Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390118/2/BMa/Be

Linz, 30.01.2004

 

 

 VwSen-390118/2/BMa/Be Linz, am 30. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung der d, , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. M D und Dr. N D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land, vom 14. August 2003, Zl. Ge96-159-2001-Gr, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem UWG zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Strafausspruch zu 1.

("Ni Beauty Nagellack") aufgehoben und gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird, wobei dem Berufungswerber aber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird;

zu den Spruchpunkten 2 und 3 ("FClub Lipgloss" und "G-Gel") wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtenen Bescheid bestätigt.

 

 

II. Die Verpflichtung zu Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens reduziert sich 14,4 Euro.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG 1991 iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: § 65 VStG.
 
 
 
 
 

Entscheidungsgründe:
 

 

  1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 14. August 2003,

Ge96-159-2001-Gr, wurde über den gemäß § 9 Abs.2 VStG bestellten verantwortlichen Beauftragten der d GmbH mit Sitz in, Herrn M L, eine Geldstrafe von jeweils 36 Euro (insgesamt: 180 Euro), im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 6 Stunden (insgesamt: 30 Stunden), wegen Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 33 Abs.1 und 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984 idF. BGBl I Nr. 55/2000 iVm. § 2, 3 und 4 der Kosmetikkennzeichnungsverordnung BGBl. Nr. 891/1993 idF BGBl.Nr. 284/1996 verhängt, weil er zu vertreten hat, wie von einem Organ der Sanitätsdienst- Lebensmittelaufsicht für den Bezirk Linz-Land festgestellt wurde, dass von der oben genannten Gesellschaft am 25. April 2001 im Standort,

  1. zumindest zwei Packungen des Kosmetischen Mittels "N Beauty Nagellack" gewerbsmäßig feilgehalten wurden, obwohl das erforderliche Kennzeichnungselement gemäß § 4 Abs.1 Z.9 der Kosmetikkennzeichnungsverordnung "Bestandteile" fehlte,
  2. zumindest zwei Packungen des kosmetischen Mittels "FClub Lipgloss" gewerbsmäßig feilgehalten wurden, obwohl das erforderliche Kennzeichnungselement gemäß § 4 Abs.1 Z.9 der Kosmetikkennzeichnungsverordnung "Bestandteile" fehlte,
  3. zumindest zwei Packungen des kosmetischen Mittels "G-Gel" gewerbsmäßig feilgehalten wurden, obwohl entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs.1 der Kosmetikkennzeichnungsverordnung folgende Kennzeichnungselemente fehlten:

  1. gemäß Ziffer 1 der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des in Österreich oder in einem anderen EWR-Mitgliedsstaat ansässigen erzeugenden, vertreibenden, importierenden Unternehmers,
  2. gemäß Ziffer 8 die Nummer des Herstellungspostens (Chargennummer) und
  3. das Kennzeichnungselement gemäß § 4 Abs.1 Z.3 (Verwendungszweck) nicht in deutscher Sprache angeführt war, obgleich gemäß § 4 Abs.3 die Kennzeichnungselemente gemäß Abs.1 Z.3 bis 7 in deutscher Sprache anzuführen sind.

 

    1. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, zu dem Produkt "N

Beauty Nagellack" liegt das Gutachten UZ 2190/2001 Sanitätsdienst- Lebensmittelaufsicht für den Bezirk Linz-Land vom 23. Mai 2002 vor, welches besage, dass die Kennzeichnungselemente gem. § 4 Abs.1 Z.9 Kosmetikkennzeichnungsverordnung 1993 (Bestandteile) fehlen würden, da sich die Angaben zu den Bestandteilen auch nicht in der Nähe der Ware befunden hätten.

 

Hinsichtlich des Produkts "FClub Lipgloss" sei laut vorliegendem Bericht der Sanitätsdienst- Lebensmittelaufsicht vom 8. Mai 2001 und vom 10. Oktober 2001 bei der Nachschau am 25. April 2001 die gem. § 4 Abs.1 Z 9 Kosmetikkennzeichnungsverordnung 1993 erforderliche Kennzeichnung nicht festgestellt worden. Bei dem am 13. September 2001 erfolgten Lokalaugenschein sei konstatiert worden, dass die fehlende Produktinformation zwischenzeitig, also nach erfolgter Probenahme am Verkaufsregal angebracht worden sei. Dies sei auch von der Filialleiterin (S W) bestätigt worden.

 

Zum Produkt "G-Gel" liege das amtliche Untersuchungszeugnis vom 30. April 2001 vor, das besage, dass der Name/die Firma und die Anschrift/der Sitz des erzeugenden/vertreibenden/importierenden Unternehmens ebenso wie die Chargennummer gefehlt habe, die Angabe zum Ursprungsland (sofern außerhalb der EU hergestellt) nicht ersichtlich gewesen sei und gemäß der Verwendungszweck nicht in deutscher Sprache angeführt worden sei. Zum Nachweis sei eine Kopie der Etikette des Produkts vorgelegt worden wodurch diese Angaben bestätigt worden seien.

 

Es bestehe kein Grund, die dienstlichen Feststellungen der Lebensmittelaufsichtsorgane in Zweifel zu ziehen, und der objektive Tatbestand sei als erfüllt anzusehen. Hinsichtlich des Verschuldensgrades sei zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Bei der Bemessung der Strafe seien der Schutzzweck der Norm, das monatliche Einkommen sowie general- und spezialpräventive Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Es werde auch die Rechtsansicht in Anlehnung an ein Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates von Salzburg, Zl. 18/10097/3-2000, vertreten, wonach Tatort jener Ort sei, an dem die Tathandlung, nämlich das "gewerbliche" Feilbieten des verfahrensgegenständlichen Produktes, begangen worden sei. Mangels Vorliegens eines Unterlassungsdeliktes, bei dem darauf abzustellen sei, zu welcher Zeit und an welchem Ort der Täter hätte handeln sollen, komme als Tatort nicht der Sitz des Unternehmens, sondern vielmehr der - unbestritten auch dem Verantwortungsbereich des Beschuldigten unterstellte - Standort der Filiale in Betracht. Somit sei die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land örtlich zuständige Behörde, da in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden sei.

 

    1. Gegen dieses Straferkenntnis, das laut Kanzleivermerk der belangten Behörde

am 1. September 2003 abgesendet wurde, richtet sich die am 4. September 2003 - und damit rechtzeitig - per E-Mail eingebrachte Berufung vom selben Tag. Die Berufung wurde jedoch nicht vom verantwortlichen Beauftragten der d GmbH, sondern von der GmbH selbst, die ebenfalls durch die Rechtsanwälte D und D vertreten ist, eingebracht.

 

      1. Darin wird im Wesentlichen angeführt, die Tathandlung sei das Inverkehr-

setzen des Produkts. Diese Handlung sei mit der Auslieferung der Ware vom Hersteller oder Importeur an den Detailhändler abgeschlossen. Täter sei somit nicht der Detailhändler, sondern der Hersteller oder Importeur. In diesem Zusammenhang wird ein Erlass des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit GZ 31.940/55-IX/B/12/00 vom 22. Mai 2002 zitiert. Darüber hinaus wird vorgebracht, die Tat sei verjährt, denn Tatzeit sei nicht die Zeit der Probenziehung sondern der Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrsetzens. Die Verjährungsfrist betrage bei Kosmetika (UWG) sechs Monate. Es sei nicht erhoben worden, wann die Waren in Verkehr gesetzt worden seien, und es werde behauptet, dass dies noch im Jahr 2000 geschehen sei. Dafür wird die Einvernahme von mehreren Personen beantragt.

1.4.2. Weiters wird mangelndes Verschulden und Rechtswidrigkeit geltend gemacht, weil die Form der Kennzeichnung mit den Behörden abgesprochen und die Verkehrsfähigkeit der Waren von den Lieferanten ausdrücklich zugesagt worden sei. Es habe kein Grund bestanden, an der Richtigkeit zu zweifeln. Schließlich hätte es sich bei den Lieferanten um seriöseste österreichische Unternehmer gehandelt. Sei die Kennzeichnung aber in Absprache mit der Behörde erfolgt, müsse die Kennzeichnung als ausreichend angesehen werden, auch wenn sie nicht ganz leicht zu finden sei. Es könne aufgrund der Absprache mit der Behörde kein Verschulden angelastet werden. Auch zum Beweis für diese Angaben wird die Einvernahme mehrerer Personen beantragt.

      1. Auf sein Vorbringen des mangelnden Verschuldens betreffend das Produkt

"G-Gel" sei die belangte Behörde nicht eingegangen, ihm sei lediglich jenes Etikett bekannt, das er vorgelegt habe. Dieses sei bei der Aufnahme der Waren in das Sortiment geprüft worden. Offenbar sei versehentlich Ware mit falschem Etikett angeliefert worden. Hiebei könne es sich nur um eine ganz geringfügige Einzelmenge handeln, da die Ware mehrfach kontrolliert werde. Er sei seinen Kontroll- bzw. seinen Organisationspflichten nachgekommen, da er zwei Kontrolllore beschäftige.

Zum Beweis hiefür wird die Einvernahme von zwei Personen beantragt.

 

1.4.4. Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

 

  1. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten
  2. Verwaltungsakt zur Zl. Ge96-159-2001-Gr der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beantworten sind.

    Da auch unter Zugrundelegung jener Lebenssachverhalte, zu deren Beweis die beantragten Zeugen geführt wurden, für den Berufungswerber rechtlich nichts zu gewinnen ist, und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, kann diese entfallen.

     

  3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
  4.  

    3.1. Da die relevanten Rechtsvorschriften, mit Ausnahme des §3 der Kosmetikkennzeichnungsverordnung, ohnehin im angefochtenen Erkenntnis wiedergegeben wurden, erübrigt sich eine nochmalige Zitierung.

    §3 Kosmetikkennzeichnungsverordnung lautet:
    (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie
    unverwischbar auf Behältnissen und Verpackungen anzubringen, soweit
    die Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmen.
    (2) Die Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 muss nur auf der
    Verpackung angebracht werden; dies gilt auch für die Kennzeichnung
    gemäß § 4 Abs. 1 Z 8, wenn eine deutlich sichtbare und lesbare sowie
    unverwischbare Kennzeichnung auf dem Behältnis wegen der geringen
    Größe des Produkts nicht möglich ist.
    (3) Ist bei kosmetischen Mitteln die Angabe von Hinweisen gemäß § 4
    Abs. 1 Z 7 oder der Bestandteile gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 in der
    Kennzeichnung gemäß Abs. 1 und 2 aus praktischen Gründen nicht
    möglich, so müssen die jeweiligen Angaben auf einer Packungsbeilage
    oder, wenn dies aus Gründen des Umfangs oder der Form nicht möglich
    ist, auf einem dem kosmetischen Mittel beigefügten oder an ihm
    befestigten Etikett, Papierstreifen oder Kärtchen angebracht werden.
    Auf diesen Umstand ist der Verbraucher im Falle des § 4 Abs. 1 Z 7
    auf dem Behältnis und der Verpackung und im Falle des § 4 Abs. 1 Z 9
    auf der Verpackung durch einen verkürzten Hinweis oder durch das in
    der Anlage abgebildete Symbol (Anm.: Anlage nicht darstellbar)
    hinzuweisen.
    (4) Die Kennzeichnung unverpackter kosmetischer Mittel (wie von
    Augenbrauenstiften) hat auf der Ware, durch Anhängerzettel, Aufkleber
    oder in ähnlicher Form zu erfolgen.
    (5) Können die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 aus Gründen des Umfangs
    oder der Form
    a) im Fall von verpackten Seifen, Badeperlen und anderen
    Kleinartikeln weder auf einer Packungsbeilage noch auf einem
    beigefügten Etikett, Papierstreifen oder Kärtchen oder
    b) im Fall von unverpackten kosmetischen Mitteln weder auf der Ware
    noch durch Anhängerzettel, Aufkleber oder in ähnlicher Form
    angebracht werden, so müssen diese Angaben auf einem Schild in
    unmittelbarer Nähe des Behältnisses, in dem das kosmetische Mittel
    feilgehalten wird, angebracht werden.

     

    Die Erhebung der Berufung durch die d drogerie markt GmbH an Stelle des verantwortlichen Beauftragten, gegen den sich das Straferkenntnis der belangten Behörde gerichtet hat, ist im Lichte der - mit VwGH Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 99/09/0002 - geänderten Judikatur des VwGH zum § 9 Abs.7 VStG, wonach unter anderem juristische Personen, also auch eine GmbH, für die über einen verantwortlichen Beauftragten verhängte Geldstrafe, sonstige entgeltbemessene Unrechtskosten und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haften, zulässig.

    In der Berufung wird der objektive Tatbestand dahingehend bestritten, dass behauptet wird, der Täter sei nicht der Detailhändler, sondern der Hersteller oder Importeur der beanstandeten Waren. Zum Beweis dafür wurde der oa Erlass des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zitiert. Abgesehen davon, dass derartige Erlässe keine unmittelbare Rechtswirkung entfalten, sondern ihre Wirkung erst dadurch erlangen, dass sie von den Behörden angewandt werden, und keine gesetzlichen Regelungen darstellen, wird in dem zitierten Erlass ein Zuwiderhandeln gegen die Kennzeichnungspflicht der Lebensmittelkennzeichnungs-verordnung, nämlich das Inverkehrsetzen der nicht gesetzmäßig gekennzeichneten Ware thematisiert.

    § 2 der Kosmetikkennzeichnungsverordnung stellt jedoch (siehe Gesetzestext im Erkenntnis der belangten Behörde) unter anderem auf das gewerbsmäßige Feilhalten der kosmetischen Mittel ab. Der Begriff "Feilhalten" ist ein Synonym für das Anbieten zum Verkauf. Das "Inverkehrsetzen", das übrigens auch in § 2 der Kosmetikkennzeichnungsverordnung neben dem Begriff "Feilhalten" erwähnt ist, ist ein Begriff, der die Unmittelbarkeit zum Letztverbraucher nicht in der selben Weise impliziert wie der Begriff "Feilhalten". Es ist daher der Rechtsauffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates von Salzburg (siehe das oben zitierte Erkenntnis) zu folgen, wonach Tatort jener Ort ist, wo die Tathandlung, nämlich das gewerbliche Feilbieten des verfahrensgegenständlichen Produktes begangen wurde. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Drogeriemarktfiliale Tatort ist und diese Filiale dem Verantwortungsbereich des verantwortlichen Beauftragten zum Zeitpunkt der Überprüfung am 25. April 2001 unterstellt war. Der verantwortliche Beauftragte hat somit tatbildlich im Sinne der ihm vorgeworfenen Bestimmungen gehandelt.

    Dem Vorbringen der Berufungswerberin, die Tat sei verjährt, da die Verjährungsfrist bei Kosmetika gem. UWG sechs Monate betrage, ist entgegen zu halten, dass damit lediglich eine Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche gemeint sein kann und ein Zusammenhang mit dem konkreten Fall nicht gegeben ist. Es erübrigt sich somit die beantragte Einvernahme zum Nachweis des Inverkehrsetzens und der damit im Zusammenhang angeführten Verjährung.

     

    1. In der Berufungsschrift wurde mangelndes Verschulden (gemeint ist wohl des

verantwortlichen Beauftragten) und Rechtswidrigkeit (gemeint ist offensichtlich des angefochtenen Bescheides) behauptet ohne Differenzierung zu den einzelnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen.

Bei den Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Bei diesen Delikten besteht nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden(vgl. das Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl.90/10/0078 und vom 6. Mai 1996, Zl. 94/10/0116).

3.2.1. Soweit sich die Behauptung des mangelnden Verschuldens auf das gewerbsmäßige Feilhalten des kosmetischen Mittels "N Beauty Nagellack" bezieht, ist es durchaus glaubwürdig, dass die Kontrollorgane die Produktinformationen am Tag der Kontrolle zwar gesucht, jedoch nicht gefunden haben.

Ebenso glaubwürdig ist es, dass die Form der Kennzeichnung mit den Behörden abgesprochen war und die Lieferanten die Verkehrsfähigkeit der Waren ausdrücklich zugesagt haben.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde von der Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach hM liegt geringes Verschulden des Täters vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5, 862ff E6ff zu §21 VStG). Nach der strafrechtlichen Judikatur zum vergleichbaren § 42 StGB in der Fassung vor dem StRÄG 1987 (BGBl. Nr. 605/1987) muss die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein. Maßgebend sind der das Unrecht bestimmende Handlungsunwert und der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt. Der Erfolgsunwert wurde im Merkmal "unbedeutende Folgen der Übertretung" verselbstständigt.

 

Im konkreten Fall wurde nicht behauptet, dass die erforderliche Produktinformation nicht vorhanden war, sondern lediglich, dass diese nicht sichtbar in unmittelbarer Nähe des Behältnisses, in dem das kosmetische Produkt feilgehalten wurde, angebracht war.

Es ist dem verantwortlichen Beauftragten zwar zuzugestehen, dass er auf eine Form der Kennzeichnung, die mit Behörden abgesprochen war, vertrauen kann, er hat sich aber dennoch im konkreten Fall davon zu überzeugen, dass die gesetzlichen Bestimmungen auch tatsächlich eingehalten werden.

Gegenständlich kann es nicht nachgewiesen werden, dass es dem Letztverbraucher absolut unmöglich gewesen wäre, in Kenntnis der Kennzeichnungsinformation zu gelangen; es kann nur davon ausgegangen werden, dass die Kenntnisnahme durch das nicht sichtbare Anbringen erheblich erschwert wurde. Der Erfolgsunwert ist damit aber geringer als der bei gänzlichem Fehlen der entsprechenden Kennzeichnung.

Im Ergebnis ist das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats nach Würdigung aller Tatumstände, die das Produkt "N Beauty Nagellack" betreffen, der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG vorliegen, weil das Verschulden des verantwortlichen Beauftragten geringfügig erscheint und auch nur ein geringer Erfolgsunwert vorlag. Unter diesen Umständen konnte mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden, um den verantwortlichen Beauftragten hinkünftig zur besseren Kontrolle seiner angebotenen Produkte zu motivieren.

 

      1. Soweit sich das Vorbringen mangelnden Verschuldens auf das kosmetische
      2. Produkt "FClub Lipgloss" bezieht, geht das erkennende Senatsmitglied davon aus, dass die geforderte Kennzeichnung nicht vorhanden war. Dies ergibt sich aus der Darstellung des Organs der Lebensmittelaufsicht, das die Kontrolle am 25. April 2001 durchgeführt hat. Anlässlich einer weiteren Kontrolle am 13. September 2001 wurde von der Filialleiterin, Frau S W schriftlich bestätigt, dass die Produktinformation zu diesem Produkt erst nach erfolgter Probennahme durch die Organe der Lebensmittelaufsicht am Regal angebracht wurde. Dies ergibt sich aus der handschriftlichen Aufzeichnung vom 13. September 2001, die in Kopie vorgelegt wurde.

        Die Einvernahme der Personen, die das mangelnde Verschulden dem verantwortlichen Beauftragten bestätigen hätten sollen, erübrigt sich somit, da es nicht darauf ankommt, ob überhaupt Absprachen über die Kennzeichnungsform getroffen wurden, wenn eine Kennzeichnung nicht vorhanden ist.

        Das Verschulden des verantwortlichen Beauftragten ist (zumindest) als Fahrlässigkeit einzustufen, da es seine Aufgabe gewesen wäre, dafür zu sorgen, dass die Produktinformationen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben angebracht sind.

        Der verantwortliche Beauftragte hat daher (auch) in Bezug auf das Produkt "FClub Lipgloss" die subjektive Tatseite erfüllt.

         

      3. Dem Vorbringen beim gewerbsmäßigen Feilhalten des Produkts "G-Gel",

er hätte ein Kontrollsystem errichtet, versehentlich sei dennoch Ware mit falschem Etikett angeliefert worden, somit sei sein Verschulden auszuschließen, ist entgegenzuhalten, dass ihn auch die Einrichtung eines derartigen Kontrollsystems, wie es in der Berufungsschrift dargestellt wurde und an dessen Bestehen das erkennende Mitglied des Verwaltungssenats keinen Zweifel hegt, nicht davon entbindet darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte. Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben ist nach der ständigen Judikatur des VwGH (vgl. VwGH Erkenntnis vom 6. Mai 1996, Zl.94/10/0116) nicht ausreichend.

Als Grad seines Verschuldens wird in diesem Fall ebenfalls zumindest Fahrlässigkeit angenommen. So hätte der verantwortliche Beauftragte dafür sorgen müssen, dass auch nicht nur "ganz geringfügige Einzelmengen" in seinem Verantwortungsbereich ohne entsprechende Kennzeichnung feilgehalten werden.

Er hat daher auch in diesem Fall die subjektive Tatseite erfüllt.

 

  1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Darstellung der gesetzlichen

Bestimmungen bei der Bemessung der Strafe im Erkenntnis der belangten Behörde verwiesen.

 

    1. Die belangte Behörde ist bei der Festsetzung der Strafhöhe von einem

geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 2.180,19 Euro ausgegangen. Gegen die Höhe der verhängten Strafe hat sich die Berufungswerberin nicht gewandt.

Obwohl auf den Umstand, dass keine einschlägigen Verwaltungsvormerkungen aufscheinen, im erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht Rücksicht genommen wurde, war die Strafe dennoch nicht herabzusetzen, da jeweils nur 36 Euro Geldstrafe bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu 2.900 Euro verhängt wurden und die verhängte Strafe daher nur ca. ein Prozent des möglichen Strafausmaßes beträgt.

 

  1. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Die Erteilung der Ermahnung erfordert eine dementsprechende Anpassung der

erstinstanzlichen Verfahrenskosten (§ 64 Abs.1 und 2 VStG). Aufgrund des

Teilerfolgs der Berufung fielen keine Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren an

(§ 65 VStG).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann