei diesen Abschüssen keine Deckung im Abschussplan zu finden vermeint (Seite 3 des Straferkenntnisses vorletzter Absatz). Die Meldepflicht steht mit den Abschüssen bloß in indirektem Zusammenhang und bildet einen selbständigen Tatbestand. Dies konnte auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht klargestellt werden.

Ebenfalls vermag in der im vergangenen Jahr ausgesprochenen Ermahnung, wegen der mit Ende Oktober noch nicht erfüllt gewesenen Abschussquote von 50% bei weiblichem Rehwild und den Kitzen, keine Einschlägigkeit zu den hier verfahrensgegenständlichen Vorwürfen erblickt werden.
 
5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hier auf die an sich zutreffende Subsumtion der zu Last gelegten Verhaltensweisen und die bereits mit den oben rezitierten Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden, wobei die Pflichten des Jagdausübungsberechtigten sich klar aus dem Gesetzeswortlaut ergeben. Diesbezüglich wurde zutreffend auf die Bestimmungen des § 50 Abs.6 u. 8 iVm § 93 Abs.1 lit. Oö. JagdG verwiesen. Der Hinweis der Anwendung des Gesetzes in der geltenden Fassung sollte sinnvoller Weise jedoch die geltende Fassung dann auch tatsächlich benennen, nämlich hier konkret idF LGBl.Nr. 90/2001.

Nicht zur Gänze gefolgt wird hier der Beurteilung der Ansicht der Behörde erster Instanz, wenn sie für jedes einzelne erlegte und - zu spät gemeldete - Stück Rehwild je eine Strafe verhängte. Dem Gesetz vermag nämlich nicht entnommen werden, dass jedes einzelne Stück gesondert zu melden ist. Vielmehr hat dies binnen Wochenfrist zu geschehen, was jedoch gleichzeitig klarstellt, dass auch mehrere während dieser Frist erfolgte Abschüsse mit einer Meldung getätigt werden (hätten) können. Demnach hätte es hier hinsichtlich der Abschüsse vom August nur dreier, vom September und Oktober jeweils nur einer Meldung bedurft. Hinsichtlich der innerhalb Wochenfrist liegender Abschüsse bzw. Fallwildanfalls liegt somit - im Unterbleiben der fristgerechten Meldung aller Vorgänge - nicht nur ein Fortsetzungszusammenhang sondern auch Tateinheit vor. Demnach ist diesbezüglich mit nur einem Schuldspruch vorzugehen. Im Übrigen trifft jedoch die Rechtsansicht der Behörde erster Instanz zu, wonach für außerhalb einer Wochenfrist liegende (neue) Fälle - somit jeweils als gesonderte Schutzzielverletzung wirksam - auch eine gesonderte Strafe zu verhängen ist (vgl. u.a. VwGH 21.2.1996, 95/16/0182, 17,12.1993, 93/17/0062, ../0132, ../0141, ../0142 u. ../0183).

Abschließend wird aus verfahrensökonomischen Überlegungen bemerkt, dass es für die Frage des Unterbleibens der rechtzeitigen Abschussmeldungen die Umstände über das Alter und das Gewicht des erlegten bzw. aufgefundenen Wildes, nicht Tatbestandsmerkmale sind und daher - auch der besseren Lesbarkeit wegen - nach Tunlichkeit nicht in den Spruch aufzunehmen sind.

 

5.1. Nach § 93 Abs.1 lit. t Oö. JagdG begeht eine mit bis zu 2.200 Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung (§ 93 Abs.2 leg.cit.) wer, obwohl er verpflichtet ist bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen, und diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht zeitgerecht vorlegt (§ 19 Abs.6, § 25, § 34 Abs.4, § 50 Abs.2, 6 und 8, § 51 und § 52 Abs.1 und 3 leg.cit.) (Anm: LGBl.Nr. 13/1988, 40/2001).

 

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Von der Verhängung einer Strafe nach § 21 VStG kann jedoch abgesehen werden, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Wie oben bereits ausgeführt vermag hier insbesondere angesichts der Hochwassersituation und der daraus für den Berufungswerber offenkundig wohl schwerwiegenderen Aufgabenverschiebungen in Relation der relativen Bedeutungslosigkeit der hier verspätet erfolgten Meldung ein bloß geringes Verschulden erblickt werden. Auch die Tatfolgen reduzieren sich - wie ebenfalls schon dargetan - auf das Niveau eines ohne empirisch nachteilige Auswirkung bleibenden bloßen Ordnungsverstoßes. Dies rechtfertigt nach h. Auffassung in Relation zu der vom Berufungswerber seit Jahrzehnten offenbar korrekten Ausübung des Weidwerks, von einer Bestrafung abermals abzusehen und bloß eine Ermahnung auszusprechen. Letzteres jedoch mit dem Hinweis, dass dem Berufungswerber das Vertrauten geschenkt wird, dass er künftighin auch formalen Notwendigkeiten das nötige Augenmerk zu schenken geneigt sein wird. Seine Darstellungen im Rahmen des Berufungsverfahrens scheinen dieses Vertrauen zu rechtfertigen, sodass es einer Bestrafung nicht bedarf um dieses Ziel künftighin zu erreichen. Zur Einzelfallgerechtigkeit ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch auf den Inhalt eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen (VfGH 15. März 2000, G 211/98-9, sowie G 108/99 mit Hinweis auf VfSlg 14973/1997).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum