Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390054/2/Kl/Rd

Linz, 28.05.1998

VwSen-390054/2/Kl/Rd Linz, am 28. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Ing. Johann W, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für und Salzburg vom 15.5.1997, GZ 103413-JD/96, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Fernmeldegesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe und des Verfallsausspruchs bestätigt.

II. Der Bw hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 200 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Fernmeldebüros für und Salzburg vom 15.5.1997, GZ 103413-JD/96, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 1.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 43 Abs.1 Z7 iVm § 16 Abs.6 FMG 1993 verhängt, weil er in Salzburg,, von August 1995 bis 24. Juni 1996 ein Schnurlostelefon (Fernmelde-Endgerät) der Marke/Type "Flip/Top", das in Österreich fernmeldebehördlich nicht zugelassen ist, entgegen § 16 Abs.6 Fernmeldegesetz 1993 unzulässig in Verbindung mit dem öffentlichen Fernmeldenetz betrieben hat. Gleichzeitig wurde gemäß § 43 Abs.5 FMG 1993 das vorläufig beschlagnahmte Schnurlostelefon "Flip/Top", ohne Seriennummer, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, und darin ausgeführt, daß weder Störungen noch Schäden durch den Betrieb des Schnurlostelefones am öffentlichen Fernsprechnetz aufgetreten sind, weshalb mit einer Ermahnung das Auslangen hätte gefunden werden können. Schließlich sei das Telefon vom Bw lediglich angeschlossen worden, hinsichtlich der verbotenen Frequenz aber nicht eingestellt und betrieben worden. Weiters sei Betreiber des Schnurlostelefons die Inhaberin der Telefonanschlußnummer, Fr. Eva Maria W. Diese habe auch die Bescheinigung zur Überprüfung und Beschlagnahme des Schnurlostelefons vor Ort übernommen. Es wäre daher die tatsächliche Betreiberin des Schnurlostelefons und Inhaberin des Telefonanschlusses zu verfolgen gewesen. Es sei daher das gegenständliche Straferkenntnis gegen die falsche Person gerichtet. Es werde daher die Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Gleichzeitig beantragte der Bw als Eigentümer des Schnurlostelefons, daß dieses sofort ohne jegliche Kosten zurückgestellt werde, da der Kauf eines nicht postgenehmigten Schnurlostelefons in Österreich nicht verboten sei. 3. Das Fernmeldebüro für und Salzburg als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Zur Berufung wurde ausgeführt, daß für das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach § 43 FMG es nicht erforderlich sei, daß Störungen oder Schäden im öffentlichen Fernmeldenetz eingetreten sind. Der Bw hat das Schnurlostelefon (Funksendeanlage) in Verbindung mit dem öffentlichen Fernmeldenetz gebracht und es kann daher nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß neben seiner Ehegattin auch er dieses betrieben habe. Hingegen ist für eine Strafbarkeit nicht relevant, wer Teilnehmer eines Telefonanschlusses gegenüber der Post & Telekom Austria AG ist. Es sei zwar der Kauf einer nicht typenzugelassenen Funksendeanlage nicht bewilligungspflichtig, jedoch aber der anschließende Besitz einer Funksendeanlage, wenn sie nicht generell durch Verordnung des BM bewilligt worden ist, was gegenständlich nicht zutrifft. Es wurde daher die Abweisung der Berufung beantragt.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Weil eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde, konnte eine solche gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben.

Aufgrund der Aktenlage konnte ein genügend geklärter Sachverhalt festgestellt werden. Danach steht einwandfrei fest, daß auf der Telefonnummer 0662/847906 ein nicht typengenehmigtes Schnurlostelefon "Flip/Top" vom August 1995 (Kauf) bis zum 24.6.1996 betrieben wurde. Das Schnurlostelefon wurde vom Bw beschafft und installiert, nämlich in Verbindung mit dem öffentlichen Fernmeldenetz gebracht. Inhaberin der Rufnummer ist seine Gattin Eva Maria W. Das Schnurlostelefon wurde anläßlich der Betretung am 25.6.1996 vorläufig beschlagnahmt und auch eine Bescheinigung darüber ausgestellt. Entgegen den Berufungsbehauptungen hat der Bw am 2.7.1996 den Erhebungsbericht und die Belehrung über die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Kenntnis genommen und eigenhändig unterzeichnet. Auch gibt er ferner in seinem Einspruch gegen die zunächst erlassene Strafverfügung an, daß er dieses Gerät in gutem Glauben, es sei alles in Ordnung, "gekauft und verwendet" habe. Weiters verlangte er die Rückstellung des Schnurlostelefons mit der Versicherung, daß das Gerät von ihm in Österreich nicht mehr verwendet werden wird, sondern im Herbst 1996 außerhalb Österreichs verkauft bzw verschenkt werden wird.

Es ist daher als erwiesen anzusehen, daß der Bw das gegenständliche Schnurlostelefon nicht nur in Verbindung mit dem öffentlichen Fernmeldenetz gebracht hat, sondern daß er dieses auch im Anschluß betrieben hat. Dies entspricht auch der Lebenserfahrung eines Durchschnittsmenschen, daß nämlich ein Telefonanschluß einer gemeinsamen ehelichen Wohnung nicht nur von einem Ehegatten, sondern von beiden Ehegatten gemeinsam genutzt und betrieben wird. Im übrigen stellt der Bw diese Behauptung erst in seiner Berufung auf, ein konkretisiertes Vorbringen und entsprechende Beweise fehlen aber der Berufung.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 16 Abs.6 FMG 1996, BGBl.Nr. 908/1993 idF BGBl.Nr. 201/1996 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), dürfen nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte weder mit dem öffentlichen Fernmeldenetz verbunden noch in Verbindung mit diesem betrieben werden.

Gemäß § 43 Abs.1 Z7 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer entgegen § 16 Abs.6 nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte mit dem öffentlichen Fernmeldenetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt.

Gemäß § 43 Abs.5 leg.cit. können im Straferkenntnis die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

5.2. Aufgrund des erwiesenen Sachverhaltes steht fest, daß der Bw nach dem Ankauf im Sommer 1995 das gegenständliche Schnurlostelefon "Flip/Top", das in Österreich nicht zugelassen ist, mit dem öffentlichen Fernmeldenetz verbunden hat und anschließend bis zum 24.6.1996 in Verbindung mit dem öffentlichen Fernmeldenetz betrieben hat. Er hat daher den objektiven Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt. Auch im Hinblick auf die subjektive Tatseite ist Verschulden des Bw gegeben. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt für Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Behauptungen des Bw, daß er nicht gewußt habe, daß das Telefon nicht "postgenehmigt" sei, können den Bw nicht entlasten. Dazu hat die belangte Behörde bereits richtig ausgeführt, daß es im Rahmen der vom Gesetz jedem Bürger auferlegten Sorgfaltspflicht Sache des Bw gewesen sei, sich über die gesetzlichen Vorschriften bei der zuständigen Behörde zu erkundigen. Er hätte auch hinsichtlich des gegenständlichen Schnurlostelefons bei der Fernmeldebehörde anfragen müssen. Es ist daher der vom Bw eingewendete Irrtum nicht unverschuldet erfolgt und ist ihm daher eine allfällige Unkenntnis anzulasten. Weiters ist der Eintritt von Störungen oder Schäden im öffentlichen Fernsprechnetz nicht Voraussetzung für eine Strafbarkeit gemäß § 43 Abs.1 Z7 FMG. Hinsichtlich der Tätereigenschaft ist aber darauf hinzuweisen, daß gemäß § 43 Abs.1 Z7 FMG nicht nur der Inhaber einer Rufnummer bzw eines Telefonanschlusses Täter sein kann, sondern jeder (wörtlich "wer ... betreibt"), der in Verbindung mit dem öffentlichen Fernmeldenetz ein nicht zugelassenes Endgerät - ein solches stellt auch ein Schnurlostelefon dar - betreibt. Entgegen dem bisherigen Verfahrensgang aber behauptet der Bw erst in seiner Berufung, daß er dieses Schnurlostelefon nicht betrieben habe. Diese Behauptung steht dem Bw als Beschuldigten frei, er erbrachte dazu aber kein konkretes Vorbringen und auch keine Beweise. Vielmehr steht im Gegensatz zu dieser Behauptung sein übriges im Strafverfahren gemachtes Vorbringen, daß er das Telefon "in gutem Glauben verwendet" habe, also daß auch er im Tatzeitraum das Schnurlostelefon betrieben habe. Es hat daher der Bw die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu verantworten. 5.3. Im Hinblick auf die verhängte Geldstrafe von 1.000 S ist anzumerken, daß diese im Hinblick auf den gesetzlichen Höchstrahmen von 30.000 S als sehr gering anzusehen ist. Auch hat die belangte Behörde im Rahmen der Strafbemessung auf sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen. Insbesondere hat sie zum Unrechtsgehalt gemäß § 19 Abs.1 VStG gewürdigt, daß die Verwaltungsvorschrift dem geordneten Funk- und Fernmeldeverkehr dient. In Anbetracht der niedrigen Strafe wurde schon berücksichtigt, daß Störungen und Schäden nicht verursacht wurden. Zu den subjektiven Strafbemessungsgründen hat die belangte Behörde als Verschulden Fahrlässigkeit angenommen. Dem kann nicht entgegengetreten werden. Straferschwerend wurde nichts gewertet. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat die belangte Behörde die Angaben des Bw zugrundegelegt. In der Berufung wurden keine weiteren Milderungsgründe oder geänderte Verhältnisse bekanntgegeben. Es ist daher die verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen angepaßt zu werten. Zum Antrag des Bw, eine Ermahnung zu erteilen, wird auf die ständige Judikatur des VwGH zu § 21 VStG hingewiesen. Gemäß § 21 VStG kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Nach der ständigen Rechtsprechung ist aber das Verschulden nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Diese Voraussetzung ist gegenständlich nicht erfüllt, weil er durch sein Verhalten genau jenen Unwert der Tat gesetzt hat, den die Strafdrohung verhindern soll. In Ermangelung schon einer der im § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien kommt daher die Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht, dh, daß die unbedeutenden Folgen nicht mehr zu prüfen sind. Es war daher mit einem Absehen von der Strafe bzw einer Ermahnung nicht vorzugehen.

Es war daher auch die festgesetzte Strafe und gemäß § 16 VStG bemessene Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen. 5.4. Mit der Berufung wurde auch der Ausspruch des Verfalls angefochten. Gemäß § 43 Abs.5 FMG ist aber der gegenständliche Verfall zu Recht ausgesprochen worden, weil das vorläufig beschlagnahmte Schnurlostelefon "Flip/Top", das nicht zugelassen ist, in Verbindung mit dem öffentlichen Fernmeldenetz betrieben wurde und daher der strafbaren Handlung diente. Gemäß der zitierten Gesetzesstelle können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. Da der Bw in seiner Berufung selbst ausführt, Eigentümer dieses Gerätes zu sein, ist die Erklärung des Verfalls im Rahmen des gegen ihn wegen der strafbaren Handlung gerichteten Straferkenntnisses zu Recht ergangen. Es war daher auch der Ausspruch des Verfalls zu bestätigen.

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, hat der Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 200 S, zu leisten. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: Schnurlostelefon, Betreiber, Inhaber der Rufnummer

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