Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400064/2/Kl/Rd

Linz, 06.02.1992

VwSen - 400064/2/Kl/Rd Linz, am 6. Februar 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde der D, türkische Staatsangehörige, derzeit polizeiliches Gefangenenhaus Linz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Aldo Frischenschlager, Landstraße 15, 4020 Linz, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz beschlossen.

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 5a des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991, (kurz: FrPG) i.V.m. § 67c Abs.2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.

II. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde (dem Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 337 S (inkl. Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 79a AVG.

Begründung:

1. Mit Schriftsatz vom 3. Februar 1992, bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht am 3. Februar 1992 und dem unabhängigen Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich vorgelegt am 4. Februar 1992, wurde Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat mit den Ausführungen erhoben, daß "durch Bescheid die Schubhaft verhängt" wurde und sich die Beschwerdeführerin "seit 29. Jänner 1992 im polizeilichen Gefangenenhaus der Bundespolizeidirektion Linz in Schubhaft" befindet. Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, daß sie Folterungen ausgesetzt war und daher aus wohl begründeter Furcht aus ihrem Heimatland geflüchtet sei. Fristgerecht sei ein Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt worden. Die Einreise nach Österreich ohne entsprechende Reisedokumente sei gerechtfertigt, weil sie aus Furcht vor Verfolgung geflüchtet sei. Einem Antrag auf Enthaftung aus der Schubhaft wurde nicht stattgegeben. In der Beschwerde wurde daher der Antrag gestellt, es möge unverzüglich auf Enthaftung aus der Schubhaft erkannt werden.

2. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat am 4. Februar 1992 den bezughabenden Fremdenpolizeiakt samt Beschwerde dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Zur Beschwerde wurde schriftlich ausgeführt, daß durch den Asylantrag der Angehaltenen keine Veranlassung gesehen werde, die Schubhaft aufzuheben. Die belangte Behörde stellte auch einen Kostenantrag.

3. Gemäß § 5a Abs.1 des Fremdenpolizeigesetzes (kurz: FrPG) hat, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen.

Gemäß § 5 Abs.6 FrPG entscheidet über die Beschwerde der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g AVG.

Gemäß § 67c Abs.2 AVG hat die Beschwerde zu enthalten: 1.) die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes, 2.) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde er zuzurechnen ist (belangte Behörde), 3.) den Sachverhalt, 4.) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5.) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, 6.) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 67c Abs.3 AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 67c Abs.2 AVG normiert einen Mindestinhalt der Beschwerde, welcher eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde darstellt. Der eingebrachte Schriftsatz entspricht diesen Anforderungen nicht. So ist nicht eindeutig der angefochtene Verwaltungsakt (z.B. Festnahme, Inschubhaftnahme, weitere Anhaltung in Schubhaft) zu entnehmen. Weiters mangelt es an der nötigen Sachverhaltsdarstellung für die Inschubhaftnahme (Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufgreifung durch Sicherheitsorgane, Ausstellung eines Schubhaftbescheides). Weiters weist die Beschwerde auch keine Gründe auf, warum eine Rechtswidrigkeit eingetreten sein soll; jedenfalls wird in der gesamten Beschwerde keine Rechtswidrigkeit behauptet. Schließlich fehlt das konkrete Begehren, einen bestimmten angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären (§67c Abs.2 Z.5 AVG). Gerade das Fehlen eines zulässigen Begehrens bedeutet jedenfalls das Fehlen eines wesentlichen Inhaltes; eine Zurückstellung des Schriftsatzes zur Verbesserung im Sinne des § 13 Abs.3 AVG kommt daher nicht in Frage. Das Fehlen von wesentlichen Inhaltsbestandteilen führt daher zur sofortigen Zurückweisung der Beschwerde.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß gemäß § 5a Abs.6 letzter Satz FrPG (dem entspricht auch § 67c Abs.3 AVG) die Schubhaft formlos aufzuheben ist, wenn der unabhängige Verwaltungssenat ihre Rechtswidrigkeit festgestellt hat. Danach ist dem unabhängigen Verwaltungssenat eine unmittelbare Anordnungsbefugnis also der Ausspruch der Enthaftung an sich - verwehrt. Dieser Antrag ist daher unzulässig.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs.1 AVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

5. Gemäß § 79a AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 67c) obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0258/7, ausgesprochen, daß § 5a FrPG die Zuständigkeitsvorschrift des § 67a Abs.1 Z.2 AVG im Auge hatte und daher auch in diesem Verfahren grundsätzlich der § 79a AVG anzuwenden ist. Hinsichtlich der Höhe der zuzusprechenden Kosten erkannte der Verwaltungsgerichtshof am 23. September 1991, Zl. 91/19/0162/7, in Anlehnung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, daß als ähnlichste Kostenregelung jene über den Kostenersatz vor dem Verwaltungsgerichtshof (§§ 47 bis 60 VwGG bzw. die darauf gegründete Pauschalierungsverordnung) heranzuziehen seien, wobei sich im Grunde der verschiedenen Mühewaltung die Pauschalsätze um ein Drittel verkürzen.

Die belangte Behörde hat anläßlich der Aktenvorlage neben einem Kurzbericht einen Kostenantrag in der Höhe von 505 S für die Aktenvorlage und 2.530 S als Schriftsatzaufwand gestellt.

Gemäß § 51 VwGG ist die Zurückweisung einer Beschwerde im Hinblick auf den Anspruch auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde abgewiesen worden wäre.

Es ist daher von einem Obsiegen der belangten Behörde auszugehen.

Gemäß Art.I B Z4 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl.Nr. 104/1991, war daher der belangten Behörde ein Vorlageaufwand von 337 S (gerundet; inklusive Umsatzsteuer) das sind 505 S gekürzt um ein Drittel, zuzusprechen. Das darüber hinausgehende Begehren war abzuweisen. Weiters war auch das Mehrbegehren hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes von 2.530 S abzuweisen, da die belangte Behörde den bezughabenden Fremdenpolizeiakt mit einem Begleitschreiben mit einem Kurzbericht vorgelegt hat. Ein Eingehen auf die Sache selbst, sowie ein Begehren bzw. ein konkreter Sachantrag ist dem einzig ergangenen Schriftsatz nicht zu entnehmen. Es ist daher ein über die Aktenvorlage hinausgehender Aufwand der belangten Behörde nicht entstanden und sind daher solche Kosten nicht gerechtfertigt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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