Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390110/2/Gf/Km

Linz, 28.02.2002

VwSen-390110/2/Gf/Km Linz, am 28. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des G E, gegen das Straferkenntnis des F für Oberösterreich und Salzburg vom 17. Jänner 2002, Zl. 102674-JD/01, wegen einer Übertretung des Telekommunikationsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit 175 Euro (entspricht 2.408,05 S) und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 11/2 Stunden festgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 17,5 Euro (entspricht 240,81 S); für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 17. Jänner 2002, Zl. 102674-JD/01, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt, weil er es als Geschäftsführer einer GmbH zu vertreten habe, dass von dieser am 7. November 2001 einem Empfänger ein Werbe-e-mail ohne dessen vorherige Zustimmung zugesandt wurde; dadurch habe er eine Übertretung des § 104 Abs. 3 Z. 24 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl.Nr. I 100/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 26/2000 (im Folgenden: TelekommG), begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 21. Jänner 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 5. Februar 2002 - und damit rechtzeitig - mittels Telefax bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2. Über diese hat der Oö. Verwaltungssenat - nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt zu Zl. 102674-JD/01 ergab, sodass gemäß § 51 Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden konnte - erwogen:

2.1. Gemäß § 104 Abs. 3 Z. 24 i.V.m. § 101 TelekommG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36.336 Euro zu bestrafen, der ohne vorherige Zustimmung des Empfängers diesem eine elektronische Post zu Werbezwecken zusendet.

2.2. Im gegenständlichen Fall ist allseits unbestritten, dass eine Zusendung eines e-mails zu Werbezwecken ohne vorhergehende Zustimmung des Empfängers vorliegt.

Wie die belangte Behörde - und wohl auch der Beschwerdeführer selbst (vgl. dessen Stellungnahme vom 19. Dezember 2001) - bereits zutreffend erkannt hat, stellt es die vorzitierte Bestimmung allein in den Verantwortungsbereich des Versenders, dafür Sorge zu Tragen, dass im Falle eines Widerrufes der Zustimmung des Empfängers diese auch faktisch in der Weise effektiv wird, dass diesem künftig keine unerwünschten e-mails mehr übermittelt werden.

Die vom Rechtsmittelwerber eingewendete Nichtnachvollziehbarkeit der Authentizität der e-mail-Adressen kann sohin - im Lichte des hier maßgeblichen Tatbildes (§ 104 Abs. 3 Z. 24 TelekommG) - entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung objektiv besehen von vornherein keinen Entschuldigungsgrund darstellen.

Der Beschwerdeführer hat daher sowohl tatbestandsmäßig als auch schuldhaft i.S. des Tatvorwurfes gehandelt.

2.3. Hinsichtlich der Strafhöhe findet sich in dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt der Vermerk ("Abf. 05, Blatt 2"), dass "das in Abf. 3 verfügte Absehen von einer Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG wegen Geringfügigkeit des Verschuldens zurückgenommen wird, da in der Zwischenzeit wieder eine Anzeige gegen die Fa. ..... eingebracht wurde."

2.4. Daraus resultiert insgesamt das Bedenken, dass im Zuge der Strafbemessung die bisherige Straflosigkeit des Beschuldigten tatsächlich nicht (bzw. nicht in einem ausreichenden Ausmaß) als mildernd gewertet wurde (oder der Umstand des Vorliegens einer weiteren Anzeige als straferhöhend einfloss).

Der Oö. Verwaltungssenat findet es daher in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die Geldstrafe in der geringeren Höhe von 175 Euro festzusetzen; davon ausgehend war die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation auf 11/2 Stunden herabzusetzen.

2.5. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 17,5 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. G r o f

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