Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390128/3/Ga/Da

Linz, 09.02.2005

 

 

 VwSen-390128/3/Ga/Da Linz, am 9. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn Ing. K D, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 21. Oktober 2004, EnRo96-2-5-2004, wegen Übertretungen des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben. Das Straferkenntnis wird in allen sechs Fakten aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 21. Oktober 2004 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe in seiner Eigenschaft als Bergbauberechtigter der Q GmbH in H zu verantworten, dass diese Gesellschaft einer Verfügung der Behörde zuwider gehandelt habe, indem entgegen der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 20. November 2003, EnRo10-3-22-2001, als Nebenbestimmung für Belange des Montanrechtes unter Pkt. 1.3.1.03. angeführten Auflage 1. bis 6. an jeweils bestimmten Tagen in den Monaten April und Mai des Jahres 2004 von und zur Quarzsandgrube "F", KG. G, jeweils mehr als 80 Fahrbewegungen pro Tag (im Einzelnen zu 1. bis 6. angegeben) durch die zum Transport bestimmten Lkw durchgeführt worden seien.
Die bezügliche Auflage wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wörtlich wiedergegeben.
Dadurch habe der Berufungswerber zu 1. bis 6. § 193 Abs.2 MinroG iVm. dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 20. November 2003, EnRo10-3-22-2001, Punkt 1.3.1.03. verletzt. Über ihn wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen zu 1. bis 6. Geldstrafen zwischen 200 und 300 Euro kostenpflichtig verhängt und Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, Aufhebung und Einstellung in allen sechs Fakten begehrende Berufung hat der UVS nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde sowie nach ergänzenden Erhebungen erwogen:
 
Begründend führte die belangte Behörde u.a. aus, es dürften laut Bescheidauflage nur (gemeint: höchstens) 40 Lkw beladen werden (zu ergänzen wäre: an Werktagen; innerhalb festgelegter Betriebszeiten). Ob dies firmeneigene Transport-Lkw sind und womit (Sand, Granit, Abraum, Mutterboden, Maschinen u.a.) die Lkw beladen werden, sei nicht "Gegenstand der Auflage". Die Einschränkung der Lkw-Beladungen diene ja zum Schutz der Anrainer vor unzumutbaren Belästigungen (Lärm, Staub ...).
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat die belangte Behörde die in den Schuldsprüchen zu 1. bis 6. (erschließbar) als jeweils rechtswidrig vorgeworfenen Überkontingente der Fahrbewegungen auf die Aussagen der als Zeugen vernommenen Ehegatten H und M S, unmittelbare Anrainer an der einzigen Lkw-tauglichen Zufahrtsstraße zur Quarzsandgrube, gestützt. Die von den Ehegatten S zugleich mit ihrer Anzeige vorgelegten Videofilme seien auf Grund fehlender technischer Voraussetzungen für die belangte Behörde nicht auswertbar gewesen.
 
Der Berufungswerber macht Verfahrensfehler geltend und bringt auch vor, es wären, sofern überhaupt von deliktischem Verhalten ausgegangen werden dürfe, nicht selbständige Einzeltaten, sondern ein fortgesetztes Delikt anzulasten gewesen. In der Sache selbst wendet er im Wesentlichen ein:
"Zugegebenermaßen gibt es eine Reihe von Kunden, welche nicht durch eigene Firmen-Lkws des Anlageninhabers beliefert werden, sondern mit eigenen, sohin kundeneigenen Fahrzeugen Zu- und Abtransporte vornehmen. Diese Fahrbewegungen dürfen - nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Erwägungen - in die Zählung nicht einbezogen werden, da ansonsten - weil die Zu- und Abfahrt über öffentliches Straßengut erfolgt - zulasten Dritter eine Beschränkung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen eintreten würde. Das Verhalten auf öffentlichen Straßen ist mir als Beschuldigter aber nicht zuzurechnen.
Darüber hinaus entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 12.11.1996 zu Zl 94/04/0266), dass Auflagen nur gegenüber dem Inhaber einer Betriebsanlage vorgeschrieben werden dürfen. Auflagen, die auf eine Anordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen (auf öffentlichen Verkehrsflächen) abzielen, sind nicht zulässig. Es darf dem Anlageninhaber - mangels entsprechender Sanktionsmöglichkeit - auch keine Verpflichtung auferlegt werden, für die Einhaltung von Auflagen durch Lieferanten und Kunden Sorge zu tragen, da derartige Auflagen nicht geeignet wären, Gefährdungen oder Belästigungen der Nachbarn zu vermeiden."

Dieses Vorbringen führt die Berufung im Ergebnis zum Erfolg.
 
Die in Rede stehende, für den Tatvorwurf maßgebliche Bescheidauflage - zutreffend hat die belangte Behörde in ihrer Rechtsbeurteilung angenommen, dass es sich dabei um eine der vom Straftatbestand des § 193 Abs.2 MinroG erfassten behördlichen "Verfügung" handelt - lautet wörtlich:
"An Spitzentagen dürfen maximal 40 LKW's beladen werden, sodass es insgesamt zu maximal 80 Fahrbewegungen von den zum Transport bestimmten Kraftfahrzeugen kommen darf."

 
Die dem Schuldspruch in objektiver Hinsicht unterlegte Grundannahme - rechtswidriges Nichtbefolgen einer behördlichen Verfügung (der durch Bescheid auferlegten Verbotsnorm) - setzt eine entsprechende und eindeutige Anordnung des gesollten Verhaltens voraus. Gemäß ständiger, auch im Berufungsfall anzuwendender Judikatur im Zusammenhang mit Anforderungen an die Tatbestandsmäßigkeit von Zuwiderhandlungen gegen (hier: im Nachbarinteresse) vorgeschriebene Auflagen in Genehmigungsbescheiden ist für die Herstellung der Tatbestandsqualität eines Übertretungsverhaltens iS. des § 193 Abs.2 MinroG folgendes unerlässlich: Jene Auflage, deren Nichteinhaltung spruchgemäß vorgeworfen wird, muss so bestimmt normiert sein, dass die aus der Auflage verpflichtete Person jederzeit die Grenzen ihres Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflage zweifelsfrei erkennen und sich dem gemäß verhalten kann. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde die in Rede stehende Auflage zutreffend dahin ausgelegt, dass sie nach ihrem Wortlaut Transportfahrzeuge sowohl des Berufungswerbers als auch von Dritten erfasst. Und entgegen der Auffassung des Berufungswerbers schränkt die Auflage die Beladung der Transportfahrzeuge nicht auf "zum Abbau bestimmte Materialien", also etwa auf Quarzsande ein.
 
Dennoch durfte die Nichteinhaltung der Auflage 1.3.1.03. des bezeichneten Bescheides im Berufungsfall nicht zum Vorwurf deliktischen Verhaltens gemacht werden. Dadurch nämlich, dass, wie sogleich zu zeigen sein wird, die Zielsetzung der Auflage (Eingrenzung von Anrainer-Belästigungen auf ein bestimmtes Zumutbarkeitsmaß) selbst bei buchstabengetreuer Befolgung durch den Bergbauberechtigten ohne weiteres verfehlt werden kann, mangelt es der Auflage an der erforderlichen Eindeutigkeit als verhaltensbestimmende Verbotsnorm.
 
Unter der Annahme nämlich, dass der Berufungswerber auflagenkonform nicht mehr als 40 Lkw in der Quarzsandgrube beladen lässt - etwa indem er sogleich nach der Wegfahrt des 40sten beladenen Lkw die "Einfahrtsabschrankung" (vgl. die Auflage 1.3.1.09. des bzgl. Genehmigungsbescheides) schließen und keinen weiteren Transport-Lkw mehr in die Grube einfahren lässt - , kann er dennoch nicht verhindern, dass insbesondere betriebsfremde Lkw weiterhin die Zufahrtsstraße bis zur Grube / bis zum Schranken befahren. Auch wenn diese überzähligen Lkw nicht mehr in die Grube einfahren können und unverrichteter Dinge, also auflagenkonform ohne Beladung umkehren und wegfahren müssen, so haben dennoch zusätzliche Fahrbewegungen auf der Grubenzufahrtstraße am Anwesen der Ehegatten S vorbei stattgefunden.
Die nach den Umständen dieses Falles eigentümlichen örtlichen Gegebenheiten (die einzige Lkw-taugliche Zufahrtsstraße zur Grube ist eine Straße mit öffentlichem Verkehr iS des § 1 Abs.1 StVO; die entsprechenden Fahrbewegungen mit Transport-Lkw mit einem Gesamtgewicht von über 5 t führen zwingend beim Anwesen S vorbei) sind unstrittig. Erforderlichenfalls - und zumutbar - könnte der Berufungswerber zwar die eigenen Firmen-Lkw etwa mittels Funk vom Anfahren der Grube abhalten. Diese Steuerungsmöglichkeit versagt aber bei betriebsfremden Transport-Lkw. Jedenfalls hat der Berufungswerber im Hinblick auf die öffentliche Zufahrt kein rechtliches (und auch kein praktisch verlässlich wirksames) Mittel an der Hand, um unerwünschte Fahrbewegungen betriebsfremder Transport-Lkw bis zur Grube und zurück (auflagengemäß) zu verhindern.
 
Alles in allem ist durch diese Umstände ein in spezifischer Weise sich auswirkender Bestimmtheitsmangel der Auflage 1.3.1.03. belegt, der bereits in den Inhaltskern des Verhaltensbefehles hineinreicht und sich insofern der Sanierung durch das Tribunal im Wege der interpretativen Ergänzung entzieht. Die daher festzustellen gewesene Unbestimmtheit der bezüglichen Auflage lässt die Annahme der Tatbestandsmäßigkeit iS. des § 193 Abs.2 MinroG nicht zu.
War aber eine Zuwiderhandlung im Berufungsfall aus allen diesen Gründen nicht vorwerfbar, so war, unter Wegfall der Kostenfolge, die Aufhebung des Schuldspruchs zu 1. bis 6. und gleichzeitig die Einstellung im Grunde des § 45 Abs.1 Z1 zweite Alternative VStG zu verfügen.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Mag. Gallnbrunner

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