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VwSen-390103/2/Kl/Ni

Linz, 28.02.2002

VwSen-390103/2/Kl/Ni Linz, am 28. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. Mai 2001, EnRo96-1/04-2001/HUT (Strafberufung) wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Mineralrohstoffgesetz 1999 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen das Strafausmaß wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber (Bw) hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 72,68 Euro (entspricht 1.000,10 S) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. Mai 2001, EnRo96-1/04-2001/HUT, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 5.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 7 Stunden, wegen einer Verwaltungs-übertretung gemäß § 193 Abs.2 iVm §§ 174 Abs.1, 175 Abs. 1, 177 und 178 Mineralrohstoffgesetz 1999 idgF verhängt, weil er als Bergbauberechtigter von grundeigenen mineralischen Rohstoffen und als Eigentümer der Firma O, Sand- und Schotterwerk, Baggerungen - Erdbau, in einem Zeitraum vom 09.08.1996 bis 14.3.2001 auf dem Grundstück Nr., KG R, Gemeinde B den Schotterabbau derart betrieben hat, dass die Sicherheit der mit dem Abbau beschäftigten Personen nicht ausreichend gewährleistet ist. Bereits mit Bescheid der Berghauptmannschaft Salzburg vom 11.9.1996, Zl. 24093/1/96, hat die damals zuständige Bergbehörde bergpolizeiliche Anordnungen zur Beseitigung der Mängel aufgetragen. Die angeordneten Maßnahmen sind bis zum 14.3.2001 nicht durchgeführt worden.

Zu diesem Zeitpunkt bestehen nach wie vor in großen Bereichen über 70° steile Abbauwände. Die Abbauarbeiten werden nicht gemäß dem genehmigten Aufschluss- und Abbauplan durchgeführt bzw. wurde bisher die vorgeschriebene Unterteilung der überhöhten Wandhöhe nicht ausgeführt. Die Etage 530 ist nicht gegen Betreten bzw. Befahren gesichert. Einfriedungen bei den absturzgefährlichen Rändern des Tagbaues fehlen grundsätzlich. Insgesamt befindet sich die Kalkschottergrube in einem sehr mangelhaften Zustand.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Herabsetzung des Strafbetrages beantragt. In der Berufung wurde ausgeführt, dass der Abbaubereich schon vor Wochen mit einer Einfriedung abgesichert worden sei und im südlichen Bereich eine Berme eingezogen worden sei. Auch die fortlaufende Rekultivierung im südlichen Bereich sei bereits in Arbeit. Die Erfüllung der Bescheidauflagen bis Ende Mai 2001 sei unmöglich, es werde aber auf eine positive Erledigung des Antrages auf Bescheidabänderung gehofft.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil sich die Berufung nur gegen die verhängte Strafhöhe richtet und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte von einer Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.3 VStG abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Weil in der Berufung nur die Strafhöhe angefochten wurde, wurde der Schuldspruch rechtskräftig und es war hierüber nicht mehr vom Oö. Verwaltungssenat zu entscheiden.

Gemäß § 193 Abs.2 Mineralrohstoffgesetz 1999 begehen Bergbauberechtigte, die diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstige von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 30.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 4 Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis die vom Bw in seiner Niederschrift dargelegten persönlichen Verhältnisse, nämlich zur Hälfte Eigentümer des Hauses Nr., 3 Lkw, 3 Radlader, 2 Siebanlagen und Sorgepflicht für 2 Kinder, zu Grunde gelegt und Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet. Der Bw ist diesen Strafbemessungsgründen auch in der Berufung nicht entgegengetreten und waren diese daher auch der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde zu legen. Dass wegen desselben Delikts noch keine Vorstrafe vorliegt, also "einschlägige Unbescholtenheit" vorliegt, ist noch kein Strafmilderungsgrund, sondern nach ständiger Judikatur des VwGH nur die absolute Unbescholtenheit. Vorstrafen liegen aber im Akt nicht auf und kamen nicht hervor. Es war daher zu Gunsten des Beschuldigten von Unbescholtenheit auszugehen. Besondere Erschwerungsgründe traten ebenfalls nicht hervor und wurden auch von der belangten Behörde nicht zu Grunde gelegt. Im Übrigen war bei der Strafbemessung gemäß § 19 Abs.1 VStG auch auf den Unrechtsgehalt der Tat Rücksicht zu nehmen. Nach dem Schutzzweck der Norm sollen der geordnete Abbau garantiert werden und Gefährdungen und Beeinträchtigungen von sich darin aufhaltenden Personen hintangehalten werden. Auch soll die Umwelt und die Oberfläche geschützt werden. Genau diesen geschützten Interessen hat der Beschuldigte durch seine Tatbegehung entgegen gewirkt. Da es sich auch bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt und die belangte Behörde bei dem Schuldspruch nicht von einem erhöhten Verschulden ausgegangen ist, war von Fahrlässigkeit auszugehen. Dies war auch bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Allerdings ist dem Beschuldigten der - unangefochten gebliebene - lange Tatzeitraum anzulasten, sodass die Dauer der Tatbegehung als erschwerend zu berücksichtigen war. Dies musste daher auch bei der Strafbemessung seinen Niederschlag finden. Hingegen war dem Beschuldigten noch zu Gute zu halten, dass er die Tat bereits bei seiner Vernehmung vor der belangten Behörde zugab und auch seinen Willen zur bescheidkonformen und gesetzeskonformen Verhaltensweise kundtat. Unter all diesen der Strafbemessung zugrunde liegenden Umständen war es aber nicht erkennbar, dass die belangte Behörde, der bei der Entscheidung nach § 19 VStG ein Ermessen zusteht, von diesem Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat. Auch liegt die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens und beträgt lediglich 1/6 des Strafrahmens. Sie ist nicht überhöht, tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angepasst. Es war daher die verhängte Strafe zu bestätigen. Entsprechend war auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war als Kostenbeitrag zu dem Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG der Betrag von 72,68 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

keine Herabsetzung, Ermessensentscheidung, lange Begehensdauer

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