Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390122/2/Gf/Gam

Linz, 16.08.2004

VwSen-390122/2/Gf/Gam Linz, am 16. August 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des A, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 7. Mai 2004, Zl. 101-6/3-330142262, wegen einer Übertretung des Rundfunkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 7. Mai 2004, Zl. 101-6/3-330142262, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 46 Stunden) verhängt, weil er trotz eines entsprechenden Aufforderungsschreibens der Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: GIS) vom 13. August 2002 keine Mitteilung über etwaige in seiner Wohnung betriebene bzw. betriebsbereit gehaltene Rundfunkempfangseinrichtungen abgegeben habe, obwohl deren Betrieb einem Kundenberater der GIS anlässlich dessen Besuches (am 12. August 2002) von seinem Sohn bestätigt worden sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes, BGBl. Nr. I 159/1999, i.d.F. BGBl. Nr. I 98/2001 (im Folgenden: RGG) begangen, weshalb er gemäß § 7 Abs. 1 RGG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tat durch die Anzeige der GIS (vom 3. September 2002) als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien dessen ungünstige Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt worden.

1.2. Gegen dieses ihm am 22. Juli 2004 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 29 Juli 2004 - und damit rechtzeitig - unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass er nie eine Fernseheinrichtung betrieben und sein Sohn dies auch nicht behauptet habe.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Linz zu Zl. 0006433/2004; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ sowie mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt und ein entsprechender Parteienantrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 5 RGG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, der als Inhaber eines Wohnsitzes der GIS auf deren Anfrage hin nicht mitteilt, ob er an diesem Standort eine Rundfunkempfangseinrichtung betreibt; strafbar ist sohin allein schon die Verletzung der dementsprechenden Auskunftspflicht.

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer zunächst mit Schreiben der GIS vom 19. Februar 2002 und sodann mit Schreiben vom 12. August 2002 dazu aufgefordert, der GIS bis zum 1. März 2002 bzw. bis zum 31. August 2002 die von ihm betriebenen Rundfunkempfangseinrichtungen zu melden oder mitzuteilen, dass er keine solche Einrichtungen betreibt. In beiden Fällen blieb die Anfrage unbeantwortet, sodass er objektiv besehen schon deshalb eine Übertretung des § 2 Abs. 5 RGG zu verantworten hat, ohne dass in diesem Zusammenhang auch die Frage geklärt werden müsste, ob sich in seiner Wohnung auch tatsächlich eine solche Einrichtung befand.

3.3. Eine Strafbarkeit des Rechtsmittelwerbers ist jedoch aus formell-verfahrensrechtlichen Gründen nicht gegeben, weil der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses keinen den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG genügenden Tatzeitraum enthält. Diesbezüglich ist nämlich nur ein Schreiben vom "13.08.2002" (gemeint wohl: 12.8. 2002) angeführt, ohne dass gleichzeitig berücksichtigt wurde, dass dem Beschwerdeführer darin zur Erteilung der geforderten Auskunft zumindest eine Frist bis zum 31. August 2002 gesetzt wurde. Er konnte das ihm konkret angelastete Delikt sohin erst ab dem 1. September 2002 begangen haben.

3.4. Da eine Spruchkorrektur schon wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung nicht in Betracht kam, war der gegenständlichen Berufung sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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