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VwSen-390079/2/Kl/Rd

Linz, 29.02.2000

VwSen-390079/2/Kl/Rd Linz, am 29. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Behcet Ö, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Fernmeldebüros für Oö und Salzburg vom 3.2.1999, GZ: 100559-JD/99, wegen einer Beschlagnahme nach dem Telekommunikationsgesetz zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 39 und 51 VStG iVm §§ 70 Abs.1, 104 Abs.1 Z2 und 104 Abs.5 Telekommunikationsgesetz - TKG, BGBl. I Nr. 100/1997 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Fernmeldebüros für und Salzburg vom 3.2.1999, GZ 100559-JD/99, wurde gegen den Bw die Beschlagnahme von 39 Stück im Spruch näher beschriebenen Funkanlagen (Schnurlostelefone) gemäß § 39 VStG ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 104 Abs.1 Z2 iVm § 70 Abs.1 TKG wegen der Einfuhr und des Vertriebs von Funkanlagen ohne fernmeldebehördliche Bewilligung von Anfang Jänner 1999 bis 29.1.1999 in den Geschäftsräumen des Bw vorlag. Die Funkanlagen waren für den Vertrieb bestimmt. Gemäß § 104 Abs.5 TKG ist der Verfall vorgesehen. Damit das Vorhandensein dieser Funkanlagen weiter gesichert ist, war die Beschlagnahme erforderlich.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser die Aufhebung der Beschlagnahme und die Freigabe der beschlagnahmten Gegenstände beantragt. Dazu wurde ausgeführt, dass keine strafbare Handlung begangen wurde, weil die beschlagnahmten Schnurlostelefone nicht betrieben wurden und auch in Österreich nicht betrieben werden können. Die Beschlagnahme mache die Rückabwicklung des Ankaufsgeschäfts unmöglich. Überdies habe ein Irrtum über die Erforderlichkeit einer Bewilligung vorgelegen.

3. Das Fernmeldebüro für und Salzburg hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 70 Abs.1 Telekommunikationsgesetz - TKG ist die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funksendeanlagen nur mit einer Bewilligung zulässig. Eine Bewilligung zum Vertrieb berechtigt auch zur Einfuhr und zum Besitz; eine Bewilligung zur Einfuhr berechtigt auch zum Besitz. Die Verwahrung gilt als Besitz.

Gemäß § 104 Abs.1 Z2 TKG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 S zu bestrafen, wer entgegen § 70 Abs.1 eine Funksendeanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt.

Gemäß § 104 Abs.5 TKG können im Straferkenntnis die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zu Gunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

Gemäß § 39 Abs.1 VStG kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen. Gegen den Bescheid, mit dem eine Beschlagnahme angeordnet wird, ist in sinngemäßer Anwendung des § 51 Berufung, jedoch ohne aufschiebende Wirkung zulässig.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH setzt die Beschlagnahme nach § 39 Abs.1 VStG neben den beiden Tatbildmerkmalen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung und des für diese Delikte als Strafe angedrohten Verfalls als weiteres rechtserhebliches Merkmal voraus, dass eine Sicherung des Verfalls überhaupt geboten ist. Die Beschlagnahme nach § 39 VStG ist bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Übertretung besteht. Die Übertretung muss nicht erwiesen sein, da in einem solchen Falle bereits der Verfall ausgesprochen werden kann (Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 954f E1 und 5a und b mN).

4.2. Die gegenständlichen Schnurlostelefone wurden am 29.1.1999 im Geschäftslokal der B. Ö & CO OHG, dessen Gesellschafter der Bw ist, vorgefunden und standen daher in Verwahrung und daher im Besitz der genannten OHG bzw des Bw. Auch wurde vom Bw nicht bestritten, dass die Geräte zum Vertrieb bestimmt waren. Es war daher der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 104 Abs.1 Z2 TKG gegeben, insbesondere, weil die Geräte in Verwahrung (Besitz) des Bw standen. Hingegen muss die Verwaltungsübertretung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erwiesen sein. Für die genannte Verwaltungsübertretung ist auch die Strafe des Verfalls gemäß § 104 Abs.5 TKG angedroht.

Als weitere Voraussetzung für die Beschlagnahme ist aber auch die gebotene Sicherung des Verfalls gegeben. Die belangte Behörde hat zu Recht angeführt, dass die Geräte zum Vertrieb bestimmt waren und daher das Vorliegen der Funkanlagen zur Sicherung der Verfallsstrafe durch die Beschlagnahme gewährleistet werden soll.

Es sind daher sämtliche Voraussetzungen für eine Beschlagnahme erfüllt.

4.3. Die vom Bw angeführten Gründe, dass die Schnurlostelefone nicht in Österreich betrieben wurden und auch nicht betrieben werden, sowie die Unmöglichkeit der Rückabwicklung des Ankaufsgeschäfts sind aber für die Entscheidung unerheblich. Der Betrieb der Funksendeanlagen ist nicht erforderlich iSd zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Auch ist die Frage der Rückabwicklung des Ankaufgeschäfts kein Hindernis für eine Beschlagnahme bzw den Ausspruch eines Verfalls. Hingegen muss die vorgeworfene Verwaltungsübertretung lediglich als Verdachtsmoment vorliegen, nicht jedoch erwiesen sein. Sollte ein Irrtum die Schuld und damit die Strafbarkeit des Bw ausschließen, so kann auch kein Verfall ausgesprochen werden und sind dann die beschlagnahmten Gegenstände freizugeben.

Es war daher der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Beschlagnahme, Verdacht einer Übertretung ausreichend; Beweis nicht erforderlich.

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