Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400059/4/Kl/Rl

Linz, 11.11.1991

VwSen - 400059/4/Kl/Rl Linz, am 11. November 1991 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des S, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft im Polizeigefangenenhaus Wels in Zurechnung der Bundespolizeidirektion Wels zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 5a Abs.1 und 6 des Fremdenpolizeigesetzes (kurz: FrPG), BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991, i.V.m. § 67c Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

II. Der Antrag auf unverzügliche Enthaftung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 5a Abs.6 letzter Satz FrPG i.V.m. § 67c Abs.3 AVG.

III. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlage:

§§ 74 Abs.1 und 79a AVG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Eingabe, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 4. November 1991 um 18.00 Uhr, die erfolgte Festnahme am 23. September 1991 durch Organe der Bundespolizeidirektion Wels (und wohl auch die anschließende Anhaltung) sowie die Anhaltung in Schubhaft für gesetzwidrig zu erklären und die unverzügliche Enthaftung anzuordnen. Weiters wird der Antrag auf Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdeführervertreters gestellt.

Als Begründung wurde im wesentlichen angeführt, daß der Schubhaftbescheid erst am 24. September 1991, also einen Tag nach der Verhaftung, zugestellt wurde. Eine Anhaltung bis zu diesem Zeitpunkt sei verfassungswidrig. Weiters beruft sich der Beschwerdeführer auf einen innerhalb von vierzehn Tagen ab der Einreise gestellten Asylantrag, wobei behauptet wird, daß die aufgrund des Asylantrages ausgestellte vorläufige Aufenthaltsberechtigung, der Anhaltung in Schubhaft widerspreche. Weiters wird Mangelhaftigkeit des Schubhaftbescheides insofern gerügt, als im Schubhaftbescheid nicht auf den relevanten, konkreten Sachverhalt eingegangen wurde. Schließlich wurde in der Beschwerde der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes und der Wohnsitzverhältnisse angeboten.

2. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und keine Gegenschrift erstattet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in die vorgelegten Akte Einsicht genommen und es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 5a Abs.6 Z.1 FrPG unterbleiben.

4. Es ergibt sich daher folgender der Entscheidung zugrundegelegter erwiesener Sachverhalt:

4.1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und verließ vor zirka 2 Jahren seine Heimat Indien über Katmandu, Syrien, Ankara, wobei er sich letztlich zirka ein Jahr in Istanbul aufhielt. Sodann fuhr er über Bulgarien und Rumänien nach Ungarn und reiste am 6. September 1991 an einem unbekannten Grenzübergang über die grüne Grenze illegal, also ohne Reisepaß und ohne gültigen Sichtvermerk, in das Bundesgebiet von Österreich ein. Nach dem Grenzübertritt festgenommen, wurde über den Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung die Schubhaft verhängt. Am 16. September 1991 stellte der Beschwerdeführer während der Anhaltung in Schubhaft einen Asylantrag. Am 20. September 1991 wurde der Beschwerdeführer - nach Ausstellung einer behördlichen Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung - mit dem Auftrag aus der Schubhaft entlassen, nach Traiskirchen zur Bundesbetreuung zu fahren. Ohne gültiges Reisedokument wurde er jedoch nicht aufgenommen, und es wurde ihm aufgetragen, sich privat polizeilich anzumelden.

4.2. Entgegen diesem Auftrag fuhr der Beschuldigte am 23. September 1991 von Wien Richtung Linz und wurde um zirka 12.15 Uhr wegen seines Randalierens in alkoholisiertem Zustand aus dem Zug gewiesen und in weiterer Folge gemäß § 35 VStG festgenommen. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 24. September 1991 wurde der Beschwerdeführer wegen Ordnungsstörung gemäß Art.IX Abs.1 Z.1 EGVG mit einer Geldstrafe von 600 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, bestraft.

4.3. Mit Mandatsbescheid vom 24. September 1991, FR-21.914, hat die Bundespolizeidirektion Wels zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Sicherung der Abschiebung den Beschwerdeführer vorläufig in Verwahrung genommen. Als Begründung wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Aufenthalt nicht nachweisen kann, und daß er am 6. September 1991 illegal ohne Reisepaß und Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist ist. Weiters besitzt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keinen ordentlichen Wohnsitz. Da sich der Beschwerdeführer nicht um die Einhaltung der inländischen Rechtsordnung kümmere und da sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde und zu befürchten ist, daß er auch in der nächsten Zukunft wieder eine strafbare Handlung begehen werde, war die Schubhaft zu verhängen. Wegen Gefahr im Verzug, insbesondere um die Vorbereitung des Aufenthaltsverbotes und die zwangsweise Abschiebung zu sichern, war ein Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

Der Schubhaftbescheid wurde mit Nachweis am 24. September 1991 dem Beschwerdeführer selbst zugestellt. Die Schubhaft wurde ab diesem Zeitpunkt vollzogen.

4.4. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich hat mit Bescheid vom 15. Oktober 1991 festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention ist und daher auch nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 22. Oktober 1991 zugestellt. Laut den Beschwerdeausführungen wurde gegen diesen Bescheid Berufung erhoben, sodaß das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

4.5. In weiterer Folge hat die Bundespolizeidirektion Wels mit Bescheid vom 28. Oktober 1991, nachweislich zugestellt am selben Tage, über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot gemäß § 3 Abs.1 und 2 Ziff.7 i.V.m. § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, befristet bis zum 28. Oktober 2001, für das gesamte Bundesgebiet Österreich erlassen. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Als wesentliche Begründung dienten insbesondere das Fehlen eines gültigen Reisepasses und Sichtvermerkes, verwaltungsbehördliche Strafen wegen Übertretungen des Grenzkontroll- und Paßgesetzes sowie eine Bestrafung wegen Ordnungsstörung, das Fehlen der Barmittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowie ein Aufenthaltsverbot für die BRD aufgrund mehrmaliger einschlägiger Übertretungen und des regelmäßigen Alkoholkonsums im Jahr 1989, sodaß das Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren gerechtfertigt ist.

4.6. Aus einem Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion Wels vom 6. November 1991 geht eine Mitteilung der indischen Botschaft hervor, wonach die Identifizierung des Singh-Virdi Jasvinder Probleme bereite.

5. Aufgrund des festgestellten, als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß Art.1 Abs.2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl.Nr. 684/1988, darf niemand aus anderen als den in dem zitierten Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Gemäß Art.2 Abs.1 Z.7 leg.cit. darf die persönliche Freiheit einem Menschen dann entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Dies erfordert gemäß § 5 FrPG einen vollstreckbaren individuellen Verwaltungsakt (vgl. z.B. VfSlg 8038/1977).

5.2. Gemäß § 5a Abs.1 FrPG hat, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde oder angehalten wird, wobei die §§ 67c bis 67g AVG gelten. Der unabhängige Verwaltungssenat hat sohin aufgrund einer Schubhaftbeschwerde die Rechtmäßigkeit der mit dem Schubhaftbescheid verhängten Haft zu überprüfen.

5.3. Unbeschadet dieser Zuständigkeit bleibt die Möglichkeit der Erhebung der Vorstellung gegen die Erlassung eines auf § 57 AVG gestützten Schubhaftbescheides bei der bescheiderlassenden Behörde, welche sodann das ordentliche Verfahren einzuleiten hat. Es hat auch die Novelle des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 21/1991, die Anordnung des § 11 Abs.2 FrPG zumindest formell unangetastet gelassen.

Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist gemäß Art.129 B-VG von Verfassungs wegen die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aufgetragen, wobei es sich bei Schubhaftbeschwerden um eine die Zuständigkeit des Verwaltungssenates nach Art. 129a Abs.1 Z.3 B-VG i.V.m. § 67a Abs.1 Z.1 AVG - und nicht nach Art.129a Abs.1 Z.2 B-VG i.V.m. § 67a Abs.1 Z.2 AVG - begründende Angelegenheit handelt. Im Sinne des § 5a FrPG und unter Bedachtnahme auf den Art.6 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit 1988 ist die Kompetenz des unabhängigen Verwaltungssenates dahingehend vorgesehen, daß er die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung einer Person, nämlich insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Inhaftierung, zu überprüfen hat. Eine Prüfung des Bescheides kommt ihm dabei nur insoweit zu, als dieser an einem schweren und offenkundigen inhaltlichen Mangel leidet (Willkür, Denkunmöglichkeit, Gesetzlosigkeit im Sinne einer ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes) und ob daher aus diesem Grund der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Die Prüfung einfacher Rechtswidrigkeiten bzw. Mängel des Schubhaftbescheides obliegt hingegen weiterhin dem ordentlichen Vorstellungs- bzw. Berufungsverfahren.

5.4. Es wird daher an dieser Stelle festgehalten, daß der Teil der eingebrachten Beschwerde, insoweit er sich gegen die Festnahme und Anhaltung bis zur Erlassung eines vollstreckbaren Schubhaftbescheides richtet, nicht eine Schubhaftbeschwerde sondern eine Maßnahmenbeschwerde nach Art.129a Abs.1 Z.2 B-VG i.V.m. § 67a Abs.1 Z.2 AVG ist und daher in einem gesonderten Verfahren nach den §§ 67c ff AVG - die Bestimmung des § 5a FrPG kommt hier nicht zur Anwendung - abgehandelt wird.

5.5. Gemäß § 5 Abs.1 FrPG kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

5.5.1. Der Schubhaftbescheid wurde nachweislich am 24. September 1991 zugestellt und war aufgrund der Vorgangsweise mit Mandatsbescheid wegen Gefahr im Verzug sofort vollstreckbar. Eine Behinderung während der Haft wurde weder in der Beschwerde geltend gemacht, noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerde erfolgte im übrigen rechtzeitig. Auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt.

5.5.2. Dem Schubhaftbescheid zugrunde lag der vom erkennenden Verwaltungssenat bereits unter Punkt 4. festgestellte Sachverhalt. Wesentlich erscheint dem unabhängigen Verwaltungssenat das Verhalten des Beschwerdeführers ab seiner Entlassung aus der Schubhaft der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung, indem er dem Auftrag, sich polizeilich an einer Privatadresse zu melden, nicht nachkam. Dieses Verhalten stellt auch eine Übertretung nach dem Meldegesetz dar. Im übrigen ist der Beschwerdeführer ohne gültige Reisepapiere und ohne Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist, weshalb auch die Identität nicht eindeutig geklärt werden konnte. Daß diesbezügliche Zweifel auch noch bis dato vorliegen, geht auch aus dem bereits bezeichneten Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion Wels hervor. Schließlich ist der Beschwerdeführer wegen seiner Alkoholisierung und seines Randalierens auffällig geworden und daher auch wegen dieser Ordnungsstörung mit dem zitierten Straferkenntnis bestraft worden. Es stellt daher das Verhalten des Beschwerdeführers an sich eine Mißachtung der Österreichischen Rechtsordnung dar. Es hat daher die erstbelangte Behörde zu Recht angenommen, daß ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährdet. Auch ein weiteres strafbares Verhalten ist aufgrund der bisherigen Handlungsweise des Beschwerdeführers nicht auszuschließen. Da er weder Mittel für seinen Unterhalt noch einen ordentlichen Wohnsitz im Zeitpunkt seiner Festnahme aufweisen konnte, war auch die Befürchtung der belangten Behörde berechtigt, daß sich der Beschwerdeführer einer weiteren fremdenpolizeilichen Behandlung - nämlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - entziehen werde und daher auch aus dieser Sicht keinen ordentlichen Wohnsitz begründen werde. Diese Gründe reichen für die Annahme einer Gefahr im Verzug und daher die sofortige Vollstreckbarkeit des Schubhaftbescheides aus.

5.5.3. Wird hingegen in der eingebrachten Beschwerde eine mangelhafte Begründung des nach § 57 AVG erlassenen Mandatsbescheides gerügt, so ist dem entgegenzuhalten, daß zwar zugegebenermaßen dieser Bescheid ein Eingehen auf den konkreten Sachverhalt nicht aufweist, daß aber die Wesensmerkmale für die Erlassung eines Schubhaftbescheides sowie für eine Gefahr im Verzug, wenn auch in formularhafter Ausdrucksweise, aus der Bescheidbegründung hervorgehen. Sind auch prinzipiell Mandatsbescheide, insbesondere auch hinsichtlich des Umstandes, warum die Behörde im konkreten Einzelfall diese besondere Art des Verfahrens angewendet hat, zu begründen, so können aber nach der herrschenden Lehrmeinung im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren nach § 57 Abs.1 AVG und sohin die besondere Dringlichkeit des Verfahrens hinsichtlich der allgemeinen Begründungspflicht von Bescheiden vergleichsweise nur geringere Anforderungen gestellt werden. Diesen Anforderungen wird nach der Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates, wie oben ausgeführt, Rechnung getragen.

Es ist daher entgegen den Beschwerdebehauptungen von keiner Denkunmöglichkeit oder Gesetzlosigkeit des Bescheides und von keiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtsverletzung auszugehen.

5.5.4. Wenn auch der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Beschwerde den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes und seiner Wohnsitzverhältnisse in Österreich anbietet, so sind diese Nachweise insbesondere im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes bzw. zur Bekämpfung eines solchen vorzubringen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist aber nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Insbesondere vermag auch ein ordentlicher Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht zu gewährleisten, daß er weiterhin Verstöße gegen die öffentliche Ordnung begeht bzw. sich dem Zugriff der Behörde im Hinblick auf eine mögliche Abschiebung entzieht. Diese Befürchtung tritt nicht zuletzt insbesondere auch im Hinblick auf den jüngsten Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion Wels vom 6. November 1991 betreffend die fragliche Identität des Beschwerdeführers wieder erneut ein, und läßt sein Untertauchen befürchten.

Es kommt daher auch der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung notwendig war und auch die weitere Anhaltung erforderlich war, wobei eine andere Maßnahme zur gleichen Zweckerreichung ausgeschlossen werden kann. Es kann daher im Ausspruch der Schubhaft und in der Anhaltung bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Freiheit erkannt werden.

5.5.5. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Asylantrag aber vermag ein fremdenpolizeiliches Vorgehen nicht zu verhindern. Es hat nämlich der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkannt, daß ein Asylantrag weder Kraft des Gesetzes einen Schubhaftbescheid aus der Rechtsordnung beseitigt noch dessen Vollstreckbarkeit hemmt (vgl. VfGH vom 11.6.1990, Zl.B 947; 1006/89). Zwar ist ein Asylwerber bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt (§ 5 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl.Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) dieses Recht wurde dem Beschwerdeführer schließlich auch am 20. September 1991 von der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung bescheinigt - , aber diese vorläufige Aufenthaltsberechtigung hindert nicht die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz. Nach § 5 Abs.2 leg. cit. ist nämlich nur die Vollstreckbarkeit eines Aufenthaltsverbotes, also die Abschiebung selbst gehemmt. Abgesehen von dem Verbot der Durchführung der Abschiebung unterliegt daher auch ein Asylwerber im vollen Umfang den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes. Eine während dieses Asylverfahrens über den Asylwerber zum Zweck der Vorbereitung eines Aufenthaltsverbotes verhängte und zur Sicherung der Abschiebung aufrechterhaltene oder trotz Einleitung eines Asylverfahrens beibehaltene Schubhaft steht daher dem Grunde nach nicht mit den gesetzlichen Vorschriften im Widerspruch.

5.6. Da sich das Beschwerdevorbringen im Ergebnis als nicht zutreffend erwiesen hat, war die Beschwerde abzuweisen.

5.7. Gemäß § 5a Abs.6 letzter Satz FrPG ist die Schubhaft formlos aufzuheben, wenn der unabhängige Verwaltungssenat ihre Rechtswidrigkeit festgestellt hat. Danach ist dem unabhängigen Verwaltungssenat eine unmittelbare Anordnungsbefugnis - also der Ausspruch der Enthaftung an sich - verwehrt. Es war daher dieser Antrag spruchgemäß als unzulässig zu erklären.

6. Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung hat nur der Beschwerdeführer geltend gemacht. Im Sinne der im Spruch zitierten Gesetzesstelle steht aber nur der obsiegenden Partei Kostenersatz zu. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat der Beschwerdeführer nach dem allgemeinen Grundsatz des § 74 AVG die Kosten selbst zu bestreiten. Weitere Verfahrenskosten der belangten Behörde bzw. des unabhängigen Verwaltungssenates sind nicht aufgelaufen, weshalb keine weitere Kostenentscheidung zu treffen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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