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VwSen-340032/7/Br/Pe

Linz, 03.03.2003

 

 

 VwSen-340032/7/Br/Pe Linz, am 3. März 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn FW, vertreten durch Dr. PR, Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23. Dezember 2002, Zl. Agrar96-8-2002, nach der am 3. März 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

 

  1. Der Schuldspruch wird im Punkt 1. und 3. bestätigt, jedoch wird in Anwendung des § 21 VStG eine Ermahnung ausgesprochen. Der Spruchpunkt 2. ist als Tateinheit des Spruchpunktes 3. zu qualifizieren und entfällt demnach.
  2. Im Punkt 4. wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

    Der auf § 93 Abs.4 Oö. Jagdgesetz gestützte Ausspruch der Entziehung der Jagdkarte und die auf die Dauer von drei Jahren aberkannte Fähigkeit zum Erwerb einer Jagdkarte wird behoben.
     
    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG, iVm § 21, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

     

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber insgesamt vier Geldstrafen (2 x 600 Euro und 2 x 100 Euro und für den Nichteinbringungsfall 2 x sechs Tage und 2 x je einen Tag) und gleichzeitig auf § 93 Abs.4 Oö. Jagdgesetz gestützt, dem Berufungswerber die Jagdkarte entzogen und auf den zeitlichen Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, auf die Dauer von drei Jahren, ab Rechtskraft des erstinstanzlichen Straferkenntnisses aberkannt.

Dem Berufungswerber wurde zur Last gelegt, er habe es als Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes "Gjaid" der ÖBF.-AG., Forstbetrieb Bad Ischl, zu verantworten, dass genehmigungspflichtige Abschüsse in diesem Eigenjagdgebiet in der Gemeinde Obertraun von

1. einer Gamsgeiß, 12-13jährig, erlegt am 21.9.2001

2. eines Gamsbockes der Klasse III, erlegt am 27.11.2001 der Bezirkshauptmannschaft Gmunden nicht gemeldet wurden, obwohl der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet ist, jeden genehmigungspflichtigen Abschuss binnen einer Woche der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

3. habe er die genehmigungspflichtigen Abschüsse von Gämsen vom 25.11. und 3.12. nicht binnen einer Woche sondern erst nach dem 23.12.2001 gemeldet.

4. Es wurden 2 Gämsen über den genehmigten Abschussplan hinaus erlegt, obwohl die festgesetzten Abschusszahlen weder unter- noch überschritten werden dürfen.

2. In der Begründung des Straferkenntnisses gibt die Behörde erster Instanz wörtlich die im Rahmen eines Parteiengehörs vorgetragene Verantwortung des Berufungswerbers und die von ihr einvernommenen Zeugen wieder und führt aus wie folgt:

"Der Leiter des Forstbetriebes Bad Ischl der ÖBF.-AG. hat mit Schreiben vom 11.3.2002 folgendes mitgeteilt:

 

‚Mit Jagdpachtvertrag vom 27. August 1997, samt 1. Nachtrag vom 7.5. bzw. 12.5.1999 wurde Herrn FW, das ÖBF-Revier Gjaidjagd bis zum 31.3.2006 verpachtet. Auf Grund von behördenrelevanten Unterlassungen bzw. Versäumnissen seitens des Pächters erfolgt nachfolgende Sachverhaltsdarstellung zu Euer Information: Gemäß dem für die Gjaidjagd vorliegenden Abschussplan für das Jagdjahr 2001/02 waren für dieses Revier 14 Gämsen zum Abschuss freigegeben. Dem Forstbetrieb und damit auch der do. Behörde, wurden vom Pächter bis zum 31.12.2001 auch 14 Gämsen als erlegt gemeldet. Wie sich nunmehr jedoch herausgestellt hat, wurden vom Jagdpächter bzw. seinen Gästen tatsächlich aber 16 Gämsen erlegt. 2 Gämsen wurden vom Pächter dem Forstbetrieb nicht gemeldet und konnten daher auch unsererseits nicht an Sie weitergemeldet werden. Anlässlich einer diesbezüglichen Besprechung im Forstbetrieb wurde vom Pächter der Abschuss von 16 Gämsen zugegeben. Für die nicht erfolgte Meldung von 2 Gämsen wurde vom Pächter keine Erklärung abgegeben. Nach den uns nun vorliegenden Unterlagen, müsste es sich bei den beiden nicht gemeldeten Gämsen um eine 12 - 13-jährige Gamsgeiß, erlegt am 21.9.01 und einen Gamsbock Kl. III, erlegt am 27.11.01 handeln. Des weiteren wurde uns vom Pächter erst nach dem 23.12.01 der Abschuss von drei Gämsen, Erlegungsdatum 17.8.; 25.11.; 3.12. gemeldet, so dass unsererseits die entsprechenden Meldungen auch erst verspätet erfolgen konnten. Infolge des nicht zu tolerierenden Verhaltens des Pächters wird seitens des Forstbetriebes die vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages mit 31. 3. 2002 angestrebt.'

 

Auf Grund der Bekanntgabe verschiedener möglicher Verwaltungsübertretungen musste die Behörde von sich aus tätig werden und hat Ihnen die Verwaltungsübertretungen in der Aufforderung zur Rechtfertigung am 19.3.2002 wie folgt vorgehalten:

 

Sie haben es als Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes "Gjaid" der ÖBF.-AG., Forstbetrieb Bad Ischl, zu verantworten, dass genehmigungspflichtige Abschüsse in diesem Eigenjagdgebiet in der Gemeinde Obertraun von 1. einer Gamsgeiß, 12-13jährig, erlegt am 21.9.2001 und 2. eines Gamsbockes der Klasse III, erlegt am 27.11.2001 der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, nicht gemeldet wurden, obwohl der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet ist jeden genehmigungspflichtigen Abschuss binnen einer Woche der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. 3. Weiters haben Sie die genehmigungspflichtigen Abschüsse von Gämsen vom 17.8., 25.11. und 3.12. nicht binnen einer Woche sondern erst nach dem 23.12.2001 gemeldet 4. Es wurden 2 Gämsen über den genehmigten Abschussplan hinaus erlegt, obwohl die festgesetzten Abschusszahlen weder unter- noch überschritten werden dürfen .Sie haben dadurch Verwaltungsübertretungen begangen: zu 1. bis 3.: § 50 Abs.6 in Verbindung mit § 93 Abs.1 lit. t) zu 4.: § 50 Abs.1 in Verbindung mit § 93 Abs.1 lit. j) Oö. Jagdgesetz 1964 in der geltenden Fassung.

 

Nach Bekanntgabe eines Rechtsvertreters und erfolgter Akteneinsicht durch diesen gaben Sie folgende Rechtfertigung ab:

 

1. Der Vorwurf, der Beschuldigte hätte Verwaltungsübertretungen begangen, ist nicht richtig.

2. Im Jagdpachtvertrag für das Revier "Gjaid" mit der Österreichischen Bundesforste AG.

hat der Beschuldigte dem jeweiligen Leiter der Forstverwaltung Goisern die Vollmacht erteilt, wobei dieser auch beauftragt ist, die Abschusspläne im Einvernehmen mit dem Pächter zu er stellen und einzureichen und auch die laufende Abschusserfüllung, die Vorlage der Abschusslisten an die Behörde etc. zu überwachen.

Der Ablauf war, dass nicht der Beschuldigte den genehmigungspflichtigen Abschuss bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt hat, sondern waren dies immer die Bundesforste, insbesondere in der Person von Oberförster K.

Es wird daher die zeugenschaftliche Einvernahme von Ofö JK, beantragt.

Weiters wird dazu die zeugenschaftliche Einvernahme von Dipl.-Ing. BL beantragt, wobei diesem auch aufgetragen werden möge, eine Kopie des Jagdpachtvertrages vorzulegen.

Weiters wird beantragt, aus der Abteilung Jagd der Bezirkshauptmannschaft Gmunden die Abschussmeldungen, die Abschusspläne jeweils seit 1.4.1997 betreffend das Jagdgebiet mit der Revierbezeichnung "Gjaid" beizuschaffen.

3. Im Jagdgebiet "Gjaid" war auch für den Beschuldigten HH, als beeidetes Jagdschutzorgan tätig, der einen Jagdausgang hatte. Die Abschüsse der Gämsen am 17.8., 25. 1. und 3.12.2001 wurden Herrn Ofö. K rechtzeitig und fristgerecht bekannt gegeben, insbesondere wurden ihm die Abschüsse - nachdem Ofö K persönlich nicht erreichbar war - auf dem Anrufbeantworter hinterlassen.

Aus welchen Gründen immer tatsächlich die (Weiter-)Meldung durch Herrn Ofö K an die Bezirkshauptmannschaft unterlassen wurde, entzieht sich der Kenntnis des Beschuldigten. Erst im Dezember 2001, als die Abschusszahlen-Aufzeichnungen des Beschuldigten mit denen der Bundesforste AG verglichen wurden, hat sich herausgestellt, dass diese (drei) Meldungen nicht an die Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet wurden.

Das Erlegen der Gamsgeiß am 21.9.2001 und des Gamsbockes am 27.11.2001 war im Beisein des Jagdschutzorganes HH, der auch den Auftrag hatte, die Abschussmeldungen an die Bundesforste AG weiterzugeben, welche jedoch offensichtlich unterblieben sind und hat der Beschuldigte erst nachträglich von den Abschüssen Kenntnis erlangt.

Es wird dazu die Einvernahme von HH, beantragt.

4. Der Umstand, dass tatsächlich eine Überschreitung des Abschussplanes um 2 Stück Gamswild vorliegt, ist zwar grundsätzlich eine Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 50 Abs.1 Oö. JagdG gegeben, allerdings war der Beschuldigte bisher der Meinung, dass es primär um die Erfüllung des Abschussplanes geht, insbesondere, dass dieser nicht unterschritten wird - insbesondere auf Grund der Forderungen der Forstbehörde - Bestrebungen bestehen, die Abschussplanzahlen zu erhöhen, um den Wildstand zu vermindern.

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ist auf die Anzeige der Ö. Bundesforste AG. vom 11.3.2002 zurück zuführen, die offensichtlich nunmehr mit dieser Vorgehensweise versuchen, die beabsichtigte, dem Beschuldigten nahe gelegte, einvernehmliche vorzeitige Auflösung des Pachtverhältnisses durch entsprechenden "Druck" von behördlicher Seite - im konkreten Fall der Bezirkshauptmannschaft Gmunden auf Grund des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu beschleunigen.

Aus dem Schreiben vom 11.3.2002 ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass die laufenden Meldungen nicht durch den Beschuldigten, sondern durch die Österreichischen Bundesforste AG vorgenommen wurden, wobei insbesondere auch die verspäteten Meldungen von den Österreichischen Bundesforste AG und nicht vom Beschuldigten erfolgt sind.

Soweit dem gemäß ein Verwaltungsstraftatbestand verwirklicht wird, ergibt sich, dass einerseits - soweit dies die Abschussmeldungen betrifft - diese nicht vom Beschuldigten zu vertreten sind, weil von diesem keine Abschussmeldungen vorgenommen wurden, und dieser im Übrigen rechtzeitig die Österreichischen Bundesforste AG von den Abschüssen davon informiert hat, und es zum anderen, wie bereits dargelegt, HH es trotz ausdrücklichem Auftrag es unterlassen hat, die Meldungen der Abschüsse vom 21.9.und 27.11.2001 bei der Bundesforste AG zu melden.

Zum Vorwurf der Unterlassung der verspäteten Meldung des Abschusses vom 17.8.2001, wird darauf verwiesen, dass dazu bereits Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs.2 VStG eingetreten ist.

 

Im Hinblick auf obige Umstände liegt jedoch ein Verschulden des Beschuldigten im Sinne des § 5 Abs.2, 2. Satz VStG, nicht vor, so dass beantragt wird, das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen."

 

Auf Grund dieser Rechtfertigungsangaben wurden die Herren OFR Dipl.-Ing. L, Öfb. K und HH geladen und gaben diese als Zeugen folgendes an:

 

Herr OFR. Dipl.-Ing. L gab als Zeuge an: "Es ist richtig, dass gem. § 9 Punkt 1 Abs.1 des vorliegenden Pachtvertrages über die Gjaidjagd der damalige Leiter der FV. Goisern und nunmehr als Nachfolge der Leiter des FB. Bad Ischl zur Abwicklung der im Zusammenhang mit dem Jagdpachtvertrag gegenüber der Behörde zu tätigenden Schritte, somit auch der Abwicklung der Abschussmeldungen, bevollmächtigt ist. Gemäß üblicher Gepflogenheit werden die zu tätigenden Abschussmeldungen vom Jagdausübungsberechtigten bzw. dessen Jagdschutzorgan an den für die Jagd zuständigen ÖBf-Revierleiter, im gegenständlichen Fall Herr Oberförster K, weitergeleitet und von diesem in periodischen Abständen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen an die Bezirkshauptmannschaft gemeldet.

 

Die erforderlichen Meldungen, sowohl von der Anzahl als auch von der Frist her, sind in erster Linie von der zahlenmäßig vollständigen und fristgerechten Meldung seitens des Jagdpächters bzw. dessen Organen abhängig. In den überwiegenden Fällen erfolgt die Meldung seitens der Jagdpächter bzw. deren Organen persönlich oder in direktem telefonischem Kontakt bzw. über die Anrufbeantworter und die Mobilboxen des Festnetzes und der Mobiltelefone.

Bei einem Abschuss von mehr als 1000 Stück Schalenwild pro Jahr war diese Form der Nachrichtenübermittlung bisher immer zielführend.

 

In den letzten Dezembertage des Jahres 2001 wurde ich von Herrn K darüber informiert, dass Unstimmigkeiten zwischen den gemeldeten und seines Wissens nach getätigten Abschüssen bestehen. Daraufhin erfolgte eine gemeinsame Besprechung mit Herrn K und dem Jagdschutzorgen der Gjaidjagd Herrn H in der Forstbetriebskanzlei, wobei mir von Herrn H seine Abschussaufzeichnungen vorgelegt wurden. Demgemäß wurde von mir festgestellt, dass trotz zwischenzeitiger Nachmeldung von 3 erlegten Gämsen der Abschuss von 2 Gämsen (21.09.2001 und 27.11.2001) vom Jagdpächter offensichtlich noch immer nicht erfolgt ist. Daraufhin wurde bei einer am 12.02.2002 in der FB-Kanzlei stattgefunden Besprechung dem Pächter der Gjaidjagd Herrn FW dieser Tatbestand vorgehalten und er zu einer Erklärung aufgefordert. Von Herrn W konnte weder eine schlüssige Erklärung dafür abgegeben werden, dass statt der 14 im Abschussplan genehmigten Gämsen 16 tatsächlich erlegt wurden noch dass die erwähnten 2 Stück nicht gemeldet wurden. Seitens Herrn W erfolgte zu diesem Zeitpunkt auch keine formelle Nachmeldung der 2 Gämsen an den FB. Bad Ischl.

 

Zur Überschreitung des Abschussplanes beim Gamswild ist festzuhalten, dass zwischen Jagdpächter und Forstbetrieb keinerlei mündliche oder schriftliche Vereinbarung hinsichtlich einer allfälligen Überschreitung bestand. Seitens des Forstbetriebes wird und wurde lediglich immer mündlich und schriftlich auf die Verpflichtung zur Abschussplanerfüllung hingewiesen. Davon kann jedoch seitens der Pächter keinerlei stillschweigende Genehmigung zur Abschussplanüberschreitung abgeleitet werden. Sollte eine solche aus jagdlichen oder forstlichen Gründen erforderlich sein, so ist diese vorher mit dem Forstbetrieb und in weiterer Folge mit der Behörde abzuklären.

 

Auf Grund der verspäteten und nicht gemeldeten Stücke und der diesbezüglich unterbliebenen stichhaltigen Rechtfertigung durch den Pächter war für den Forstbetrieb die Vertrauensbasis zur Weiterführung des Pachtverhältnisses nicht mehr gegeben und wurde dieses mit Wirksamkeit 31.03.2002 seitens der ÖBF AG. gekündigt.

 

In Folge der Informationspflicht und des Umstandes, dass sowohl die verspätete Meldung von 3 Gämsen als auch die unterbliebene Meldung von 2 Gämsen einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand darstellen, erfolgte seitens des Forstbetriebes eine diesbezügliche Meldung vom 11.03.2002 an die zuständige Jagdabteilung der BH Gmunden. Darin wurde die Behörde in keiner Weise ersucht bzw. aufgefordert auf Grund des Sachverhaltes gegen Herrn FW tätig zu werden. Es liegt jedoch für den Unterfertigten klar auf der Hand, dass die Behörde auf Grund des Sachverhaltes von sich aus tätig werden musste."

 

Herr H gab als Zeuge an: "Ich war im Eigenjagdgebiet Gjaid bei Herrn FW seit 4 Jahren als Berufsjäger tätig. Die ersten Jahre erfolgten die Abschussmeldungen durch mich an Herrn Oberförster K und an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden. Im letzten Jahr 2001 entzog mir Herr W diese Aufgabe und ließ mich wissen, dass die Meldungen von nun an von ihm aus an Herrn Oberförster K erfolgen. Mir wurde in diesem Jahr auch der Abschussplan nicht mehr zur Kenntnis gebracht, sodass ich auch keinen vollkommenen Überblick über die genehmigten und gemeldeten Abschüsse mehr hatte. Aus den entstandenen Unstimmigkeiten habe ich mit Schreiben an Herrn FW von 28.02.2002 meine Tätigkeit als Jagdschutzorgan zurückgelegt. Ich war bei den Abschüssen am 21.09 durch den Jagdgast FL und am 27.11.2001 durch den Sohn von Herrn W zwar dabei, hatte aber keinen Auftrag diese Abschüsse weiterzumelden, da dies, wie bereits erwähnt, durch den Jagdausübungsberechtigten selbst erfolgte."

 

Herr Ofö. K gab als Zeuge an: "Herr FW hat als Jagdausübungsberechtigter des Jagdgebiets Gjaid die Abschussmeldungen im Jagdjahr 2001 immer innerhalb einer Woche mir mittels Telefon, wobei nicht nur das Festnetz sondern auch eine Mobilbox zur Verfügung stand, mitgeteilt. Daraufhin habe ich diese unverzüglich in meinen Dienst-PC eingegeben und zur Abrufung an die zuständige BH bereitgestellt. Am Ende des Jagdjahres wurde Herrn W wie allen übrigen Pächtern eine Liste der gemeldeten Abschüsse zur Verfügung gestellt, um festzustellen, ob die Anzahl der gemeldeten mit der der erlegten Stücke übereinstimmt. Nachdem Herr W den Gesamtausdruck der Abschüsse erhielt, hat er 3 Abschüsse, und zwar vom 17.08., 25.11. und 03.12.2001, nachgemeldet. Daraufhin wurden die privaten, tagebuchförmig geführten Aufzeichnungen des Jagdschutzorganes H mit den nunmehr vorliegenden Meldungen verglichen. Hiebei wurde festgestellt, dass 2 Gamsabschüsse, und zwar vom 21.09. und 27.11.2001, nach wie vor nicht gemeldet wurden. Zu der Behauptung, dass die Abschüsse vom 17.8., 25.11. und 03.12.2001 mir persönlich auf dem Anrufbeantworter hinterlassen wurden, gebe ich bekannt, dass dies keinesfalls der Wahrheit entspricht. Bei allen übrigen Meldungen hat diese Art der Übermittlung funktioniert, deshalb erscheint es mir unglaubwürdig, dass ausgerechnet bei diesen 3 Meldungen die Technik versagt hätte. Auch bei allen anderen 11 Pachtrevieren ist mir kein einziger solcher Fall untergekommen."

 

Die Zeugenaussagen wurden Ihrem Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht, wozu u. a. folgende Stellungnahme abgegeben wurde. "Der Beschuldigte verweist vorerst auf seine Rechtfertigung vom 3.5.2002, die vollinhaltlich aufrecht erhalten wird. Sowohl aus der Zeugenaussage von Dipl.-Ing. L als auch der Zeugenaussage von JK ergibt sich, dass vereinbarungsgemäß sämtliche Abschussmeldungen durch Oberförster K vorgenommen wurden und durch diesen auch vorzunehmen waren und hat dieser auch tatsächlich stets die Meldungen durchgeführt. Dieser Umstand ist der Behörde auch bekannt, weil sich dies insbesondere aus dem der Behörde gemäß § 34 Abs.4 Oö. JagdG vorgelegten Pachtvertrag ergibt. Demgemäß ist festzustellen, dass der Beschuldigte mit der Verpflichtung der Meldung von genehmigungspflichtigen Abschüssen (im Sinne des § 50 Abs.6 Oö. JagdG) Oberförster JK beauftragt und bevollmächtigt hat. Damit ergibt sich, dass damit nicht der Beschuldigte, der zwar Jagdausübungsberechtigter war, diese Aufgabe in seinem eigenen Verantwortungsbereich zu erfüllen hatte, sondern dazu ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG bestanden hat, dies in der Person von JK. Somit ist festzustellen, dass die Verpflichtung zur Meldung - soweit dies die oben dargestellten, dem Beschuldigten vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen gemäß Punkt 1. und Punkt 2. betrifft - nicht im Verantwortungsbereich des Beschuldigten gelegen sind, der diesbezüglich JK beauftragt hatte. Zur intern erfolgten Meldung hat der Beschuldigte bereits in seiner Rechtfertigung darauf verwiesen, dass auch die erfolgten Abschüsse am 17.8., 25.11. und 3.12.2001 Oberförster K rechtzeitig und fristgerecht bekannt gegeben wurden, so dass diesem auch die direkte Meldung bei der Bezirkshauptmannschaft möglich war. Weshalb in der Folge JK die Meldung bei der Behörde unterlassen hat, entzieht sich der Kenntnis des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat diesbezüglich JK Vorhalte getätigt und hat JK ausdrücklich bestätigt, dass das Tonband teilweise nicht funktioniert hätte, insbesondere hat er dem Beschuldigten mitgeteilt, dass Nachrichten, die innerhalb von 48 Stunden nicht abgehört werden, automatisch gelöscht würden. Diesbezüglich möge daher der Zeuge JK jedenfalls ergänzend befragt werden, insbesondere auch, ob er dem Beschuldigten gegenüber auch ausdrücklich auf diesen Umstand und darauf, dass Nachrichten verloren gegangen sein könnten, hingewiesen hat. Gemäß § 50 Abs.1 Oö. JagdG dürfen zwar die im Abschussplan für Schalenwild festgesetzten Abschusszahlen weder unter- noch überschritten werden. Bei einer Überschreitung des Abschussplanes erfüllt jedoch nur ein Abschuss, der durch den genehmigten Abschussplan keine Deckung findet, den selbständigen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung (vgl. VwGH 16.2.78,961/76). Der Vorwurf an den Beschuldigten geht dahin, dass zwei Gämsen über den genehmigten Abschussplan hinaus erlegt wurden. Wie sich aus den Abschussmeldungen ergibt - der diesbezügliche Antrag in der Rechtfertigung vom 3.5. 002 auf Beischaffung wird ausdrücklich aufrecht erhalten -, wurde zuletzt am 3.12.2001 durch HH ein Stück Gamswild, davor am 25.11.2001 durch FW ein Stück Gamswild, erlegt. Mit dem bewilligten Abschussplan für das Jagdjahr 2001/2002 wurde entsprechend dem Abschussantrag eine Abschusszahl für Gamswild von 14 Stück festgesetzt. Das am 25.11.2001 erlegte Stück Gamswild war das 13., das am 13.12.2001 erlegte Stück Gamswild das 14. Stück. Es ist daher festzustellen, dass eine Überschreitung des Abschussplanes erst in der Folge zahlenmäßig dadurch erfolgt ist, dass von HH zwei Stück Fallwild (Gamswild) gefunden und in der Folge von dem hiefür zuständigen JK der Behörde gemeldet wurden. Sohin ergibt sich, dass zwar zahlenmäßig der Abschussplan überschritten wurde, jedoch nicht durch ein schuldhaftes Verhalten -insbesondere nicht des Beschuldigten - , weil sämtliche erlegten Stück Gamswild - dies war bis 3.12.2001, mit diesem Zeitpunkt wurde der Gamswildabschuss erfüllt - im Rahmen des bewilligten Abschussplanes erlegt wurden. Im Sinne der oben zitierten Entscheidung des VwGH vom 16.12.1978 hätte nur ein über den Abschussplan hinaus getätigter Abschuss eine Verwaltungsübertretung dargestellt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es wird daher abschließend nochmals - unter Hinweis auf die Rechtfertigung vom 3.5.2002, die vollinhaltlich aufrecht erhalten wird, wobei insbesondere auch auf den Umstand der Verfolgungsveijährung hingewiesen wird -, beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen."

 

Hiezu wird ausgeführt:

 

Dass Sie - auf Grund des seinerzeit bestandenen Pachtvertrages - als Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes "Gjaid" anzusehen waren ist unbestritten. Als solcher hatten Sie verschiedenen Verpflichtungen u. a. auch der Meldung jedes genehmigungspflichtigen Abschusses binnen einer Woche an die Bezirksverwaltungsbehörde nachzukommen. In der Praxis erfolgen die Meldungen durch den Jagdausübungsberechtigten an den zuständigen Revierleiter (in diesem Fall Hr. Ofb. K) der die Meldung in ein bestehendes EDV-Programm eingibt, die dann mittels Datenverarbeitung sowohl intern u. a. an die ÖBF.-Generaldirektion als auch an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weitergeleitet wird.

 

Die angesprochene Vollmachtserteilung im Jagdpachtvertrag (der ohne diesen beizuschaffen bei der BH. Gmunden aufliegt, wie ihn auch Sie als Pächter hatten) bezog sich auf die Einreichung der Abschusspläne nach Rücksprache mit dem Pächter sowie Anträge im Rahmen des ordentlichen Jagdbetriebes an die Behörde.

 

Sie versuchen in Ihrer Rechtfertigung die Verantwortlichkeit der lückenlosen Meldung von Abschüssen von sich abzuwälzen. Da beim Revierleiter nicht nur die Meldungen des Eigenjagdgebietes "Gjaid" sondern auch andere (insgesamt von 11 Eigenjagdgebieten lt. obiger Zeugenaussage) zusammenlaufen, kann dieser zum einen nicht bei jedem Abschuss persönlich dabei sein und ist daher auf die ihm zukommenden Meldungen der Jagdausübungsberechtigten angewiesen. Es kann als erwiesen angesehen werden, dass die Abschüsse am 21.9. und 27.11.2001 nicht gemeldet wurden. Technische Unzulänglichkeiten können deshalb ausgeschlossen werden, da auch Meldungen von anderen Revieren verloren gegangen sein müssten, was jedoch nicht der Fall war. Wären die Meldungen außerdem mit einer fortlaufenden Nummer erfolgt, hätte das Fehlen von solchen sofort festgestellt werden können.

 

Die Meldungen der Abschüsse vom 17.8., 25.11. und 3.12.2001 erfolgten erst nach einer beim Forstbetrieb Bad Ischl vorausgegangenen Besprechung wegen aufgetretener Unstimmigkeiten betreffend die Abschussmeldungen. Die Meldung der 2 Gämsen erfolgte offensichtlich deshalb nicht, da dadurch der Abschussplan überschritten worden wäre bzw. blieben durch die Nichtmeldung weitere Abschüsse offen. Wenn Ihre Ausführungen über die erfolgten Meldungen zuträfen, hätten am Schluss des Jagdjahres zwei Gamsabschüsse wegen Erfüllung des Abschussplanes nicht mehr getätigt werden dürfen. Die Überschreitung erfolgte durch die Abschüsse und nicht durch das erst viel später (27.1.2002) aufgefundene Fallwild.

 

Die vorliegenden Verwaltungsübertretungen führten letztendlich zur vorzeitigen Auflösung des Jagdpachtvertrages. Die Verwaltungsübertretungen können daher als erwiesen angesehen werden.

 

Verwaltungsübertretungen sind mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu ahnden

 

Auf Grund der Eigenheiten der Verwaltungsübertretungen und des Umstandes, dass die Meldepflicht mehrere Male hintereinander verletzt wurde, lag eine erschwerende Handlungsweise vor weshalb § 93 Abs.4 des Oö. Jagdgesetzes anzuwenden war, wonach im Straferkenntnis die Jagdkarte entzogen und auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt werden kann.

 

Bei der Strafbemessung wurden die Bestimmungen des § 19 VStG 1991 dem ganzen Umfang nach berücksichtigt. Mildernd wurde die Erstmaligkeit und die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Erschwerende Umstände lagen nicht vor. Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse kann auf Grund des jährlichen Pachtentgeltes von damals S 90.710 - was die Verhängung der Geldstrafe betrifft - rückgeschlossen werden."

 

2.1. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung hält der Berufungswerber dem Straferkenntnis Folgendes entgegen:

"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Einschreiter durch seinen gemäß § 10 AVG ausgewiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23.12.2002, Agrar96-8-2002, innerhalb offener Frist

B e r u f u n g

 

an die sachlich zuständige Berufungsbehörde.

 

II.

 

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten, insbesondere auch hinsichtlich der Verfügung, wonach gemäß § 93 Abs.4 JagdG die Jagdkarte entzogen und auf den zeitlichen Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, auf die Dauer von drei Jahren, ab Rechtskraft des Straferkenntnisses, erkannt wurde.

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er hätte es als Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes "Gjaid" der Österreichischen Bundesforste AG, Forstbetrieb Bad Ischl, zu verantworten, dass genehmigungspflichtige Abschüsse in diesem Jagdgebiet in der Gemeinde Obertraun von

1. einer Gamsgeiß, 12 - 13-jährig, erlegt am 21.09.2001, und

2. eines Gamsbockes der Klasse 111, erlegt am 27.11.2001, der Bezirkshauptmannschaft Gmunden nicht gemeldet wurden, obwohl der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet ist, jeden genehmigungspflichtigen Abschuss binnen einer Woche der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

3. Weiters, er die genehmigungspflichtigen Abschüsse von Gämsen vom 25.11.2001 und 03.12.2001 nicht binnen einer Woche, sondern erst nach dem 23.12.2001 gemeldet.

4. Zwei Gämsen über den genehmigten Abschussplan hinaus erlegt wurden, obwohl die festgesetzten Abschusszahlen weder unter- noch überschritten werden dürfen.

 

Dem Beschuldigten wird dazu vorgeworfen, er hätte die Rechtsvorschriften des § 50 Abs.6 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 lit.d) JagdG und § 50 Abs. 1 iVm § 93 Abs. 1 lit.j) JagdG verletzt und wurde gemäß § 93 Abs.2 JagdG eine Geldstrafe von insgesamt € 1.400,00 verhängt.

 

Weiters wurde gemäß § 93 Abs.4 JagdG der Entzug der Jagdkarte verfügt und ausgesprochen, dass auf den zeitlichen Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, auf die Dauer von drei Jahren, ab Rechtskraft dieses Straferkenntnisses, erkannt wird.

 

III.

 

Das Straferkenntnis und auch die Verfügung gemäß § 93 Abs.4 JagdG werden wegen Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses und Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens angefochten, wobei die Gründe wie nachstehend ausgeführt werden.

 

1. Vorweg ergibt sich zum abgeschlossenen Jagdpachtvertrag des Reviers "Gjaid", dass der Beschuldigte von der Österreichischen Bundesforste AG dieses Eigenjagdgebiet im Zeitraum 01.04.1997 - 31.03.2006 in Pacht genommen hat.

 

Gemäß dem Jagdpachtvertrag hat der Einschreiter auch dem jeweiligen Leiter der Forstverwaltung Goisern Vollmacht erteilt und wurden auch die Abschussmeldungen vom Oberförster JK, Angestellter der Österreichischen Bundesforste AG, vorgenommen, der mit der Durchführung der Abschussmeldungen vom Beschuldigten beauftragt war.

 

Dies haben sowohl Dipl.Ing. BL als auch JK in ihrer Zeugenaussage bestätigt und hat die Erstbehörde dies auch übernommen.

 

Da gemäß § 34 Abs.4 JagdG der Pachtvertrag der Behörde (zur Genehmigung) vorgelegt wurde, ergibt sich auch, dass der Erstbehörde dieser Umstand bekannt war (jedenfalls bekannt sein musste).

 

Insbesondere im Hinblick darauf, weil der Beschuldigte in Deutschland wohnt, wurde diese (Vollmachts-)Regelung vorgenommen, sodass nicht der Beschuldigte, der zwar Jagdausübungsberechtigter ist, die Aufgabe der Meldung in seinem eigenen Verantwortungsbereich zu erfüllen hatte, sondern sich dazu als verantwortlichen Beauftragten und Bevollmächtigten im Sinne des § 9 VStG der Person des Oberförsters JK bedient hat.

 

Somit ergibt sich, dass sämtliche Meldeverpflichtungen nicht den Beschuldigten, sondern Oberförster K betroffen haben, der als Verantwortlicher gemäß § 9 VStG anzusehen ist.

 

2. Die beiden Gämsenabschüsse am 21.09.2001 und 27.11.2001 erfolgten jeweils im Beisein des HH, der auch vom Beschuldigten den ausdrücklichen Auftrag hatte, die Abschussmeldungen an die Österreichischen Bundesforste AG weiterszugeben, damit Oberförster K die Meldungen an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden vornehmen kann.

 

Erst nachträglich hat der Beschuldigte festgestellt, dass HH diese Meldung offensichtlich nicht vorgenommen hat.

 

Es ist deshalb auch zu einer "Auseinandersetzung" mit der Österreichischen Bundesforste AG gekommen, welcher Umstand letztendlich darin gipfelte, dass die Österreichischen Bundesforste AG mit Schreiben vom 11.03.2002 eine Mitteilung an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden gerichtet haben, die zur Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens geführt hat.

 

Nachdem die Österreichischen Bundesforste AG bevollmächtigter Vertreter des Beschuldigten war, ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass spätestens mit Schreiben vom 11.03.2002 eine Abschussmeldung hinsichtlich der am 21.09.2001 und 27.11.2001 erlegten Gämsen bei der Behörde (Bezirkshauptmannschaft Gmunden) erfolgt ist.

 

Der diesbezügliche Vorwurf im Straferkenntnis (Punkt 1. und 2.) betrifft die Nichtmeldung, sodass auch dieser Punkt dahingehend zu "relativieren" ist, dass allenfalls eine verspätete Meldung vorliegt (nämlich erst mit 11.03.2002).

 

Das Schreiben der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBF-AG) vom 11.03.2002 wurde offensichtlich von der ÖBF-AG zu dem Zweck vorgenommen, um dadurch zu einer "leichteren" Auflösung des angestrebten Pachtvertrages zu gelangen.

 

Letztendlich ist es auch zu einer einvernehmlichen vorzeitigen Aufhebung des Pachtvertrages gekommen.

 

Das Schreiben der Österreichischen Bundesforste AG ist am 13.03.2002 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingelangt, sodass spätestens seit diesem Zeitpunkt eine Meldung vorliegt.

 

Soweit daher der Vorwurf der "Nichtmeldung" im Straferkenntnis enthalten ist, ergibt sich, dass dieser Vorwurf falsch ist, weil auf Grund des Schreibens vom 11.03.2002 durch die bevollmächtigte Österreichischen Bundesforste AG eine Meldung erfolgt ist, dies unabhängig von dem Umstand, dass zur Abschussmeldung nicht der Beschuldigte, sondern die bevollmächtigte Österreichischen Bundesforste AG -Oberförster Johann Könighofer- verpflichtet war, der demgemäß daher als verantwortlich im Sinne des § 9 VStG anzusehen ist.

 

3. Dem Beschuldigten wird weiters vorgeworfen, dass er gemehmigungspflichtige Abschüsse vom 25.11. und 03.12. nicht binnen einer Woche, sondern erst nach dem 23.12.2001 gemeldet hätte.

 

Ursprünglich enthalten war diesbezüglich im Tatvorwurf auch noch der Vorwurf einer Nichtmeldung eines Abschusses einer Gämse am 17.08.. Diesbezüglich ist es offensichtlich zu einer (Teil-)Einstellung gekommen; eine Verständigung dazu ist allerdings nicht erfolgt.

 

Gemäß § 44a VStG ergibt sich, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat, wobei die als erwiesen angenommene Tat konkretisiert sein muss, insbesondere nach Ort und Zeit ihrer Verwirklichung, also so bestimmt umschrieben werden muss, dass daran kein Zweifel aufkommen kann, wofür eine Bestrafung erfolgt.

 

Weder aus dem Schreiben vom 11.03.2002 noch der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.06.2002 oder dem Straferkenntnis ergibt sich, in welchem Jahr diese Abschüsse erfolgt sein sollen.

 

Es ist daher dazu festzustellen, dass dieser Tatvorwurf nicht im Sinne des § 44a VStG konkretisiert ist, weil die Tatumschreibung insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes nicht (genau) angeführt ist und weil nicht erkennbar ist, in welchem Jahr der genehmigungspflichtige Abschuss erfolgt sein soll.

 

Abgesehen davon, dass auch zu diesem Punkt auf obige Verantwortung des JK zur Verpflichtung der Meldung im Sinne des § 9 VStG verwiesen wird, ergibt sich, dass mangels Konkretisierung des Tatvorwurfes jedenfalls eine Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 VStG eingetreten ist.

 

Nur durch eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und wird nur im Umfang der Verfolgungshandlung und des Tatvorwurfes eine Verfolgungshandlung gesetzt, dh der Verfolgungshandlung muss entnommen werden, gegen welche Tat(en) sich die Verfolgung richtet.

 

Nachdem nicht einmal aus der Anzeige der Tatzeitpunkt hervorgeht, geschweige denn aus einer Verfolgungshandlung, ergibt sich, dass der Tatzeitpunkt, der nicht einmal im Straferkenntnis enthalten ist, im Sinne einer nicht rechtzeitigen Verfolgungshandlung jedenfalls der Verjährung unterliegt.

 

4. Der Beschuldigte hat zum Vorwurf, dass zwei Gämsen über den genehmigten Ab schussplan hinaus erlegt wurden, die Beischaffung des (bewilligten) Abschussplanes beantragt.

 

Aus dem Straferkenntnis ist nicht ersichtlich, durch welche Abschüsse (welcher zwei Gämsen) eine Überschreitung des Abschussplanes erfolgt sein soll.

 

Auch diesbezüglich wäre - um der Bestimmung des § 44 a) VStG zu entsprechen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG - konkretisierend aufzunehmen gewesen, schon um dem Beschuldigten die Möglichkeit einer entsprechenden Rechtfertigung einzuräumen, durch welche Abschüsse (Datum) der Abschussplan überschritten wurde.

 

Der Beschuldigte hat bereits in seiner Rechtfertigung darauf verwiesen, dass es erst durch zwei Stück Fallwild zu einer Überschreitung des Abschussplanes gekommen ist.

 

Diesbezüglich hat die Erstbehörde auch keinerlei weiteren Erhebungen durchgeführt.

 

Es ist daher auch zu diesem Tatvorwurf festzustellen, dass diesbezüglich wegen mangelnder Konkretisierung des Tatvorwurfes im Sinne des § 44 a) VStG Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

 

Es ist zwar richtig, dass gemäß § 50 JagdG die im Abschussplan für Schalenwild festgelegten Abschusszahlen weder unter- noch überschritten werden dürfen.

 

Dass es durch (zwei Stück) Fallwild zu einer Überschreitung des Abschussplanes gekommen ist, kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, da er darauf keinen Einfluss hatte.

 

Insoferne liegt daher kein Verschulden im Sinne des § 5 VStG beim Beschuldigten, da ihm diesbezüglich nicht einmal ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.

 

5. Somit ergibt sich, dass hinsichtlich sämtlicher, dem Beschuldigten vorgeworfener Verwaltungsübertretungen eine Einstellung vorzunehmen gewesen wäre.

 

VI.

 

Gemäß § 93 Abs.4 JagdG wurde dem Beschuldigten die Jagdkarte entzogen und auf einen zeitlichen Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, auf die Dauer von drei Jahren, ab Rechtskraft des Straferkenntnisses, erkannt.

 

Die Erstbehörde hat dies damit begründet, dass "auf Grund der Eigenheiten der Verwaltungsübertretungen und des Umstandes, dass die Meldepflicht mehrere Male hintereinander verletzt wurde, eine erschwerende Handlungsweise vorgelegen wäre, weshalb § 93 Abs.4 JagdG anzuwenden war, wonach im Jagderkenntnis die Jagdkarte entzogen und auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt werden kann".

 

Vorerst ist festzustellen, dass sämtliche Vorwürfe Pflichten betreffen, die ausschließlich den Jagdausübungsberechtigten treffen.

 

Diesbezüglich wird auch auf die Bestimmung des § 20 JagdG verwiesen, gemäß welcher die "Pächterfähigkeit" gesondert - unabhängig von der "jagdlichen Fähigkeit" - gemäß § 38 JagdG zu prüfen ist.

 

§ 93 Abs.4 JagdG ist im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 40 JagdG zu sehen, wonach dann, wenn bei einem Inhaber einer Jagdkarte der ursprüngliche oder noch fortdauernde Mangel einer der Voraussetzungen des § 38 JagdG nachträglich zum Vorschein kommt oder eine dieser Voraussetzungen nachträglich wegfällt, die Jagdkarte zu entziehen ist.

 

Die Erstbehörde begründet in keiner Weise, welcher Umstand der Voraussetzung für die Erlangung einer Jagdkarte nunmehr nachträglich weggefallen ist bzw. auf welchen Tatbestand dieser Ausspruch im Straferkenntnis gestützt wird.

 

§ 93 Abs.4 JagdG lässt nur die Möglichkeit zu, im Straferkenntnis auch die Jagdkarte zu entziehen, dies entbindet die Behörde jedoch nicht von der Verpflichtung zur Begründung, welcher Umstand eingetreten ist oder welche Voraussetzung nachträglich weggefallen ist, dass dem Beschuldigten nunmehr die Jagdkarte zu entziehen ist.

 

Der Behörde sind die Umstände bereits seit Einlangen des Schreibens der Österreichischen Bundesforste AG vom 11.03.2002, also längstens seit 13.03.2002, bekannt.

 

Gemäß § 2 JagdG beginnt das Jagdjahr mit 01. April und endet mit 31.März.

 

Dem Beschuldigten wurde für das laufende Jagdjahr 01.04.2002 - 31.03.2003 die Jagdkarte ausgestellt, sodass die Behörde darzulegen gehabt hätte, welche Umstände nunmehr (nachträglich) eingetreten sind, dass die Jagdkarte (nunmehr) entzogen wird.

 

Abgesehen davon, dass die dem Beschuldigten angelasteten Übertretungen ausschließlich Umstände betreffen, die ihn in seiner Funktion als Jagdausübungsberechtigten betreffen und nicht in seiner Funktion als (einfacher) Jäger, ergibt sich, dass die Behörde darzulegen und zu begründen gehabt hätte, welche konkreten Mängel oder Voraussetzungen eingetreten oder weggefallen sind, dass nunmehr beim Beschuldigten die Voraussetzungen für die Erlangung einer Jagdkarte nicht mehr gegeben sind und deshalb die Jagdkarte zu entziehen sei, insbesondere auf die Dauer von drei Jahren.

 

Die Erstbehörde verkennt - wie bereits oben dargelegt - diesbezüglich die Bestimmung des § 93 Abs.4 JagdG, die die Behörde nicht von einer Verpflichtung zur Begründung über den Ausspruch der Entziehung entbindet.

 

Mit dieser Bestimmung wird nur die Möglichkeit eingeräumt, zugleich im Straferkenntnis den Entzug der Jagdkarte auszusprechen, nicht jedoch die Behörde der Begründungspflicht enthoben.

 

Dazu kommt, dass die dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen keinesfalls so sind, dass dies bereits als demonstrativ oder taxativ im Gesetz angeführter Umstand (zwingend) zum Verlust der Jagdkarte führt.

 

Es handelt sich dabei um Vorwürfe nicht erfolgter Meldung(en) bzw. nicht rechtzeitig erfolgter Meldung(en) von Abschüssen. Unter Außerachtlassung obiger Ausführungen zu den einzelnen Verwaltungsübertretungen -deren Verwirklichung ausdrücklich bestritten wird- ist jedoch in der Praxis tatsächlich die Problematik im Zusammenhang mit dem Abschussplan nicht die Überschreitung eines Abschussplanes, sondern der Umstand, dass vielfach die im Abschussplan vorgesehenen Abschusszahlen nicht erreicht (unterschritten) werden.

 

Es sei auch darauf verwiesen, dass eine Vielzahl von Verwaltungsbehörden sich damit begnügt, dass monatliche Meldungen der Abschusszahlen vorgenommen werden.

 

Insoferne erscheint die Entscheidung der Erstbehörde doch sehr kleinlich, wenn eine verspätete Meldung (nämlich außerhalb einer Woche) zum Anlass genommen wird, eine Jagdkarte zu entziehen.

 

V.

 

Der Einschreiter stellt daher den

 

A n t r a g:

 

Die Berufungsbehörde möge, in Stattgebung der Berufung, das Straferkenntnis und den Ausspruch über den Entzug der Jagdkarte ersatzlos aufheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren auch hinsichtlich der (noch nicht eingestellten) Tatvorwürfe einstellen.

 

Linz, am 22. Januar 2003 FW."

3. Da weder 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen noch eine Freiheitsstrafe verhängt wurde ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung schien hier zur Klärung der mit der Tat objektiv verbundenen nachteiligen Auswirkungen, des Verschuldensgrades und der zur Strafbemessung führenden Umstände in Wahrung der durch Art. 6 Abs.1 EMRK zu wahrenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

3.1. Beweis geführt wurde durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde, Zl.: Agrar96-8-2002, insbesondere durch einvernehmliche Verlesung der dem Akt angeschlossenen Zeugenaussage des zum damaligen Zeitpunkt beim Berufungswerber beschäftigten Berufsjäger H im erstinstanzlichen Verfahren. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde als Zeuge Dipl.Ing. L und Ofö. JK als Zeuge einvernommen, ferner durch die Erstattung einer sachverständigen Stellungnahme hinsichtlich wildbiologischer Auswirkungen der hier zur Last gelegten "Übererfüllung" des Gämsenabschusses seitens des Amtssachverständigen für das Jagdwesen, Herrn Dipl.-Ing. R, sowie durch Einvernahme des Berufungswerbers und ergänzender Erklärungen des an der Berufungsverhandlung teilnehmenden Vertreters der Behörde erster Instanz. Vom Berufungswerber und dem Zeugen Dip.Ing. L vorgelegt und als Beilage 2 und 1 zum Akt genommen, wurde eine Richtlinie für Jagdgäste in seinem Revier und das Tagebuch der Abschussaktivitäten im gegenständlichen Revier.

 

4. Vorweg sei festgestellt, dass gemäß der Aktenlage, insbesondere der darin erliegenden EDV-mäßigen Aufzeichnungen der Behörde über die Abschussplanerfüllung insgesamt vierzehn Gämsen als erlegt und zwei als Fallwild ausgewiesen wurden. Als Planziel für die Entnahme ergeben sich aus dieser Liste ebenfalls vierzehn Stück. Wenn nun in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auf Seite acht der Anfall des Fallwildes erst mit 27. Jänner 2002 dargetan wird, kann damit dem Berufungswerber logisch besehen nicht zu Last gelegt werden, er hätte das Planziel durch seine jagdlichen Aktivitäten im November und Dezember 2001 schuldhaft überschritten.

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber als Jagdpächter bei den Österreichischen Bundesforsten im Einvernehmen mit dem Verpächter im Wege seines Berufsjägers - H - jeweils die Abschussmeldungen an die Bundesforste leiten ließ, von wo sie wöchentlich und hinsichtlich aller Jagdreviere per E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Gmunden weitergeleitet wurden. Auf Grund von angeblichen Problemen mit Abschussmeldungen im letzten Pachtjahr, wurde zwischenzeitig der Pachtvertrag - wohl auf Betreiben der Bundesforste - letztlich einvernehmlich aufgelöst.

Laut nicht widerlegter und glaubhaft vorgetragener Angabe des Berufungswerbers anlässlich der Berufungsverhandlung kam es hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen und in Begleitung des H als Pirschführer getätigten Abschüsse durch einen Jagdgast zu einer Fehlleistung. In der Meinung das jeweils beschossene Stück sei gefehlt worden, wurden zwei weitere Schüsse nachgesetzt. Am "Anschuß" stellte sich schließlich heraus, dass die vermeintlichen Fehlschüsse Treffer waren und anstatt einem Stück, drei Stück Gämsen erlegt wurden. Auch diese Fehlleistung könnte wohl dem damals nicht anwesenden Berufungswerber wohl kaum zum Vorwurf gemacht werden.

Obwohl zu diesem Zeitpunkt das Vertrauensverhältnis zwischen Berufungswerber - der krankheitsbedingt in diesem Jahr selbst nicht jagdlich aktiv war - und seinem "Aufsichtsjäger" (Jagdhüter) bereits erschüttert war und aus diesem Grund vom Berufungswerber die Abschüsse an die Bundesforste (dem Ofö. K) fernmündlich oder über Anrufbeantworter persönlich weitergeleitet wurden, wurde für diesen suboptimalen Abschuss durch einen Jagdgast im Beisein des Berufsjägers H, dieser vom Berufungswerber beauftragt "diesen an sich peinlichen Vorfall" selbst bei den Bundesforsten zu melden. Dies sei jedoch unterblieben, wobei die Meldung an die Behörde letztlich 20 bzw. 27 Tage später, nämlich am 23.12.2001 offenbar im Wege der Bundesforste einlangte. Der Berufungswerber machte bei der Berufungsverhandlung einen glaubwürdigen Eindruck.

Ginge man davon aus, dass hier das Fallwild dem Berufungswerber bereits vor den zuletzt getätigten Abschüssen bekannt gewesen wäre - dagegen spricht die Feststellung im Straferkenntnis, wonach das Fallwild erst im Jänner 2002 anfiel - wäre dadurch laut Angaben des im Rahmen der Berufungsverhandlung beigezogenen Amtssachverständigen aus wildbiologischer Sicht kein Nachteil zu erblicken. Der Sachverständige vermeinte vielmehr, dass eine Bestrafung im Falle dieser angeblichen "Übererfüllung" des Planziels um zwei Stück ein Signal in die falsche Richtung wäre, zumal bekannt ist, dass vielmehr Mindererfüllung das überwiegende Problem im Verhältnis Wald/Wild darstellt. Da jedoch laut den hier sich aus dem Akt ergebenden Unterlagen die Zahl der noch im Jahr 2001 "erlegten Gämsen" dem Planziel entsprachen und lediglich die Übererfüllung durch Fallwildanfall im Jänner 2002 bedingt gewesen sein soll (siehe Straferkenntnis Seite 8 iVm der Tabelle über die Abschusserfüllung) könnte dies schon mit Blick darauf dem Berufungswerber wohl nicht zur Last fallen. Darüber hinaus stellt sich die Frage nach der Funktion des vom Berufungswerber beauftragten Jagdaufsehers - der hier einerseits in dieser Funktion zur erhöhten Sorgfaltspflicht verbunden ist und darüber hinaus auch noch als Pirschführer bei diesen Abschüssen dabei war, nicht zumindest den Berufungswerber über allenfalls drohende Planzielüberschreitungen informieren hätte müssen. Durchaus zuzumuten wäre es dem hierfür nominierten Berufsjäger gewesen sich über den Stand der Planzielerfüllung zu informieren und darüber den Jagdpächter, der ja aus gesundheitlichen Gründen damals offenbar selbst nur schwer in der Lage war diese Überprüfungen ad hoc vorzunehmen, in Kenntnis zu setzten.

Die im Rahmen der Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugen, Dipl.-Ing. L und Ofö. K, brachten wohl nachvollziehbar zum Ausdruck, dass es zuletzt im Revier des Berufungswerbers zu Schwierigkeiten bei diversen Meldungen und Abschüssen gekommen sei. Auf diese Aussagen kann jedoch der hier erhobene Tatvorwurf gerade nicht gestützt werden. So konnte etwa selbst vom Zeugen Ofö. K keineswegs ausgeschlossen werden, dass einmal eine in der üblichen Form durch den Berufungswerber übermittelte Meldung am Anrufbeantworter nicht doch verlorengegangen sein könnte, wenngleich dem Zeugen diese Möglichkeit als unwahrscheinlich schien.

Als einziger Vorwurf der dem Berufungswerber zu machen ist, bleibt dass er sich nicht über das tatsächliche Einlangen der von ihm angeblich übermittelten Meldung(en) überzeugte. Dies hätte er umso mehr deshalb tun müssen, weil das Vertrauensverhältnis zu seinem Berufsjäger H zu diesem Zeitpunkt bereits erschüttert war und er ihm letztlich diese Kompetenz schon entzogen bzw. ihn von dieser vertraglich vereinbarten Pflicht entlassen hatte. Wenn daher - was wohl durchaus verständlich ist - der Berufungswerber diesen angeblich "suboptimal" verlaufenen Abschuss von drei Gämsen anstatt bloß einer Gams, den nicht zuletzt der Berufsjäger wohl mehr als der Jagdgast zu verantworten hätte, nicht melden wollte, sondern diesbezüglich konkret wieder seinen Berufsjäger beauftragt haben wollte, hätte er sich zumindest über die Durchführung in geeigneter Weise vergewissern müssen. Das er dies tat, behauptet er nicht einmal selbst.

Dennoch ist auch hinsichtlich dieser etwa erst nach einem Monat bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingelangten Abschussmeldung, im Einklang mit der in Oberösterreich in diesem Zusammenhang gepflogenen behördlichen Praxis gehandelt worden, indem man sich mit sogenannten monatlich von den Jagdrevieren einlangenden Sammelmeldungen begnügt. Jedenfalls kann mit diesen nicht binnen Wochenfrist erstatteten Meldungen keine nachteilige Auswirkung für ein geschütztes Rechtsgut erblickt werden. Ziel dieser Vorschrift ist die Kontrolle der Erfüllung von Planzielen und daraus sich allenfalls ergebender behördlicher Reaktionsmöglichkeiten. Letztlich dient die Meldung insbesondere der Überprüfung der Erfüllung des vorjährigen und Erstellung des Abschussplans für das Folgejahr. Ob hier die Meldung pünktlich etwa am 2. bzw. 7.12.01 gemacht worden wäre oder -wie hier - für drei Gämsen erst am 23.12.2001 erfolgte, lässt keinerlei nachteilige Auswirkungen erkennen. Mit konzentrierten Meldungen kann im Sinne des Gebotes einer ökonomischen Verwaltungsführung vielmehr Verwaltungsaufwand eingespart werden. Dies entbindet den Betroffenen dennoch nicht die Meldung im Sinne des Gesetzes pünktlich zu machen und der Behörde kann es nicht zur Last fallen im Einzelfall die Vollziehung dem Gesetz entsprechend einzufordern.
 
5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hier auf die an sich zutreffende Subsumtion der zu Last gelegten Verhaltensweisen und die bereits mit den oben rezitierten Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden, wobei die Pflichten des Jagdausübungsberechtigten sich klar aus dem Gesetzeswortlaut ergeben. Diesbezüglich wurden zutreffend die Bestimmungen des § 50 Abs.1 und Abs.6 iVm § 93 Abs.1 lit.t und lit.j Oö. JagdG zitiert. Der Hinweis der Anwendung des Gesetzes sollte sinnvoller Weise jedoch die geltende Fassung benennen, nämlich konkret idF LGBl.Nr. 90/2001.

Nicht zur Gänze gefolgt wird hier der Beurteilung der Ansicht der Behörde erster Instanz, wenn sie für jede einzelne erlegte und - zu spät gemeldete Gams je eine Strafe verhängte. Dem Gesetz vermag nämlich nicht entnommen werden, dass jedes einzelne Stück gesondert zu melden ist. Vielmehr hat dies binnen Wochenfrist zu geschehen, was jedoch gleichzeitig klarstellt, dass auch mehrere während dieser Frist erfolgte Abschüsse mit einer Meldung getätigt werden hätten können. Demnach hätte es wohl hinsichtlich der Abschüsse vom September einer Meldung und hinsichtlich der Abschüsse vom 25. und 27.11. und 3.12.2001 noch einer weiteren Meldung bedurft. Hinsichtlich der innerhalb Wochenfrist liegender Abschüsse bzw. Fallwildanfalls liegt somit - im Unterbleiben der fristgerechten Meldung aller Vorgänge - nicht nur ein Fortsetzungszusammenhang sondern auch Tateinheit vor. Demnach ist diesbezüglich mit nur einem Schuldspruch vorzugehen. Im Übrigen trifft jedoch die Rechtsansicht der Behörde erster Instanz zu, wonach für außerhalb einer Wochenfrist liegende (neue) Fälle - somit jeweils als gesonderte Schutzzielverletzung wirksam - auch eine gesonderte Strafe zu verhängen ist (vgl. u.a. VwGH 21.2.1996, 95/16/0182, 17,12.1993, 93/17/0062, ../0132, ../0141, ../0142 u. ../0183).

In diesem Punkt war der Spruch gegenüber dem mündlich verkündeten Bescheid mit Blick auf den Spruchpunkt 3 abzuändern.

Hinsichtlich des Punktes 4. liegt eine Tatbegehung offenbar nicht vor, sodass diesbezüglich mit der Verfahrenseinstellung vorzugehen war.

 

5.2. Nach § 93 Abs.1 lit. t Oö. JagdG begeht eine mit bis zu 2.200 € zu ahndende Verwaltungsübertretung (§ 93 Abs.2 leg.cit.) wer, obwohl er verpflichtet ist bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen, und diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht zeitgerecht vorlegt (§ 19 Abs. 6, § 25, § 34 Abs. 4, § 50 Abs. 2, 6 und 8, § 51 und § 52 Abs. 1 und 3) (Anm: LGBl.Nr. 13/1988, 40/2001).

 

5.2.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

 

5.3. Von der Verhängung einer Strafe nach § 21 VStG kann jedoch abgesehen werden, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Davon ist allein schon angesichts der Vertragsauflösung iVm der nicht auszuschließenden Fehlleistung des vom Berufungswerber eingesetzten Berufsjägers auszugehen. Auch die Tatfolgen reduzieren sich - wie ebenfalls schon dargetan - auf das Niveau eines ohne empirisch nachteilige Auswirkung bleibenden bloßen Ordnungsverstoßes. Dies rechtfertigt nach h. Auffassung in Relation zu der vom Berufungswerber bislang immer korrekten Ausübung des Weidwerks, von einer Bestrafung abzusehen und bloß eine Ermahnung auszusprechen. Letzteres jedoch mit dem Hinweis, dass dem Berufungswerber das Vertrauten geschenkt wird, dass er künftighin auch den formalen Notwendigkeiten das nötige Augemerk in Form entsprechender Überprüfungen seiner Auftragnehmer zu schenken geneigt sein wird. Seine Darstellungen im Rahmen des Berufungsverfahrens scheinen dieses Vertrauen zu rechtfertigen, sodass es einer Bestrafung nicht bedarf um - aus abstrakter Sicht - dieses Ziel künftighin zu erreichen. Zur Einzelfallgerechtigkeit ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch auf den Inhalt eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen (VfGH 15. März 2000, G 211/98-9, sowie G 108/99 mit Hinweis auf VfSlg 14973/1997).

6. Zum Entzug bzw. zur zeitlichen Aberkennung der Fähigkeit eine Jagdkarte zu erwerben, leitet der unabhängige Verwaltungssenat diesbezüglich seine Kompetenz für diese im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens und einen selbständigen Teil des Straferkenntnisses bildenden "administrativen Maßnahme", des Entzuges einer Berechtigung, aus Art. 129a Abs.1 Z1 B-VG ab. Schon die die Zuständigkeit normierende Formulierung "....die UVS erkennen........1. in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ......" lässt schon wegen der Regelung in den Strafbestimmungen des Oö. Jagdgesetzes keine begründeten Zweifel an der Zuständigkeit für die Wahrnehmung dieser im Straferkenntnis ausgesprochenen Maßnahme aufkommen. Auch in verfassungskonformer Auslegung des Begriffes "Verwaltungsstrafsache" ist laut VfSlg 13987 mit Hinweis auf VwSlg. 11.682 A/1985 auf die Tribunalsqualität der unabhängigen Verwaltungssenate hinzuweisen, die gebietet den Begriff "Verwaltungsübertretungen" zumindest nicht eng auszulegen. Somit scheint die in einem mit einem Straferkenntnis auch ausgesprochene administrative Maßnahme als Teil des Strafverfahrens und damit die Zuständigkeit des Tribunals begründend (vgl. auch VwGH 24.11.1997, 97/17/0404).

6.1. In der Sache:

Bei dieser vom Gesetz eingeräumten Möglichkeit handelt es sich um eine mit Ermessensspielraum ausgestattete "Kannbestimmung", die bei zielorientierter Auslegung des Oö. Jagdgesetzes mit dessen § 39, insbesondere des Abs.3 und Abs.1 lit.d, c u. f in Beziehung zu setzen ist um damit auch den Rechtsgeist des § 93 Abs.4 leg.cit. zu erhellen. Einen Verweigerungsgrund für die Ausstellung einer Jagdkarte bildet demnach, wenn Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit der Person oder des Eigentums zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, für die Dauer von höchstens sieben Jahren (lit.d); Personen, die wegen einer sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt wurden, für die Dauer von höchstens drei Jahren (lit.e); Personen, die wegen einer tierschutzrechtlichen Verwaltungsübertretung oder auf Grund des § 93 bestraft wurden, für die Dauer von höchstens zwei Jahren nach Rechtskraft des zuletzt gefällten Straferkenntnisses bzw. kann im Falle des § 93 Abs.4 leg.cit. auf Dauer oder zeitlich beschränkt, auf den Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt werden.

6.2. Der § 39 Abs.3 leg.cit. besagt, dass der Verweigerungsgrund gemäß Abs.1 lit.e oder lit.f nur zu gelten hat, wenn nach der Eigentümlichkeit der strafbaren Handlung im Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Bewerbers dessen Verlässlichkeit (§ 38 Abs.1 lit.a) nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Dies gilt jedoch nicht für den Fall des § 93 Abs.4. leg.cit.

Dies stellt klar, dass zwar in solchen Fällen auch aus anderen Gründen als der nicht zweifelsfrei feststehenden Verlässlichkeit eine Jagdkarte versagt werden kann. Wenn nun im Falle von gerichtlichen Verurteilungen wegen wohl schwerer Verfehlungen nach strafrechtlichen Bestimmungen die Ausstellung auf die Dauer von "höchstens" sieben, drei oder zwei Jahren gesetzlich zu verweigern ist, muss bei sinnrichtiger Auslegung dieser "Kannbestimmung" des § 93 Abs.4 Oö. JagdG entsprechend dem hier zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweck bzw. der dem Gesetz zuzuordnenden Absicht zur Anwendung gelangen. Daraus folgt, dass etwa keinesfalls schon bei jeder Übertretung des Jagdgesetzes auf die zeitliche beschränkte Aberkennung der Fähigkeit eine Jagdkarte zu erwerben, zu erkennen ist. Während in den erstgenannten Fällen (bei Vorliegen der Gründe nach § 39 Abs.1 lit.a, b und d, f) ein Ermessen hinsichtlich der Entscheidung ob eine Verweigerung auszusprechen ist, nicht besteht, besteht ein solches im Falle des § 93 Abs.4 Oö. JagdG (VwGH 8.4.1965, 59/65). Die hier auf einem bloß minimalen Verschulden basierende Ordnungswidrigkeit rechtfertigt das Vorgehen mit einer so schwerwiegenden Maßnahme keinesfalls.

Mit den dem Berufungswerber zugerechneten Verwaltungsübertretungen wurden gesetzlich geschützte Werte bei empirischer Betrachtung kaum beeinträchtigt, dass es eines Entzuges der Jagdkarte bzw. des Ausschlusses von jagdlichen Aktivitäten oder einer Aberkennung der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erwerben, bedürfte.

Vom Ermessen im Sinne des § 93 Abs.4 Oö. JagdG - für einen Entzug der Jagdkarte - wird (nur) dann in positiver Weise Gebrauch zu machen sein, wenn ein Verstoß gegen jagdgesetzliche Bestimmungen so geartet ist, dass der objektive Unwertgehalt ein gravierender ist oder der Tat subjektiv tatseitig ein entsprechender Unwert zugrunde liegt. Insbesondere wird die positive Ermessensübung im hier geübten Sinn dann indiziert sein, wenn ein Verhalten dem Ansehen der Jägerschaft abträglich ist oder sonst aus sachlichen Gründen ein zeitlich begrenzter oder unbegrenzter Ausschluss geboten erscheint (vgl. h. Erk. v. 21.10.1993, VwSen-200107/15/Br).

6.3. Bis auf wenige gesetzlich gesondert geregelte Verstöße (etwa spezifische Alkoholdelikte im Straßenverkehr) ist der Rechtsordnung fremd, dass bereits bei einem einzigen und in der Substanz nicht schwerwiegenden Verstoß gegen gesetzlich geschützte Werte auch ein Entzug einer Berechtigung einhergeht. Die Erstbehörde hat diesbezüglich auch keinerlei Gründe genannt von welchen Erwägungen sie bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist bzw. sie sich hat leiten lassen. Diese Maßnahme in Form des Ausschlusses einer Person aus der Jägerschaft, zu welcher sich der Berufungswerber seit vielen Jahren zu bekennen scheint und dort bislang nie negativ in Erscheinung trat, stünde nach der Auffassung des Oö. Verwaltungssenates in einem Missverhältnis zu den hier formulierten Tatverhalten. Bereits in einer ebenfalls eine Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden betreffende gleichartige Entscheidung legte der Oö. Verwaltungssenat diese Rechtsansicht ausführlich dar (Erk. v. 6. Dezember 2000, VwSen-340024/8/Br/Bk). Da mit dem angefochtenen Bescheid dieser Rechtsauffassung nicht Rechnung getragen wurde, belastete die Behörde erster Instanz auch in diesem Punkt ihren Bescheid abermals mit Rechtswidrigkeit.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

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