Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390146/2/Kü/Hu

Linz, 18.04.2006

 

 

 

VwSen-390146/2/Kü/Hu Linz, am 18. April 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Ing. K D, U, E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J H, K, E, vom 8. November 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 20. Oktober 2005, Zln. EnRo96-1-5-2005, EnRo96-2-4-2005, EnRo96-3-3-2005, EnRo96-4-3-2005, EnRo96-5-1-2005, EnRo96-6-2-2005, EnRo96-7-2-2005, EnRo96-8-2-2005, wegen einer Übertretung des Mineralrohstoffgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51 und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 20. Oktober 2005, EnRo96-1-5-2005 u.a., wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 193 Abs.2 Mineralrohstoffgesetz iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 20.11.2003, EnRo10-3-22-2001, Pkt. 1.3.1. 03 verhängt.
  2.  

    Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

    Sie haben es als Bergbauberechtigter der Q GmbH, H, zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft einer Verfügung einer Behörde zuwidergehandelt wurde, indem entgegen der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 20.11.2003, EnRo10-3-22-2001, unter Nebenbestimmungen, "1.3.1. Belange des Montanrechtes", Punkt 03., angeführten Auflage von und zur Quarzsandgrube "F", KG G, Gemeinde S, mehr als 80 Fahrbewegungen pro Tag von zum Transport bestimmten Lkw durchgeführt wurden und zwar am

     

    29.3.2005 - mindestens 240 Fahrbewegungen

    31.3.2005 - 160 Fahrbewegungen

    4.4.2005 - 106 Fahrbewegungen

    5.6.2005 - 120 Fahrbewegungen

    7.4.2005 - 214 Fahrbewegungen

    8.4.2005 - ca. 190 Fahrbewegungen

    11.4.2005 - ca. 216 Fahrbewegungen

    12.4.2005 - ca. 210 Fahrbewegungen

    19.4.2005 - ca. 168 Fahrbewegungen

     

    obwohl die angeführte Auflage lautet:

     

    "An Spitzentagen dürfen maximal 40 Lkw beladen werden, sodass es insgesamt zu maximal 80 Fahrbewegungen von den zum Transport bestimmten Kraftfahrzeugen kommen darf."

     

    Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensgangs ausgeführt, dass aufgrund des Antrages der Q GmbH auf Bewilligung der Erweiterung der Grube in der Fläche und in der Tiefe sowie auf Bewilligung eines Schieß- und Sprengmittellagers die Bezirkshauptmannschaft Eferding ein umfangreiches Ermittlungsverfahren und in dessen Rahmen am 23. September 2003 eine mündliche Verhandlung mit Lokalaugenschein durchgeführt habe. Neben anderen Diskussionsthemen war die Frage der Zu- und Abfahrten von der Grube ein wesentliches und stark umstrittenes Thema. Nach heftiger Diskussion hätte zwischen den betroffenen Nachbarn und der Q GmbH und mit Bestätigung der Sachverständigen eine Einigung darüber erzielt werden können, dass hinkünftig nur maximal 40 Zu- und Abfahrten erfolgen sollten. Die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 20. November 2003, EnRo10-3-22-2001, normierte Vorschreibung "An Spitzentagen dürfen maximal 40 Lkw beladen werden, sodass es insgesamt zu maximal 80 Fahrbewegungen von den zum Transport bestimmten Kraftfahrzeugen kommen darf" sei vor diesem Hintergrund zu verstehen und daher für jeden Beteiligten seit jeher als vollkommen klar und bestimmt gewesen.

     

    Die vom Unabhängigen Verwaltungssenat in einem Vorverfahren getätigte Aussage, die Bescheidauflage sei unbestimmt, sei falsch und entbehre jeglicher Beachtung der Erfahrungen des täglichen Lebens. In Österreich sei die Bindung an die Entscheidungen von Oberbehörden nicht zwingend vorgesehen. Die Notwendigkeit, die Strafverfahren einzustellen, bestehe daher nicht.

     

    Da das der Bezirkshauptmannschaft Eferding als "Rechtsgutachten - Auswirkungen der Erkenntnisse des UVS auf den Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 20. November 2003, EnRo10-3-22-2001, bzw. auf dessen Auflage" bezeichnete Gutachten gehe dem gegenüber davon aus, dass die Bezirkshauptmannschaft Eferding an die Entscheidungen des UVS gebunden wäre. Da dies nicht zutreffe, seien sämtliche darauf aufbauende Erläuterungen ohne jede Relevanz. Sollte mit diesen Kapiteln der Bezirkshauptmannschaft Eferding jedoch ein Hinweis geliefert werden, wie im gegenständlichen Fall weiterhin vorzugehen sei, so müsse dies zurückgewiesen werden. Die Verwaltungsbehörden, insbesondere die Bezirksverwaltungsbehörden, hätten als Hauptziel die Aufgabe, das geordnete Zusammenleben der Menschen auf der Grundlage rechtsstaatlicher Prinzipien zu gewährleisten. Da im gegenständlichen Fall ganz offensichtlich eine massive Belästigung der Nachbarn stattfinden würde, müsse und werde die Behörde die Belästigungen notfalls auch mit den im Gesetz vorgesehenen Zwangsmitteln auf das zumutbare Maß zurücksetzen. Die in dem Rechtsgutachten aufgezeigten Wege mögen vielleicht im Interesse des Unternehmens entsprechen, sie würden sicherlich nicht den gesetzlich gewährleisteten Interessen der schwer betroffenen Nachbarn entsprechen und stünden der Verpflichtung der Behörde zwischen den Interessen einen Ausgleich zu schaffen konträr entgegen. Das der Rechtfertigung beigelegte Rechtsgutachten wäre somit nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbei zu führen.

     

    Die Behörde sehe auch keinen Grund, an den Angaben des Zeugen zu zweifeln. Dieser sei - im Gegensatz zum Beschuldigten - bei Strafandrohung verpflichtet, die Wahrheit anzugeben. Der strafbare Tatbestand sei daher als erwiesen anzusehen.

     

    Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass strafmildernde Umstände nicht bekannt seien, als erschwerend wurde gewertet, dass die Tat über insgesamt 9 verschiedene Tage andauerte und dass die Überschreitung der maximal erlaubten 80 Fahrbewegungen teilweise massiv gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Höchststrafe sei die verhängte Strafe vertretbar und erscheine notwendig, um den Bw künftig zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften anzuhalten.

     

  3. Dagegen wurde vom Rechtsvertreter des Bw rechtzeitig Berufung eingebracht, als Berufungsgrund die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis in allen Fakten aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft Eferding über den Beschuldigten in völlig ident gelagerten Fällen bereits Verwaltungsstrafen verhängt habe. Die angeführten Straferkenntnisse hätten ebenfalls angebliche Überschreitungen von Fahrbewegungen betroffen. Alle Straferkenntnisse seien vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich behoben worden und die Strafverfahren eingestellt worden. Der Unabhängige Verwaltungssenat hätte ausgeführt, dass die Zielsetzung der Auflage (Eingrenzung von Anrainerbelästigungen auf ein bestimmtes Zumutbarkeitsmaß) selbst bei buchstabengetreuer Befolgung durch den Bergbauberechtigten ohne weiteres verfehlt werden könne, mangle es der Auflage an der erforderlichen Eindeutigkeit als verhaltensbestimmende Verbotsnorm. Unter der Annahme nämlich, dass der Bw auflagenkonform nicht mehr als 40 Lkw in der Quarzsandgrube beladen lasse, könne er dennoch nicht verhindern, dass insbesondere betriebsfremde Lkw weiterhin die öffentliche Straße bis zur Grube/bis zum Schranken befahren würden. Auch wenn diese überzähligen Lkw nicht mehr in die Grube einfahren könnten und unverrichteter Dinge, also auflagenkonform ohne Beladung umkehren und wegfahren müssten, so hätten dennoch zusätzliche Fahrbewegungen auf der Grubenzufahrtsstrafe am Anwesen der Ehegatten S vorbei stattgefunden. Die nach den Umständen dieses Falles eigentümlichen örtlichen Gegebenheiten (die einzige Lkw-taugliche Zufahrtsstraße zur Grube sei eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs.1 StVO; die entsprechenden Fahrbewegungen mit Transport-Lkw mit einem Gesamtgewicht von über 5 t würden zwingend beim Anwesen S vorbeiführen) seien unstrittig. Erforderlichenfalls könne der Anlagenbetreiber zwar eigene Firmen-Lkw vom Anfahrten der Grube abhalten, diese Steuerungsmöglichkeit versage aber bei betriebsfremden Transport-Lkw. Jedenfalls habe der Anlageninhaber im Hinblick auf die öffentliche Zufahrt kein rechtliches und auch kein praktisch verlässliches wirksames Mittel an der Hand, um unerwünschte Fahrbewegungen betriebsfremder Transport-Lkw bis zur Grube und zurück auflagengemäß zu verhindern.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stehe damit in Übereinstimmung mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB. VwGH vom 12.11.1996, Zl. 94/04/0266), wonach Auflagen nur gegenüber dem Inhaber einer Betriebsanlage vorgeschrieben werden dürften. Auflagen, die auf eine Anordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen auf öffentlichen Verkehrsflächen abzielen würden, seien nicht zulässig. Dem Anlageninhaber dürfe keine Verpflichtung auferlegt werden, für die Einhaltung von Auflagen durch Lieferanten und Kunden Sorge zu tragen, da derartige Auflagen nicht geeignet wären, Gefährdungen oder Belästigungen der Nachbarn zu vermeiden.

 

All diese rechtlichen Überlegungen lasse die Behörde erster Instanz unberücksichtigt. Bei rechtsrichtiger Auslegung wären auch in diesen Fällen die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat habe in seinen Erkenntnissen ausgeführt, dass aufgrund der Unbestimmtheit der Auflage 1.3.1. 03. dem Beschuldigten ein Zuwiderhandeln nicht vorwerfbar sei. Diese Rechtsfolge wurde in den Erkenntnissen bindend festgestellt. Dies bedeute, dass eine neuerliche Bestrafung des Beschuldigten wegen identer Delikte unzulässig sei. Die neuerliche Bestrafung verstoße auch gegen den im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz "ne bis in idem".

 

Zum Begründungsvorbringen der Erstbehörde, wonach die Erkenntnisse des Unabhängigen Verwaltungssenates falsch seien und jeglicher Beachtung der Erfahrungen des täglichen Lebens entbehren, sei zu bemerken, dass die "Erfahrungen des täglichen Lebens" keine Rechtsauslegungsregeln darstellen, zumal eine solche Auslegung auch dem Legalitätsprinzip als verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht widersprechen würde. Die Würdigung von Zeugenaussagen und das Durchsehen von Filmmaterial ändere an der rechtlichen Beurteilung ebenfalls nichts, da die rechtliche Beurteilung ohnedies auf einen festgestellten Sachverhalt zu beruhen habe.

 

Darüber hinaus sei die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach sie die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates als falsch kritisiere, in verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich. Der Unabhängige Verwaltungssenat sei im Verwaltungsstrafverfahren eine der belangten Behörde übergeordnete Instanz. Die belangte Behörde habe die Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates zu respektieren.

 

Der Beschuldigte habe aufgrund der angeführten Erkenntnisse des Unabhängigen Verwaltungssenates darauf vertrauen dürfen, dass die gegenständliche Auflage unzulässig sei bzw. zu unbestimmt sei, um ihn aufgrund dieser Bestimmung zu bestrafen, da er keine Steuerungsmöglichkeit Dritten gegenüber habe, wie viele Fahrbewegungen sie auf einer öffentlichen Straße durchführen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden, da bereits nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.
  2.  

    Folgender Sachverhalt steht fest:

    Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 20. November 2003, EnRo10-3-22-2001, wurde im Spruchabschnitt 1. der Q GmbH, U, E, die energie- und rohstoffrechtliche Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die Erweiterung der Quarzsandgrube und für die Erweiterung des Granitabbaus in der "Grube F" auf Grundlage der Bestimmungen der §§ 83 und 116 Mineralrohstoffgesetz erteilt.

     

    In den Nebenbestimmungen wurde in Auflagenpunkt 1.3.1. 03. festgelegt, dass an Spitzentagen maximal 40 Lkw beladen werden dürfen, sodass es insgesamt zu maximal 80 Fahrbewegungen von den zum Transport bestimmten Kraftfahrzeugen kommen darf.

     

    Die Zufahrtsstraße zur Bergbauanlage des Bw auf Grundstück Nr. ..., KG G, stellt eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs.1 StVO dar.

     

    Im Zeitraum März bis Juni 2005 fanden insgesamt an neun Tagen mehr als 80 Fahrbewegungen auf der Zufahrtsstraße statt.

     

    Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Verwaltungsstrafakt einliegenden Zeugenaussagen und wurde diesem Sachverhalt vom Bw grundsätzlich nicht widersprochen.

     

  3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Nach § 193 Abs.2 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) begehen Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (§ 143 Abs.3), die diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von der Behörde anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörde zuwider handeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnen ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 2.180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

 

Die von der Bezirkshauptmannschaft Eferding in der energie- und rohstoffrechtlichen Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans für die Erweiterung der Quarzsandgrube und für die Erweiterung des Granitabbaus (Genehmigung vom 20. November 2003, EnRo10-3-22-2001) im Spruchpunkt 1.3.1.03. festgelegte Auflage stellt eine Verfügung der Behörde im Sinne des § 193 Abs.2 MinroG dar. Von der Erstbehörde wurde in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, dass vor Erteilung der energie- und rohstoffrechtlichen Genehmigung ein umfassendes Ermittlungsverfahren sowie eine mündliche Verhandlung am 23. September 2003 durchgeführt wurde. Neben anderen Diskussionsthemen war die Frage der Zu- und Abfahrten von der Grube ein wesentliches und stark umstrittenes Thema. Es sei eine Einigung erzielt worden, dass maximal 40 Zu- und Abfahrten erfolgen sollten. Die im Genehmigungsbescheid unter Pkt. 1.3.1.03 enthaltene Auflage sei vor diesem Hintergrund zu verstehen und für jeden Beteiligten vollkommen klar und bestimmt gewesen.

 

Diesen Ausführungen der Erstbehörde folgend, ist der Zweck der Auflage in der Begrenzung von LKW-Fahrbewegungen gelegen und hat nicht eine Reglementierung der eigentlichen Beladungsvorgänge in der Grube zum Ziel. Die Nachbarn sind demnach durch Lkw-Fahrbewegungen auf öffentlichen Verkehrsflächen und nicht durch die Beladevorgänge in der Quarzsandgrube in ihren Interessen beeinträchtigt. Die gegenständliche Auflage selbst ist nach ihrer Formulierung allerdings auf die Reglementierung der Beladungsvorgänge beschränkt und stellt der zweite Halbsatz der Auflage lediglich eine Schlussfolgerung bezogen auf die Fahrbewegungen dar (Argument "sodass"). In ihrem Tatvorwurf nimmt die belangte Behörde auf die festgesetzten Beladevorgänge nicht Bezug und wurde dem Bw ein Überschreiten der festgesetzten Beladevorgänge nicht angelastet.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass Immissionen als Folge des Fahrens (selbst mit Betriebsfahrzeugen) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, die keinen Teil der Betriebsanlage bildet, nicht der Betriebsanlage zugerechnet werden können (VwGH vom 25.3.2004, 2000/07/0271). Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis unter Hinweis auf seine bisherige Judikatur Folgendes fest: Da Ausgangspunkt einer Eignung einer gewerblichen Betriebsanlage zur Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn oder zu deren Belästigung das wesentlich zur dort entfalteten gewerblichen Tätigkeit gehörende Geschehen sein muss, kann das bloße Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden.

 

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass sich die Betrachtungen bezüglich Nachbarschutz im anlagenrechtlichen Verfahren ausschließlich auf die Auswirkungen der Anlage selbst zu beschränken haben, der Verkehr auf öffentlichen Straßen aber nicht in die Betrachtung einzubeziehen ist.

 

Das Wesen von Auflagen besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird (zB. VwGH vom 26.2.1991, Zl. 90/04/0131; vom 10.12.1991, Zl. 91/04/0053).

 

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass im Fall der Vorschreibung von Auflagen zu beachten sein wird, dass nur gegenüber dem Inhaber der Betriebsanlage Auflagen vorgeschrieben werden dürfen, und dass Auflagen, die auf eine Anordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen (auf öffentlichen Verkehrsflächen) abzielen, nicht zulässig wären. Es darf dem Anlageninhaber - mangels entsprechender Sanktionsmöglichkeit - auch keine Verpflichtung auferlegt werden, für die Einhaltung von Auflagen durch Lieferanten Sorge zu tragen, da derartige Auflagen nicht geeignet wären, Gefährdungen oder Belästigungen der Nachbarn zu vermeiden (VwGH vom 12.11.1996, 94/04/0266 mit Hinweis auf weitere Judikatur).

 

Der Q GmbH wurde in der gegenständlichen Auflage die Verpflichtung auferlegt, an "Spitzentagen" maximal 40 Lkw beladen zu dürfen. Dies stellt einen klaren ausschließlich an den Anlageninhaber gerichteten Verhaltensbefehl dar. Hintergrund der Auflage ist aber, abgeleitet aus der in der Auflage enthaltenen Schlussfolgerungen bezüglich der Fahrbewegungen, die Nachbarn vor unzumutbaren Lärmbelästigungen zu schützen, die durch auf der öffentlichen Zufahrtsstraße vorbeifahrende Lkw verursacht werden. Die Beladevorgänge selbst stellen trotz der gewählten Formulierung in der Auflage, nicht die Quelle einer möglichen unzumutbaren Belästigung dar. Diese Formulierung der Auflagenvorschreibung wurde scheinbar vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gewählt, wonach - wie bereits erwähnt - das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht dem einer Betriebsanlage zugehörenden Geschehen zuzurechnen ist.

 

Insofern stellt die Auflage keine zur Vermeidung von Lärmemissionen geeignete Maßnahme dar, da der Inhaber einer Anlage auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr mangels entsprechender Sanktionsmöglichkeiten nicht in der Lage ist, Fahrten anderer Personen, etwa seiner Kunden, zu verhindern (VwGH vom 28.3.1989, 88/04/0238). Es ist daher davon auszugehen, dass auch bei Befolgung des Verhaltensbefehls von maximal 40 Lkw-Beladungen pro Tag durch den Anlageninhaber, die Zielsetzung der Auflage (Eingrenzung von Belästigungen der Nachbarn auf ein zumutbares Maß) ohne weiteres verfehlt werden kann, da es dem Anlageninhaber nicht zusteht, die Fahrbewegungen betriebsfremder Lkw auf der öffentlichen Zufahrtsstraße zu reglementieren. Auch wenn der Anlageninhaber nach durchgeführten 40 Beladungsvorgängen keinen Lkw mehr in seine Grube einfahren lässt, würde dies nicht bedeuten, dass dadurch keine Fahrbewegungen auf der Zufahrtsstraße mehr stattfinden würden. Mithin hat der Bw im Hinblick auf die öffentliche Zufahrtsstraße kein rechtliches (und auch kein praktisch verlässlich wirksames) Mittel an der Hand, um unerwünschte Fahrbewegungen betriebsfremder Transport-Lkw bis zur Grube und zurück (auflagengemäß) zu verhindern.

 

Der Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass eine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist (VwGH Slg. 11518A). Wie bereits ausgeführt, besteht für eine behördliche Vorschreibung zur Verkehrsbeschränkung auf öffentlichen Verkehrsflächen keine gesetzliche Grundlage und mangelt es einem derartigen Verhaltensbefehl an den Anlageninhaber an der Möglichkeit zur Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung. Die Auflage lässt sich durch ihre Eigentümlichkeit nicht durch Dritte bewerkstelligen, weshalb eine Ersatzvornahme auszuschließen ist. Die Verhängung einer Zwangsstrafe zur Erzwingung einer unvertretbaren Leistung im Sinne des § 5 VVG ist unzulässig, wenn der Partei die Erbringung der Leistung nicht möglich ist.

 

Insofern stellt sich die gegenständliche Auflage im Sinne der Judikatur als unbestimmt dar und kann der Tatvorwurf der Nichteinhaltung der Auflage wegen Überschreitung der zahlenmäßig bestimmten Fahrbewegungen keine Grundlage eines Verwaltungsstrafverfahrens bilden. Die diesbezügliche Unbestimmtheit der Auflage lässt die Annahme der Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 193 Abs.2 MinroG nicht zu. Unter den dargestellten Aspekten wäre eine Strafverfolgung des Bw nur bei Nichteinhaltung der festgelegten Beladevorgänge, die einen bestimmten ausschließlich an den Anlageninhaber gerichteten Verhaltensbefehl darstellen, gerechtfertigt und auch nur diesbezüglich eine der Zwangsvollstreckung - im Sinne der Erzwingung einer unvertretbaren Leistung - zugängliche Verpflichtung gegeben. Die Nichteinhaltung der gegenständlichen Auflage bezogen auf eine Überschreitung der zulässigen Beladevorgänge wurde dem Bw innerhalb der Frist des § 31 VStG nicht vorgeworfen. Aus all diesen Gründen war daher das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs. 1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens. Der diesbezügliche Ausspruch war daher in den Spruch aufzunehmen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

 

 

 

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