Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-340046/3/Br/Gam

Linz, 22.08.2005

 

 

VwSen-340046/3/Br/Gam Linz, am 22. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A H, K, A-P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 28.6.2005, Zl. Agrar96-8-1-2005, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet

 

abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, idF BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 49 Abs.1 und 2, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 137/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid dessen Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Die Behörde begründete dies mit der Zustellung der Strafverfügung am 15.4.2005 und dem sich daraus ergebenden Fristablauf mit Ablauf des 29.4.2005. Da der Einspruch erst am 2.5.2005 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingebracht worden sei wurde dieser Umstand als verspätet qualifiziert.

 

 

2. Der Berufungswerber tritt diesem ihm am 29.6.2005 zugestellten Bescheid fristgerecht mit seiner am 7.7.2005 bei der Behörde erster Instanz protokollarisch angebrachten Berufung entgegen. Er beruft sich darin auf eine Ortabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung.

 

 

2.1. Die Behörde erster Instanz legte den Verfahrensakt mit dem Hinweis auf den verspätet erhobenen Einspruch zur Berufungsentscheidung vor.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat ergänzend Beweis erhoben durch Gewährung eines Parteiengehörs an den Berufungswerber mit dem Hinweis auf eine allenfalls später bewirkte Zustellung. Diesbezüglich wurde eine Frist von einer Woche eröffnet. Ebenfalls wurde mit der Behörde erster Instanz hinsichtlich einer allenfalls protokollierten Vorsprache betreffend eine Einspruchserhebung am 29.4.2005 Rückfrage gehalten (AV v. 10.8.2005).

 

3.1. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Bei rechtzeitigem Einspruch ist gemäß § 49 Abs.2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wurde der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist nach § 49 Abs.3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

Die Berechnung des Beginnes des Fristenlaufes ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Wohl ist grundsätzlich zulässig einen Einspruch auch mündlich oder fernmündlich bei der Behörde einzubringen. Dieser ist jedoch schriftlich zu protokollieren (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S 1599 Rn 5 u. 6).

Derartiges behauptet der Berufungswerber selbst nicht. Er reagierte bis zum heutigen Tag ebenfalls auf das hg. Parteiengehör vom 25.7.2005 nicht. Spätestens damit hätte er den angedeuteten Umstand einer später bewirkten Zustellung glaubhaft machen können. Die Zustellung der Strafverfügung ist per 15.4.2005 durch Hinterlegung ausgewiesen. Demnach ist mit diesem Zeitpunkt der Fristenlauf anzunehmen. Die Frist endete daher mit dem Ablauf des 29.4.2005.

 

Damit ist der Behörde erster Instanz in ihren Ausführungen zu folgen. Der Strafverfügung fand sich im Übrigen eine vollständige und rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung angeschlossen.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern.

Die Zurückweisung des Einspruches durch die Behörde erster Instanz erfolgte demnach zu Recht.

 

Ein Eingehen in die Sache selbst ist der Berufungsinstanz daher verwehrt.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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