Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400073/3/Gf/Hm

Linz, 06.04.1992

VwSen - 400073/3/Gf/Hm Linz, am 6. April 1992 DVR.0690392 - & - E r k e n n t n i s :

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des F, wegen Festnahme und Anhaltung durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Die aufgrund des Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. März 1992, Zl. Fr-78.535, erfolgte Festnahme und seitherige Anhaltung in Schubhaft wird als nicht rechtswidrig festgestellt. Die Beschwerde wird daher gemäß § 5a des Fremdenpolizeigesetzes i.V.m. § 67c Abs.3 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 79a AVG als unbegründet abgwewiesen.

III. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund zu Handen der Bundespolizeidirektion Linz die mit 366,67 S als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig bestimmten Kosten gemäß § 79a AVG binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Am 25. Juni 1991 reiste der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, über Vermittlung einer Schlepperorganisation vom Iran aus über die Türkei und Jugoslawien kommend - ohne im Besitz gültiger Reisedokumente zu sein und unter Umgehenung der Grenzkontrolle - in Österreich ein. In der Folge begab sich der Beschwerdeführer in das Flüchtlingslager Traiskirchen, wo er auch seinen iranischen Personalausweis abgeben mußte. Am nächsten Tag stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag und am 15. Juli 1991 wurde er in die Bundesbetreuung übernommen.

1.2. Am 25. September 1991 wurde der Beschwerdeführer von einem Privatdetektiv dabei betreten, als er im HUMA-Markt in der Shopping City Süd in Vösendorf mehrere Waren im Gesamtwert von 243,70 S entwendete. Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Mödling vom 6. November 1991, Zl. 6-U-817/91, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls (§§ 15 und 127 StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen (a 30 S) verurteilt.

1.3. Mitte Oktober 1991 begab sich der Beschwerdeführer im Raum Salzburg illegal über die Grenze nach Deutschland. Am 19. Oktober 1991 wurde über den Beschwerdeführer vom Amtsgericht Stuttgart wegen Raufhandels eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen und dieser bis 25. Februar 1992 in Haft gehalten. Am 6. Dezember 1991 wurde der Beschwerdeführer aus der Bundesbetreuung entlassen. Nach seiner Freilassung fuhr der Beschwerdeführer - unter abermaliger Umgehung der Grenzkontrolle - mit dem Zug nach Linz, wo er sich - ohne polizeiliche Meldung - bei verschiedenen Bekannten im Flüchtlingsheim in der Lunzerstraße aufhielt.

1.4. Am 10. März 1992 wurde der Beschwerdeführer von einem Privatdetektiv dabei betreten, als er in der K, ein Fläschchen "Eau de Toilette" im Wert von 315 S entwendete. In der Folge wurde er auf das Wachzimmer Neue Heimat verbracht. Da der Beschwerdeführer keine gültigen Reisedokumente vorweisen konnte, wurde er der Bundespolizeidirektion Linz vorgeführt und in das Polizeigefangenenhaus Linz eingewiesen.

1.5. Mit dem dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellten Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. März 1992, Zl. Fr-78.535, wurde über diesen die Schubhaft verhängt; einer allfälligen Berufung gegen diesen Schubhaftbescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 12. März 1992, Zl. 16-U-191/92, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls (§§ 15 und 127 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einer Woche (bedingt auf drei Jahre) verurteilt.

1.7. Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. März 1992, Zl. St-137/92-HU, wurde über den Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Geldstrafe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. März 1992, Zl. Fr-78.535, hat diese über den Beschwerdeführer ein bis zum 18. März 1997 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet verhängt und einer allfälligen dagegen erhobenen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.8. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 23. März 1992, Zl. FrA-968/92, wurde hinsichtlich des Asylantrages des Beschwerdeführers festgestellt, daß dieser nicht als Flüchtling anzusehen ist.

1.9. Gegen den oben unter 1.5. angeführten Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion Linz richtet sich die vorliegende, am 27. März 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Schubhaftbescheid begründend aus, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde und diesen öffentlichen Interessen auch weiterhin zuwiderlaufe. Aus diesem Grunde und auch, weil zu befürchten war, daß sich der Beschwerdeführer weiterhin strafbar verhalten werde, sei die Schubhaft zu verhängen gewesen. Da der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz in Österreich verfüge und auch die zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes erforderlichen finanziellen Mittel nicht nachzuweisen vermochte, sei einer allfälligen Berufung gegen den Schubhaftbescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß der die Grundlage für die Schubhaft bildende Bescheid weder eine konkrete Begründung für die Voraussetzungen der Verhängung der Schubhaft selbst noch für das Vorliegen von Gefahr in Verzug enthalte. Vielmehr beschränke sich die belangte Behörde bloß auf die Wiedergabe des Gesetzestextes und auf das Aufstellen von pauschalen, durch nichts begründeten Behauptungen. Dies zeige, daß die belangte Behörde in Wahrheit willkürlich und damit denkunmöglich vorgegangen sei. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Mittellosigkeit sowie das Fehlen eines festen Wohnsitzes sei entgegenzuhalten, daß dieser die Voraussetzungen für eine Übernahme in die Bundesbetreuung erfülle; angesichts dieses Umstandes erweise sich die verhängte Schubhaft als eine unverhältnismäßige Zwangsmaßnahme. Überdies stehe das noch laufende Asylverfahren der Verhängung der Schubhaft entgegen. Schließlich sei die Verhängung der Schubhaft auch deshalb, weil eine Abschiebung in den Iran wegen der drohenden Todesstrafe ohnehinehin nicht zulässig wäre, als eine vorbereitende Maßnahme für eine beabsichtigte Rückschiebung von vornherein unzulässig.

Aus allen diesen Gründen wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft beantragt.

3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. Fr-78.535; daraus ging hervor, daß der vom Beschwerdeführer seinen Anträgen zugrundegelegte Sachverhalt in den entscheidungswesentlichen Punkten mit dem Akteninhalt übereinstimmt, sodaß von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 5a Abs. 6 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991 (im folgenden: FrPG), abgesehen werden konnte.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberöstereich hat vor dem Hintergrund dieser Sachverhaltsfeststellungen über die vorliegende Beschwerde erwogen:

4.1. Gemäß § 5a Abs. 1 FrPG hat derjenige, der in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung durch Beschwerde anzurufen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat aufgrund einer derartigen Schubhaftbeschwerde (allein) die Rechtmäßigkeit der (mit dem Schubhaftbescheid verhängten und in der Folge auf diesem basierenden) Haft zu überprüfen. Wie insbesondere durch die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes klargestellt ist (vgl. insbesondere G 346/91 ua. v. 12.3.1992 und B 1334/91 v. 12.3.1992), hat der unabhängige Verwaltungssenat hiebei unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl.Nr. 684/1988 (im folgenden: PersFrG) mit Blick auf § 11 Abs. 2 (und 3) FrPG neben der nach wie vor als Berufungsbehörde zuständigen Sicherheitsdirektion die Frage der formellen wie materiellen Rechtmäßigkeit der Anhaltung im Zeitpunkt seiner Entscheidung, gegebenenfalls im Zeitpunkt unmittelbar vor der Freilassung, nach jeder Richtung hin selbständig zu untersuchen und jedwede unterlaufene Gesetzwidrigkeit, also nicht etwa nur qualifiziert rechtswidriges behördliches Handeln, festzustellen und aufzugreifen. Daß der Inhaftnahme des Fremden die Erlassung eines vollstreckbaren Schubhaftbescheides vorausgegangen sein und zugrundeliegen muß, ist dabei nur eine der mehreren gesetzlichen Voraussetzungen der (fortdauernden) Haftanhaltung, deren Zutreffen der unabhängige Verwaltungssenat in Behandlung einer Beschwerde nach § 5a Abs. 1 FrPG voll zu prüfen hat. Der unabhängige Verwaltungssenat ist damit im Hinblick auf § 11 Abs. 2 (und 3) FrPG nicht (wie die Sicherheitsdirektion) zur Überprüfung eines Schubhaftbescheides, sondern - davon unabhängig - zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Haftfortdauer zuständig. Ein faktischer Zusammenhang zwischen der Kompetenz des unabhängigen Verwaltungssenates und jener der Sicherheitsdirektion ergibt sich allerdings insoweit, als die aufgrund einer Beschwerde gemäß § 5a FrPG ergangene Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates als ein neuer (Titel-)Bescheid wirkt, der im Fall der Beschwerdestattgebung die Haftaufhebung, im Fall der - mit der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Haft verbundenen Abweisung der Beschwerde aber die Haftfortdauer zur Folge hat und den Schubhaftbescheid notwendig gegenstandslos werden läßt.

Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen eine Festnahme und Anhaltung, die auf einem die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausschließenden und damit sofort vollstreckbaren Schubhaftbescheid basiert, richtet, und auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen des gemäß § 5a Abs. 6 FrPG insoweit maßgeblichen § 67c AVG erfüllt sind, ist diese somit auch zulässig.

4.2. Nach Art. 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrG darf einem Menschen die Freiheit auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 lit. f MRK). Gemäß § 5 Abs. 1 FrPG kann die Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung dann die Schubhaft verhängen, wenn dies entweder im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit (§ 5 Abs. 1 erste Alternative FrPG) oder deshalb notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern (§ 5 Abs.1 zweite Alternative FrPG).

4.2.1. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft von der belangten Behörde - wie sich aus den oben unter 1. dargestellten Sachverhaltsfeststellungen ergibt - sowohl zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als auch zwecks Sicherung der Abschiebung erlassen. Die beabsichtigte Erlassung des Aufenthaltsverbotes, das tatsächlich am 18. März 1992 erging, vermochte zwar die am 11. März 1992 verhängte Schubhaft nur bis zu diesem Tag zu tragen; die darüber hinaus in Aussicht genommene Abschiebung des Beschwerdeführers, deren Durchführung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens von Gesetzes wegen gehindert ist, läßt es hingegen grundsätzlich als rechtmäßig erscheinen, den Beschwerdeführer darüber hinaus auch weiterhin bis zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft zu belassen. Dies jedoch nur dann, wenn bis dahin die Haftgründe für die beabsichtigte Abschiebung weiterhin vorliegen.

4.2.2. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall den Schubhaftbescheid damit begründet, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet habe und daß zu befürchten sei, daß sich der mittellose und über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügende Beschwerdeführer weiterhin strafbar verhalten wird.

4.2.3. Es ist - wie zwei strafgerichtliche Verurteilungen belegen - evident, daß insbesondere die finanzielle Mittellosigkeit des Beschwerdeführers diesen dazu verhält, sich die Dinge des notwendigen Unterhalts durch strafbare Handlungen zu verschaffen. Allein schon aus dem Grunde der Verhinderung eines weiteren strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers erscheint es daher gerechtfertigt, daß die belangte Behörde diesen bis zur Durchführung der Abschiebung in Schubhaft hält. Darüber hinaus dient - da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt ist, sich den österreichischen Rechtsvorschriften zu unterwerfen, wie etwa seine Einreise in Österreich ohne gültige Reisedokumente, sein mehrfaches Überschreiten der Staatsgrenze unter Umgehung der Grenzkontrolle und das Unterlassen der polizeilichen Meldung zeigen - diese Maßnahme auch der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.

4.2.5. Ob hingegen - wie der Beschwerdeführer meint - der Schubhaftbescheid den durch die §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG aufgestellten Erfordernissen an die Begründungspflicht genügt, hat der unabhängige Verwaltungssenat hingegen im Rahmen einer Schubhaftbeschwerde gemäß § 5a FrPG nicht zu prüfen; diese Kompetenz ist vielmehr gemäß § 11 Abs. 2 (und 3) FrPG allein der Sicherheitsdirektion vorbehalten (vgl. VfGH v. 12.3.1992, B 1334/91).

4.2.6. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er erfülle die Voraussetzungen für eine Übernahme in die Bundesbetreuung, ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung darzutun. Denn einerseits besteht nach § 1 Abs. 3 des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl.Nr. 405/1991, kein Rechtsanspruch auf eine Übernahme in die Bundesbetreuung. Zum anderen liegt es aber nach dem System der Bundesbetreuungsverordnung, BGBl.Nr. 31/1992 (im folgenden: BundesbetreuungsVO) ausschließlich am Beschwerdeführer (als Asylwerber) selbst, einen Antrag auf Übernahme in die Bundesbetreuung zu stellen, über den dann das Bundesministerium für Inneres - also eine von der das Asylverfahren oder die Abschiebung durchführenden Behörde verschiedene Institution - entscheidet und worauf seitens jener Behörde, die die Schubhaft zu verhängen hat, keinerlei Einfluß- oder Gestaltungsmöglichkeit besteht. Solange daher über einen Antrag auf Übernahme in die Bundesbetreuung seitens der hiefür zuständigen Behörde noch nicht positiv entschieden ist, stellt somit auch die bloß abstrakte Möglichkeit der Bundesbetreuung keine Alternative dar, die ihrerseits eine zu verhängende bzw. verhängte Schubhaft als unverhältnismäßig i.S.d. Art. 1 Abs. 3 PersFrG erscheinen. ließe. Angesichts dessen brauchte auch nicht untersucht zu werden, ob der Beschwerdeführer im konkreten Fall im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Satz 2 BundesbetreuungsVO tatsächlich die Voraussetzungen für eine Übernahme in die Bundesbetreuung erfüllt.

4.2.7. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß die Verhängung der Schubhaft im Hinblick auf sein laufendes Asylverfahren der Anordnung des § 5 Abs. 2 des Asylgesetzes, BGBl.Nr. 55/1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 190/1990 (im folgenden: AsylG), widerspreche, erweist sich nicht als zutreffend. Wie der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl z.B. VwSen- 400015 v. 3.5.1991, VwSen-400017 v. 17.5.1991 und VwSen-400020 v. 27.5.1991), ist gemäß § 5 Abs. 2 AsylG nicht die Erlassung und Vollstreckung eines Schubhaftbescheides, sondern nur die Vollstreckbarkeit eines Aufenthaltsverbotes, also die Abschiebung selbst, solange gehindert, bis entweder rechtskräftig festgestellt ist, daß der Asylwerber nicht als Flüchtling i.S.d. AsylG anzusehen ist, oder der Asylwerber bereits in einem anderen Staat Anerkennung nach der Flüchtlingskonvention oder anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden hat (vgl. § 5 Abs. 3 AsylG). Allein der Umstand der Stellung eines Asylantrages bewirkt daher noch nicht die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Fremden, sondern hindert bloß die Vollstreckung der Abschiebung. Abgesehen vom Verbot der Durchführung der Abschiebung unterliegt daher auch ein Asylwerber in vollem Umfang den Bestimmungen des FrPG (vgl. dazu auch VfGH v. 11.6.1990, B 947 u. 1006/89). Daher erweist sich auch eine während des Asylverfahrens über den Asylwerber zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängte und aufrecht erhaltene Schubhaft schon dem Grunde nach als nicht mit dem Gesetz in Widerspruch stehend, es sei denn, es würden die Fristen des § 5 Abs. 2 FrPG verletzt, wovon im vorliegenden Fall, wo die Schubhaft erst vier Wochen andauert, aber keine Rede sein kann.

4.2.8. Ob dem Beschwerdeführer schließlich das Verbot des Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl.Nr. 55/1955, zugutekommt - wonach eine Zurückschiebung in ein Gebiet, wo sein Leben oder seine Freiheit gefährdet wäre, unzulässig ist (vgl. auch § 13a FrPG) -, hängt davon ab, ob diesem im anhängigen Asylverfahren die Flüchtlingseigenschaft zugebilligt wird oder nicht; bis zum rechtskräftigen Abspruch darüber ist aber die Verhängung der Schubhaft aus denselben wie im vorangeführten Absatz (4.2.7.) dargelegten Erwägungen nicht gehindert.

4.3. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Beschwerde abzuweisen und die Schubhaft gemäß § 5a Abs. 6 FrPG i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG als nicht rechtswidrig festzustellen.

5.1. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz gemäß § 79a AVG als unbegründet abzuweisen.

5.2. Der belangten Behörde war gemäß § 79a AVG für den Aktenvorlageaufwand ein Kostenersatz in Höhe von 336,67 S (d.s. zwei Drittel des nach Art. I lit. B Z. 4 der Pauschalierungsverordnung BGBl.Nr. 104/1991 zustehenden Pauschalbetrages; vgl. z.B. VwGH v. 18.12.1991, Zl. 91/01/0088) zuzusprechen; das Mehrbegehren für einen Schriftsatzaufwand war hingegen abzuweisen, weil mit dem Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz vom 31. März 1992, Zl. Fr-78.535, inhaltlich keine Gegenschrift erstattet, sondern lediglich der Gang des bisherigen Verfahrens geschildert wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 67c Abs.4 AVG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwSlg 12821 A/1988) oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

(Dr. G r o f 6

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