Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390004/4/Gu/Atz

Linz, 02.05.1995

VwSen-390004/4/Gu/Atz Linz, am 2. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über den von St. D. eingebrachten Antrag auf sofortige Abschiebung in seinen Heimatstaat Griechenland zu Recht:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

Artikel 129a Abs.1 Z1 - 4 B-VG.

Entscheidungsgründe:

Am 11. April 1995 langte beim O.ö. Verwaltungssenat ein an diesen gerichteter Antrag des in Strafhaft in Garsten einsitzenden St. D. ein, der O.ö. Verwaltungssenat möge seine sofortige Abschiebung von Österreich in den Heimatstaat des Schriftenverfassers Griechenland verfügen.

Daraufhin hat der O.ö. Verwaltungssenat dem Einschreiter formfrei bekanntgegeben, daß in der von ihm begehrten Sache eine Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates nicht vorgesehen ist.

Am 26. April 1995 langte wiederum eine Eingabe des Einschreiters beim O.ö. Verwaltungssenat ein, mit der er eine förmliche Entscheidung über seinen Antrag auf Abschiebung begehrt.

In Prüfung der Prozeßvoraussetzungen war, ohne daß es einer Beweisaufnahme bedurft hätte, folgendes rechtlich zu erwägen:

Gemäß Artikel 129a Abs.1 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, - in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, aufgenommen Finanzstrafsachen des Bundes, - über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes, - in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen werden, - über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z1, soweit es sich um Privatanklagesachen oder um das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt und der Z3.

Nach der Natur der Sache kommt als Kompetenz nur allenfalls "eine sonstige spezialgesetzliche Regelung" in Betracht.

Die fremdenpolizeiliche Behandlung einer nicht österreichischen Person ist im Fremdengesetz, BGBl.Nr. 838/1992, geregelt.

Demnach entscheidet über die Ausweisung (§ 17 leg.cit.) über ein Aufenthaltsverbot (§ 18 leg.cit.) und die zu ihrer Durchsetzung erforderliche Abschiebung (§ 36 Abs.1 leg.cit.) kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung des § 65 Fremdengesetz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde, diese Behörde.

Der Instanzenzug ist in § 70 des Fremdengesetzes geregelt.

Demnach entscheiden über Berufungen gegen vorstehende Bescheide, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.

Lediglich wenn ein Ausländer in Schubhaft genommen worden ist, kann er gemäß § 51 Fremdengesetz den unabhängigen Verwaltungssenat anrufen.

Der Antragsteller befindet sich in Strafhaft und begehrt, um dieser zu entgehen, seine eigene Abschiebung. Eine Entscheidung darüber durch den unabhängigen Verwaltungssenat ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Aus diesem Grunde war in förmlicher Erledigung der Sache im Sinn des § 58 AVG die Zurückweisung des Antrages auszusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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