Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400069/5/Kl/Rd

Linz, 27.02.1992

VwSen - 400069/5/Kl/Rd Linz, am 27. Februar 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des A, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding bzw. Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 5a Abs.1 und 6 des Fremdenpolizeigesetzes (kurz: FrPG), BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991 i.V.m. § 67c Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

II. Der Antrag auf unverzügliche Aufhebung der Schubhaft wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 5a Abs.6 letzter Satz FrPG i.V.m. § 67c Abs.3 AVG.

III. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 74 Abs.1 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Eingabe, zur Post gegeben am 25. Februar 1992, die Anhaltung in Schubhaft ab dem 14. Jänner 1992 für rechtswidrig zu erklären, die unverzügliche Aufhebung der Schubhaft anzuordnen und den Kostenersatz im verzeichneten Ausmaß an den Beschwerdeführer dem Bund binnen 14 Tagen aufzuerlegen.

Als Begründung wurde im wesentlichen angeführt, daß der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat politisch verfolgt wurde und daher fristgerecht um politisches Asyl angesucht habe. Es sei daher aus diesem Grunde eine Ausweisung und eine Abschiebung aus Österreich unzulässig, weshalb auch die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Ausweisung oder Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes unzulässig und denkunmöglich sei. Der Beschwerdeführer sei daher in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Weiters seien die Voraussetzungen für die Erlassung eines Schubhaftbescheides nicht gegeben, insbesondere war ein Sicherungsinteresse nicht vorhanden, da die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Bundesbetreuung gegeben seien und andererseits der Beschwerdeführer an dem positiven Ausgang seines Asylverfahrens interessiert sei, weshalb keine Fluchtgefahr bestehe. Auch wurde eine mangelnde Begründung für das Vorgehen mit Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs.1 AVG und sohin Willkür behauptet. Weiters wurde Kostennote gelegt.

2. Sowohl die den Schubhaftbescheid erlassende Bezirkshauptmannschaft Schärding als auch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis wurden zu einer Gegenschrift eingeladen. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in die vorgelegten Akte Einsicht genommen und es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 5a Abs.6 Z.1 FrPG unterbleiben.

4. Es ergibt sich daher folgender der Entscheidung zugrundegelegter erwiesener Sachverhalt:

4.1. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und reiste über den Iran und die Türkei von Jugoslawien beim Grenzübergang Spielfeld/Straße am 12. Jänner 1992 unter Verwendung eines falschen Reisepasses von den Bahamas nach Österreich ein. Am 13. Jänner 1992 begab er sich von Wien aus über Linz zur deutschen Grenze nach Passau, wo er unter Verwendung des falschen Reisepasses von den Bahamas und der Verwendung eines gefälschten irakischen Reisepasses aufgegriffen, festgenommen und aufgrund des österreichisch-deutschen Schubabkommens nach Österreich rücküberstellt wurde. Am 14. Jänner 1992 um 13.15 Uhr wurde der Beschwerdeführer zur Vorführung an die Bezirkshauptmannschaft Schärding übergeben und festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde über seine Verteidigungsrechte belehrt, und er wurde von den Gründen seiner Festnahme am 14. Jänner 1992 um 14.15 Uhr in Kenntnis gesetzt.

4.2. Mit Mandatsbescheid vom 14. Jänner 1992, Sich-40/4521-1992, hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/einer Ausweisung/zur Sicherung der Abschiebung den Beschwerdeführer vorläufig in Verwahrung genommen. Als Begründung wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer laut seinen Angaben am 13. Jänner 1992 von Wien in Richtung deutsche Grenze fuhr, wo er beim Zollamt Passau-Bahnhof unter Verwendung des verfälschten Reisepasses von Österreich nach Deutschland reisen wollte. Da er sich nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments befindet und sich illegal im Bundesgebiet aufhält, war die Schubhaft zu verhängen. Im übrigen ist die genaue Identität nicht geklärt, und besteht daher der dringende Verdacht, daß sich der Beschwerdeführer dem Zugriff der Sicherheitsbehörde entziehen könnte. Auch ist die Schubhaft zur Verhinderung eines weiteren strafbaren Verhaltens - nämlich neuerlicher illegaler Grenzübertritt - erforderlich. Weiters bestehen keine näheren Beziehungen zu Österreich und ist aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich eine Integration nicht anzunehmen.

Der Schubhaftbescheid wurde am selben Tag um 16.00 Uhr dem Beschwerdeführer persönlich zur Kenntnis gebracht bzw. von diesem zu diesem Zeitpunkt übernommen. Die Schubhaft wurde ab diesem Zeitpunkt vollzogen und es wurde der Beschwerdeführer am 14. Jänner 1992 um 16.45 Uhr in das kreisgerichtliche Gefangenenhaus Ried im Innkreis eingeliefert. Der Beschwerdeführer trug drei iranische Lichtbildausweise, 50 Englische Pfund und 2.200 Iranische Rials bei sich.

4.3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis wurde um die Durchführung der weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen von der belangten Behörde ersucht. Weiters wurde das Strafverfahren gemäß § 29a VStG zur Durchführung abgetreten.

4.4. Der Beschwerdeführer wurde am 20. Jänner 1992 durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis in englischer Sprache niederschriftlich einvernommen, wobei er anläßlich dieser Einvernahme einen Asylantrag stellte, weil er im Irak politisch verfolgt wurde. Dieser Antrag wurde noch am 20. Jänner 1992 an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich weitergeleitet, welche mit Bescheid vom 10. Februar 1992, Fra-177/92, festgestellt hat, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist. Gegen diesen Bescheid wurde am 21. Februar 1992 Berufung erhoben.

4.5. Zur Klärung der Identität des Beschwerdeführers hat eine Anfrage und Übersendung der beim Beschwerdeführer vorgefundenen Ausweise an die Bundespolizeidirektion Linz, Erkennungsdienst, am 27. Jänner 1992 ergeben, daß eine Aussage über die Echtheit der Ausweise nicht gemacht werden kann. Eine Abänderung der Ausfüllschriften bzw. eine Lichtbildauswechslung konnte nicht festgestellt werden. Eine Übersetzung der drei Ausweisdokumente durch einen Dolmetscher hat am 6. Februar 1992 ergeben, daß ein Dokument einen Identitätsausweis, lautend auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Familien- und Vornamen, bildet; die übrigen Dokumente sind ein Führerschein und ein Staatsbürgerschaftnachweis, ausgestellt im Jahr 1975. Hinsichtlich des Geburtsdatums wurde ein anderer Tag und Monat entziffert, jedoch wird im Irak auf Tag und Monat des Geburtsdatums kein besonderer Wert gelegt (laut Aussage des Dolmetschers).

4.6. Einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 26. Februar 1992 ist zu entnehmen, daß laut Mitteilung des Kreisgerichtes Ried im Innkreis der Beschwerdeführer am 25. Februar 1992 wegen §§ 223 Abs.2 und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde.

5. Aufgrund des festgestellten, als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

5.1. Gemäß Art.1 Abs.2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl.Nr. 684/1988, darf niemand aus anderen als den im zitierten Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Gemäß Art.2 Abs.1 Z.7 leg.cit. darf die persönliche Freiheit einem Menschen dann entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Dies erfordert gemäß § 5 FrPG einen vollstreckbaren individuellen Verwaltungsakt (vgl. z.B. VfSlg 8038/1977).

5.2. Gemäß § 5a Abs.1 FrPG hat, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde oder angehalten wird, wobei die §§ 67c bis 67g AVG gelten. Der unabhängige Verwaltungssenat hat sohin aufgrund einer Schubhaftbeschwerde die Rechtmäßigkeit der mit dem Schubhaftbescheid verhängten Haft zu überprüfen.

5.3. Unbeschadet dieser Zuständigkeit bleibt die Möglichkeit der Erhebung der Vorstellung gegen die Erlassung eines auf § 57 AVG gestützten Schubhaftbescheides bei der bescheiderlassenden Behörde, welche sodann das ordentliche Verfahren einzuleiten hat. Es hat auch die Novelle des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 21/1991, die Anordnung des § 11 Abs.2 FrPG zumindest formell unangetastet gelassen.

Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist gemäß Art.129 B-VG von Verfassungs wegen die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aufgetragen, wobei es sich bei Schubhaftbeschwerden um eine die Zuständigkeit des Verwaltungssenates nach Art.129a Abs.1 Z.3 B-VG i.V.m. § 67a Abs.1 Z.1 AVG - und nicht nach Art.129a Abs.1 Z.2 B-VG i.V.m. § 67a Abs.1 Z.2 AVG - begründende Angelegenheit handelt. Im Sinne des § 5a FrPG und unter Bedachtnahme auf den Art.6 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit 1988 ist die Kompetenz des unabhängigen Verwaltungssenates dahingehend vorgesehen, daß er die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung einer Person, nämlich insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Inhaftierung, zu überprüfen hat. Eine Prüfung des Bescheides kommt ihm dabei nur insoweit zu, als dieser an einem schweren und offenkundigen inhaltlichen Mangel leidet (Willkür, Denkunmöglichkeit, Gesetzlosigkeit im Sinne einer ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes) und ob daher aus diesem Grund der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Im Grunde dieser erforderlichen Kompetenzabgrenzung obliegt daher die Prüfung einfacher Rechtswidrigkeiten bzw. Mängel des Schubhaftbescheides weiterhin dem Vorstellungs- bzw. Berufungsverfahren.

5.4. Gemäß § 5 Abs.1 FrPG kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

5.4.1. Der Schubhaftbescheid wurde nachweislich am 14. Jänner 1992 vom Beschwerdeführer übernommen und war aufgrund der Vorgangsweise mit Mandatsbescheid wegen Gefahr in Verzug sofort vollstreckbar. Eine Behinderung während der Haft wurde weder in der Beschwerde geltend gemacht, noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerde erfolgte im übrigen rechtzeitig. Auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt.

5.4.2. Dem Schubhaftbescheid zugrunde lag der vom erkennenden Verwaltungssenat bereits unter Punkt 4.1. festgestellte Sachverhalt. So ist der Beschwerdeführer schon ohne gültiges Reisedokument, nämlich mit gefälschtem Reisepaß, in das Bundesgebiet von Österreich eingereist. Auch verwendete er die falschen bzw. gefälschten Reisepässe bei seinem Versuch der Ausreise, wo er dann auch angehalten und festgenommen wurde. Dieses Verhalten stellt neben einer Mißachtung des Fremdenpolizei- und Grenzkontrollrechtes auch einen Straftatbestand nach dem österreichischen Strafgesetzbuch dar. Der Beschwerdeführer wurde daher auch wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden vom Kreisgericht Ried verurteilt. Da der Beschwerdeführer selbst angab, daß sein Reiseziel Schweden sei, wo bereits einige seiner Verwandten leben, war auch ein weiteres strafbares Verhalten zu befürchten, nämlich daß er erneut illegal die Grenze übertritt. Im übrigen war auch die Identität des Beschwerdeführers nicht geklärt, da die von ihm verwendeten Reisedokumente falsch bzw. gefälscht waren, die von ihm mitgeführten Lichtbildausweise aber erst im weiteren Ermittlungsverfahren überprüft und übersetzt wurden. Wie bereits im Sachverhalt festgestellt, ergab eine Übersetzung nur teilweise die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Die Echtheit der Ausweise konnte aber nicht erwiesen werden. Es war daher aus diesem Grunde sowohl die Verhängung als auch die weitere Anhaltung in Schubhaft aus den Gründen der Mißachtung der österreichischen Rechtsordnung, der Befürchtung des weiteren rechtswidrigen Verhaltens durch den Beschwerdeführer und der nicht geklärten Identität gerechtfertigt. Da der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme sowie unmittelbar danach als Reiseziel Schweden angab und damit zu erkennen gab, daß er seinen Aufenthalt bzw. Wohnsitz in Österreich nicht begründen wollte, war daher die Voraussetzung für ein unmittelbares behördliches Vorgehen, also Gefahr in Verzug gegeben. Diese gründet sich auf die ungeklärte Identität und den dringenden Verdacht eines weiteren strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers. Diese Gründe wurden im Schubhaftbescheid angeführt und reichen zur Annahme einer Gefahr in Verzug und daher für die sofortige Vollstreckbarkeit des Schubhaftbescheides aus.

Dieses Sicherungsinteresse wird auch nicht durch ein erst später beantragtes Asylverfahren bzw. die Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme in die Bundesbetreuung entkräftet, zumal - wie im weiteren noch ausgeführt wird ein Asylantrag fremdenpolizeiliche Maßnahmen nicht ausschließt und andererseits ein Anspruch auf Aufnahme in die Bundesbetreuung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht besteht (§ 1 Abs.3 des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl.Nr.405/1991).

5.4.3. Wird hingegen in der eingebrachten Beschwerde eine mangelhafte Begründung des nach § 57 erlassenen Mandatsbescheides gerügt, so wird unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (vgl. VwSen-400031/1/Kl, VwSen-400040/4/Kl und VwSen-400059/4/Kl) dem entgegengehalten, daß der erlassene Bescheid ein dem Mandatsverfahren als Schnellverfahren entsprechendes Eingehen auf den konkreten Sachverhalt in Kurzform aufweist, daß aber die für die Erlassung eines Schubhaftbescheides sowie für eine Gefahr im Verzug erforderlichen Wesensmerkmale aus der Bescheidbegründung sehr wohl hervorgehen. Sind auch prinzipiell Mandatsbescheide insbesondere auch hinsichtlich des Umstandes, warum die Behörde im konkreten Einzelfall diese besondere Art des Verfahrens angewendet hat, zu begründen, so können aber nach der herrschenden Lehrmeinung im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren nach § 57 Abs.1 AVG und sohin die besondere Dringlichkeit des Verfahrens hinsichtlich der allgemeinen Begründungspflicht von Bescheiden vergleichsweise nur geringe Anforderungen gestellt werden. Diesen Anforderungen wird nach der obigen Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates Rechnung getragen. Es ist daher entgegen den Beschwerdebehauptungen durch die gegenständliche Bescheiderlassung keine verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechtsverletzung des Beschwerdeführers festzustellen.

5.4.4. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Asylantrag aber vermag ein fremdenpolizeiliches Vorgehen nicht zu verhindern. Es hat nämlich der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkannt, daß ein Asylantrag weder Kraft des Gesetzes einen Schubhaftbescheid aus der Rechtsordnung beseitigt, noch dessen Vollstreckbarkeit hemmt (vgl. VfGH vom 11.6.1990, Zl. B-947; 1006/89). Zwar ist ein Asylwerber bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt (§ 5 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl.Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), aber diese vorläufige Aufenthaltsberechtigung hindert nicht die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz. Nach § 5 Abs.2 leg.cit. ist nämlich nur die Vollstreckbarkeit eines Aufenthaltsverbotes, also die Abschiebung selbst gehemmt. Abgesehen von dem Verbot der Durchführung der Abschiebung unterliegt daher auch ein Asylwerber im vollen Umfang den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes. Eine während dieses Asylverfahrens über den Asylwerber zum Zweck der Vorbereitung eines Aufenthaltsverbotes verhängte und zur Sicherung der Abschiebung aufrechterhaltene Schubhaft steht daher dem Grunde nach nicht mit den gesetzlichen Vorschriften im Widerspruch.

Es stellt daher der während der Schubhaft gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers keinen Grund für die Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft dar.

5.5. Im übrigen sind weder aus der Beschwerdeschrift noch aus der Aktenlage weitere Gründe einer Rechtswidrigkeit der andauernden Anhaltung in Schubhaft zu erkennen. Es kann daher weder in der Anordnung und Vollziehung der Schubhaft noch in der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf persönliche Freiheit erkannt werden. Auch war eine weitere Rechtsverletzung nicht festzustellen. Da sich daher das Beschwerdevorbringen im Ergebnis als nicht zutreffend erwiesen hat, war die Beschwerde abzuweisen.

5.6. Gemäß § 5a Abs.6 letzter Satz FrPG ist die Schubhaft formlos aufzuheben, wenn der unabhängige Verwaltungssenat ihre Rechtswidrigkeit festgestellt hat. Danach ist dem unabhängigen Verwaltungssenat eine unmittelbare Anordnungsbefugnis - also der Ausspruch der Enthaftung an sich - verwehrt. Es war daher dieser Antrag spruchgemäß als unzulässig zu erklären.

6. Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung hat nur der Beschwerdeführer geltend gemacht. Im Sinne der im Spruch zitierten Gesetzesstelle steht aber nur der obsiegenden Partei Kostenersatz zu. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat der Beschwerdeführer nach dem allgemeinen Grundsatz des § 74 AVG die Kosten selbst zu bestreiten. Weitere Kosten der belangten Behörde bzw. des unabhängigen Verwaltungssenates sind nicht aufgelaufen, weshalb keine weitere Kostenentscheidung zu treffen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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