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des Landes Oberösterreich
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VwSen-390111/2/Kl/Ni

Linz, 07.01.2003

 

 

 VwSen-390111/2/Kl/Ni Linz, am 7. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Ing. R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27.12.2001, EnRo96-2/06-2001/HUT, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Mineralrohstoffgesetz - MinroG zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27.12.2001, EnRo96-2/06-2001/HUT, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 20.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen und 16 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 193 Abs.2 iVm §§ 174 Abs.1, 175 Abs.1, 177 und 178 Mineralrohstoffgesetz 1999 idgF verhängt, weil er "als Bergbauberechtigter von grundeigenen mineralischen Rohstoffen und als Eigentümer der Firma Ing. R, vor dem 05.04.2001 auf den Grundstücken Nr. und, KG. R, Gemeinde R den Schotterabbau derart betrieben hat, dass das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.8.1991, Ge-4506/03-1990/Ba, genehmigte und rechtskräftig gewordene Abbauniveau wesentlich überschritten wurde, das heißt, dass um mindestens 12 m tiefer abgebaut wurde.

Die Abbaugrenze zur ehemaligen Gemeindeschottergrube korrespondiert teilweise direkt mit der Grundgrenze. Die Sicherung der Abbaugrenzen erfolgt lediglich mittels Anbringung eines Stahlseiles. Die Böschungsneigungsverhältnisse sind wesentlich steiler als die genehmigte Böschungsneigung von 1:1.

Die Betriebsanlagen sind nicht mit den erforderlichen Schutzeinrichtungen ausgestattet, sodass die Sicherheit der in der Grube beschäftigten Personen nicht ausreichend gewährleistet ist."

 

  1. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Es wurde die Bewilligungspflicht der geänderten Abbautiefe bestritten und darauf hingewiesen, dass die Böschungsneigung eingehalten wurde. Weiters wurde auf einen naturschutzbehördlichen Auftrag zum Abtragen des Schotterwalles zur angrenzenden Gemeindeschottergrube hingewiesen. Auch wurden die Sicherheitsbestimmungen eingehalten. Schließlich wurde auf die Aufhebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden hingewiesen.
  2.  

  3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Es wurde in einer Stellungnahme auf eine Besprechung samt Beweisaufnahme am 27.11.2001 hingewiesen und auf die Weiterleitung an die Berufungsbehörde aufmerksam gemacht.
  4.  

  5. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Aus den der Berufung beigelegten Unterlagen geht hervor, dass für die bestehende gegenständliche Schottergrube eine Erweiterung des Schotterabbaues mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.8.1991, Ge-4506/03-1990/Ba unter Vorschreibung von 15 Auflagenpunkten erteilt wurde. Aufgrund der am 5.4.2001 stattgefundenen Überprüfung wurde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und es wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4. Mai 2001, EnRo20-1501/05-2001/HUT, die Durchführung von Maßnahmen aufgetragen, nämlich Absicherung durch einen Zaun, Herstellung der Böschungsneigung und Herstellung der Elektroinstallationen nach den Sicherheitsvorschriften. Die dagegen eingebrachte Berufung hatte Erfolg und es wurde der letztzitierte Bescheid mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 18. Dezember 2001, EnRo(Ge)-103449/5-2001-NSch/Th aufgehoben.

 

Weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 193 Abs.2 Mineralrohstoffgesetz-MinroG begehen Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter, die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 30.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Gemäß § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

 

Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 937 ff).

 

Diesen Anforderungen wird aus nachstehenden Gründen nicht entsprochen:

 

5.2. Der in § 193 Abs.2 MinroG festgelegte objektive Tatbestand enthält mehrere Alternativen einer Verwaltungsübertretung. Es ist daher im Sinn der Judikatur zu § 44a erforderlich, dass aus dem konkreten Tatvorwurf, also aus dem Spruch des Straferkenntnisses hervorgeht, welche Alternative dem Beschuldigten vorgeworfen wird.

Aus der im Akt befindlichen Niederschrift vom 5.4.2001 über eine behördliche Überprüfung der Schottergrube geht hervor, dass Abbaugrenzen und Abbautiefen auf Basis des Genehmigungsbescheides vom 26.8.1991 sowie verschiedene Auflagenpunkte des Genehmigungsbescheides nicht eingehalten wurden.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es einer wörtlichen Anführung der einen Teil des Straftatbestandes bildenden Bescheidauflagen durch die schon aus dem Spruch die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Auf die diesbezügliche umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Gewerbeordnung, wird hingewiesen (Hauer-Leukauf, Handbuch, S. 996, E 193 sowie Kobzina/Hrdlicka, Gewerbeordnung 1994, S. 595, E.7 mN).

Weil weder die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. Mai 2001 als erste Verfolgungshandlung noch das gegenständliche Straferkenntnis diesen Anforderungen entspricht, die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist aber bereits eingetreten ist, war schon aus diesem Grunde das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

5.3. Darüber hinaus ist aus dem Akt ersichtlich, dass aus Anlass der Überprüfung vom 5.4.2001 die belangte Behörde auch einen Wiederherstellungsauftrag gemäß § 178 Abs.1 MinroG mit Bescheid vom 4. Mai 2001 erlassen hat, welcher durch Berufung angefochten wurde und mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 18. Dezember 2001 aufgehoben wurde. Die im Spruch des Straferkenntnisses enthaltenen Tatanlastungen waren auch Gegenstand dieses Wiederherstellungsauftrages. Im Grunde der zitierten Berufungsentscheidung waren die vorgeworfenen Tatanlastungen nicht gerechtfertigt.

 

  1. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

 

Beschlagwortung:

Bescheidauflagen, Tatkonkretisierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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