Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390051/2/Kl/Ka

Linz, 15.07.1998

VwSen-390051/2/Kl/Ka Linz, am 15. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Hans S, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 23.7.1997, GZ.101770-JD/97, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Fernmeldegesetz 1993 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als der Tatumfang eingeschränkt wird und der Spruch zu lauten hat: "Sie haben von Ihrem Mobiltelefon aus am 10.4.1997 um 10.07 Uhr, 13.01 Uhr, 13.44 Uhr, 14.56 Uhr, 16.55 Uhr, 17.17 Uhr, 18.10 Uhr, 18.36 Uhr, 18.39 Uhr, 19.24.17 Uhr und 19.24.34 Uhr, sohin wiederholt den Fernsprechteilnehmer Manfred P angerufen, wobei jeweils nach Meldung der Telefonhörer wieder aufgelegt und dadurch dieser Fernsprechteilnehmer grob belästigt wurde, und haben sohin Ihre Fernmeldeanlage mißbräuchlich verwendet." Der Strafausspruch wird aufgehoben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen; gleichzeitig wird aber eine Ermahnung ausgesprochen.

II. Es entfällt jeglicher Verfahrenskostenbeitrag. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 21 und 51 VStG. zu II.: §§ 65 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 23.7.1997, GZ.101770-JD/97, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs.2 Z2 iVm § 43 Abs.1 Z3 Fernmeldegesetz 1993, BGBl.Nr.908/1993 idF BGBl.I Nr.44/1997, verhängt, weil er von seinem Mobiltelefon aus am 8.4.1997 um 16.36 Uhr und 16.46 Uhr, am 9.4.1997 und 20.24 Uhr, am 10.4.1997 um 10.07 Uhr, 13.01 Uhr, 13.44 Uhr, 14.56 Uhr, 16.55 Uhr, 17.17 Uhr, 18.10 Uhr, 18.36 Uhr, 18.39 Uhr, 19.24.17 Uhr und 19.24.34 Uhr, am 15.4.1997 um 08.09 Uhr, 18.20 Uhr und am 16.4.1997 um 17.00 Uhr, sohin wiederholt den Fernsprechteilnehmer Manfred P angerufen hat, wobei jeweils nach Meldung der Telefonhörer wieder aufgelegt wurde, und sohin die Fernmeldeanlage mißbräuchlich verwendet hat. 2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher Befangenheit der Organe erster Instanz geltend gemacht wurde und auf Verfahrensmängel hingewiesen wurde. Der Bescheid sei mangelhaft begründet in der Weise, wie die grobe Belästigung des Teilnehmers P stattgefunden habe. Bei den Gesprächen am 10.4.1997 habe der Bw an eine Störung geglaubt, sei nicht erkennbar gewesen, daß jemand abhob, weshalb er sich auch nicht gemeldet habe. Bei den Gesprächen am 8., 9., 15. und 16.4.1997 habe es sich aber um normale Gespräche gehandelt, die zwar am 9.4.1997 mit Beschimpfungen von beiden Seiten endeten, jedoch über Sachthemen geführt wurden. Zwei Anrufe pro Tag zur normalen Tageszeit seien aber keine grobe Belästigung. Am 10.4.1997 dagegen hätte sich der Teilnehmer P nur melden müssen, um weitere Anrufe zu verhindern. Hinsichtlich der Strafhöhe wurde ausgeführt, daß die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen worden sei, kein Schaden verursacht worden sei, die Telefonate zugegeben wurden und der Bw zur Wahrheitsfindung beigetragen habe. 3. Das Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und in einer Stellungnahme ausgeführt, daß eine Befangenheit im Sinn des § 7 Abs.1 Z4 AVG nicht vorliege, weil der zuständige Strafreferent des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg kein Mitarbeiter der PTA ist. Zur behaupteten Verweigerung der Akteneinsicht wurde ausgeführt, daß der Beschuldigte anläßlich der Einvernahme am 9.6.1997 von sämtlichen Aktenstücken Kopien hergestellt hat. Hinsichtlich einer neuen Akteneinsichtnahme wurde anstelle des beantragten 11. August 1997 der 12. August 1997 angeboten. 4. Weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war ein Einzelmitglied zur Entscheidung zuständig. Da eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde, konnte eine solche gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben. Im Grunde der Ausführungen des Bw und in Zusammenhalt mit den im Verwaltungsstrafakt aufliegenden Protokollen über die stattgefundene Fangschaltung und über die diesbezüglichen Aufzeichnungen des Fernmeldeteilnehmers Manfred P steht fest, daß der Bw sich am 8.4.1997 immer namentlich gemeldet und mit dem Fernsprechteilnehmer gesprochen hat, sich am 9.4.1997 zwar um 20.24 Uhr namentlich nicht gemeldet hat, also anonym angerufen hat, am 10.4.1997 zu den im Spruch angeführten Uhrzeiten angerufen und sich nicht gemeldet hat und sich ein weiteres Mal am 15.4. um 8.09 Uhr nicht gemeldet hat. Bei den übrigen Anrufen hat ein Gespräch stattgefunden. Daraus ist ersichtlich, daß lediglich am 10.4.1997 störende Anrufe durch den Bw erfolgten, weil diese den gesamten Tag über anonym ohne Meldung und mit sofortigem Auflegen des Hörers durchgeführt wurden. Dies wird auch vom Bw in seinen schriftlichen Ausführungen zugegeben. 5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 16 Abs.1 Fernmeldegesetz 1993, BGBl.Nr.908/1993 idF BGBl.I Nr. 44/1997, haben Inhaber von Fernmeldeanlagen alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, die eine mißbräuchliche Verwendung der Anlage ausschließen. Als mißbräuchliche Verwendung ist gemäß § 16 Abs.2 Z2 leg.cit. jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer anzusehen.

Gemäß § 43 Abs.1 Z3 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer entgegen § 16 Abs.2 eine Fernmeldeanlage mißbräuchlich verwendet. 5.2. Im Grunde des feststehenden Sachverhaltes war daher lediglich durch die anonymen vielen Anrufe am 10.4.1997 eine grobe Belästigung des Fernsprechteilnehmers P und sohin eine mißbräuchliche Verwendung der Fernmeldeanlage durch den Bw festzustellen. Die Anrufe wurden auch vom Bw zugegeben. Er hat daher zu diesem Zeitpunkt die Verwaltungsübertretung objektiv begangen. Hinsichtlich der übrigen im Spruch angeführten Tage konnte allerdings durch oft nur einmaligen Anruf, bei dem auch noch ein Gespräch stattgefunden hat, von einer groben Belästigung bzw mißbräuchlichen Verwendung nicht gesprochen werden. Es waren daher der Tatvorwurf entsprechend einzuschränken und spruchgemäß neu zu formulieren. Es hat daher der Bw die Tat am 10.4.1997 begangen und auch subjektiv - wenn auch nur fahrlässig - zu verantworten. Immerhin hat der Bw nicht alles getan, um eine Verwaltungsübertretung hintanzuhalten, wie etwa durch Nachfrage bei der zuständigen Telefonzentrale bzw bei der Störstelle. Dies ist ihm - wenn auch in geringfügigem Ausmaß - anzulasten. 5.3. Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Im Grunde der äußeren Begleitumstände, insbesondere des Streites mit dem anderen Fernsprechteilnehmer, welcher auch tätlich verlief, sowie der Gemütsverfassung des Bw und unter Berücksichtigung des Wunsches des Bw, mit seinem Gegner ein sachliches Gespräch zu führen und allfällige Streitigkeiten zu beseitigen, war der Unrechtsgehalt der Tat, nämlich mehrmalige Anrufe, nur gering, das Verschulden des Beschuldigten in Anbetracht dieser Umstände nur geringfügig und wurden auch keine nachteiligen Folgen der Übertretung bekannt. Es sind daher die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs.1 VStG erfüllt. Weil aber die Tat an sich rechtswidrig war, sah sich der O.ö. Verwaltungssenat veranlaßt, eine Ermahnung auszusprechen, um den Beschuldigten von einer weiteren gleichartigen strafbaren Handlung abzuhalten. Gleichzeitig war aber die verhängte Strafe sowie die Ersatzfreiheitsstrafe ersatzlos aufzuheben. Hinsichtlich der geltend gemachten Befangenheit ist auszuführen, daß eine allfällige Befangenheit vom Organ selbst wahrzunehmen ist und es sich in der Folge der Amtsausübung zu enthalten hat (§ 7 Abs.1 AVG). Eine offenkundige Verletzung dieser Bestimmung konnte aber nicht festgestellt werden. 6. Weil der Berufung teilweise Folge gegeben wurde und die Strafe überhaupt aufgehoben wurde, war ein Verfahrenskostenbeitrag nicht vorzuschreiben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: einmaliges Telefonat, nicht anonym, keine grobe Belästigung

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