Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-340037/7/Br/Da

Linz, 05.08.2004

 VwSen-340037/7/Br/Da Linz, am 5. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkannt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn Ing. G K, geb. , L, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zl. Agrar96-11-2002/Pi, vom 14. Juni 2004, nach der am 4. August 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach  § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.


 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch B BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG, iVm § 24, § 45 Abs.1 Z2, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG

 
 

 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber nach § 93 Abs.1 lit.r und § 93 Abs.2 Oö. JagdG iVm § 3 Abs.5 und § 8a der VO LGBl.Nr.116/1993 idF, LGBl.Nr.128/2002, eine Geldstrafe in der Höhe von 600 Euro und für den für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt. Dies, weil er "zumindest bis 12.3.2002, wie von einem Organ der Bezirksforstinspektion Linz-Land am 12.3.2002 festgestellt worden sei, in seinem Revierteil im A (Waldeigentümer S K) im Bereich der Vergleichsfläche Nr.3 und der Weiserfläche Nr.2 die Tannen mit einem Verbissschutzmittel gespritzt (gemeint behandelt) habe, obwohl dies im Bereich von festgelegten Vergleichs- und Weiserflächen verboten ist.

 

2. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch auf das Ergebnis der Begehung mit dem Amtssachverständigen und Organen des Jagdausschusses, sowie der Jägerschaft, des Ortsbauernobmanns und einer Vertreterin der Behörde.

Dabei sei festgestellt worden, dass die Tannen bei der genannten Vergleichsfläche, die zum Zwecke der Vegetationsbeurteilung einvernehmlich für das genossenschaftliche Jagdgebiet A festgelegt wurden, mit einem Verbissschutzmittel gespritzt wurden. Dadurch wurde eine objektive Beurteilung der Verbisssituation unmöglich gemacht. Der Jagdleiter habe im Rahmen dieser Begehung mitgeteilt, dass ihn der Berufungswerber einige Tage vor dieser Begehung von der Behandlung der Pflanzen Mitteilung gemacht habe.

Bereits im Zuge der Forstaufsicht durch einen Ing. A sei am 29.5.2001 festgestellt worden, dass ein erheblicher Teil der Tannennaturverjüngung im Umkreis der genannten Vergleichsfläche (Nr.3) gleichermaßen behandelt gewesen ist.

Diesbezüglich habe der Berufungswerber dem Ing. A mitgeteilt, dass "der Grundeigentümer auf Grund der Vorfälle des vergangenen Jahres keine Rücksicht auf Vergleichs- u. Weiserflächen mehr nehmen wolle und die genannten Kulturen gegen Verbiss geschützt würden."

Diese Darstellung sei seitens des Stifts, Forstmeister DI G N, am 18.6.2001 nicht bestätigt worden. Vielmehr habe Dipl.-Ing. N erklärt, den Forstmeister (den Berufungswerber) anweisen zu wollen keine Veränderungen hinsichtlich der fraglichen Vergleichs- und Weiserfläche mehr vorzunehmen. In einem weiteren Gespräch mit dem genannten Forstmeister des S K am 9.4.2002, habe dieser abermals bestätigt dem Berufungswerber keine dahingehende Anweisung zur Behandlung der genannten Flächen gegeben zu haben. Zwecks Vermeidung von weiteren Eskalationen hinsichtlich dieser Flächen sei jedoch die Verlegung dieser Flächen angeregt worden. Hingewiesen wurde jedoch seitens des Forstamtes in diesem Gespräch, dass dem Berufungswerber als Jagdkonsorten des genossenschaftlichen Jagdgebietes A in einem Schreiben vom 5.10.2001, aufgetragen, wurde dass "die Einstricharbeiten gewissenhaft durchzuführen seien." Darin sei jedoch kein Auftrag auch zur Behandlung der Vergleichsflächen zu erblicken gewesen.

Hinsichtlich der Verlegung der genannten Flächen sei nicht an die Jagdbehörde oder Forstinspektion der Behörde herangetreten worden. Im Jahr 1995 seien die genannten Flächen vielmehr einvernehmlich zwischen dem Jagdleiter, dem Jagdausschuss und der Forstinspektion der Behörde erfolgt was auch schriftlich festgehalten worden sei.

Abschließend stellte die Behörde erster Instanz fest, dass durch die zur Last gelegte Maßnahme die Bewertung der Wildeinwirkung auf die Waldvegetation im Revierteil des Berufungswerbers unmöglich gemacht worden sei.

Der Verantwortung des Berufungswerbers, wonach dieser bereits im Jahr 2001 vor Zeugen die genannten Flächen aufgekündigt und er dies im guten Glauben an die Weisung des Waldbesitzers getan habe, folgte die Behörde erster Instanz nicht. Ausführlich legte die Behörde erster Instanz die Darstellungen und die darin liegenden Beurteilungen des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. S im Rahmen dessen zeugenschaftlichen Anhörung vom 8.5.2003 ihrer Entscheidung zu Grunde.

Rechtlich verwies die Behörde erster Instanz auf die einschlägigen Bestimmungen des Jagdgesetzes in Verbindung mit der genannten Verordnung, sowie auf die Rechtsprechung, wonach eine verfehlte Rechtsansicht nur dann keine Strafbarkeit auslöse, wenn sie unverschuldet ist. Selbst ein guter Glaube stelle keinen Schuldausschließungsgrund dar, wenn es Sache des Betroffenen ist, sich über die einschlägigen Rechtsvorschriften zu informieren (Hinweis auf VwGH v. 16.12.1986, 86/04/0133, u.v.a.).

Als strafmildernd wurde das Tatgeständnis und die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, erschwerend jedoch die dennoch bestehende Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers. Unter Hinweis auf die Strafobergrenze von 2.200 Euro erachtete die Behörde erster Instanz unter Annahme eines Monatsbezuges des Berufungswerbers in Höhe von 1.163 Euro die hier verhängte Geldstrafe von 600 Euro für tatschuldangemessen.

 

2.1. In der dagegen fristgerecht erhobenen und mit einem Nachtrag ergänzend ausgeführten Berufung hält der Berufungswerber dem Straferkenntnis Folgendes entgegen:

"Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.06.2004, Aktenzeichen: Agrar96-11-2002/PI erhebe ich binnen offener Frist
 

BERUFUNG
 

und führe dazu aus wie folgt:
 

Das gegenständliche Straferkenntnis wird seinem vollen Inhalte nach angefochten.
 

Der erhoben Vorwurf ist unrichtig.
 

Nach bzw. während des gegen mich geführten Verfahrens auf Entzug der Jagdkarte (Aktenzeichen: Agrar41-3-3-2000/Pc) habe ich nach Rücksprache und im Auftrag des Grundeigentümers (S K) vor zahlreichen Zeugen gegenüber Herrn DI S als einschreitende und verantwortliche Amtsperson die gegenständliche Vergleichsfläche Nr. 3 und Weiserfläche Nr. 2 aufgekündigt, sodass nach meiner Ansicht, nach Ansicht des S K und offensichtlich auch nach Ansicht der Behörde diese Vergleichs- und Weiserflächen nicht mehr zur Beurteilung zur Verfügung standen.
 

Bereits im vorangeführten, gegen mich betriebenen Verfahren, wurde mir eine Manipulation der Vergleichs- bzw. Weiserfläche vorgeworfen und in diesem Verfahren erklärt, dass dadurch die entsprechenden Fläche für die Beurteilung nicht herangezogen werden können, sodass auch der nunmehrige Vorwurf unverständlich ist.
 

Ich habe von meinem ehemaligen Dienstgeber, vorab mündlich und mit vorliegendem Schreiben vom 05.10.2001 schriftlich den Auftrag erhalten, Einstricharbeiten in A gewissenhaft und flächendeckend durchzuführen.
 

Dieser Aufforderung bin ich nachgekommen.
 

Zu diesem Zeitpunkt war für den involvierten Personenkreis einschließlich der Behörde unzweifelhaft, dass die gegenständlichen Vergleichs- und Weiserflächen "ausgeschieden" sind.
 

Festzuhalten ist, dass infolge Fäulnis die Zaunpflöcke an der Vergleichsfläche Nr. 3 diese zum damaligen Zeitpunkt bereits nicht mehr intakt und sohin die Wilddichtheit der Einzäunung nicht mehr gegeben war, weshalb auch aus diesem Grunde die entsprechende Vergleichsfläche einer Beurteilung nicht mehr zuzuführen war.
 

Hinsichtlich der Weiserfläche Nr. 2 ist auszuführen, dass diesbezüglich seitens des Grundeigentümers niemals zugestimmt wurde, diese dort bzw. überhaupt zu errichten.
 

Die Weiserfläche Nr. 2 war jedenfalls zum vorgeworfenen Zeitpunkt nicht intakt, da durch einen vorangeführten Maschineneinsatz (Harvester) bei großflächigen Durchforstungsarbeiten sowohl die Naturverjüngung als auch der Markierungsbaum entfernt wurden, sodass diese Weiserfläche als solche überhaupt nicht erkennbar war.
 

Die von der Behörde aufgestellten Behauptungen hinsichtlich der telefonischen Auskünfte des Forstmeisters des S K sind urnichtig und widersprechen einerseits den schriftlichen Unterlagen, andererseits aber auch den vorliegenden Beweisergebnissen.
 

Die Behörde hat die als unrichtig bemängelten Behauptungen aufgestellt, ohne ein ordnungsgemäßes Verfahren durchzuführen.
 

Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, sowohl den Meldungsleger, die einschreitenden Forstbeamten, als auch den als Zeugen angeführten Forstmeister des S K, P G, als Zeugen einzuvernehmen.
 

Sich auf Berichte und Telefonate zu stützen ist unstatthaft und reicht nicht aus um einen leugnenden Beschuldigten der ihm zur Last gelegten Übertretung als unwiderlegbar überführt anzusehen.
 

Der Vernehmung als Zeuge ist schon insoferne der Vorzug gegenüber einem schriftlichen Bericht zu geben, als die Zeugenvernehmung ihrem Wesen nach in Frage des Vernehmenden und Antwort des Zeugen besteht, woraus an sich schon durch die Betrachtung des Fragenkomplexes von verschiedenen Gesichtspunkten aus mehr Aufklärung zu gewinnen sein wird, als aus schriftlichen Darlegungen desjenigen, der den behaupteten Sachverhalt anzeigt. Die negative Einstellung meiner Person gegenüber ist amtsbekannt.
 

Die Behörde hätte jedenfalls schriftliche Zeugeneinvernahmen durchführen müssen, sodass das gegenständliche Straferkenntnis auch aus diesem Grunde fehlerhaft ist, die Feststellungen sind nicht nachvollziehbar.
 

Dadurch, dass dies nicht geschehen ist, wurde aber auch mir die Möglichkeit genommen, mich ordnungsgemäß zu rechtfertigen. Während des mehr als drei Jahre dauernden Verfahrens wurde ich nur einmal - vor zwei Jahren aufgefordert mich zu rechtfertigen.
 

Es ist außerdem nicht richtig, dass die Behörde von der Aufkündigung der Vergleichs- und Weiserflächen keine Kenntnis hatte.
 

Dies ist im Auftrag des Grundeigentümers mündlich erfolgt und vom Grundeigentümer auch gegenüber dem Jagdkonsortium A schriftlich dokumentiert (Beilage).
 

Auch aus diesen Gründen ist das angefochtene Straferkenntnis mangelhaft.
 

Bei ordnungsgemäßer Aufnahme und Würdigung der Beweise hätte die Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass der erhobene Tatvorwurf objektiv nicht gegeben und mir auch nicht vorwerfbar ist.
 

Im übrigen wird ausdrücklich Verjährung eingewendet.
 

Die Behörde hat nach Ausführungen im Bescheid im Mai 2001 die behaupteten Übertretungen wahrgenommen.
 

Dagegen wurde ich erstmals mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 04.06.2002 über den erhobenen Vorwurf informiert, sodass hier jedenfalls Verjährung eingetreten ist.
 

Im übrigen bekämpfe ich auch die Höhe der verhängten Strafe, die weder tatschuldangemessen ist noch meinen persönlichen Verhältnissen entspricht.
 

Dazu wurden keine Erhebungen gepflogen.
 

Die Strafbemessung ist darüber hinaus nicht ausreichend begründet. Die Behörde hätte ihre Wertung der Tat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens und dabei die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient sowie den Umstand, ob die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, darlegen müssen. Weiters hätte die Behörde allfällige Erschwerungs- und Milderungsgründe überprüfen und begründet dartun müssen.
 

Dies ist nicht geschehen, sodass auch in dieser Hinsicht eine fehlerhafte Entscheidung vorliegt.
 

Ich beantrage daher die ersatzlose Aufhebung des gegenständlichen Straferkenntnisses.
 

A, am 24.06.2004 (mit offenbar e.h. Unterschrift des Berufungswerbers)."

 

Im Nachtrag zur Berufung - übermittelt per E-Mail an die Behörde erster Instanz am 1.Juli 2004 wird Folgendes ausgeführt:

"A 2004-07-01

 

Nachtrag zur Berufung in Sachen Vergleichsfläche Bescheid vom 14.6.2004 Agrar 96-11 2002-PI:

 

Laut Angabe des Herrn S war die Vergleichsfläche Nr. 3 und Weiserfläche Nr. 2 "aktuell" mit Verbissschutzmittel besprüht. Die Verbissschutzarbeit habe ich in der Zeit Mai bis spätestens Anfang August 2001 vorgenommen. Noch jetzt nach gut 3 Jahren ist leicht festzustellen, dass der Farbstoff des Mittels sehr haltbar und noch gut sichtbar ist. Ein wie von Herrn S behauptet aktueller Schutz war keinesfalls nötig und wurde daher in der Frag kommenden Zeit nicht durchgeführt. Dies zum Thema Verjährung.

 

Vor längerer Zeit erfuhr ich vom damaligen Jagdleiter A Z , dass er Herrn S kurz nach der von mir im Beisein vieler Zeugen ausgesprochener Kündigung, bezüglich einer Verlegung der strittigen Vergleichsfläche wegen einer raschen Durchführung derselben, außerhalb meines Gebietes angesprochen hätte. Herr S tat dies mit den Worten ab, dass dies nicht so eilig sei und sagte sinngemäß, dass er meine Rede nicht ernst zu nehmen hätte. Zwischenzeitlich versuchte er im S K in seinem Sinn zu intervenieren. Unseren jetzigen Jagdleiter Herrn Dipl. Ing. W S versuchte er anlässlich einer Bezirksjagdleiterbesprechung weis zu machen er hätte vom Forstmeister des Stiftes Herrn Dipl.-Ing. P G die Zusage, nach seinem Gutdünken Weiser- und Vergleichsflächen im A einrichten zu dürfen. P G von mir daraufhin angesprochen stellte dies entschieden in Abrede und sandte zur Klarstellung das Ihnen als Beilage vorliegende Schriftstück an den Jagdleiter der Genossenschaftsjagd A. Dieser brachte selbiges Herrn S im Beisein seines Mitarbeiters Fö.A zur Kenntnis. Herr S tat dies damit ab "dieses Schreiben ist recht allgemein gehalten und nicht maßgebend". Für mich geht aus dem obig beschrieben Verhalten des Herrn S deutlich hervor dass es ihn nicht um die Klarstellung von Tatsachen gehen kann, sondern er nur auf seinem Standpunkt beharren möchte und er nur darauf aus ist mir persönlich zu schaden.

 

Sollten noch Fragen offen sein, stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen K G"

 

3. Da weder eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung schien hier zur Klärung der Tatumstände, insbesondere hinsichtlich der konstitutiven Einrichtung der genannten Flächen und die Fragen der behaupteten Aufkündigung bzw. die sich aus der Berufung erschließen lassenden informellen Hintergründe der hier zum Tatvorwurf führenden Umstände sowie des Verschuldensgrades in Wahrung der durch Art. 6 Abs.1 EMRK zu wahrenden Rechte zwingend erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

3.1. Beweis geführt wurde durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde, Zl.: Agrar96-11-2002, insbesondere durch einvernehmliche Verlesung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes, der Aussage des über Antrag des Berufungswerbers abgesondert einvernommenen BJM-StV Ing. K, der Vernehmung der Zeugen A. Z, Dipl.-Ing. W. S, Dipl.-Ing. G N u. des Dipl.-Ing. S, sowie der Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung. Beigeschafft wurde der Amtsvermerk mit welchem am 26.4.1995 die hier fragliche Vergleichs- u. Weiserfläche festgesetzt wurde (Beil.\1). Verlesen wurden ferner die im Akt erliegenden und vom Berufungswerber zum Teil vorgelegten einschlägigen Schreiben hinsichtlich dieser verfahrensgegenständlichen Vergleichs- u. Weiserfläche.

 

4. Eingangs kann als unstrittig vermutlich bereits im Jahr 2001 das Faktum der Aufbringung eines Verbissschutzes vor dem 12.3.2002 - vermutlich bereits im Jahr 2001 - im fraglichen Bereich des A angenommen werden. Feststeht ebenfalls, dass bereits vor diesem Zeitpunkt Auffassungsunterschiede hinsichtlich der genannten Weiser- bzw. Vergleichsflächen zwischen dem Berufungswerber und Vertreter des Grundeigentümers einerseits und dem Zeugen Dipl.-Ing. S als Fachorgan der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land andererseits bestanden haben.

Aus einem im Verfahrensakt erliegenden Schreiben vom 27.6.2001 seitens der Bezirksforstinspektion bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land an die Abteilung III dieser Behörde ist von der Feststellung einer Behandlung der Tannenkulturen am 29.5.2001 im genannten Bereich der hier verfahrensgegenständlichen Waldfläche die Rede (Seite 3 des Aktes). Ebenfalls ist dort von einer Errichtung einer Vergleichsfläche 4 im Herbst 2000 die Rede. Ebenfalls geht aus diesem Schreiben hervor, dass der Berufungswerber bereits anlässlich der Verbisserhebung am 13.3.2001 darauf hingewiesen habe, "der Grundeigentümer wolle auf Grund der Ereignisse im Jahr 2000 keine Rücksicht auf Vergleichs- u. Weiserflächen mehr nehmen und wolle sämtliche Tannen gegen Wildverbiss schützen." Warum schließlich erst 2002 ein Verfahren eingeleitet wurde, ist nicht plausibel.

Der Seite 5 des Aktes ist ein Schreiben des Stiftforstamtes vom 5.10.2001 an den Berufungswerber angeschlossen, worin dieser - gleichsam als Bedingung keiner Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen - angewiesen wurde die Einstricharbeiten "gewissenhaft" durchzuführen und die Tannenverjüngung "besonders zu schützen". Im Schreiben des Zeugen Dipl.-Ing. S als Leiter der Forstinspektion der Behörde an die Abteilung III die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.4.2002 ist auf Seite 2, 2. Absatz davon die Rede, dass "der Grundeigentümer auf Grund der Vorfälle des vergangenen Jahres keine Rücksicht auf Vergleichs- u. Weiserflächen mehr nehmen und sämtliche Tannen gegen Wildverbiss schützen wolle."

Mit Schreiben vom 4.6.2002 wurde an den Berufungswerber eine Aufforderung zur Rechtfertigung hinsichtlich des hier zur Last gelegten Verhaltens gerichtet.

Im Rahmen der vor der Behörde abgelegten Rechfertigung vom 21.6.02 stützt sich der Berufungswerber in seiner Verantwortung auf das Schreiben des Forstamtes des Stiftes vom 5.10.2001. Der Berufungswerber weist schon im Rahmen dieser Verantwortung darauf hin, dass er bereits anlässlich der Begehung im Jahre 2001 vor Zeugen die Flächen gekündigt habe. Er habe, so der Berufungswerber im Rahmen dieser Verantwortung, im guten Glauben die Schutzmaßnahmen gesetzt und damit den Weisungen des Waldbesitzers Folge geleistet.

Laut Aktenvermerk der Forstinspektion vom 9.12.2002, Zl: Forst10-3-2002/Soe, wurde am 25.11.2002 im genossenschaftlichen Jagdgebiet A mit dem Zweck der Festlegung von neuen Vergleichsflächen durchgeführt. Darin gelangt abschließend zum Ausdruck von der Festlegung einer Vergleichsfläche im Revierteil des Berufungswerbers Abstand zu nehmen.

In einem Schreiben des Forstamtes des S K vom 18.3.2003 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land diesen Vorgang betreffend, wird auf die sich schon länger hinziehenden und für entbehrlich erachteten Zwistigkeiten hingewiesen. Es wird ferner die Anregung eines Bemühens aus dem Sommer 2001 um Verlegung der Vergleichsflächen aus dem Revierteil des Berufungswerbers aufgezeigt. Klarstellend wurde festgehalten, dass (offenbar bezugnehmend auf das Schreiben an den Berufungswerber vom 5.10.2001) keinerlei Anordnung zur Unbrauchbarmachung der Vergleichsflächen, sondern nur eine Aufforderung zum Schutz der Kulturen an den Berufungswerber erteilt worden sei.

Der Zeuge Z erklärt im Rahmen seiner Vernehmung am 5.5.2003 vor der Behörde erster Instanz, dass der Berufungswerber wahrscheinlich schon im Jahre 2001 die Fläche mündlich aufgekündigt habe. Seitens des Stiftes sei jedoch eine schriftliche Aufkündigung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt (AS 15).

Auch der Zeuge Dipl.-Ing. S wurde am 8.5.2001 zu diesem Thema von der Behörde erster Instanz befragt, wobei dieser seine - was einem Sachverständigen wohl in einem derartigen Zusammenhang nicht zukommt - Rechtsansicht kundtut, dass eine Aufkündigung durch den Revierinhaber nach den Bestimmungen der Abschussplanverordnung keinesfalls möglich sei. Bis zum Zeitpunkt der Begehung am 12.3.2002 sei "seitens der Jagdgesellschaft bzw. des Stiftes als Grundeigentümer nicht um Verlegung der genannten Flächen an ihn bzw. die Forstinspektion herangetreten worden". Er sei einige Tage vor dieser Begehung von A Z informiert worden, dass ihn (Z) der Berufungswerber von der Behandlung der Tannen in den genannten Flächen informiert habe. Erst im Oktober sei ein entsprechendes Ersuchen an die Forstinspektion ergangen, was schließlich am 25.11.02 durch Festlegung neuer Vergleichsflächen (außerhalb des Revierteils des Berufungswerbers) umgesetzt wurde (AS 16). Eine schriftliche Kündigung findet sich aber hinsichtlich dieser angeblich erst mit Wirkung vom 25.11.2002 nicht im Akt.

Der Einladung der Behörde erster Instanz vom 8.5.2003 zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zum Beweisergebnis folgte der Berufungswerber laut Aktenlage offenbar nicht mehr (AS 17).

Schließlich wurde dreizehn Monate später - am 14.6.2004 - noch die verwaltungsrechtlichen Vormerkungen eingeholt und noch am gleichen Tag das hier angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

4.1. Zur Würdigung des Berufungsvorbringens und der Verantwortung des Berufungswerbers sind noch nachfolgende Schreiben der Grundeigentümervertretung von entscheidungswesentlicher Bedeutung:
"Herrn
Ing. G K
 
L
A
K, am 15. April 2001
 
Betreff. Tannenschutz im Revier A
 

Das Forstamt des B K legt eindeutig fest, dass der Schutz an Tannenkulturen und Tannennaturvedüngungen (soweit es geht) zu 100 % zu geschehen hat, ob in Form eines Zaunes oder in Form von chemischen Verbissschutz sei Herrn K und den Jägern selbst überlassen. Ziel allein ist es, so viel Tannen wie nur möglich zu schützen und aufzuziehen. Das gilt genauso bei den, von den zuständigen Vertretern der Bezirkshauptmannschaft, errichteten Weiserbzw. Vergleichsflächen. Das heißt, dass das S K die bisher geduldeten Weiser- bzw. Vergleichsflächen, als solche im A, für nicht mehr notwendig erachtet.
 

Auf eine gute Zusammenarbeit!
 

(FM. DI. P. G N)

 
Herrn
Rfö. Ing. G K
 
L
A
K, am 08.07.2002
 
Betreff: Vergleichs- und Weiserflächen im A
 
Zur Kenntnisnahme!
 

Wie schon im Schreiben an Herrn Ing. G K bzw. an die Jägerschaft A vom 05. Oktober 2001 geschrieben steht, ist das S K daran interessiert, daß im g e s a m t e n A der Tannenschutz gewährleistet sein soll.
 

Da die Vorgehensweise der BH Linz Land im Bezug Rfö. G K bei uns auf absolutes Unverständnis stößt, hat Herr K von uns, als Grundbesitzer, die Ermächtigung erhalten die Weiser- und Vergleichsflächen im A aufzukündigen.
 

(FM. DI. Abt O B)"

 

4.1.1. In einem nichtdatierten Schreiben des Forstmeisters des S K (Dipl.-Ing. N) an die Jagdgesellschaft A, zu Hd. des (neuen) Jagdleiters Dipl.-Ing. S werden die strittigen Flächen als unnötig bezeichnet und deren Entfernung angeregt. Dieses Schreiben stammt laut der Aussage des Dipl.-Ing. S in der Berufungsverhandlung aus dem Oktober oder November 2002.

Am 18.3.2003 teilte schließlich der Forstmeister Dipl.-Ing. P. G N der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu diesem Bezug und die fragliche Vergleichsfläche das schon im Jahr 2001 an die Jagdgesellschaft herangetragene Bemühen um Verlegung dieser Fläche mit. Dies unter Hinweis auf den schon damals zurückliegenden und auch den Gegenstand dieses Verfahrens betreffenden Zwist mit.

 

4.2. Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärt der Berufungswerber im Ergebnis, dass er davon ausgegangen ist bereits im Jahr 2001 diese Vergleichsfläche aufgekündigt gehabt zu haben. Diesbezüglich habe er auch diese Mitteilung im Rahmen eines Termins gegenüber dem damaligen Forstdirektor Dipl.-Ing. W gemacht, welche dieser zur Kenntnis genommen habe. Er habe nur im Auftrag und im Sinne des Grundeigentümers gehandelt, als er bereits im Sommer 2001 die hier verfahrensgegenständlichen Einstreicharbeiten durchgeführt habe. Dem Berufungswerber, der einen überzeugenden und glaubwürdigen Eindruck hinterließ, konnte in seiner Verantwortung gefolgt werden.

Im Rahmen der abgesonderten Vernehmung vor dem Oö. Verwaltungssenat am 27.7.2004 führte Ing. K, BJM-Stellvertreter des Bezirkes Linz-Land, sinngemäß aus, dass es im Rahmen einer Ortsaugenscheinverhandlung, vermutlich im Februar 2001, ebenfalls schon um diese Sache gegangen ist. Damals war jedoch wegen "Manipulationen" an der dortigen Vergleichs- bzw. Weiserfläche der Entzug der Jagdkarte des Berufungswerbers Grund für dieses Verfahren gewesen. Er habe daran als Vertreter des Landesjagdverbandes teilgenommen. Ebenfalls vom Jagdverband nahm daran der allgemein gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige Dipl.-Ing. F teil. Dieser verließ jedoch die Amtshandlung vorzeitig und verärgert, indem er die ganze Sache als "Bauerntheater" bezeichnete. Ganz allgemein sei man über die damalige Vorgehensweise der Behörde befremdet gewesen. Konkret bestätigte der Zeuge, dass schon damals über die Verlegung der Vergleichsfläche die Rede war. Der Vertreter des Grundeigentümers, P G, habe damals gemeint an einer Zusammenarbeit mit der Behörde grundsätzlich interessiert zu sein. In der damaligen Causa erachtete aber auch er den Bogen (gemeint seitens der Behörde) überspannt und stellte die Zusammenarbeit in Frage. Ebenfalls wurde schon damals wegen der Reviergrenznähe die Aussagekraft der dort angelegten Vergleichsfläche in Frage gestellt.

Weil man wegen der damaligen Schneelage den Vegetationszustand nicht ausreichend beurteilen habe können, kam es kurze Zeit danach zu einer weiteren Verhandlung vor Ort. Bei dieser war dieser Zeuge nicht mehr dabei, jedoch habe ihn der Berufungswerber nach der zweiten Begehung dahingehend informiert, dass er nunmehr auf diese Flächen nicht mehr Rücksicht nehmen bräuchte, weil dort die Naturverjüngungsflächen zu schützen (einzustreichen) seien.

Über die näheren Umstände des hier verfahrensgegenständlichen Tatvorwurfs vom 12.3.2002 konnte der Zeuge keine konkreten Angaben machen. Diese kannte er nur über eine Mitteilung des Berufungswerbers, welche dahingehend lautete, dass "S noch immer keine Ruhe gebe und er ihn wieder angezeigt habe."

Dieser Zeuge gelangte subjektiv zur Auffassung, dass der Berufungswerber nach der Amtshandlung vor Ort vom Winter 2001 durch die Äußerungen des P G der Überzeugung war auf diese Flächen nicht mehr Rücksicht nehmen zu müssen. Diesen Eindruck habe ihm der Berufungswerber anlässlich eines Telefonates nach der besagten Amtshandlung vermittelt.

Die Verantwortung des Berufungswerbers wird schließlich auch von den übrigen im Rahmen der Berufungsverhandlung gehörten Zeugen dem Tenor nach bestätigt. Der ehemalige Jagdleiter Z vermeinte sinngemäß, dass die genannte Vergleichsfläche schon im Jahr 2001 nicht mehr funktionstüchtig gewesen sei und er ebenfalls über die angebliche Aufkündigung Kenntnis hatte. Diesbezüglich habe er im Zuge einer Jagdleiterbesprechung auch den Forstdienstleiter der Behörde, Dipl.-Ing. S hingewiesen. Dieser meinte jedoch, dass die Entfernung dieser Fläche nicht vordringlich sei.

Ebenfalls gelangte aus den Aussagen der Zeugen Dipl.-Ing. S und Dipl.-Ing. N (P G) die Überzeugung zum Ausdruck, dass auch sie die genannten Flächen im Jahre 2001 bereits als gegenstandslos erachteten. S verwies diesbezüglich auf das o.a. Schreiben des Dipl.-Ing. N an die Jagdgesellschaft (undatiert u. vom Oktober oder November des Jahres 2002 stammend), wonach seitens des Waldbesitzervertreters "keine Notwendigkeit mehr erblickt wurde, die Vergleichs- und Weiserflächen im A nordwestlich der Westautobahn zu belassen. Nichts anderes gelangt bereits aus dem Schreiben von N an den Berufungswerber vom 15.4.2001 zum Ausdruck, dass "die bisher geduldeten Weiser- bzw. Vergleichsflächen als nicht mehr notwendig erachtet wurden."

Im Einklang damit steht auch die zeugenschaftlich zum Ausdruck gebrachte Sichtweise des Verfassers und der Empfänger dieser Schreiben.

Demnach konnte nicht nur er, sondern durfte wohl vielmehr auch noch der Berufungswerber davon ausgehen, dass diese Flächen durch ihn rechtswirksam gekündigt worden waren.

Schließlich bestätigte die verbal ausgesprochene Kündigung selbst der Zeuge Dipl.-Ing. S, wenngleich dieser auf das Fehlen einer formal gültigen, nämlich vermeintlich in Schriftform erforderlichen Kündigung hinwies. Eine solche findet sich aber auch hinsichtlich des nunmehr auch von der Behörde erster Instanz anerkannten Kündigung nicht im Verfahrensakt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass hier offenbar eine schlechte Kommunikationskultur zwischen den Akteuren bestanden hat, wobei wohl zweifelsfrei allen Beteiligten die Entfernungsabsicht bereits ab dem Frühjahr 2001 bekannt war und diesbezüglich auch durchaus inhaltlicher Konsens bestanden haben dürfte.

Mit Blick darauf kann dem Berufungswerber gefolgt werden, dass er die Einstreicharbeiten nicht nur im Auftrag des Waldbesitzers (S K), sondern auch im guten Gewissen hinsichtlich der vermeintlich bereits gegenstandslosen Vergleichsfläche tat. Wenn diese - was ebenfalls unstrittig ist - zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wilddicht war, ist darüber hinaus aus seiner subjektiven Sicht auch mit Blick auf die fehlende Wirkung die Rechtmäßigkeit seines Handelns durchaus noch bekräftigt zu erachten.

 
5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Nach § 93 Abs.1 lit.r Oö. JagdG begeht eine mit bis zu 2.200 € zu ahndende Verwaltungsübertretung (§ 93 Abs.2 leg.cit.) wer, ...

einem in diesem Gesetz (§ 30, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 2, § 56, § 56a Abs. 4, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 62 und § 63) oder einem in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung (§ 50) verfügten Ge- oder Verbot zuwiderhandelt;

Der § 3 Abs.5 der Verordnung über den Abschussplan und die Abschussliste LGBl.Nr. 116/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 54/2001 lautet:

"Im Bereich der festgelegten Vergleichs- und Weiserflächen sind Handlungen, die geeignet sind, das Ergebnis der Beurteilung des Vegetationszustandes des Waldes zu verfälschen, verboten. Dazu zählen insbesondere das Aufbringen von Duftstoffen, Fetten oder anderen, das Wild abhaltenden Stoffen sowie das Pflanzen oder Entfernen von Jungbäumen. Nach § 1 dieser Verordnung hat der forsttechnische Dienst der Behörde im Einvernehmen mit den Waldeigentümern und dem Jagdausübungsberechtigten die Vergleichs- und Weiserflächen örtlich festzulegen."

Die Art der Auflassung ist in dieser Verordnung nicht geregelt. Es ist daher davon auszugehen, dass dies durch einen gegenläufigen Erklärungsakt zu erfolgen hat.

Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber der Anlegung der Weiserfläche im Jahr 1995 im Einverständnis mit dem Waldeigentümer zugestimmt und diese Zustimmung schließlich, wohl motiviert durch wenig konsensgeneigtes Vorgehen der Behörde in einem hier nicht zu erörternden Zusammenhang, ebenso gestützt auf den Willen des Grundeigentümers widerrufen.

Hier genügte es rechtlich zu klären, ob die Umstände der Aufkündigung so geartet gewesen sind, dass der allfällige Irrtum über die Wirkung dieser Kündigung auf den Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Handlung - im Hinblick auf die Veränderung einer Weiserfläche iSd § 3 Abs.5 der AbschussplanVO (LGBl.Nr.116/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr.128/2002) - unverschuldet ist (VwGH 9.5.2004, 2004/16/0096).

Ohne hier noch näher auf die Umstände allfälliger Formerfordernisse bei der Begründung solcher nach § 3 Abs.1 der zuletzt genannten VO, wonach diese Flächen "im Einvernehmen mit den Waldeigentümern" festzulegen sind, war seitens des Waldeigentümers jedenfalls bereits 2001 der Wille und die Anweisung zur Entfernung dieser Fläche in Verbindung mit einer entsprechenden Anweisung des Berufungswerbers dokumentiert. Auch der Repräsentant der Behörde hatte von dieser Absicht Kenntnis.

 

5.2. Demnach hat der Berufungswerber, was sich im Rahmen der Berufungsverhandlung anschaulich bestätigte, jedenfalls iSd. § 5 Abs.1 VStG glaubhaft gemacht, dass ihn an der allfälligen Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, indem er im Zusammenhang mit der Aufkündigung dieser Flächen vor dem ihm zur Last gelegten Ereignis den nach den Umständen zu erwartenden Sorgfaltsmaßstab hinsichtlich verkehrsüblicher Willenerklärungsmöglichkeiten aufgewendet hat. Wenn ihm dabei die Behörde offenbar weder dezidiert noch konkludent widersprochen hat, mag er dadurch in seinem Glauben auf die rechtswirksame Beseitigung dieser Flächen bestärkt worden sein. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde einen Schuldausschließungsgrund darstellen kann (VwGH 19.11.2002, 2002/21/0096 mit Hinweis auf die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, E 195 ff zu § 5 VStG referierte VwGH-Judikatur). Im Ergebnis inhaltsgleich muss daher ein zumindest qualifiziertes Verschweigen der mehrfach geäußerten, formal aber nicht den zuständigen Organen der Behörde zugegangenen Kündigungserklärungen beurteilt werden.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob diese offenkundig bloß mündlich erfolgte Aufkündigung nur gegenüber einem Sachverständigen als Hilfsorgan der Behörde ausgesprochene formal rechtsgestaltende Wirkung entfaltet hat. Dies wird wohl aus Gründen der Rechtssicherheit eher zu verneinen sein, weil einerseits weder ein entsprechend zum schriftlich dokumentierten Begründungsvorgang (Amtsvermerk vom 26.4.1995) analoger Vorgang der Behörde gegenüber nicht aktenkundig wurde. Das kann im Lichte der hier offenkundig getätigten unmissverständlichen Erklärungen gegenüber einem behördennahen Organ, welches in seiner Gestion offenbar als von der Behörde mit der entsprechenden Kompetenz ausgestaltet auftrat dem Berufungswerber nicht als Verschulden zur Last fallen. Selbst dem Repräsentanten einer Behörde trifft im Falle an sich klarer Willenserklärungen die Pflicht eine derartige Erklärung allenfalls in der erforderlichen Schriftform zu besorgen oder sich und der Behörde nachreichen zu lassen. Dies geschah hier, aus welchen Gründen und Motiven auch immer, nicht.

Das Verwaltungsstrafverfahren war demnach gestützt auf § 45 Abs.1 Z2 VStG (dem Grundsatz keine Strafe ohne Schuld [nullum poena sine culpa]) einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 
Beschlagwortung:

Willenserklärung, Weiser- u. Vergleichsflächen.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum