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des Landes Oberösterreich
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VwSen-390095/2/Gf/Km

Linz, 17.01.2001

VwSen-390095/2/Gf/Km Linz, am 17. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der M H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 6. November 2000, Zl. 101-7/2-330111798, wegen einer Übertretung des Schulpflichtgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 1.000 S (entspricht 72,67 Euro) herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten; der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 100 S (entspricht  7,27 Euro).

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 6. November 2000, Zl. 101-7/2-330111798, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil sie es als Erziehungsberechtigte ihres Sohnes zu vertreten habe, dass dieser im Zeitraum vom 8. März bis zum 31. Mai 2000 an mehreren Tagen dem Schulunterricht an einer öffentlichen Hauptschule ferngeblieben sei; dadurch habe sie eine Übertretung des § 24 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes, BGBl.Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 134/1998 (im Folgenden: SchulPflG) begangen, weshalb sie gemäß § 24 Abs. 4 SchulPflG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 22. November 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 4. Dezember 2000 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der der Rechtsmittelwerberin angelastete Sachverhalt auf Grund einer Anzeige der Direktion der öffentlichen Hauptschule 15 in Linz als erwiesen anzusehen sei und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten werde.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit der Rechtsmittelwerberin als strafmildernd, das beträchtliche Ausmaß der Fehleinheiten (insgesamt 195) hingegen als erschwerend zu werten gewesen.

2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin vor, dass sie stets sehr bemüht gewesen sei, dass ihr Sohn die Schule wieder besucht; auf Grund seelischer Probleme hätte jedoch - auch nach Meinung der zuständigen Schulpsychologin - letztlich nur ein Schulwechsel Abhilfe gebracht.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz zu Zl. 101-7/2-330111798; im Übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 Abs. 1 und 4 SchulPflG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der als Erziehungsberechtigter nicht für die Erfüllung der Schulpflicht durch den Schüler sorgt.

4.2. Im gegenständlichen Fall ist allseits unbestritten, dass die Rechtsmittelwerberin zumindest seit dem Zeitpunkt, als ihr seitens der Schuldirektion erstmals (Ende April/Anfang Mai 2000) schriftlich mitgeteilt worden war, dass ihr Sohn seit Anfang März 2000 unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist, tatsächlich nicht dafür gesorgt hat, dass dieser in der Folge seiner Schulpflicht entspricht.

Dass ihrem Sohn aber auf Grund seiner seelischen Probleme danach ein weiterer Besuch der HS 15 in Linz gänzlich unmöglich gewesen wäre, bringt die Beschwerdeführerin selbst gar nicht vor.

Damit hat sie jedoch im Ergebnis tatbestandsmäßig und schuldhaft - nämlich vorsätzlich - im Sinne des Tatvorwurfes gehandelt.

4.3. Auf der Ebene der Strafbemessung ist allerdings im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass sich die angelasteten Fehlzeiten zwar vom 8. März bis zum 31. Mai 2000 erstrecken, der Berufungswerberin aber infolge des Umstandes, dass die erste schriftliche Mitteilung seitens der Schuldirektion erst Ende April/Anfang Mai erfolgte, insgesamt nicht eine dreimonatige, sondern bloß eine einmonatige "Reaktionszeit" zur Korrektur des Fehlverhaltens ihres Sohnes verblieb.

Dieser Aspekt ist bei der Festlegung der Strafhöhe ebenso zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin entgegen § 19 Abs. 2 VStG nicht erhoben wurden.

Unter der (zum Vorteil der Rechtsmittelwerberin gebotenen) Annahme ungünstiger Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse war daher die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S herabzusetzen.

4.4. Insoweit war der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 100 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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