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des Landes Oberösterreich
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VwSen-390098/20/Kl/Bk

Linz, 11.12.2001

VwSen-390098/20/Kl/Bk Linz, am 11. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Dr. M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29. Jänner 2001, GZ101-6/3-330089323, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Zivildienstgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12.7.2001 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 3 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29.1.2001, GZ 101-6/3-330089323, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von zweimal 1.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von zweimal einem Tag, wegen je einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 22 Abs.2 und 65 Zivildienstgesetz verhängt, weil er im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes bei der Einrichtung zur Schulwegsicherung es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat, dass er sich einer Dienstpflichtverletzung in der Form schuldig gemacht hat, dass er

1. am 14.12.1998, am 22.12.1998, 21.12.1998 und am 23.12.1998 seine Dienstpflichten bei der Verrichtung des Lotsendienstes vor der Römerbergschule insofern vernachlässigt hat, als

- die vorgesehene Schutzausrüstung nur zum Teil und in einer nachlässigen Art getragen wurde (keine Kappe, PVC-Jacke nicht zugeknöpft),

- es an der notwendigen Aufmerksamkeit fehlte, da er mehrmals mit dem Rücken zum Schutzweg stand und gleichzeitig Schüler ohne Regelung den Schutzweg überquerten,

- die Zeichengebung zum Anhalten der Fahrzeuge in einer unverständlichen und schlampigen Weise erfolgte und

- offensichtlich Musik aus einem Walkman gehört wurde (tragen eines Kopfhörers am 21.12.1998), wodurch er offensichtlich vom Verkehrsgeschehen abgelenkt war.

2. am 23.12.1998 statt um 12.10 Uhr bereits um 12.02 Uhr ohne entschuldbaren Grund seinen Dienst beendet und dadurch die dienstliche Weisung hinsichtlich der pünktlichen Einhaltung seiner Dienstzeit nicht befolgt habe.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde den gestellten Beweisanträgen nicht nachgekommen sei und der Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt worden sei. Auch wurde mangelhafte Tatkonkretisierung geltend gemacht. Schließlich brachte der Bw vor, dass es keine direkte und nachweisbare Weisung gegeben habe, sondern die Zeiten mit der Volksschuldirektorin ausgemacht und festgelegt worden seien. Auch sei die Strafe unangemessen hoch. Schließlich wurde die Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes geltend gemacht, zumal schon durch den Dienstvorgesetzten die Inanspruchnahme der Gleitzeit entzogen wurde.

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat am 12. Juli 2001 eine öffentliche mündliche Verhandlung ladungsgemäß durchgeführt und es haben der Bw sowie der geladene Zeuge RI H von der BPD Linz teilgenommen. Ein Vertreter der belangten Behörde sowie weitere geladene Zeugen haben sich entschuldigt. Die Ladung eines Zeugen war erfolglos wegen unbekannten Aufenthalts.

Es steht fest, dass der Beschuldigte im Rahmen der Schulwegsicherung vor der Römerbergschule in Linz nicht die volle Adjustierung hatte, die Kappe nicht getragen hatte und die Zeichengebung zum Teil missverständlich durchführte, zum Teil eine Zeichengebung gar nicht vorhanden war. Für die Sicherheitsorgane gab es einen Plan, aus dem hervorgeht, wer die Schulwegsicherung durchführt und wo ein Zivildiener eingesetzt wird.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 22 Abs.2 Zivildienstgesetz, BGBl.Nr. 679/1986 idgF, hat der Zivildiener die ihm von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragene Dienstleistung gewissenhaft zu verrichten und die dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen.

Gemäß § 64 Abs.1 Zivildienstgesetz begeht, wer als Zivildienstleistender vorsätzlich eine dienstliche Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 65 Zivildienstgesetz begeht ein Zivildienstleistender, der sonst eine der in den §§ 8a Abs.4, 22, 23 und 23c festgelegten Dienstpflichten verletzt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000 S zu bestrafen.

4.2. Während aufgrund der Ermittlungen feststeht, dass der Bw als Zivildienstleistender bei der Schulwegsicherung die Zeichengebung missverständlich und unrichtig zu den angeführten Zeitpunkten durchführte und die Adjustierung nicht vollständig war, also genauere Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über die Schulwegsicherung nicht eingehalten wurden, ist im durchgeführten Verfahren nicht einwandfrei nachvollziehbar, was die "aufgetragene Dienstleistung" tatsächlich war, insbesondere was die entsprechenden Zeiten der Schulwegsicherung betraf. Es ist zwar nachvollziehbar, dass für den Exekutivdienst fixe Zeiten und Dienstpläne vorhanden waren, woraus auch ersichtlich war, welches Organ bzw welcher Zivildienstleistender die konkreten Aufgaben übernahm. Das Vorhandensein eines Dienstplanes mit genauen Dienstzeiten für den Zivildienstleistenden konnte nicht nachgewiesen werden. Im Übrigen fehlte auch in der Tatanlastung die verletzte konkrete Weisung, nämlich bis um 12.10 Uhr Schulwegsicherung durchzuführen.

Es ist daher nicht ersichtlich, welche Dienstpflicht außerhalb der schon nach der Straßenverkehrsordnung auferlegten Pflichten für die Schulwegsicherung der Bw nicht eingehalten hat und welche Weisung konkret er nicht befolgt hat. Im Übrigen ist in keinster Weise erwiesen, dass der Dienst am 23.12.1998 tatsächlich um 12.02 Uhr beendet wurde, sondern nur dass die Schulwegsicherung beendet wurde. Außerhalb der Schulwegsicherung hatte der Beschuldigte als Zivildienstleistender auch andere Aufgaben zu verrichten.

Darüber hinaus ist auch noch anzumerken, dass die Nichtbefolgung einer Weisung eine Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 Zivildienstgesetz darstellt, wobei diese Verwaltungsübertretung die vorsätzliche Begehung als zusätzliches objektives Tatbestandsmerkmal verlangt. Es ist daher erforderlich, schon im Tatvorwurf den Vorsatz aufzunehmen. Indem die belangte Behörde dies übersehen hat, ist auch diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten.

Im Hinblick auf die subsidiäre Anwendbarkeit des § 65 Zivildienstgesetz (Arg. "... der sonst eine ... ") geht § 64 Abs.1 Zivildienstgesetz betreffend des Nichtbefolgens einer Weisung dem Tatbestand nach § 65 Zivildienstgesetz vor.

Es war daher das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

5. Weil die Berufung Erfolg hatte, war gemäß § 66 Abs.1 VStG kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Konkretisierung der Dienstpflicht, Weisung, Nichtbefolgung einer Weisung, lex specialis

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