Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102552/6/Br/Bk

Linz, 15.03.1995

VwSen-102552/6/Br/Bk Linz, am 15. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn R P, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems, vom 24. Jänner 1995, Zl.: VerkR96-4765-1994, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 15. März 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird dahingehend F o l g e gegeben, daß die Geldstrafe auf 6.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Tage ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 600 S. Für das Berufungsverfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem Straferkenntnis vom 24. Jänner 1995, Zl.: VerkR96-4765-1994, wegen der Übertretungen nach § 52a Z10a StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 8.000 S und für den Nichteinbringungsfall acht Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 8. Juli 1994 um 9.33 Uhr den Kombi, Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn bei Strkm. 83,160, Gemeindegebiet von Ro, Richtung K gelenkt und die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h dadurch mißachtet habe, da er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 75 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend hat die Erstbehörde zur Frage der Strafzumessung im wesentlichen ausgeführt, daß insbesondere unter Berücksichtigung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, die verhängte Strafe als angemessen zu bezeichnen sei. Ein Fahrzeuglenker dürfe ein Fahrzeug nur in einem solchen physischen Zustand lenken, daß er auch in der Lage ist die zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen. Weiters wurde noch betont, daß es bei der Ausfahrt von einer Autobahn bei schneller Fahrt oft des erforderlichen Geschwindigkeitsgefühles ermangele. Einen Milderungsgrund vermochte die Erstbehörde nicht zu erblicken. Hinsichtlich des Einkommens ist die Erstbehörde offenbar von 25.000 S monatlich ausgegangen.

2. Der Berufungswerber bestreitet in seiner Berufung die Tatsache dieser Geschwindigkeitsüberschreitung nicht. Er erklärt umfangreich und ausführlich wie es dazu gekommen ist, wobei er insbesondere darauf hinweist, daß die Übertretung aus achtenswerten Beweggründen begangen worden sei. Dies vermeinte der Berufungswerber darin zu erblicken, daß er einen Termin um 10.00 Uhr in S einzuhalten gehabt habe. Dabei habe er in treuer Pflichterfüllung gegenüber seinem Arbeitgeber gehandelt. Er verweist ferner darauf, daß er bisher noch nie eine derartige Übertretung begangen habe, er niemanden gefährdet habe und ein Erschwerungsgrund nach § 33 StGB nicht vorliege. Abschließend verweist der Berufungswerber auf die Straffestsetzungen der Gerichte bei Kriminaldelikten, welche im Vergleich zu der hier verhängten Strafe erheblich geringer wären.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erschien trotz der Tatsache, daß sich die Berufung nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe richtete angesichts des spezifischen Vorbringens des Berufungswerbers angezeigt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 31. Jänner 1995, Zl.: VerkR96-4765-1994. Ferner durch Vernehmung des Berufungswerbers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung und dessen ergänzenden Angaben zu seinen derzeitigen Wirtschafts- und Einkommensverhältnissen. Zur Berufungsverhandlung war ebenfalls eine Vertreterin der Erstbehörde erschienen.

5. Demnach hat der Berufungswerber die hier vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Offenbar hatte er infolge Übermüdung und eines damit einhergehenden Aufmerksamkeitsdefizits das Vorschriftszeichen "erlaubte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h" übersehen. Er war dabei von G nach S unterwegs, wobei er um 10.00 Uhr einen Termin in S wahrzunehmen hatte. Er mußte infolge Müdigkeit bereits mehrfach eine Rast auf Parkplätzen einlegen. Das Beweisverfahren hat letztlich aber keine Anhaltspunkte dafür erbracht, daß diese Übertretung unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen worden wäre oder, daß seitens des Berufungswerber dabei eine besondere Rücksichtslosigkeit vorgelegen hätte.

Der Berufungswerber bezieht ein Monatseinkommen von 22.140 S (netto). Sein Arbeitsplatz wurde ihm zwischenzeitig gekündigt. Dies stellt eine Änderung gegenüber der Entscheidungsgrundlage der Erstbehörde dar.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

6.1. Zum Berufungsvorbringen ist grundsätzlich auszuführen, daß die vom Berufungswerber im gegenständlichen Fall eingehaltene Geschwindigkeit an sich schon über dem in Österreich auf Autobahnen generell geltenden Geschwindigkeitslimit von 130 km/h liegt. Weiters ist festzustellen, daß hier für eine derart eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung objektiv keine wie immer gearteten Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe vorliegen. Der Raserei auf den Straßen und der damit einhergehenden Gefahrenpotenzierung ist grundsätzlich mit spürbaren Strafen zu begegnen (vgl. auch VwGH 18. September 1991, Zlen. 91/03/0043, 91/03/0250).

6.1.1. Die hier als Rechtfertigung angeführte Müdigkeit und der damit einhergehende Aufmerksamkeitsfehler und der bestehende Termindruck geht in jede Richtung hin ins Leere.

Vielmehr wird dadurch evident, daß hier die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer zusätzlichen abstrakten Gefährdungskomponente begleitet gewesen ist. Der eingewendete Termindruck ist wohl ein Motiv für die Geschwindigkeitsüberschreitung, vermag diese jedoch - wie oben schon dargelegt - in keiner Weise zu rechtfertigen oder zu entschuldigen. Derartige Interessen haben gegenüber dem öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit, deren Schutz die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten dienen, zurückzutreten.

Der von der Erstbehörde festgesetzen Strafe wäre an sich grundsätzlich nicht entgegenzutreten gewesen. Selbst der Umstand, daß die relative verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit doch noch als Milderungsgrund zum Tragen kommt, wäre der Strafe bei Ausschöpfung von 80 % des gesetzlichen Rahmens angesichts des hohen Tatunwertes objektiv nicht entgegenzutreten gewesen.

Der Erstbehörde hat zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung jedoch eine andere Ausgangslage im Hinblick auf § 19 Abs.2 VStG vorgelegen. Da jedoch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zwischenzeitig eingetretene, erheblich ungünstigere wirtschaftliche Verhältnisse nachgewiesen wurden, war dies bei der Festsetzung der Strafe entsprechend zu berücksichtigen.

6.2. Der Berufungswerber wird an dieser Stelle auf die Möglichkeit eines (gebührenpflichtigen) Ratenansuchens hingewiesen. Dieses ist bei der Erstbehörde einzubringen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum