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des Landes Oberösterreich
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VwSen-390075/2/Kl/Rd

Linz, 30.12.1999

VwSen-390075/2/Kl/Rd Linz, am 30. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Georg M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28.10.1998, GZ 502-32/Str/We/182/98d, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Oö. Kehrordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Kostenbeitrag erster Instanz einen Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 1.000 S (entspricht 72,67 €), zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 VStG.

zu II.: §§ 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28.10.1998, GZ 502-32/Str/We/182/98d, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 5.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 11 iVm § 6 Abs.4 Oö. Kehrordnung, LGBl.Nr. 87/1991, verhängt, weil er in der Zeit vom 18.11.1995 bis 7.7.1998 dem Bezirksrauchfangkehrermeister Ing. Gerhard H bzw dessen Mitarbeitern den Zutritt zu seinem Gebäude im Standort Linz, welches mit einer gasbefeuerten Zentralheizungsanlage beheizt wird, verweigert hat, sodass keine Überprüfung bzw allenfalls erforderliche Reinigung des Abgasfanges durchgeführt werden konnte, obwohl § 6 Abs.4 Oö. Kehrordnung vorschreibt, dass die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten dem Rauchfangkehrer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und dafür zu sorgen haben, dass die Überprüfung (Reinigung) zum geplanten Zeitpunkt (Zeitraum) ungehindert durchgeführt werden kann und gemäß § 3 Abs.4 Z4 und § 4 Abs.1 Oö. Kehrordnung Abgasfänge von Gasfeuerungsanlagen ohne Bindung an die Heizperiode zweimal pro Jahr vom Rauchfangkehrer überprüft und - sofern erforderlich - gereinigt werden müssen.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese damit begründet, dass der Spruch offenkundig gesetzwidrig sei und die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen wurde, da der Bw gemäß § 4 Abs.4 der Oö. Kehrordnung das Recht habe, seine Feuerstätte, das Verbindungsstück, Zuluftführung und den dazugehörigen Abgasfang bei Erfordernis zu reinigen oder reinigen zu lassen.

Weiters folgten in der Berufung weitschweifige Wiederholungen des Gesetzestextes der Oö. Kehrordnung.

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt sowie den diesbezüglichen Vorakten vorgelegt und in einer Stellungnahme auf das rechtskräftige Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 12.3.1998, VwSen-390040/7/Kl/Rd, sowie ein nachfolgendes Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 6.4.1998 hingewiesen.

4. Weil in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wird, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG nicht anzuberaumen.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Bereits in dem Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 12.3.1998, VwSen-390040/7/Kl/Rd, mit welchem ein Antrag um Aufhebung eines Straferkenntnisses und Einstellung des anhängigen Strafverfahrens wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs.1 AVG zurückgewiesen wurde, wurde in der Sache selbst in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass bei der gegenständlichen Gaszentralheizungsanlage - diese wird ausschließlich mit Gas befeuert und verfügt über eine Heizleistung zwischen 19 und 24 kW - ohne Bindung an die Heizperiode die Abgasfänge und Verbindungsstücke zweimal pro Jahr zu überprüfen sind (§ 3 Abs.4 Z4 Oö. Kehrordnung). Darüber hinaus ist auch die gegenständliche Feuerstätte gemäß § 3 Abs.5 letzter Satz der Oö. Kehrordnung in einem Zeitabstand von drei Jahren zu überprüfen.

§ 4 Abs.1 der Oö. Kehrordnung legt fest, dass das Reinigen jeweils zum Zeitpunkt der Überprüfung durchzuführen ist, sofern eine Reinigung sachlich erforderlich ist.

Gemäß § 6 Abs.4 Oö. Kehrordnung hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass die Überprüfung (Reinigung) zum geplanten Zeitpunkt (Zeitraum) ungehindert durchgeführt werden kann.

Im Grunde der ausführlichen rechtlichen Begründung im angefochtenen Straferkenntnis, welche vollinhaltlich bestätigt und auch der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, sowie auch unter Zugrundelegung des vorzitierten Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates ist festzustellen, dass dem angefochtenen Straferkenntnis keine rechtswidrige rechtliche Beurteilung anhaftet. Vielmehr hat die belangte Behörde die rechtliche Situation ausführlich und erschöpfend in gesetzmäßiger Weise dargelegt.

5.2. Wenn in der Berufung sich der Bw darauf stützt, dass er die Tat deshalb nicht begehen konnte, weil er das Recht habe, seine Feuerstätte selbst zu reinigen, so ist ihm der gegenständliche Spruch des Straferkenntnisses entgegenzuhalten, mit welchem dem Bw vorgeworfen wurde, den Zutritt zum Haus zwecks einer Überprüfung und allenfalls erforderlichen Reinigung des Abgasfanges verweigert zu haben. Verweigerung der Überprüfung der Feuerstätte bzw einer allfälligen Reinigung der Feuerstätte wurde dem Bw nicht zum Vorwurf gemacht. Dies wurde im angefochtenen Straferkenntnis in der Begründung auch näher auf Seite 6 zweiter Absatz begründet. Auch diese rechtlichen Erwägungen werden vollinhaltlich aufrecht erhalten.

Sonstige Gründe macht der Bw nicht geltend. Auch der Oö. Verwaltungssenat konnte bei Überprüfung des angefochtenen Straferkenntnisses keine Rechtswidrigkeit feststellen. Auch zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ihre Erwägungen ausführlich dargelegt.

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe vollinhaltlich zu bestätigen.

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war der Bw gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 1.000 S, ds 20 % der verhängten Strafe, zu verhalten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Überprüfung und Reinigung von Abgasfängen; Gasheizung; Zutritt;

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