Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390127/8/Lg/Hu

Linz, 28.12.2005

 

 

 

VwSen-390127/8/Lg/Hu Linz, am 28. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 10. November 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Dkfm. Dr. A S, P, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. Oktober 2004, Zl. 0056783/2004, wegen Übertretung des Oö. Feuerpolizeigesetzes (FPG), zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt, weil mit Kundmachung des Magistrates Linz, Feuerwehr, vom 29.6.2004, GZ 507-D-N040338D/LW/Pö, Dkfm. Dr. A S als Eigentümer des Objektes "P" in L zur feuerpolizeilichen Überprüfung am 22.7.2004, 14.00 Uhr, geladen worden sei. Diese Kundmachung sei dem Beschuldigten am 1.7.2004 zugestellt worden. Am 22.7.2004 um 14.00 Uhr habe der Beschuldigte dem Leiter der Amtshandlung, HBrM W L, den Zutritt zum Gebäude "P" in L verwehrt, indem die Ehefrau des Beschuldigten den Leiter der Amtshandlung nicht in das Haus gelassen und ihm mitgeteilt habe, sie wolle nicht, dass die Feuerwehr in ihrem Haus herumschnüffle.
  2.  

    In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass mit Kundmachung des Magistrates Linz, Feuerwehr, vom 19.1.2004, der Bw zur Augenscheinsverhandlung am 12.2.2004 um 9.20 Uhr, als Eigentümer des Objektes "P" geladen worden sei. Gegen diese Kundmachung habe der Beschuldigte in der Folge Berufung erhoben. Diese Berufung sei vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 5.5.2004 zurückgewiesen worden, weil die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung eine Verfahrensanordnung darstelle, die weder der selbstständigen unmittelbaren Anfechtung durch Berufung unterliege, noch gegen sie Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben werden könne.

     

    Mit Kundmachung des Magistrates Linz, Feuerwehr, vom 29.6.2004, sei der Beschuldigte neuerlich zur feuerpolizeilichen Überprüfung am 22.7.2004, 14.00 Uhr, geladen worden. Diese Kundmachung sei dem Beschuldigten am 1.7.2004 zugestellt worden.

     

    Bereits mit Schriftsatz vom 12.7.2004 habe der Beschuldigte mitgeteilt, der angeordnete Überprüfungstermin am 22.7.2004 werde mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Überprüfung und wegen der Nichtabsprache über das Anbringen vom 31.1.2004 nicht wahrgenommen werden.

     

    Am 22.7.2004 um 14.00 Uhr habe der Leiter der Amtshandlung, HBrM W L, festgestellt, dass die angeordnete feuerpolizeiliche Überprüfung nicht durchgeführt werden könne. Der Zugang zum Gebäude "P" in Linz sei von der Ehefrau des Beschuldigten mit der Begründung, sie wolle nicht, dass die Feuerwehr in ihrem Haus herumschnüffelt, verwehrt worden.

     

    Weiters verweist die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auf die Aufforderung zur Rechtfertigung und den Einspruch des Bw vom 5.9.2004, in welchem dieser geltend gemacht habe, er sei am 22.7.2004 nicht zu Hause anwesend gewesen.

     

    Dem letztgenannten Argument wird entgegengehalten, der Zutritt sei verwehrt worden, da die Ehegattin des Bw, B S, den Leiter der Amtshandlung nicht in das Haus eingelassen habe. Der Zutritt müsse nicht persönlich verweigert werden; die Zutrittsverweigerung könne auch durch andere Personen oder durch Nichterscheinen zum Prüfungstermin gesehen.

     

  3. In der Berufung wird vorgebracht, es sei unrichtig, dass der Bw am 22.7.2004 dem Leiter der feuerpolizeilichen Überprüfung den Zutritt zu seinem Haus verwehrt habe. Der Bw sei im Zeitpunkt der anberaumten Überprüfung nicht zu Hause gewesen. Daher könne er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen haben. Dass die Gattin des Bw den Zutritt verwehrt habe, sei dem Bw nicht als Verwaltungsübertretung zur Last zu legen. Zum "Verwehren" sei ein aktives Tun erforderlich. Das Verhalten des Bw stelle lediglich die Nichtbefolgung einer Ladung dar, ein Verhalten, das nicht strafbar sei (unter Hinweis auf Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, RZ 5b zu § 19 AVG).
  4.  

    Selbst wenn man davon ausginge, dass der Bw den Zutritt aktiv verwehrt hätte, so sei die Verwaltungsübertretung nicht am 22.7.2004, sondern bereits in seiner Eingabe vom 12.7.2004, begangen worden, in der er ausgeführt habe, dass der Überprüfungstermin von ihm nicht wahrgenommen werde. Selbst dieses Schreiben stelle in Wahrheit nur eine Ankündigung dar, der Ladung nicht nachzukommen.

     

    Zum Beweis wird die Einvernahme der Gattin des Bw, B S, beantragt.

     

    Ferner wird die Verfassungswidrigkeit des FPG geltend gemacht. Unter Bezugnahme auf § 10 FPG wird ausgeführt, Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei der Schutz des Eigentums Dritter. Die Einbeziehung von Kleinhausbauten, welche völlig alleine stünden, seien keine Gefahrenquelle in diesem Sinn. Daher sei die Eigentumsbeschränkung in Form der vorgesehenen Überprüfung wegen Nichterforderlichkeit im öffentlichen Interesse verfassungswidrig (unter Hinweis auf Mayer, B-VG, Manz`scher Kurzkommentar, 3. Auflage, RZ III. 2. zu Art.5 StGG, S. 535, Walter-Mayer, Grundriss des Österreichischen Bundesverfassungsrechts, 8. Auflage, RZ 1378). Ein öffentliches Interesse an einer Überprüfung der Brandsicherheit von Objekten bestehe nur dann, wenn die Allgemeinheit durch das Objekt auch im Brandfall gefährdet sei. Dies sei bei alleinstehenden Objekten nicht der Fall. Die Bestimmung des § 12 Oö. Feuerpolizeigesetzes sei daher verfassungswidrig, da sie auch ohne Gefährdung des Eigentums Dritter den Eigentumseingriff der Überprüfung zulasse bzw. normiere. Verfassungswidrigkeit des § 12 Oö. Feuerpolizeigesetz bestehe auch im Hinblick auf Art. 8 MRK. Die Überprüfung eines alleinstehenden Gebäudes auf seine Brandsicherheit stelle keinen zulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs.2 MRK dar.

     

    Es werde daher angeregt, von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren gemäß § 44 B-VG einzuleiten und das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung durch den VfGH zu unterbrechen.

     

  5. Dem Akt liegt die Kundmachung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Feuerwehr, vom 19.1.2004 betreffend die Anberaumung einer Augenscheinsverhandlung für den 12.2.2004 um 9.20 Uhr bei. Die Kundmachung ist an Dr. A und Frau B S P, L, für das gegenständliche Objekt gerichtet.
  6.  

    In der Stellungnahme des Bw vom 31.1.2004 werden verschiedene Bedenken gegen diese Überprüfung, speziell im Hinblick auf die behauptete Nichterforderlichkeit, vorgetragen.

     

    Mit Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Feuerwehr, vom 6.2.2004, wurde der Termin abberaumt.

     

    Dem Bescheid liegt ferner der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 5.5.2004 über die Zurückweisung des als Berufung gewerteten Schreibens wegen mangelnden Bescheidcharakters der Kundmachung der Überprüfung zurück.

     

    Weiters liegt dem Akt die Kundmachung der Überprüfung für den 22.7.2004 um 14.00 Uhr bei.

     

    Dem Akt liegt außerdem ein Schreiben von Dr. A S und B S unterzeichnet, vom 12.7.2004 bei, in welchem abermals Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der Überprüfung bzw. die Verfassungskonformität des FPG geltend gemacht werden. Als Schlusssatz ist festgehalten: "Der angeordnete Überprüfungstermin am 22.7.2004 wird von uns daher mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Überprüfung, sowie die Nichtabsprache über unser Anbringen vom 31.1.2004 nicht wahrgenommen.".

     

    In einem Aktenvermerk wird seitens HBrM W L gemeldet, die am 22.7.2004 um 14.00 Uhr angesetzte feuerpolizeiliche Überprüfung im Gebäude P habe nicht durchgeführt werden können. Der Zutritt sei von der Miteigentümerin, Frau B S, mit der Begründung verweigert worden, sie wolle nicht, dass die Feuerwehr in ihrem Haus herumschnüffelt. Außerdem habe sie auf die zurückgewiesene Berufung hingewiesen und wieder einen Antrag auf Behebung der Kundmachung gestellt. Nach 20 Minuten habe die Amtshandlung abgebrochen werden müssen.

     

    Dem Akt liegt ferner die Strafverfügung vom 16.8.2004 bei, welche den gegenständlichen Tatvorwurf enthält.

     

    Im Einspruch gegen die Strafverfügung macht der Bw geltend, er sei am 22.7.2004 nicht zu Hause anwesend gewesen. Er habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher nicht begangen.

  7. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte B S zeugenschaftlich aus, die "Ladung" sei den Miteigentümern (dem Ehepaar S) zugekommen und ohne weitere Gespräche darüber "abgelegt" worden. Das Ehepaar sei "aber einer Meinung" gewesen, dass das übertrieben sei, dass jemand kommt und das gesamte Haus anschauen möchte; "das war uns nicht recht". Der Bw sei am Kontrolltag "normal arbeiten gegangen". Er habe der Zeugin weder gesagt, dass sie die Kontrollorgane hereinlassen soll, noch, dass sie sie nicht hereinlassen soll.
  8.  

    Der Vertreter des Bw bracht vor, dass sowohl B S als auch der Bw in der gegenständlichen Sache bestraft worden sei. Die Strafe für B S sei anstandslos einbezahlt worden.

     

    Der Bw sei bei der gegenständlichen Kontrolle durch seine Ehegattin mit Vollmacht vertreten gewesen; angesprochen sei damit "die Regelung im ABGB, wonach ein Ehegatte den anderen im Falle dessen Abwesenheit im Haus vertritt".

     

  9. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Strittig sind in der Hauptsache Rechtsfragen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend die gegenständlichen Bestimmungen des FPG nicht.

 

Bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des FPG ist davon auszugehen, dass es dem Bw als Eigentümer grundsätzlich oblegen wäre, der Kundmachung durch persönliche Anwesenheit bei der Überprüfung in Verbindung mit einer persönlichen Zutrittsgewährung Folge zu leisten. Geht man mit dem angefochtenen Straferkenntnis davon aus, dass von der persönlichen Anwesenheit abgesehen werden kann, so ist dem angefochtenen Straferkenntnis in vernünftiger Konsequenz auch darin zu folgen, dass der Eigentümer dafür Sorge zu tragen hat, dass die Amtshandlung mittels einer dritten Person reibungslos vonstatten gehen kann. Dem angefochtenen Straferkenntnis ist konsequenter Weise auch darin beizupflichten, dass sich ein Verpflichteter die Zutrittsverweigerung durch diese dritte Person zurechnen lassen muss. Abzulehnen wäre die Auffassung, dass das Delikt nur durch die persönliche Zutrittsverweigerung in Form eines aktiven Tuns verwirklicht werden kann, würde doch damit die Vollziehbarkeit des Gesetzes in einer dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Weise konterkariert. § 22 Abs.1 Z1 lit.c FPG ist vielmehr im Lichte des § 12 Abs.4 leg.cit. auszulegen, wie schon das Zitat des § 12 Abs.4 in § 22 Abs.1 Z1 lit.c FPG mit größter Deutlichkeit zeigt.

Kein anderes Ergebnis resultiert daraus, dass als "dritte Person" gegenständlich die Gattin des Bw fungierte und diese Miteigentümerin und sohin selbst zur Zutrittsgewährung verpflichtet war. In solchen Fällen hat jeder Verpflichtete für eine Konsensbildung unter den Miteigentümern über normgerechtes Verhalten zu sorgen. Die bloße Nichterteilung eines (ausdrücklichen) Auftrags (welche in der öffentlichen mündlichen Verhandlung behauptet wurde) genügt dieser Pflicht selbstverständlich nicht. Dass der Bw irgendwelche Bemühungen in Richtung einer solchen Konsensbildung getätigt oder er bei vernünftiger Situationsbeurteilung irgendeinen Anlass zur Annahme gehabt hätte, seine Gattin würde den Zutritt gewähren, ist nicht einmal vorgebracht worden. Aus der Betrachtung der Gesamtsituation ergibt sich vielmehr das Gegenteil: Das Ehepaar S hat die Pflicht zur Zutrittsgewährung als solche intensiv bekämpft und noch nach Erhalt der Kundmachung (am 1.7.2004) mit Schreiben vom 12.7.2004 ausdrücklich angekündigt, der Überprüfungstermin vom 22.7.2004 werde nicht wahrgenommen werden. Dieses Schreiben relativiert die Behauptung der Zeugin S, nach Erhalt der Kundmachung sei nicht mehr über dieses Thema gesprochen worden; signifikant hingegen ist die Aussage dieser Zeugin, die Überprüfung sei dem Ehepaar "nicht recht" gewesen.

 

Dazu kommt, dass der Vertreter des Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung von einem Vertretungsverhältnis zwischen der Gattin des Bw und diesem selbst ausging. Wie immer der Vertreter des Bw diese Behauptung rechtlich konkret gemeint haben mag, sie weist das oben Gesagte bestätigend darauf hin, dass sich der Bw das Verhalten seiner Gattin zurechnen lassen muss.

 

Da durch die gegenständliche Vorschrift sämtliche Miteigentümer verpflichtet werden, ist für den Bw aus dem Umstand, dass die Bestrafung seiner Gattin nicht bekämpft wurde, nichts zu gewinnen.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Auch was die Bemessung der Strafhöhe betrifft, ist das angefochtene Straferkenntnis bei Zugrundelegung der dort zitierten gesetzlichen Strafbemessungsgründe nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Schuldform ist zu bemerken, dass zumindest grobe Fahrlässigkeit dadurch gegeben war, dass der Bw bei der Überprüfung abwesend war und er keine Vorkehrungen für ein normgerechtes Verhalten seiner Gattin getroffen hat, obwohl ihm bewusst war, dass auch diese gegenüber der Überprüfung negativ eingestellt war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

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