Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390040/7/Kl/Rd

Linz, 12.03.1998

VwSen-390040/7/Kl/Rd Linz, am 12. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über den Antrag des G, "um Einstellung des anhängigen Strafverfahrens des Magistrates der Landeshauptstadt Linz - Bauwirtschaftsamt" wegen einer Übertretung nach der O.ö. Kehrordnung zu Recht erkannt:

Der Antrag wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 68 Abs.1 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 10.11.1995, GZ 502-32/Kn/We/187/95d, wurde über den Antragsteller eine Geldstrafe von 3.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 11 iVm § 6 Abs.4 der O.ö. Kehrordnung verhängt, weil er in der Zeit von 3.12.1992 bis 13.7.1995 dem Rauchfangkehrermeister, Herrn E bzw jedem anderen Rauchfangkehrer, den Zutritt zu seinem Objekt verweigert hat, sodaß keine Feuerstellenüberprüfung und keine Reinigung der Rauch- und Abgasfänge erfolgen konnte, obwohl § 6 Abs.4 der O.ö. Kehrordnung, LGBl.Nr. 87/1991 idgF vorschreibt, daß die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten dem Rauchfangkehrer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und dafür zu sorgen haben, daß die Überprüfung (Reinigung) zum geplanten Zeitpunkt (Zeitraum) ungehindert durchgeführt werden kann.

Dieses Straferkenntnis wurde am 17.11.1995 eigenhändig zugestellt und wurde mangels einer Berufungserhebung rechtskräftig.

Erst mit Eingabe vom 7.12.1995 (nach Verstreichen der Berufungsfrist) ersuchte der Antragsteller gemäß § 52a VStG um Aufhebung der verhängten Strafe, weil nach seiner Ansicht die O.ö. Kehrordnung auf seine zentrale Gasheizunganlage keine Anwendung findet. Dieses Ersuchen wurde abschlägig behandelt.

2. Mit nunmehriger Eingabe vom 22.4.1997, beim O.ö. Verwaltungssenat persönlich abgegeben am 24.4.1997, ersuchte der Antragsteller gemäß § 45 Abs.1 VStG "um Einstellung des anhängigen Strafverfahrens des Magistrates der Landeshauptstadt Linz - Bauwirtschaftsamt" und führte dazu aus, daß der Rauchfangkehrermeister H am 3.12.1992 der Feuerwehr Linz als Feuerpolizeibehörde erster Instanz mitteilte, daß ihm der Zutritt zum Haus S verweigert wurde. Auch Ende Juli 1995 verlangte Herr S von der Feuerwehr Linz Zutritt und wurde dies mit dem Ersuchen verweigert, hierüber einen Bescheid zu erlassen. Daraufhin wurde vom Bauwirtschaftsamt eine Strafverfügung vom 21.8.1995, aufgrund eines dagegen eingebrachten Einspruches sodann ein Straferkenntnis zu GZ 502-32/Kn/We/187/95d, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach der O.ö. Kehrordnung für den Zeitraum 3.12.1992 bis 13.7.1995 vorgeworfen und eine Strafe verhängt wurde. Diesbezüglich werde nunmehr Verjährung eingewendet, weil innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist ab dem 3.12.1992 keine Verfolgungshandlung gesetzt worden ist. Weiters wurde zur Sache selbst angeführt, daß nach den Bestimmungen der O.ö. Kehrordnung, nämlich § 3 Abs.4 Z3 und Abs.5 lediglich Feuerstätten, die nicht ausschließlich mit Gas befeuert werden, vom Rauchfangkehrer zu prüfen seien, die zentrale Gasheizungsanlage des Antragstellers jedoch nur mit Gas zu befeuern sei und daher vom Landesgesetz nicht erfaßt sei. Im übrigen habe der Gesetzgeber gemäß § 4 Abs.4 beschlossen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, daß die Feuerstätten und die dazugehörigen Verbindungsstücke und Zuluftführungen von den Nutzungsberechtigten bei Erfordernis zu reinigen oder reinigen zu lassen sind. Dies wurde in Ausführungen in einem Ergänzungsschreiben vom 21.5.1997 bekräftigt. 3. Der Magistrat der Stadt Linz hat über Ersuchen den zur GZ 502-32/Kn/We/187/95d bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und gleichzeitig mitgeteilt, daß das zitierte Straferkenntnis vom 10.11.1995 in Rechtskraft erwachsen sei.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 68 Abs.1 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Wie eingangs dargelegt wurde, wurde das das Verwaltungsstrafverfahren abschließende Straferkenntnis am 17.11.1995 rechtswirksam zugestellt und wurde eine Berufung dagegen nicht eingebracht, sodaß das Straferkenntnis mit Ablauf des 1.12.1995 in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist daher in der gegenständlichen Angelegenheit ein Strafverfahren nicht mehr anhängig, sondern bereits rechtskräftig abgeschlossen. Eine Berufung ist daher nicht mehr möglich. Aus diesem Grunde war daher der Antrag an den O.ö. Verwaltungssenat vom 22.4.1997 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Mangels einer gesetzlichen Ermächtigung ist der O.ö. Verwaltungssenat aber auch nicht befugt, gemäß § 52a Abs.1 VStG von Amts wegen einen rechtskräftigen erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben.

4.2. Zu den rechtlichen Ausführungen des Antragstellers wird aber bemerkt, daß die von ihm eingewendete Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist, weil es sich bei der gegenständlichen Tatbegehung um ein sogenanntes fortgesetztes Delikt handelt, bei dem die Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 VStG nicht ab Begehung der Einzeltathandlungen zu laufen beginnt, sondern erst ab dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, also an dem letztmalig eine Tatbegehung stattgefunden hat. Dies ist im gegenständlichen Fall der 13.7.1995. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnen daher die Verjährungsfristen zu laufen. In der Sache selbst, nämlich zur Anwendung der O.ö. Kehrordnung auf den Antragsteller wird klargestellt, daß der Antragsteller nach seiner Meldung an die Feuerwehr der Stadt Linz vom 13.3.1991 über eine gasbefeuerte Zentralheizungsanlage im Keller mit einer Heizleistung von 19 bis 22 kW (amtlich wurde bei einem Ortsaugenschein eine Heizleistung von 19 bis 24 kW festgestellt) verfügt.

Gemäß § 2 Abs.1 der O.ö. Kehrordnung, LGBl.Nr. 87/1991, obliegt dem Rauchfangkehrer das Überprüfen von Feuerungsanlagen (Z1) und das Reinigen von Rauch- und Abgasfängen und von Verbindungsstücken, die nicht aus Metall oder Kunststoff bestehen, wenn sie länger als zwei Meter sind (Z2 lit.b und c). Überdies hat er Verbindungsstücke, die nicht unter Abs.1 Z2 lit.c fallen, sowie Zuluftführungen anläßlich der Überprüfung der Feuerungsstätte zu überprüfen.

Gemäß § 3 Abs.4 Z4 O.ö. Kehrordnung sind bei der gegenständlichen Gaszentralheizungsanlage (ausschließlich mit Gas befeuert, Heizleistung zwischen 19 und 24 kW) ohne Bindung an die Heizperiode Abgasfänge und Verbindungsstücke (§ 2 Abs.1 Z2 lit.c) zweimal pro Jahr zu überprüfen, wobei zwischen den einzelnen Überprüfungen mindestens 20 Wochen, höchstens aber 40 Wochen liegen dürfen. Überdies sind Feuerstätten sowie die dazugehörigen Verbindungsstücke und Zuluftführungen, die nicht unter Abs.4 Z3 (nicht ausschließlich mit Gas befeuert und max. Nennheizleistung über 50 kW) fallen, bzw nicht vom ersten Satz (nicht ausschließlich mit Gas befeuert und eine max. Nennheizleistung von 15 kW bis 50 kW) erfaßt werden, in einem Zeitabstand von drei Jahren zu überprüfen (§ 3 Abs.5 letzter Satz O.ö. Kehrordnung). Gemäß § 4 Abs.1 O.ö. Kehrordnung ist das Reinigen jeweils zum Zeitpunkt der Überprüfung durchzuführen, sofern eine Reinigung sachlich erforderlich ist. ISd gesetzlichen Bestimmungen hat daher auch im gegenständlichen Fall eine Überprüfung stattzufinden und ist daher gemäß § 6 Abs.4 O.ö. Kehrordnung vom Eigentümer dafür Sorge zu tragen, daß die Überprüfung (Reinigung) ungehindert durchgeführt werden kann. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: Rechtskraft des Straferkenntnisses = entschiedene Sache

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