Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390011/2/Gb/Shn

Linz, 13.08.1996

VwSen-390011/2/Gb/Shn Linz, am 13. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des HS, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6.7.1995, Zl. Fp96-14-1994-Br, wegen einer Übertretung der O.ö. Feuerpolizeiordnung 1953 zu Recht:

I: Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Strafsanktionsnorm "§ 22 Abs.1 Z3 O.ö.

Feuerpolizeigesetz - O.ö. FPG" zu lauten hat.

II: Der Berufungswerber hat zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich einen Beitrag von 100 S, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c, 51e Abs.2 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung des § 2 Abs.1 lit.a O.ö. Feuerpolizeiordnung 1953 eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) gemäß § 78 Abs.2 O.ö. Feuerpolizeiordnung 1953 verhängt, weil er seiner Verpflichtung, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu unterlassen, was das Entstehen oder das Weitergreifen von Bränden herbeiführen oder begünstigen kann, nicht nachgekommen sei, indem er am 3.10.1994 gegen 10.15 Uhr in seinem Sägewerk in R, Elektroschweißarbeiten an der oberen Einzugswalze des Sägegatters verrichtet habe und dabei die brandgefährdeten Stellen so unzureichend gegen eine Brandentstehung gesichert habe, daß die bei solchen Arbeiten entstehenden Schweißfunken bzw abspringenden glühenden Perlen in die Sägespäne bis unter das Sägegatter gefallen seien und etwa 15 Minuten nach Beendigung der unbeaufsichtigten Schweißstelle ein Brand entstanden sei, der erheblichen Sachschaden verursachte und nur mehr mit Mühe vom Bw und seiner Gattin gelöscht hätte werden können.

I.2. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Bw Berufung erhoben und vorgebracht, daß er sehr wohl alles Mögliche und Zumutbare getan habe, was das Entstehen bzw das Weitergreifen des gegenständlichen Brandes verhindern hätte können. Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bringt der Bw vor, daß bereits im erstinstanzlichen Verfahren von ihm beantragte Beweismittel zu dieser Frage nicht durchgeführt worden seien, weiters hätte die Erstbehörde den genauen Ausbruchherd nicht genau geklärt und es sei nicht ausreichend ermittelt worden, in welchem Ausmaß der Bw das Umfeld des Gatters mit Wasser besprüht habe und ob diese Maßnahme ausreichend gewesen sei.

Weiters hätte die Erstbehörde unterlassen, den diesbezüglichen Strafakt des BG P beizuziehen, aus welchem sich ergeben hätte, daß der Bw sämtlichen ihn treffenden Verpflichtungen zur Vermeidung eines Brandes nachgekommen sei, zumal das Strafverfahren gemäß § 90 Abs.1 StPO eingestellt worden sei. Es wird die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde bekämpft, daß der Bw während der Schweißarbeiten keine weitere Person zur Überwachung des Umfeldes beigezogen habe, daß er die beim Gatter anfallenden Sägespäne und Holzreste wenn überhaupt, dann nur mangelhaft entfernt und auch keine Abschirmung gegen die unter das Gatter fallenden Sägespäne vorgenommen habe, daß die nachträgliche Überwachung und Prüfung auf Glimmstöcke und Glutnester des Umfeldes der Schweißstelle nicht durchgeführt worden sei. Dies deshalb, da kein Beweisergebnis vorliege, wonach der Beschuldigte keine weitere Person während der Schweißarbeiten zugezogen habe, aufgrund der Situierung der Säge eine gänzliche Abdichtung überhaupt nicht möglich gewesen sei und letztlich auch das Bereithalten von Handfeuerlöschern und Wasserkübeln keine Brandverhinderung bewirken hätte können, da der Brand geraume Zeit nach Beendigung der Schweißarbeiten ausgebrochen sei. Weiters bringt der Bw vor, daß er sehr wohl nach Beendigung der Arbeiten die erhitzten Bauteile mit Wasser besprenkelt und den Gefahrenbereich wiederholt gründlich auf eventuelle Glimmstellen kontrolliert habe, er jedoch nicht feststellen hätte können, daß sich ein Glimmbrand entwickelte.

Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird vorgebracht, daß der Beschuldigte keine Möglichkeit gehabt habe, eine frühere Brandbekämpfung vorzunehmen und habe er auch diesbezüglich unverzüglich reagiert. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Beschuldigte seiner Verpflichtung nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu unterlassen, was das Entstehen oder das Weitergreifen von Bränden herbeiführe oder begünstigen würde, nicht nachgekommen sei, sondern im Gegenteil.

Abschließend beantragt der Bw, der Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Erstbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem O.ö. Verwaltungssenat vorgelegt und somit seine Zuständigkeit begründet. Da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da es sich zudem bei der Frage der relevierten Möglichkeit und Zumutbarkeit um eine Rechtsfrage handelt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist und zudem eine öffentliche mündliche Verhandlung auch nicht ausdrücklich verlangt worden ist, konnte von der Durchführung einer solchen Verhandlung Abstand genommen werden.

I.4.1. Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann.

Demnach stehen Tatzeit und Tatort der inkriminierten Handlung fest. Während der Elektroschweißarbeiten war der Bw alleine im Sägewerk, wie er in der Niederschrift vor dem GP N vom 3.10.1994 auch selbst angibt. Vor Beginn der Schweißarbeiten hat der Bw das Umfeld des Vollgatters mit Wasser abgespritzt, sonstige Vorkehrungen hat der Bw aktenkundig (und nach seinen Aussagen) nicht vorgenommen.

Nach der Reparatur hielt sich der Bw nach seiner Aussage im Bereich des Gatters auf, jedoch nicht unmittelbar davor, sodaß er erst ca 15 Minuten nach Beendigung der Arbeiten den Brand entdeckte, der bereits die gesamte linke Seite des Gatters erfaßt hatte, wobei die Flammen fast schon bis zur Decke schlugen. Der Brand selbst wurde schließlich durch Verwendung eines Pulverfeuerlöschers gelöscht, sodaß die Feuerwehr nicht verständigt werden mußte. Der durch das Feuer entstandene Sachschaden beträgt 736.000 S. Eine Beiziehung eines Brandsachverständigen der o.ö.

Brandverhütungsstelle wurde aufgrund der (aufgrund der Angaben des Beschuldigten) eindeutigen Brandursache, nämlich daß Schweißperlen in die Sägespäne unter dem Sägegatter gefallen sind, was auch durch das Gutachten von Dipl.Ing. ER festgestellt wurde, nicht durchgeführt, wobei diese Vorgangsweise mit der Kriminalabteilung des LGK für Oberösterreich telefonisch abgesprochen war.

Die hinsichtlich des Verdachtes der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst am 26.11.1994 erstattete Strafanzeige der GP N an die Staatsanwaltschaft 4600 Wels wurde dem Bezirksanwalt beim Bezirksgericht P abgetreten und wurde am 5.1.1995 nach § 90 StPO eingestellt.

I.4.2. Die vom Bw geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen:

Der Bw gibt in der oa Niederschrift (und zwar unmittelbar nach dem Vorfall) an, daß er vor den Schweißarbeiten lediglich das Umfeld des Sägegatters mit Wasser bespritzt habe, sodaß die diesbezüglich relevierte Nichtdurchführung von Beweisanträgen zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können, wie von der Erstbehörde als erwiesen angenommen wurde. Insbesondere ist auch festzuhalten, daß nach den eigenen Aussagen des Bw dieser allein im Sägewerk war. Die Gattin war während der Schweißarbeiten des Bw in der vom Sägewerk räumlich komplett getrennten Mühle und hatte zum Brandherd selbst auch keinen Blickkontakt. Schon daraus ist ersichtlich, daß sich der Bw nunmehr in Widersprüche verwickelt, die seine Glaubwürdigkeit nicht herausstreichen können. Insbesondere ist es im nachhinein (ein bis zwei Jahre nach dem Vorfall) nicht mehr zielführend, einen Ortsaugenschein abzuhalten oder einen Brandsachverständigen beizuziehen, um zu beurteilen, ob die vorgenommenen Maßnahmen ausreichend gewesen wären, um die Entstehung des Brandes zu verhindern. Daß aber diese Maßnahmen nicht ausreichend gewesen sind, ist schon allein durch das Entstehen des Brandes präsumiert. Im übrigen bringt der Bw erst in der Berufung (10 Monate nach der Tat!) vor, daß er nach Beendigung der Arbeiten wiederholt die Gefahrenstelle gründlich auf eventuelle Glimmstellen kontrolliert habe. Von diesen Maßnahmen ist aber in der Niederschrift vom 3.10.1994, die also noch am selben Tag des Brandes vorgenommen wurde, keine Rede. Ausdrücklich führt er darin an, daß er sich zwar nach der Reparatur im Bereich des Gatters aufgehalten habe, jedoch nicht unmittelbar davor. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, daß diese Aussage in der Niederschrift, welche noch am selben Tag des Brandes durchgeführt wurde, eher der Wahrheit am nächsten kommt als Angaben, die zum Teil wesentlich später gemacht wurden. Die Beiziehung eines Brandsachverständigen hätte entgegen dem Vorbringen des Bw hinsichtlich der Frage der Sorgfaltsverletzung für den Bw nichts bringen können, da es sich wie oben erwähnt, bei der Frage der Sorgfaltsverletzung um eine Rechtsfrage handelt. Auch der Ausbruchsherd des gegenständlichen Brandes wurde, entgegen den Ausführungen in der Berufung, in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausreichend konkretisiert. Zum Vorbringen, daß nicht festgestellt worden sei, in welchem Ausmaß das Umfeld des Gatters mit Wasser besprüht worden ist und ob diese Maßnahme ausreichend gewesen sei, ist anzuführen, daß dies insoferne nicht von Relevanz ist, als auch diese Frage im nachhinein nicht mehr beurteilt werden kann.

Nach dem Akteninhalt steht auch fest, daß der Bw allein die Schweißarbeiten durchgeführt hat und Löschmittel wie Wasser oder Feuerlöscher nicht für diese Tätigkeiten bereit gehalten wurden, weil nach der Aussage der Gattin des Bw vom 25.10.1994 Wasser erst mittels Kübel vom nahen Bach geholt werden mußten und der Feuerlöscher vom Brandherd entfernt sich in einem Raum befunden hat, in dem die elektrische Anlage und Installation für den gesamten Sägebetrieb untergebracht war. Fest steht daher, daß der Bw die nachträgliche Überwachung und Prüfung nicht bzw nicht ausreichend durchgeführt hat. Schließlich widerspricht die Behauptung, wie in der Berufung vorgebracht, daß Abdichtungen nicht möglich gewesen wären, jeglicher Lebenserfahrung. Dagegen läßt die Berufung konkrete Beweismittel unter Anführung der Beweisthemen vermissen.

Aufgrund der ständigen Judikatur des VwGH reicht aber das bloße Bestreiten nicht aus, sondern hat der Beschuldigte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht konkrete Beweisanbote zu stellen und konkrete Tatsachen zu schildern.

Erkundungsbeweise sind hingegen nicht durchzuführen.

Vielmehr hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses umfassend und kompetent dargestellt, welche Maßnahmen in ihrer Gesamtheit möglich als auch zumutbar gewesen wären, um der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht zu entsprechen. Diesbezüglich ist zum Berufungsvorbringen noch anzuführen, daß es ua auch möglich und zumutbar gewesen wäre, daß die Gattin während der Schweißarbeiten laufend das soweit wie möglich abgedeckte Sägegatter mit Wasser besprüht hätte. In diesem Sinne wird auf die ausführliche und nachvollziehbare Begründung der belangten Behörde wiederholend hingewiesen.

Wenn der Bw vorbringt, daß er keine Möglichkeit gehabt hätte, eine frühere Brandbekämpfung vorzunehmen, so ist dem entgegenzuhalten, daß er nach seiner Aussage vor dem GP N am 3.10.1994 ca 15 Minuten nach Beendigung der Arbeiten bemerkt hat, daß es in jenem Bereich, wo die Reparatur durchgeführt worden war, brannte. Nach den eigenen Aussagen hat zu diesem Zeitpunkt bereits die gesamte linke Seite des Gatters gebrannt und die Flammen hätten fast schon bis zur Decke geschlagen. Schon aus dieser Aussage ergibt sich zwingend, daß die nachträgliche Kontrolle und Überprüfung des Brandherdes nicht oder zumindest nicht ausreichend durchgeführt wurde, hätte der Bw ansonsten ja schon früher das Entstehen des Brandes bemerken müssen.

I.5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

I.5.1. § 2 Abs.1 lit.a O.ö. Feuerpolizeiordnung, LGBl.Nr.8/1953 idgF, lautet:

"Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu unterlassen, was das Entstehen oder Weitergreifen von Bränden herbeiführen oder begünstigen oder die Brandbekämpfung hindern kann." § 78 Abs.2 leg.cit. lautet:

"Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den Durchführungsverordnungen hiezu oder den Bestimmungen der aufgrund der §§ 2 oder 17 ergangenen Bescheide zuwiderhandelt, erhält von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Geldstrafe bis zu 30.000 S oder eine Arreststrafe bis zu fünf Wochen." § 22 Abs.1 Z3 O.ö. Feuerpolizeigesetz - O.ö. FPG, LGBl.Nr.113/1994, bestimmt, daß eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer (lit.a) unter Mißachtung der allgemeinen und besonderen Pflichten des § 2 einen Brand verursacht.

Gemäß § 1 Abs.1 VStG kann als Verwaltungsübertretung eine Tat nur dann bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Der darin enthaltene Grundsatz "nullum crimen sine lege" bringt zum Ausdruck, daß maßgebliche Rechtslage jene im Zeitpunkt der Begehung der Tat ist.

Nach dem Tatzeitpunkt (3.10.1994) ist somit maßgebliche Rechtslage die O.ö. Feuerpolizeiordnung, LGBl.1953/8 idF 1991/102.

Gemäß § 1 Abs.2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Da im Gegensatz zu § 78 Abs.2 O.ö. Feuerpolizeiordnung das mit 1. Jänner 1995 in Kraft getretene O.ö.

Feuerpolizeigesetz - O.ö. FPG keine primären Freiheitsstrafen mehr vorsieht, ist hinsichtlich der Strafsanktionsnorm das gegenständlich für den Bw günstigere Recht des O.ö. FPG anzuwenden. Diesbezüglich war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu berichtigen.

I.5.2. Gemäß § 22 Abs.1 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde oder von einem Gericht zu ahndenden strafbaren Handlungen (§ 22 Abs.2 VStG).

Ein Ausschluß der Strafbarkeit ist in der O.ö. FPO (entgegen des zum Tatzeitpunkt noch nicht in Geltung stehenden O.ö.

Feuerpolizeigesetzes - O.ö. FPG, welches am 1.1.1995 in Kraft getreten ist) nicht ausdrücklich vorgesehen. Es liegt daher Idealkonkurrenz, nämlich daß durch ein und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht werden, vor und ist daher kumulativ zu bestrafen. Dies entspricht auch der Bestimmung des § 30 Abs.1 VStG, wonach, wenn einem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung und eine von einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last liegen, die strafbaren Handlungen unabhängig von einander zu verfolgen sind, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.

Es hat daher der VwGH mehrmals ausgesprochen, daß im Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafrecht der Grundsatz, daß niemand wegen ein und derselben Tat zweimal bestraft werden darf, nur dann zur Anwendung kommt, wenn aus der Fassung der Verwaltungsvorschrift die Ablehnung des Kumulationsgrundsatzes (§ 22 VStG) hervorgeht, wenn also das Gesetz ausdrücklich eine Einschränkung des Kumulationsprinzips vorsieht (vgl. Ringhofer, Verwaltungsverfahren, Band II, zu § 22 E. 29 und E. 30 mit Nachweisen) oder ein Fall bloß scheinbarer Konkurrenz vorläge (Ringhofer, E. 33).

Dabei schließen Strafdrohungen dann einander aus, wenn nicht jedes Tatbild für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können, also die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht. Eine Scheinkonkurrenz zwischen § 78 Abs.2 iVm § 2 Abs.1 lit.a O.ö.FPO und § 170 Abs.1 StGB liegt aber nicht vor, weil wesentlich für den Tatbestand des § 170 Abs.1 StGB das Verursachen einer Feuersbrunst ist, also eines ausgedehnten Schadenfeuers, das der Mensch nicht mehr ohne weiteres in seiner Gewalt hat und das mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen ist, sodaß zur Bekämpfung besondere Mittel (Feuerwehr) eingesetzt werden müssen (Foregger-Serini, StGB, 4. Auflage, S.419). Dieses Ausmaß eines Schadenfeuers ist nach § 2 Abs.1 O.ö. FPO nicht gefordert, sondern ist vielmehr nach dieser Bestimmung jedes Handeln zu unterlassen, das ein Entstehen von Bränden, also auch kleinster Art, herbeiführen kann. Es ist daher nicht nur das Legen eines (wenn auch noch so kleinen) Brandes nach letzterer Bestimmung strafbar, sondern auch jede sonstige Handlung, die, wenn auch unbewußt bzw fahrlässig, die Entstehung eines Brandes oder auch das Weitergreifen eines Brandes herbeiführen oder begünstigen kann. Es geht daher der Tatbestand des § 2 Abs.1 lit.a O.ö. FPO weit über jenen des § 170 Abs.1 StGB hinaus.

Wenn daher im gegenständlichen Fall der Beschuldigte nicht alles unterlassen hat, was das Entstehen des Brandes herbeiführen kann, so ist nicht denknotwendig auch der Tatbestand des Deliktes des § 170 Abs.1 StGB (Herbeiführung einer Feuersbrunst) erfüllt, weil hiezu ein qualifiziertes Merkmal (ausgedehntes Schadenfeuer) erforderlich ist.

Schließlich war der Beurteilung auch zugrundezulegen, daß nach dem Strafgesetzbuch als geschützte Rechtsgüter in erster Linie fremdes Eigentum (Foregger-Serini, StGB, zu § 169, S.420) sowie Gefahr für Leib und Leben eines anderen oder für das Eigentum eines Dritten in großem Ausmaß vorliegen. Im Gegensatz dazu hat die O.ö. FPO nicht nur den Schutz des Eigentums und die Gefahr für Leib und Leben eines Menschen vor Augen, sondern jedenfalls auch generell den Sachschutz bzw die Brandverhütung als solches. Es handelt sich dabei auch um eine Ordnungsvorschrift im Dienste der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Es war daher vielmehr das menschliche Verhalten unter anderen Aspekten als die Gerichte in einem Strafverfahren zu beurteilen.

In Anbetracht dieser Überlegungen und Feststellungen konnte das Vorbringen des Bw der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.

I.5.3. Es haben sich auch hinsichtlich der Strafbemessung keine Ansatzpunkte dafür finden lassen, daß die belangte Behörde das bei der Strafbemessung zu handhabende Ermessen nicht iSd Gesetzes angewendet hätte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, daß die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe geradezu als symbolisch anzusehen ist.

Wenn über den Bw eine Geldstrafe von 500 S verhängt worden ist, ist diese im Hinblick auf das nunmehr gemäß § 1 Abs.2 VStG anzuwendende O.ö. Feuerpolizeigesetz als noch milder zu bewerten; eine dem erhöhten Strafrahmen entsprechende verhältnismäßige Erhöhung der verhängten Geldstrafe war aber aufgrund des Verbotes der reformatio in peius nicht zulässig.

II. Bei diesem Verfahrensergebnis ist dem Bw ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat aufzuerlegen. Dies ist in der im Spruch zitierten Bestimmung begründet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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