Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390153/7/Lg/Hue

Linz, 09.08.2006

 

 

 

VwSen-390153/7/Lg/Hue Linz, am 9. August 2006

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des A H, L, AB, vom 8.3.2006 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. September 2005, Zl. 0054720/2004, wegen einer Übertretung des Oö. Feuerpolizeigesetzes zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 und § 63 Abs. 5 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Wie aus dem Akt ersichtlich ist, wurde das angefochtene Straferkenntnis am 13. Oktober 2005 vom Zustellbevollmächtigten des Berufungswerbers (Vollmacht vom 27. Mai 1999) übernommen, somit wirksam zugestellt, und die Berufung trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 8. März 2006 per Fax eingebracht. Da daher die gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist nicht eingehalten wurde, ist die Berufung als verspätet zurückzuweisen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass das Risiko der nicht erfolgten Weiterleitung des gegenständlichen Straferkenntnisses durch den Zustellbevollmächtigten vom Berufungswerber zu tragen ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

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