Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400070/12/Kl/Rd

Linz, 04.05.1992

VwSen - 400070/12/Kl/Rd Linz, am 4. Mai 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des E, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Wels aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. April 1992, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 5a des Fremdenpolizeigesetzes (kurz: FrPG), BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991, i.V.m. § 67c Abs.3 AVG.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 1992, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 28. Februar 1992, wurde Beschwerde gemäß § 5a FrPG erhoben und beantragt, die Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Schubhaftbescheides vom 26. Februar 1992 für rechtswidrig zu erklären, die Schubhaft als rechtswidrig aufzuheben und dem Bund den Kostenersatz im verzeichneten Ausmaß aufzuerlegen. Dazu wurde in der Beschwerde näher ausgeführt, daß der Berufungswerber am 12. Februar 1992 aus Ungarn kommend ohne gültigen Sichtvermerk nach Österreich eingereist ist und sich zu Verwandten nach Vorarlberg begab. In Wels lernte er Frau Silvia Klinger kennen, die ihn in ihrem Haus aufnahm und bei der er nunmehr seinen ordentlichen Wohnsitz habe. Auch habe er beschlossen sie zu heiraten und es liegen die erforderlichen Papiere vor. Um die Eheschließung und die Erlangung des Sichtvermerkes vorzubereiten, habe er sich am 26. Februar 1992 zum Meldeamt der Bundespolizeidirektion Wels zur polizeilichen Meldung begeben, welche ihm verweigert, und statt dessen über ihn die Schubhaft verhängt wurde. Am 27. Februar 1992 wurde ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gleichzeitig diesem Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Auch fehle eine Begründung für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Vorgangsweise nach § 57 AVG, d.h. es lagen Gründe für eine Gefahr im Verzug und die sofortige Vollstreckung der Schubhaft nicht vor. Auch seien die Wohnsitzverhältnisse geordnet und der Lebensunterhalt gesichert, was mit einer Verpflichtungserklärung und Bestätigungen nachgewiesen werde, und ist der Beschwerdeführer freiwillig zur Bundespolizeidirektion Wels erschienen, weshalb kein Grund zur Annahme einer Fluchtgefahr bestehe und anstatt dessen ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte werden können. Es sei daher auch kein Sicherungsinteresse der Behörde als Voraussetzung für die Erlassung eines Schubhaftbescheides gegeben. Im übrigen wird auf einen gleichgelagerten Fall und die diesbezügliche Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates für Oberösterreich vom 28. Juni 1991 verwiesen. Zum Beweis des ordentlichen Wohnsitzes in Wels wurde die Einvernahme der Zeugin Fr. Silvia K beantragt.

2. Die Bundespolizeidirektion Wels als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und im Schriftsatz vom 18. März 1992 neben einer Sachverhaltsdarstellung besonders darauf hingewiesen, daß sich der Beschwerdeführer schon sicher längere Zeit vorher in Österreich aufgehalten hat. Auch wird darauf hingewiesen, daß eine Vorführung des Beschwerdeführers zum fremdenpolizeilichen Referat nicht stattgefunden hat. Im übrigen wird auf das rechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Einreise hingewiesen, und es ist daraus zu schließen, daß dieser offensichtlich nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu beachten. Aus diesem Grund war auch ein weiteres strafbares Verhalten zu befürchten. Es war daher die Schubhaft gerechtfertigt. Eine Maßnahme nach § 57 AVG war deshalb erforderlich, um ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, um so die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und die zwangsweise Abschiebung zu sichern. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Sichtvermerksantrag wurde erst nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingebracht. Gleiches gilt für die beigebrachten Bestätigungen und das erst nach diesem Zeitpunkt veranlagte Sparbuch.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen und am 27. April 1992 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben den Verfahrensparteien Fr. Silvia Klinger als Zeugin geladen und einvernommen wurde.

4. Es ergab sich daher folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen angenommen wurde:

4.1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reiste nach seinen Angaben am 12. Februar 1992 aus Ungarn kommend nach Österreich ohne gültigen Sichtvermerk ein und ließ sich glaublich in Vorarlberg, nämlich Bregenz nieder, wo er bis zum 23. Februar 1992 aufhältig war, ohne polizeilich gemeldet zu sein. Mindestens seit etwa Mitte Februar 1992 reiste er mehrmals, konkret am 23. Februar 1992, per Bahn von Bregenz über Salzburg nach Wels, wo er Fr. Silvia K in einem türkischen Restaurant kennenlernte. Aufgrund seines Ersuchens war Fr. K bereit, den Berufungswerber vorübergehend bei sich, nämlich 4600 Wels, Eiselsbergstraße 14, zu melden. Der Beschwerdeführer hat aber noch nicht tatsächlich an diesem Wohnsitz Aufenthalt genommen. Auch stellte der Beschwerdeführer an Fr. K das Ansinnen, eine Heirat einzugehen, zu welcher sie aber keine Einwilligung gab. Vorbereitungen wurden jedenfalls nach dem Wissen von Fr. Silvia K nicht getroffen. Da Fr. Silvia K bereit war, den Beschwerdeführer vorübergehend an ihrer Wohnsitzadresse polizeilich zu melden, erschien diese am 26. Februar 1992 in Begleitung des Beschwerdeführers beim Meldeamt der Bundespolizeidirektion Wels, um eine polizeiliche Meldung vorzunehmen. Da im Reisepaß des Beschwerdeführers kein Sichtvermerk eingetragen ist, wurde sie ins fremdenpolizeiliche Referat verwiesen.

4.2. Der Reisepaß des Beschwerdeführers, ausgestellt am 26. Oktober 1985, wurde vom türkischen Generalkonsulat in Bregenz am 12. September 1990 bis zum 24. Oktober 1992 verlängert. Der Reisepaß weist aber keinen gültigen Sichtvermerk auf. Auf Grund dieser Daten hat sich der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit schon vor dem 12. Februar 1992 in Österreich aufgehalten.

4.3. Wegen der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet ohne polizeiliche Meldung wurde daher in Anwendung des § 57 AVG ohne weiteres Verfahren mit Bescheid vom 26. Februar 1992, Fr-23.109, durch die Bundespolizeidirektion Wels die Schubhaft über den Beschwerdeführer zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Das besondere Verfahren wurde angewendet, um die Vorbereitung und Erlassung des Aufenthaltsverbotes und die zwangsweise Abschiebung zu sichern. Dieser Bescheid wurde am selben Tage vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.

4.4. Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels vom 27. Februar 1992, Zl. III-St-819/92/S, wurde gemäß § 23 Abs.1 Paßgesetz eine Geldstrafe von 1.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, verhängt, weil der Beschwerdeführer am 12. Februar 1992 zur Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet eingereist ist, obwohl er nicht im Besitz eines gültigen Sichtvermerkes war. Die Zustellung erfolgte nachweislich am selben Tage.

Ebenfalls am 27. Februar 1992 wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels gemäß § 3 Abs.1 und 2 Z.7 und § 4 des FrPG ein bis zum 27. Februar 1997 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet Österreich erlassen; gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte ebenfalls am 27.

Februar 1992.

Sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen das Aufenthaltsverbot wurde Rechtsmittel (Vorstellung bzw. Berufung) vom Beschwerdeführer eingebracht, und es hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich bereits einen bestätigenden Berufungsbescheid hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes erlassen.

4.5. Erst am 28. Februar 1992 gingen der Bundespolizeidirektion Wels im Wege der Telekopie eine Verpflichtungserklärung der Schwester des Beschwerdeführers, datiert mit 27. Februar 1992, eine Kopie des Passes mit eingetragenem unbefristeten Sichtvermerk der Schwester, eine Lohnbestätigung für die Schwester, ausgestellt von der Julius Blum GmbH am 27. Februar 1992, eine Kopie des Passes des Bruders des Beschwerdeführers samt einer Kopie des Lohnzettels und eine Kopie eines am 28. Februar 1992 eröffneten Sparbuches bei der Oberbank auf den Namen des Beschwerdeführers zu. Auch wurde erst am 27. Februar 1992 durch den Rechtsfreund des Beschwerdeführers ein Sichtvermerk beantragt.

4.6. Der Beschwerdeführer wurde am 29. Februar 1992 von Wels nach Wien-Schwechat überstellt und nach Istanbul abgeschoben.

4.7. Dieser Sachverhalt ergibt sich einwandfrei aus der Aussage der Zeugin Silvia K, sowie aus den weiteren Vorbringen der Verfahrensparteien anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung und im übrigen aus dem Akteninhalt. Wesentlich konnte den Aussagen der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugin dahingehend gefolgt werden, daß sie sich einerseits für eine Ehe mit dem Beschwerdeführer nicht entschlossen hatte und auch keine dahingehenden Vorbereitungen getroffen hatte, und andererseits, daß der Beschwerdeführer nie bei ihr Aufenthalt genommen hat und sie auch nur aufgrund der Überredung ihn lediglich kurzfristig bei sich anmelden wollte. Auch konnte ihrer Aussage dahingehend Glauben geschenkt werden, daß der Beschwerdeführer nie Äußerungen über einen Aufenthalt bzw. eine polizeiliche Meldung in Bregenz sowie über Verwandte bzw. eine Familie in Vorarlberg gemacht hat und diese daher offenbar verschwieg. Auch ergibt sich aus der Zeugenaussage in Verbindung mit dem übrigen Verfahrensergebnis, daß der Beschwerdeführer keiner dauernden Beschäftigung zur Bestreitung seines Unterhaltes nachgegangen ist. Vielmehr hatte er die Absicht (so die Zeugin), in Österreich einer Arbeit nachzugehen und sich hier eine Existenz aufzubauen.

5. Aufgrund des festgestellten als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß Art.1 Abs.2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG), BGBl.Nr. 684/1988, darf niemand aus anderen als den im zitierten Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Gemäß Art.2 Abs.1 Z.7 leg.cit. darf die persönliche Freiheit einem Menschen dann entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Der Sicherung einer beabsichtigten Ausweisung im Sinn des Art.2 Abs.1 Z.7 PersFrG dient die im § 5 FrPG geregelte Schubhaft dann, wenn sie zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung oder zur Sicherung der Abschiebung verhängt wird. Die Schubhaft setzt die Erlassung eines entsprechenden Schubhaftbescheides zwingend voraus, welcher gemäß § 11 Abs.2 und 3 FrPG mit Berufung an die Sicherheitsdirektion angefochten werden kann. Festnahme und Anhaltung aufgrund eines vollstreckbaren Schubhaftbescheides stellen sich nach herrschender Auffassung als bloße Vollstreckungsmaßnahmen dar (vgl. VfGH vom 12.3.1992, G346/91-18, G5/92-15 und G6/92-14).

5.2. Nach Art.6 des PersFrG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Fall der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Es hat daher gemäß § 5a Abs.1 FrPG, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde oder angehalten wird, wobei die §§ 67c bis 67g AVG gelten. Der unabhängige Verwaltungssenat hat sohin aufgrund einer Schubhaftbeschwerde die Rechtmäßigkeit der mit dem Schubhaftbescheid verhängten Haft - insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit - zu überprüfen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat über die Rechtmäßigkeit der Anhaltung im Zeitpunkt seiner Entscheidung, so aber die Haft schon früher endete in dem unmittelbar vor der Freilassung liegenden Zeitpunkt zu befinden. Demgemäß ist die Frage der formellen wie materiellen Rechtmäßigkeit der Anhaltung gegenständlich im Zeitpunkt unmittelbar vor der Freilassung nach jeder Richtung hin selbständig zu untersuchen um jedwede unterlaufene Gesetzwidrigkeit festzustellen und aufzugreifen (vgl. VfGH wie oben).

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 FrPG kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

Ist der unabhängige Verwaltungssenat nach dem obzitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis zwar zur Überprüfung eines der Inhaftnahme zugrundeliegenden Schubhaftbescheides nicht zuständig, so hat er aber die Gesetzmäßigkeit der Haftfortdauer zu prüfen.

Die behauptete Rechtswidrigkeit ist nicht zutreffend.

5.3.1. Fest steht, daß der Beschwerdeführer ohne gültigen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist und sich seitdem in Österreich ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne polizeiliche Meldung aufhält. Dies gilt jedenfalls für den Zeitraum ab dem 12. Februar 1992. Der Beschwerdeführer ist zwar zur Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet eingereist, hat aber eine Beschäftigung in Österreich nicht aufgenommen und konnte bei seiner Festnahme und Anhaltung Barmittel nicht nachweisen. Auch konnte der Beschwerdeführer eine dauernde Unterkunft bzw. einen ständigen Wohnsitz nicht nachweisen. Auch verschwieg er offenbar seine in Österreich wohnhaften Geschwister und ist daraus zu schließen, daß er dort keinen ständigen Aufenthalt nehmen wollte. Ein Sichtvermerksantrag war bis zum Zeitpunkt der Festnahme nicht gestellt. Da der Beschwerdeführer daher offenbar zum Aufenthalt nicht berechtigt ist und auch keine Barmittel nachwies und im übrigen auch keinen ständigen Wohnsitz angeben konnte, war seine Festnahme und Anhaltung zur Sicherung eines behördlichen Verfahrens zum Zweck der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt. Wird nunmehr eingewendet, daß der Beschwerdeführer in Anwendung des § 57 AVG ohne weiteres Ermittlungsverfahren in Schubhaft genommen wurde, so kann auch darin keine Rechtswidrigkeit gesehen werden, da - wie schon festgestellt - der Beschwerdeführer keinen ständigen Wohnsitz hat und daher - da er auch die Aushändigung seines Reisepasses verlangte - ein Untertauchen des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde zu befürchten war. Es waren daher im Sinne der zitierten Gesetzesstelle Sofortmaßnahmen erforderlich. Aber auch über das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hinaus war eine Anhaltung zur Sicherung der Abschiebung, also zum Vollzug des Aufenthaltsverbotes selbst gerechtfertigt. Dem Aufenthaltsverbot wurde eine aufschiebende Wirkung aberkannt, sodaß die Vollstreckung sofort möglich war. Die weitere Anhaltung vom Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes am 27. Februar 1992 bis zur Abschiebung am 29. Februar 1992 war daher zur Sicherung der Vollstreckungsmaßnahme bzw. der Abschiebung erforderlich. Eine gelindere Maßnahme mit gleicher Eignung war nicht gegeben. Die erst am 28. Februar 1992 vom Rechtsfreund des Beschwerdeführers der Sicherheitsbehörde vorgelegten Kopien bzw. Erklärungen können jedenfalls eine Aufenthaltsberechtigung nicht erwirken, was auch im späteren Berufungsverfahren gegen das Aufenthaltsverbot zum Durchschlag kam.

5.3.2. Aus dem gesamten Verhalten des Beschwerdeführers ist hingegen eine Mißachtung der österreichischen Rechtsordnung abzuleiten und es ist die weitere Befürchtung der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer auch weiterhin rechtswidrig verhält, nicht von der Hand zu weisen, sodaß die Festnahme und weitere Anhaltung auch im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit geboten erschien.

5.4. Es haftet daher der Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft keine Rechtswidrigkeit an.

5.4.1. Wenn nunmehr der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde hervorhebt, daß er freiwillig bei der belangten Behörde erschienen ist, um sich polizeilich zu melden, so kann daraus dennoch nicht geschlossen werden, daß er weil er nunmehr fremdenpolizeilich behandelt wird - sich dem weiteren Vorgehen der Behörde stellen wird. Vielmehr ist anläßlich der behördlichen Feststellung, daß eine Aufenthaltsberechtigung für den Beschwerdeführer nicht vorliegt, ein Untertauchen und ein weiteres Bemühen, sich den behördlichen Maßnahmen zu entziehen, zu befürchten. Dies um so mehr, da der Beschwerdeführer weder familiäre Bindungen noch Barmittel bei der belangten Behörde angab.

5.4.2. Unbeschadet dessen, daß der unabhängige Verwaltungssenat zur Überprüfung eines Schubhaftbescheides selbst nicht zuständig ist, ist im Hinblick auf die Haftprüfung zur Anwendung des § 57 AVG auszuführen, daß entgegen den Beschwerdebehauptungen der Schubhaftbescheid sehr wohl im letzten Absatz der Begründung Gründe für diese Vorgangsweise anführt. Zum anderen wird aber auf die ständige Judikatur des Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (vgl. VwSen-400031, VwSen-400040, VwSen-400059, VwSen-400069 und VwSen-400071) verwiesen, wonach das Mandatsverfahren als Schnellverfahren zu betrachten ist und daher entsprechend geringe Anforderungen - wie ein Eingehen auf den Sachverhalt in Kurzform und die wesentliche Bescheidbegründung - an die Bescheidbegründung zu stellen sind. Dem wird im konkreten Einzelfall unter Rücksichtnahme auf die Dringlichkeit des Verfahrens entsprochen, sodaß keine Willkür der belangten Behörde festzustellen war.

5.4.3. Wenn sich der Beschwerdeführer weiters auf den von seinem Rechtsfreund eingebrachten Antrag auf Sichtvermerk, datiert mit 27. Februar 1992, stützt, so kann ein Bemühen um einen legalen Aufenthalt in Österreich darin deshalb nicht gesehen werden, da zu diesem Zeitpunkt bereits sowohl die Schubhaft verhängt, als auch ein Aufenthaltsverbot ohne aufschiebende Wirkung erlassen waren. Ein Bemühen des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes in Österreich wurde hingegen nicht ins Treffen geführt und kann von einem solchen nicht ausgegangen werden, zumal im Beweisverfahren erwiesen wurde, daß der Beschwerdeführer vor der Behörde falsche Angaben machte.

5.5. Letztlich kann ein Hinweis auf ein rechtskräftiges Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 28. Juni 1991, VwSen-400034/3/Gf, dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Beschwerdeführer nicht einmal zum Schein an einem ordentlichen Wohnsitz gemeldet ist und daher entgegen der dem zitierten Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhaltslage beim Beschwerdeführer sehr wohl ein Untertauchen möglich und sogar zu befürchten war.

Da ein vollstreckbares Aufenthaltsverbot erlassen war und im übrigen das nunmehrige Beschwerdeverfahren keinen Erfolg hat, geht auch der Einwand, mit der Abschiebung bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren zuzuwarten, ins Leere. Es wird aber darauf hingewiesen, daß dem Beschwerdeverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keinerlei aufschiebende Wirkung zukommt.

5.6. Weitere Gründe einer Rechtswidrigkeit waren weder aus der Beschwerdeschrift noch aus der Aktenlage zu erkennen noch wurden solche in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Durch die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bis zum Zeitpunkt seiner Abschiebung am 29. Februar 1992 wurde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Auch war eine weitere Rechtsverletzung nicht festzustellen. Da sich das Beschwerdevorbringen im Ergebnis als nicht zutreffend erwiesen hat, war die Beschwerde abzuweisen.

5.7. Aufgrund der zwischenzeitlichen Abschiebung des Beschwerdeführers hat sich der ursprüngliche Antrag auf Haftentlassung als gegenstandslos herausgestellt.

6. Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung hat nur der Beschwerdeführer geltend gemacht. Im Sinne der im Spruch zitierten Gesetzesstellen steht aber nur der obsiegenden Partei Kostenersatz zu. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat der Beschwerdeführer nach dem allgemeinen Grundsatz des § 74 AVG die Kosten selbst zu bestreiten. Es war daher keine weitere Kostenentscheidung zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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