Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400058/2/Kl/Ka

Linz, 07.10.1991

VwSen - 400058/2/Kl/Ka Linz, am 7. Oktober 1991 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Z, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft im kreisgerichtlichen Gefangenenhaus Ried/I. in Zurechnung der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. zu Recht:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 5a Abs.1 und 6 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr.75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991 (kurz: FrPG) i.V.m. § 67c Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Eingabe, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 1. Oktober 1991, die verhängte Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und die Enthaftung zu verfügen. In der Beschwerde wurde als Begründung im wesentlichen angeführt, daß der Beschwerdeführer während des Aufenthaltes in Österreich zur römisch katholischen Kirche konvertiert sei und daher eine Rückkehr nach Ägypten nicht mehr möglich sei; aus diesem Grund sei ein Asylantrag an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 2. September 1991 gestellt worden. Ein weiteres strafbares Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht zu befürchten, da das Kreisgericht Ried jüngst die verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachsah, weil spezialpräventive Maßnahmen nicht erforderlich wären. Aufgrund der Zusage eines Stipendiums durch die Rektoratspfarre St. Ruprecht in Wien sei die Finanzierung des Aufenthaltes in Österreich gesichert.

2. Die Beschwerde wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Ried eingebracht, welche die Beschwerde samt Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorlegte und keine Gegenschrift erstattete.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in die vorgelegten Akte Einsicht genommen und es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 5a Abs.6 Z.1 FrPG unterbleiben.

4. Es ergibt sich daher folgender der Entscheidung zugrundegelegter erwiesener Sachverhalt:

4.1. Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger und reiste am 18. Juni 1989 mit einem ägyptischen Studentenreisepaß, ausgestellt am 6. Juni 1989 (mit Gültigkeit bis 31. Dezember 1989), mit einem Touristensichtvermerk, ausgestellt vom österreichischen Generalkonsulat in Alexandria am 14. Juni 1989 (gültig bis 13. Juli 1989) am Flughafen Wien Schwechat ein. Der Einreisesichtvermerk wurde von der Bundespolizeidirektion Wien bis zum 30. Oktober 1989 zur Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt verlängert.

4.2. Am 1. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 lit.c VStG wegen Übertretung nach dem Paß- und Meldegesetz, seiner Mittellosigkeit und des unerlaubten Aufenthaltes festgenommen und es wurde am selben Tag mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt, welche jedoch am 27. Februar 1990 aufgrund einer garantierten Meldeadresse und einer Verpflichtungserklärung einer Bürgin aufgehoben wurde. Dabei wurde ein Ausreiseauftrag bis 31. März 1990 erteilt.

4.3. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 6. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Meldegesetzes und Paßgesetzes mit einer Geldstrafe von insgesamt 1.800 S rechtskräftig bestraft.

Mit Eingabe vom 9. März 1990 wurde ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung für sechs Monate gestellt. Eine weitere Bestrafung nach dem Paßgesetz und Fremdenpolizeigesetz ist im März 1990 ergangen. Der Beschwerdeführer wurde unter Bedingungen als ordentlicher Hörer an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien vorläufig zugelassen.

4.4. Am 23. August 1990 wurde ein Mordversuch an obiger Bürgin des Beschwerdeführers verübt; der Beschwerdeführer wurde am 8. September 1990 gefaßt und festgenommen und mit Strafgerichtsurteil 2. Instanz vom 14. Mai 1991 wegen § 87 StGB rechtskräftig zu drei Jahren Freiheitsstrafe, davon ein Jahr unbedingt und zwei Jahre bedingt mit Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die Strafe wurde in der Strafvollzugsanstalt Stein vollzogen.

4.5. Im Hinblick auf die Haftentlassung am 8. September 1991 wurden vom Magistrat Krems an der Donau am 2. September 1991 Ermittlungen im Hinblick auf die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und eine vorläufige Verwahrung durchgeführt. Am 2. September 1991 schließlich stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich und am 4. September 1991 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.

Zum Zwecke einer Untersuchungshaft wegen einer noch offenen Straftat wurde der Beschwerdeführer am 5. bzw. 6. September 1991 in das kreisgerichtliche Gefangenenhaus Ried überstellt. In der diesbezüglichen Hauptverhandlung des Kreisgerichtes Ried wurde er zu einer dreimonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

4.6. Im Grunde der Überstellung nach Ried und aus Anlaß der kurzfristig anberaumten Hauptverhandlung hat die Bezirkshauptmannschaft Ried zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung mit Mandatsbescheid vom 25. September 1991, Sich-07-5167-1991/Stö, mit Wirkung vom 27. September 1991, 10.00 Uhr, den Beschwerdeführer vorläufig in Verwahrung genommen. Als Begründung wurden im wesentlichen die rechtskräftige Verurteilung nach § 87 StGB sowie eine rechtskräftige Bestrafung nach dem Paß- und Meldegesetz, sohin in kürzester Zeit verübte schwere Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung angeführt. Die Verurteilung wegen einer absichtlichen schweren Körperverletzung begründe ein zwingendes öffentliches Interesse an der Außerlandschaffung. Aufgrund der Verurteilungen ist zu befürchten, daß er sich dem Zugriff der Behörden entziehen werde, sein strafbares Verhalten fortsetzen und fremdenpolizeiliche Maßnahmen verhindern werde. Dazu trägt auch bei, daß er keinen gültigen Reisepaß und keine Aufenthaltsberechtigung besitzt. Wegen einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit war Gefahr im Verzug anzunehmen und die Erlassung einer unaufschiebbaren Maßnahme durch Mandatsbescheid geboten.

Der Schubhaftbescheid wurde glaublich mit Nachweis am 27. September 1991 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Die Schubhaft wurde ab 27. September 1991 vollzogen.

Aufgrund des festgestellten, als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß Art.1 Abs.2 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl.Nr. 684/1988, darf niemand aus anderen als den in dem zitierten Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Gemäß Art.2 Abs.1 Z.7 leg. cit. darf die persönliche Freiheit einem Menschen dann entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Dies erfordert gemäß § 5 FrPG einen vollstreckbaren individuellen Verwaltungsakt (vgl. z.B. VfSlg.8038/1977).

5.2. Gemäß § 5a Abs.1 FrPG hat, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde oder angehalten wird, wobei die §§ 67c bis 67g AVG gelten. Der unabhängige Verwaltungssenat hat sohin aufgrund einer Schubhaftbeschwerde die Rechtmäßigkeit der mit dem Schubhaftbescheid verhängten Haft zu überprüfen.

5.3. Unbeschadet dieser Zuständigkeit bleibt die Möglichkeit der Erhebung der Vorstellung gegen die Erlassung eines auf § 57 AVG gestützten Bescheides bei der bescheiderlassenden Behörde, welche sodann das ordentliche Verfahren einzuleiten hat. Es hat auch die Novelle des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 21/1991, die Anordnung des § 11 Abs.2 FrPG zumindest formell unangetastet gelassen. Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist gemäß Art. 129 B-VG von Verfassungs wegen die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aufgetragen, wobei es sich bei Schubhaftbeschwerden um eine die Zuständigkeit des Verwaltungssenates nach Art. 129a Abs.1 Z.3 B-VG i.V.m. § 67a Abs.1 Z.1 AVG - und nicht nach Art. 129a Abs.1 Z.2 B-VG i.V.m. § 67a Abs.1 Z.2 AVG - begründende Angelegenheit handelt. Im Sinne des § 5a FrPG und unter Bedachtnahme auf den Art.6 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 ist die Kompetenz des unabhängigen Verwaltungssenates dahingehend vorgesehen, daß er die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung einer Person, nämlich insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Inhaftierung, zu überprüfen hat. Eine Prüfung des Bescheides kommt ihm dabei nur insoweit zu, als dieser an einem schweren und offenkundigen inhaltlichen Mangel leidet (Willkür, Denkunmöglichkeit, Gesetzlosigkeit im Sinne einer ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes) und ob daher aus diesem Grund der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Die Prüfung einfacher Rechtswidrigkeiten bzw. Mängel des Schubhaftbescheides obliegt hingegen weiterhin dem Vorstellungs- bzw. Berufungsverfahren.

5.4. Gemäß § 5 Abs.1 FrPG kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

5.4.1. Der Schubhaftbescheid wurde nachweislich am 27. September 1991 zugestellt und war aufgrund der Vorgangsweise mit Mandatsbescheid wegen Gefahr im Verzug sofort (ab ausgesprochenem Wirksamkeitsbeginn) vollstreckbar. Eine Behinderung während der Haft wurde weder in der Beschwerde geltend gemacht, noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerde erfolgte im übrigen rechtzeitig. Es wird aber im Grunde des § 67c Abs.2 AVG darauf hingewiesen, daß als gesetzliche Voraussetzung die Beschwerde den in den Z1 bis 6 bezeichneten Mindestinhalt zu umfassen hat. Bei der eingebrachten Beschwerde ist zu bemängeln, daß in ihr obwohl zumutbar - nicht die belangte Behörde ausdrücklich benannt ist und eine Sachverhaltsdarstellung nur dürftig und indirekt aus Beschwerdeargumentationen hervorgeht.

5.4.2. Dem Schubhaftbescheid zugrunde lag der vom erkennenden Verwaltungssenat bereits unter Punkt 4 festgestellte Sachverhalt. Wesentlich erscheint dem unabhängigen Verwaltungssenat das Verhalten des Beschwerdeführers schon bei seiner Einreise, da er unter der seiner wahren Absicht nicht entsprechenden Vorgabe, als Tourist einzureisen, das Bundesgebiet betrat. Dies wird mit dem Studentenpaß mit relativ kurzem Gültigkeitsvermerk und dem erteilten Touristensichtvermerk erreicht. Wie sich aber aus dem weiteren Vorgehen des Beschwerdeführers herausstellte, wollte dieser länger im Bundesgebiet verweilen, und es erwirkte dieser daher die Verlängerung des Sichtvermerkes, wenngleich dieser nur zum Zwecke der Ausreise gewährt wurde.

Trotz mittlerweile abgelaufenen Sichtvermerks und Reisepasses - also ohne gültige Aufenthaltsberechtigung sowie ohne sich polizeilich zu melden - verblieb er im Bundesgebiet, bis er von der Bundespolizeidirektion Wien zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen wurde. Doch auch diese vorläufige Verwahrung sowie rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen nach dem Meldegesetz und Paßgesetz welches Verhalten im übrigen an sich schon gegen die öffentliche Ordnung verstößt - konnten den Beschwerdeführer nach Haftentlassung nicht dazu veranlassen, sich ein gültiges Reisedokument zu besorgen. Das weitere strafgesetzwidrige Verhalten des Beschwerdeführers durch eine absichtliche schwere Körperverletzung erwies in der Folge nicht nur die Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, sondern eine beträchtliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, welche im öffentlichen Interesse einen erhöhten Schutzanspruch genießt. Auch die nach Verbüßen der Haftstrafe weitere strafgerichtliche Verantwortung wegen schwerer Sachbeschädigung, Körperverletzung und Nötigung unterstreichen nur das im konkreten Fall des Beschwerdeführers vorliegende gesteigerte Schutzbedürfnis der öffentlichen Sicherheit. Da der Beschwerdeführer erst kürzlich ins kreisgerichtliche Gefangenenhaus Ried überstellt wurde und die belangte Behörde als aufgrund des nunmehrigen Aufenthaltes zuständige Bezirkshauptmannschaft wegen der kurzfristig anberaumten Hauptverhandlung und der damit verbundenen Möglichkeiten der Haftentlassung nicht mehr in der Lage war, ein ordentliches Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes durchzuführen, ist die Begründung der belangten Behörde im Schubhaftbescheid zutreffend und war aufgrund der Gefahr im Verzug die unaufschiebbare Maßnahme nach § 57 VStG gerechtfertigt. Hat auch das Strafgericht vom Vollzug der Freiheitsstrafe abgesehen, so kann dieser Ausspruch nicht allein Präjudiz für weitere fremdenpolizeiliche Maßnahmen durch die Sicherheitsbehörde darstellen. Insbesondere ist das Vorgehen des Strafgerichtes vom Normenzweck her täterorientiert auf Bestrafung unter general- und spezialpräventiven Gesichtspunkten ausgerichtet, während das Fremdenpolizeirecht schlechthin den Zweck des Schutzes der öffentlichen Interessen, nämlich der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, verfolgt. Neben der öffentlichen Sicherheit erscheint aber nach der Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates auch die öffentliche Ordnung weiterhin gefährdet, da nach einer Entlassung aus der Untersuchungshaft aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers zu befürchten ist, daß er sich in Kenntnis über das gegen ihn eingeleitete fremdenpolizeiliche Verfahren dem Zugriff der Behörde entziehen werde. Auch die im Hinblick auf eine Abschiebung durchgeführten Erhebungen über familiäre und soziale Bindungen des Beschwerdeführers, welche im wesentlichen nicht vorhanden sind, sprechen nicht für einen steten Aufenthalt des Beschwerdeführers.

Es kommt daher auch der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung notwendig war und auch die weitere Anhaltung erforderlich war, wobei eine andere Maßnahme zur gleichen Zweckerreichung ausgeschlossen werden kann. Es kann daher im Ausspruch der Schubhaft und in der Anhaltung bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Freiheit erkannt werden.

5.4.3. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Asylantrag vermag ein fremdenpolizeiliches Vorgehen grundsätzlich nicht zu verhindern. Es hat nämlich der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkannt, daß ein Asylantrag weder Kraft des Gesetzes einen Schubhaftbescheid aus der Rechtsordnung beseitigt noch dessen Vollstreckbarkeit hemmt (vgl. VfGH vom 11.6.1990, Zl.B 947; 1006/89). Zwar ist ein Asylwerber bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt (§ 5 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl.Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), aber diese vorläufige Aufenthaltsberechtigung hindert nicht die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz. Nach § 5 Abs.2 leg.cit. ist nämlich nur die Vollstreckbarkeit eines Aufenthaltsverbotes, also die Abschiebung selbst gehemmt. Abgesehen von dem Verbot der Durchführung der Abschiebung unterliegt daher auch ein Asylwerber in vollem Umfang den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes. Eine während dieses Asylverfahrens über den Asylwerber zum Zweck der Vorbereitung eines Aufenthaltsverbotes verhängte und aufrechterhaltene oder trotz Einleitung eines Asylverfahrens beibehaltene Schubhaft steht daher dem Grunde nach nicht mit den gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch.

5.4.4. Schließlich kann die Konvertierung zum röm.kath. Glauben im Juni 1990 nicht als Entschuldigungsgrund dafür betrachtet werden, daß sich der Beschwerdeführer jedenfalls in der Zeit von der Einreise ins Bundesgebiet bis zum Zeitpunkt der Konvertierung nicht einen gültigen Reisepaß verschafft hat. Es kann die Verpflichtung zur Klärung der Obsorge für Unterkunft und Lebensunterhalt des Kirchenrektorats St.Ruprecht in Wien die Bedenken nicht beseitigen, daß sich der Beschwerdeführer der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und einer Abschiebung entziehen werde.

5.5. Da sich das Beschwerdevorbringen im Ergebnis als nicht zutreffend erwiesen hat, war die Beschwerde abzuweisen.

6. Da weder die Parteien des Verfahrens Kosten für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung geltend gemacht haben noch Barauslagen beim unabhängigen Verwaltungssenat angefallen sind, war eine weitere Kostenentscheidung nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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