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VwSen-390097/2/Kl/Rd

Linz, 28.02.2002

VwSen-390097/2/Kl/Rd Linz, am 28. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 13.2.2001, GZ: 0-2-5/1-0032083b, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Oö. Kehrordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 101,74 Euro (entspricht 1.400 S) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 13.2.2001, GZ: 0-2-5/1-0032083b, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 7.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen und 19 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 11 und 6 Abs.4 der Oö. Kehrordnung, LBGl.Nr. 87/1991, verhängt, weil er am 27.4.2000 dem Bezirksrauchfangkehrermeister Ing. H bzw seinen Mitarbeitern den Zutritt zu seinem Gebäude im Standort L, welches mit einer gasbefeuerten Zentralheizungsanlage beheizt wird, verweigert hat, sodass keine Überprüfung bzw allenfalls erforderliche Reinigung des Abgasfanges durchgeführt werden konnte, obwohl § 6 Abs.4 der Oö. Kehrordnung vorschreibt, dass die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten dem Rauchfangkehrer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und dafür zu sorgen haben, dass die Überprüfung (Reinigung) zum geplanten Zeitpunkt (Zeitraum) ungehindert durchgeführt werden kann und gemäß § 3 Abs.4 Z4 und § 4 Abs.1 der Oö. Kehrordnung Abgasfänge von Gasfeuerungsanlagen ohne Bindung an die Heizperiode zweimal pro Jahr vom Rauchfangkehrer überprüft und - sofern erforderlich - gereinigt werden müssen.

2. Dagegen wurde fristgerecht mündlich Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Es wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Gasfeuerungsanlage nicht unter die Oö. Kehrordnung falle und weiters gemäß § 4 Abs.4 iVm § 2 Abs.2 der Oö. Kehrordnung keine Verpflichtung bestehe, die Feuerungsanlage durch den Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen.

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung nicht beantragt wurde.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Bw vorgeworfen, zum näher angeführten Zeitpunkt in dem näher angeführten Standort mit einer gasbefeuerten Zentralheizungsanlage dem Bezirksrauchfangkehrermeister bzw seinen Mitarbeitern den Zutritt zwecks Überprüfung und allenfalls erforderlicher Reinigung des Abgasfanges verweigert zu haben.

Die belangte Behörde hat dazu zu Recht die Oö. Kehrordnung und die bezughabenden Bestimmungen der Kehrordnung angeführt. Diesen rechtlichen Ausführungen, welche sehr umfangreich und eingehend dargelegt wurden, ist vollinhaltlich zuzustimmen und wird diese rechtliche Beurteilung auch der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. In diesen rechtlichen Ausführungen ist keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

Insbesondere wird der Bw darauf hingewiesen, dass gemäß § 2 Abs.1 Z1 der Oö. Kehrordnung, LGBl. Nr. 87/1991, dem Rauchfangkehrer das Überprüfen von Feuerungsanlagen obliegt und gemäß § 3 Abs.2 iVm § 3 Abs.5 letzter Satz Oö. Kehrordnung ausschließlich mit Gas befeuerte Feuerstätten sowie die dazugehörigen Verbindungsstücke und Zuluftführungen in einem Zeitabstand von drei Jahren zu überprüfen sind. Abgasfänge von Gasfeuerungsanlagen sind ohne Bindung an die Heizperiode gemäß § 3 Abs.4 Z4 Oö. Kehrordnung zweimal pro Jahr zu überprüfen.

Gemäß § 6 Abs.4 der Oö. Kehrordnung hat der Eigentümer ua dafür zu sorgen, dass die Überprüfung zum geplanten Zeitpunkt ungehindert durchgeführt werden kann.

Wie aus dem Akt ersichtlich ist und auch vom Bw zu keiner Zeit des Verfahrens bestritten wurde, wurde vom Rauchfangkehrermeister ein Termin für die Überprüfung des am gegenständlichen Standort befindlichen Abgasfanges vereinbart und zu diesem Termin der Zutritt zum Gebäude verweigert, sodass eine Überprüfung des Abgasfanges nicht ungehindert durchgeführt werden konnte. Es wurde daher der Verpflichtung des Bw als Eigentümer gemäß § 6 Abs.4 Oö. Kehrordnung nicht nachgekommen.

Gemäß § 11 der Oö. Kehrordnung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einer Bestimmung der §§ 3 bis 8 zuwiderhandelt und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen.

Es hat daher der Bw den Straftatbestand gemäß § 11 und § 6 Abs.4 Oö. Kehrordnung erwiesenermaßen erfüllt.

Entlastungsgründe brachte der Bw nicht vor und kamen nicht hervor. Es hatte daher ein Entlastungsnachweis gemäß § 5 Abs.1 VStG nicht stattgefunden. Der Bw hat daher die Tat auch subjektiv zu verantworten.

4.2. Wenn der Bw behauptet, dass seine Gasfeuerungsanlage nicht unter die Oö. Kehrordnung fällt, so ist ihm § 1 Abs.1 der Oö. Kehrordnung entgegenzuhalten, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes regelt und darin bestimmt, dass dieses Landesgesetz das Überprüfen und Reinigen von ortsfesten Feuerungsanlagen oder von deren Teilen regelt. Da auch die Gasfeuerungsanlage des Bw eine ortsfeste Feuerungsanlage ist, unterliegt sie nach der zitierten Bestimmung dem Landesgesetz. Es besteht daher wie oben ausgeführt die Verpflichtung, die Feuerstätte (diese stellt einen Teil der Feuerungsanlage dar) im Zeitabstand von drei Jahren und die Abgasfänge (diese stellen ebenfalls einen Teil der Feuerungsanlage dar) zweimal pro Jahr überprüfen zu lassen. Von der Überprüfung der Feuerungsanlagen ist das Reinigen der Feuerungsanlagen zu unterscheiden und es ist der Bw insofern im Recht, als das Reinigen durch den Rauchfangkehrer jeweils zum Zeitpunkt der Überprüfung nur dann durchzuführen ist, sofern eine Reinigung sachlich erforderlich ist. Die Feuerstätten und Verbindungsstücke und Zuluftführungen können vom Nutzungsberechtigten auch selbst gereinigt werden (§ 4 Abs.1 und Abs.4 Oö. Kehrordnung). Die Gesetzesstelle regelt aber nicht die Abgasfänge. Dies bedeutet, dass Abgasfänge sehr wohl vom Rauchfangkehrer zu reinigen sind und nicht vom Nutzungsberechtigten selbst gereinigt werden dürfen.

Bezogen auf das gegenständliche Straferkenntnis ist daher die belangte Behörde im Recht, dass der Zugang zur Überprüfung des Abgasfanges gewährleistet sein muss und allenfalls auch die erforderliche Reinigung durch den Rauchfangkehrer zugelassen werden muss.

Im Übrigen wird auf in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte rechtskräftige einschlägige Straferkenntnisse der belangten Behörde hingewiesen, welche auch in der Berufung vor dem Oö. Verwaltungssenat bestätigt wurden.

4.3. Hinsichtlich der Strafbemessung hat der Bw nichts vorgebracht. Die belangte Behörde hat sich bei der Strafbemessung auf § 19 Abs.1 und 2 VStG gestützt und alle Strafbemessungsgründe berücksichtigt. Sie hat Strafmilderungsgründe nicht zu Grunde gelegt und als straferschwerend die beiden rechtskräftigen Vorstrafen gewertet. Zu den persönlichen Verhältnissen hat sie eine Schätzung vorgenommen und diese unwidersprochene Schätzung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Auch hat sie rechtsrichtig auf den Unrechtsgehalt der Tat und dem Schutzzweck der Norm hingewiesen. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass die Behörde von dem ihr zukommenden Ermessen bei der Strafbemessung in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat. Die Strafe ist daher ebenfalls zu bestätigen.

5. Bei diesem Ergebnis, weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ein Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe gemäß § 64 VStG zu bestimmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Überprüfung des Abgasfanges, Verpflichtung des Nutzungsberechtigten, Reinigungspflicht.

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