Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390120/2/Ste/Ta/Be

Linz, 04.02.2004

 

 VwSen-390120/2/Ste/Ta/Be Linz, am 4. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des Mag. R H, vertreten durch S Rechtsanwälte OEG, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 15. Dezember 2003, Zl. Wi96-1-2003, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Straf-verfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991; § 45 Abs. 1 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 15. Dezember 2003, Zl. Wi96-1-2003, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. L´OREAL Österreich GmbH., Wien, zu verantworten, dass
1. J Express Nail Care - SOS Repair, Abnahmedatum 4.12.2002, Abnahmestelle: D-Drogerie Markt GmbH.,
2. J Express Nail Care - SOS Repair, Abnahmedatum: 4.12.2002, Abnahmestelle: D-Drogerie Markt GmbH., , und
3. J Express Nail Care - SOS Repair, Abnahmedatum: 4.12.2002, Abnahmestelle: privat
In allen drei Fällen fehlte das Kennzeichnungselement - 9 (Bestandteile)"

Dadurch habe er folgende Rechtsvorschriften verletzt:

"§ 4 Abs. 1 Ziffer 9 (Bestandteile) der Kosmetikkennzeichnungsverordnung 1993 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 und 2 und § 32 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl.Nr. 448/84"

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen verhängte die belangte Behörde folgende Strafen:

"Geldstrafe: zu 1. bis 3. je 50,00 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe zu 1. bis 3. je 12 Stunden,

gemäß § 33 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb."

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden zu Punkt 1. bis 3. je 5 Euro vorgeschrieben.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Anzeige eines amtlichen Organs sowie die Tatsache, dass während der Probenziehung bezüglich der Deklaration erst mit der Einkauf- bzw. Marketingabteilung Kontakt aufgenommen werden musste, es als erwiesen angesehen werden könne, dass die Kennzeichnung der vorgeschriebenen Bestandteile nach der Verordnung zum Tatzeitpunkt nicht vorhanden waren und könne somit der strafbare Tatbestand als erwiesen angesehen werden. Wer Vorschriften einer auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erlassenen Verordnung zuwiderhandele, begehe eine Verwaltungsübertretung und sei von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2900 Euro zu bestrafen. Im Hinblick auf den Strafrahmen sei eine äußerst milde Geldstrafe verhängt worden.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 22. Dezember 2003 zugestellt wurde, richtet sich die am 5. Jänner 2004 - und somit rechtzeitig - zur Post gegebene und am 7. Jänner 2004 bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass das Straferkenntnis gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG verstoße, da der Spruch des Strafbescheides nicht erkennen lasse, welche Handlung oder Unterlassung dem Bw zur Last gelegt werde. Insbesondere fehlen die Angaben was der Bw zu verantworten habe. Im Spruch sei das Produkt J Express Nail Care dreimal angeführt worden, jeweils mit dem Hinweis "Abnahmedatum 4.12.2002" sowie mit der Angabe einer "Abnahmestelle", die in zwei Fällen als d Dorgeriemarkt GmbH. und in einem Fall "privat" angegeben sei. Die Tathandlung sei dem Spruch und auch der Begründung nicht zu entnehmen. Dem Spruch des Straferkenntnisses lasse sich auch nicht entnehmen, ob kosmetische Mittel im vorliegenden Fall gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wurden bzw. wer zu welchem Zeitpunkt kosmetische Mittel im Inland gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt hat. Weiters bleibe ungeklärt, wo und zu welchem Zeitpunkt diese Tathandlungen erfolgt seien. Im Standort Gmunden, sei die d Drogeriemarkt GmbH. - und nicht die L´O Österreich GmbH - etabliert. Der Bw könne daher als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma L´O keinesfalls in Gmunden irgendwelche Tathandlungen gesetzt haben. Wann die L´O Österreich GmbH. kosmetische Mittel gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt habe, lasse sich dem Straferkenntnis nicht entnehmen. Gleiches gelte für das mit 4.12.2002 angegebene "Abnahmedatum". In beiden Fällen handle es sich um ein Feilhalten in einer Filiale der Firma d Drogeriemarkt GmbH., während zu Faktum 3 eine Feilhaltehandlung überhaupt nicht objektiviert werden kann, weil als "Abnahme-stelle" ein privater Beschwerdeführer angegeben sei. Darüber hinaus bleibe auch die Frage ungeklärt, in welchem Firmenbereich die Verantwortung für das Nichtvorhandensein der Etiketten (Kärtchen mit der Angabe der Bestandteile) liege. Ob diesen Umstand die L´O Österreich GmbH. zu verantworten habe, lasse sich der Begründung nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen.

Abschließend wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Da keine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu Zl. Wi96-1-2003; da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hatte eine öffentliche mündliche Verhandlung zu entfallen (§ 51e Abs. 2 Z1 VStG).

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 44a Z. 1 VStG in jener Ausprägung, die diese Bestimmung durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) erfahren hat, muss der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat derart konkretisieren, dass der Beschuldigte einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und er andererseits rechtlich davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., Anm. zu § 44a VStG, S. 1520 ff).

Der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, hat die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zu dieser Bestimmung dargelegt hat, ist, um den Anforderungen dieser Gesetzesstelle zu entsprechen, im Spruch die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

Dem § 44a Z1 VStG ist dann entsprochen, wenn aufgrund der Tatumschreibung es dem Beschuldigten ermöglicht wird, im Verwaltungsstrafverfahren in der Lage zu sein, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

3.1.2. Diesen Erfordernissen wird das angefochtene Straferkenntnis schon insofern nicht gerecht, als weder die Tathandlung noch der Tatzeitpunkt mit hinreichender Genauigkeit angeführt wurden. Dies zeigt sich insbesondere auch darin, dass die im Spruch genannten Punkte 1 und 2 völlig ident sind.

3.2. Gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl.Nr. 448/1984 idF BGBl. I Nr. 136/2001, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.900 Euro zu bestrafen, wer den Vorschriften auf Grund des § 32 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

Gemäß § 2 der Kosmetikkennzeichnungsverordnung BGBl.Nr. 891/1993, idF BGBl. Nr. 284/1996, dürfen kosmetische Mittel im Inland nur dann gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.

3.2.1. Aus dem vorliegenden Straferkenntnis geht weder der Vorwurf eines gewerbsmäßigen Feilhaltens noch eines In-Verkehr-Setzens der Ware hervor. Die Behörde hat im Verfahren auch jegliche Auseinandersetzung damit unterlassen, ob dem Bw nun das Feilhalten oder das In-Verkehr-Setzen angelastet wird.

Dass das "Fehlen des Kennzeichnungselements" allein nach kein dem Gesetz genügender Tatvorwurf ist, ergibt sich schon aus § 3 der Kosmetikkennzeichnungsverordnung, der im Abs. 3 ("aus praktischen Gründen") und im Abs. 5 ("aus Gründen des Umfangs oder der Form") eine Fehlen des Kennzeichungselements nach § 4 Abs. 1 Z. 9 - Bestandteile - kennt und dafür eben besondere Formen der Information nennt. Obwohl der Bw auf diese Umstände bereits in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2003 hingewiesen hat, hat die Behörde dazu nichts weiter erhoben.

3.3. Weil der Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis iSd obigen Ausführungen nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats so mangelhaft ist, dass er nicht berichtigt werden kann, war das Straferkenntnis schon allein aus diesem Grund aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Dazu kommt noch, dass in den Punkten 1 und 2 des Spruchs des Straferkenntnisses offenbar eine unzulässige Doppelbestrafung enthalten wäre, die wohl ebenfalls zur Aufhebung dieser Teile führen müsste.

3.4. Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren in der Berufung aufgeworfenen Fragen nicht mehr eingegangen zu werden.

 

4. Da zwischenzeitlich bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, kam eine Spruchkorrektur durch den Unabhängigen Verwaltungssenat schon von vornherein nicht in Betracht.

4.1. Aus obgenannten Gründen war der vorliegenden Berufung daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

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