Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400077/4/Kl/Rd

Linz, 15.04.1992

VwSen - 400077/4/Kl/Rd Linz, am 15. April 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des I, rumänischer Staatsangehöriger, derzeit polizeiliches Gefangenenhaus Linz, wegen Anhaltung in Schubhaft in Zurechnung der Bezirkshauptmannschaft Perg beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 5a des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991, (kurz: FrPG) i.V.m. § 67c Abs.2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 13. April 1992, beim unabhängigen Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich eingelangt am 14. April 1992, wurde Beschwerde wegen Anhaltung in Schubhaft erhoben und dazu im wesentlichen ausgeführt, daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg nicht richtig sei, da er eine Arbeitsbewilligung und auch ein Visum habe, nämlich vom 13. Februar 1992 bis 31. Dezember 1992. Auch seine Frau habe eine Arbeitsbewilligung. Am 1. Mai 1992 habe er eine Führerscheinprüfung. Im übrigen habe er schon eine Wohnung in Oberösterreich. Auch sei seine Frau schwanger und er kehre daher nicht alleine nach Rumänien zurück.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Perg als belangte Behörde hat am 15. April 1992 den bezughabenden Fremdenpolizeiakt vorgelegt. Durch Akteneinsicht wurde festgestellt, daß mit Bescheid vom 7. April 1992, Sich-04-5669/1991/Kr, über den Beschwerdeführer in Anwendung des § 57 Abs.1 AVG zur Sicherung der Abschiebung die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) angeordnet wurde. Eine Bescheidzustellung an den Beschwerdeführer ist dem Akt nicht zu entnehmen. Weiters kann dem Akt nicht entnommen werden, ob die Schubhaft bereits vollstreckt wird und ab welchem Zeitpunkt sie vollstreckt wird. Dem Bescheid ist lediglich zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Polizeigefangenenhaus Linz angehalten wird.

3. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 5a Abs.1 des Fremdenpolizeigesetzes (kurz: FrPG) hat, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen.

Gemäß § 5 Abs.6 FrPG entscheidet über die Beschwerde der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g AVG.

Gemäß § 67c Abs.2 AVG hat die Beschwerde zu enthalten: 1.) die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes, 2.) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde er zuzurechnen ist (belangte Behörde), 3.) den Sachverhalt, 4.) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5.) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, 6.) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 67c Abs.3 AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 67c Abs.2 AVG normiert daher einen Mindestinhalt der Beschwerde, welcher eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde darstellt. Der eingebrachte Schriftsatz entspricht diesen Anforderungen nicht. So enthält der eingebrachte Schriftsatz vor allem nicht die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes; es ist weder der Schubhaftbescheid genannt, noch wird der Akt der Vollstreckung der Schubhaft angeführt. Ebenso fehlt jegliche Sachverhaltsdarstellung. Es ist daher auch nicht erkennbar, ob die Schubhaft überhaupt bereits wirksam bzw. vollstreckt ist. Auch fehlt dem Schriftsatz ein konkretes Begehren, nämlich den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären. Im übrigen sind mangels der Zitierung des Schubhaftbescheides auch keine Angaben über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vorhanden.

Gerade das Fehlen eines konkret angefochtenen Verwaltungsaktes sowie auch das Fehlen eines zulässigen Begehrens bedeutet jedenfalls das Fehlen eines wesentlichen Inhaltes; eine Zurückstellung des Schriftsatzes zur Verbesserung im Sinne des § 13 Abs.3 AVG kommt daher nicht in Frage. Das Fehlen von wesentlichen Inhaltsbestandteilen führt daher zur sofortigen Zurückweisung der Beschwerde.

Im übrigen ist anzumerken, daß eine Beschwerde gegen eine noch nicht vollstreckte Schubhaft (sollte also die angeordnete vorläufige Verwahrung noch nicht in Kraft getreten sein) nicht zulässig ist. Wie in der Eingabe des Beschwerdeführers zum Ausdruck kommt, richtet sich seine Eingabe nur gegen den Schubhaftbescheid und ist daher seinem Inhalt nach ein Rechtsmittel gegen den Schubhaftbescheid. Dazu ist auszuführen, daß der gegenständliche Schubhaftbescheid aber nicht mit einer Beschwerde nach § 5a FrPG bekämpft werden kann, sondern daß diesbezüglich der § 57 Abs.2 AVG unberührt geblieben ist und daher eine Bekämpfung mit Vorstellung an die bescheiderlassende Behörde anzustrengen ist.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 5a Abs.6 Z.1 FrPG i.V.m. § 67d Abs.1 AVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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