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des Landes Oberösterreich
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VwSen-390070/2/Kl/Rd

Linz, 18.08.1998

VwSen-390070/2/Kl/Rd Linz, am 18. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Werner U, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für und Salzburg vom 30.6.1998, 105838-JD/97, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Telekommunikationsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz aufgehoben.

II. Es entfällt jeglicher Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 27 und 51 VStG. zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Fernmeldebüros für und Salzburg vom 30.6.1998, 105838-JD/97, wurden über den Bw Geldstrafen von 1) 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden), 2) 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden), 3) 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) und 4) 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden), wegen Verwaltungsübertretungen nach § 104 Abs.1 Z2 iVm § 70 Abs.1 TKG verhängt. Folgende Tat wurde vorgeworfen: "Sie haben 1. in Ihrer Filiale G, vierundzwanzig Stück in Österreich nicht typenzugelassene Funkfernsteuerungssender der Marke/Type 'Digitcon Radio Control/Jaguar XJ 220' entgegen § 70 Abs.1 TKG vom 1.10.1997 bis 6.10.1997 ohne fernmeldebehördliche Bewilligung - somit unzulässig - besessen. 2. In Ihrer Filiale G, sechs Stück in Österreich nicht typenzugelassene Funkfernsteuerungssender der Marke/Type 'Digitcon Radio Control/Jaguar XJ 220' entgegen § 70 Abs.1 TKG vom 1.10.1997 bis 6.10.1997 ohne fernmeldebehördliche Bewilligung an unbekannte Personen - somit unzulässig - vertrieben.

3. In Ihrer Filiale K, zweiundzwangzig Stück in Österreich nicht typenzugelassene Funkfernsteuerungssender der Marke/Type 'Digitcon Radio Control/Jaguar XJ 220' entgegen § 70 Abs.1 TKG vom 29.9.1997 bis 6.10.1997 ohne fernmeldebehördliche Bewilligung - somit unzulässig - besessen. 4. In Ihrer Filiale K, zwei Stück in Österreich nicht typenzugelassene Funkfernsteuerungssender der Marke/Type 'Digitcon Radio Control/Jaguar XJ 220' entgegen § 70 Abs.1 TKG vom 29.9.1997 bis 6.10.1997 ohne fernmeldebehördliche Bewilligung an unbekannte Personen - somit unzulässig - vertrieben." Gleichzeitig wurden gemäß § 104 Abs.5 TKG die insgesamt 46 Funkfernsteuerungssender der Marke/Type "Digitcon Radio Control/Jaguar XJ 220" (ohne Seriennummer) für verfallen erklärt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das gesamte Straferkenntnis angefochten. Begründend wurde ausgeführt, daß dem Bw kein Vorwurf gemacht werden kann, weil der Lieferant bestätigt hat, daß diese Produkte sämtlichen Rechtsvorschriften entsprechen und den Lieferanten in diesem Zusammenhang die alleinige Verantwortung trifft. Es habe daher der Bw sämtliche Sorgfaltspflichten erfüllt. Es liege daher kein Verschulden vor. Schließlich wurden dem Bw vom Lieferanten Typenzulassungsbescheide vorgelegt. Es sei daher der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Beschlagnahme sowie der Verfall für unzulässig zu erklären.

3. Das Fernmeldebüro für und Salzburg hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Es wurde keine Berufungsvorentscheidung getroffen.

4. Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß das Straferkenntnis aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.1 VStG nicht anzuberaumen.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 70 Abs.1 Telekommunikationsgesetz - TKG, BGBl.I.Nr. 100/1997, ist die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funksendeanlagen nur mit einer Bewilligung zulässig. Eine Bewilligung zum Vertrieb berechtigt auch zur Einfuhr und zum Besitz; eine Bewilligung zur Einfuhr berechtigt auch zum Besitz.

Gemäß § 104 Abs.1 Z2 TKG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, wer entgegen § 70 Abs.1 eine Funksendeanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt.

Gemäß § 106 Abs.3 TKG ist für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig.

5.2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Bw vorgeworfen, daß er näher angeführte nicht typenzugelassene Funkfernsteuerungssender ohne Bewilligung in den näher ausgeführten Filialen besessen bzw vertrieben hat. Bei dem gegenständlich vorgeworfenen Tatverhalten handelt es sich um ein Begehungsdelikt. Tatort ist daher der Ort, an dem die Tat begangen wurde bzw das strafbare Verhalten gesetzt wurde (§ 27 VStG). Nach dem Tatvorwurf des Straferkenntnisses ist daher zu den Fakten 1 und 2 Tatort die Filiale in G und zu den Fakten 3 und 4 die Filiale in K.

Im Hinblick auf den im Spruch des Straferkenntnisses genannten und auch tatsächlich vorliegenden Tatort jeweils im Bundesland Steiermark war daher die belangte Behörde nicht die zuständige Behörde. Es war daher das Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

5.3. Die Rechtsansicht des erstmals eingeschrittenen Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 5.11.1997 ist jedoch nicht richtig. Die Judikatur des VwGH betreffend den Sitz der Unternehmensleitung als Tatort gilt nämlich nur für Unterlassungsdelikte. Bei solchen Delikten ist der Tatort gemäß § 27 VStG dort anzunehmen, wo die entsprechenden Vorsorgehandlungen hätten gesetzt werden müssen. Dies ist für den Fall der Übertretungen gegen Arbeitnehmerschutzbestim-mungen im Zweifel der Sitz der Unternehmensleitung. Dies besagt im übrigen auch das vom Fernmeldebüro zitierte VwGH-Erkenntnis zu 94/02/0021. Im gegenständlichen Straferkenntnis wird aber keine Übertretung nach Arbeitnehmerschutzbestimmungen, sondern nach dem TKG vorgeworfen. Weil es sich bei den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen um keine Unterlassungsdelikte handelt (arg. "einführt", "vertreibt", "besitzt"), war daher der Tatort nicht am Sitz der Unternehmensleitung - welcher im übrigen dann in den Spruch aufzunehmen gewesen wäre -, sondern am Ort der Tatbegehung anzunehmen. Es ist daher die belangte Behörde fälschlicherweise vom Tatort im Bereich ihres Wirkungskreises ( und Salzburg) ausgegangen, hat dies aber in der Spruchfassung gemäß § 44a Z1 VStG nicht zum Ausdruck gebracht. Nach dem Spruch des Straferkenntnisses scheint als einziger Tatort die jeweilige Filiale in K bzw in G auf. Dies sind auch die in richtiger Rechtsanwendung tatsächlich vorzuwerfende Tatorte. Dies geht mittelbar auch aus dem Erkenntnis des VwGH vom 14.12.1994, 94/03/0149, 0204, hervor.

5.4. Im Grunde der Aufhebung des Schuld- und Strafausspruches war daher auch der Ausspruch des Verfalls aufzuheben.

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, waren keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten (§ 66 Abs.1 VStG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: Besitz und Vertrieb, Tatort am Ort der Anlage, Begehungsdelikt

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