Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102581/5/Br

Linz, 13.03.1995

VwSen-102581/5/Br Linz, am 13. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J N, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, vom 20. April 1994, Zl.:

4a-St-9003/15, wegen Übertretungen des KFG, nach der am 13.

März 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 190 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel hat mit dem Straferkenntnis vom 20. April 1994, Zl.: 4a-St-9003/15 wegen der Übertretung nach § 134 Abs.1 iVm § 103 Abs.1 und §§ 27 Abs.2, 16 Abs.2 und 39a KFG über den Berufungswerber drei Geldstrafen von 1) 300 S, 2) 350 S und 3) 300 S und für den Nichteinbringungsfall je 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftwagenzuges, Kennzeichen und Anhänger , entgegen den Bestimmungen des § 103 (1) KFG iVm §§ 1) 27 (2) KFG, 2) 16(2) KFG, 3) 39a KFG nicht dafür gesorgt habe, daß das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entsprach, weil am 12.3.1993 Herr L S den Kraftwagenzug von Linz kommend, auf der Westautobahn in Fahrtrichtung S, in V bei km 209.260 gelenkt hat und hiebei im Zuge einer Verkehrskontrolle am Kraftfahrzeug folgende Mängel festgestellt worden seien:

1) am LKW und am Anhänger fehlten jeweils die Gewichtsaufschriften; 2) an beiden Längsseiten des Anhängers fehlten die Rückstrahler; 3) am LKW und am Anhänger fehlte jeweils die vorgeschriebene "H"-Tafel.

1.1. Begründend hat die Erstbehörde folgendes ausgeführt:

"Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand ist durch die Anzeige des LGK f. vom 17.5.1993, GZ-P-479/93-Wes, sowie insbesonders durch die Feststellungen des Straßenaufsichtsorganes BI B und Insp. W, sowie Herrn Ing. H des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung, eindeutig erwiesen.

In seinem Einspruch vom 15.9.1993 gibt der Beschuldigte an, daß anläßlich der letzten Kontrolle in der letzten Februarwoche am im Spruch angeführten LKW keine Mängel festgestellt worden seien. Die Gewichtsaufschriften sowie die "H"-Tafel wären mit Klebefolien angebracht gewesen. Auch die Rückstrahler wären angebracht gewesen.

Hierzu wird rechtlich erwogen:

Gemäß § 103(1) Zif. 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder Bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht; Gemäß § 27(2) KFG müssen unter anderem an Lastkraftwagen und Anhängern, an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zul. Gesamtgewicht, die höchsten Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein.

Gemäß § 16(2) KFG müssen Anhänger vorne mit zwei nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Lichte eines Scheinwerfers weißes oder gelbes Licht rückgestrahlt werde kann.

Gemäß § 39a KFG muß bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren Höchstgewicht die im § 4(7) KFG für das höchste zul.

Gesamtgewicht angeführten Höchstgrenzen oder deren Achslasten bei im Rahmen des Höchstgewichtes zulässiger Belastung die im § 4(8) KFG angeführten Höchstgrenzen übersteigen, wenn sie nicht unter § 39 Abs. 1 KFG fallen, neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel je eine kreisrunde gelbe Tafel mit mind. 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben "H" in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht sein; Den Ausführungen des Vorstellungswerbers wurde nicht gefolgt, weil sie nach Ansicht der erkennenden Behörde als reine Schutzbehauptung zu werten sind. Ihm steht es frei, alles zu seiner Verteidigung dienliche vorzubringen. Er ist nicht zur Wahrheit verpflichtet.

Auf Grund der vorliegenden Beweislage steht somit fest, daß der Beschuldigte schuldhaft und rechtswidrig gehandelt und die Tatbestandsmerkmale der ihm angelasteten Übertretung erfüllt hat. Es war daher wie im Spruche zu entscheiden und auf Strafe zu erkennen.

Berücksichtigungswürdige Umstände gem. § 19(2) VStG wurden nicht geltend gemacht. Hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, machte der Beschuldigte keine Angaben. Es wird daher auf Grund seines Berufes von ausreichenden Einkommensverhältnissen, daß die Übertretung aufgrund der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö, sowie der Aussage des Zeugen L erwiesen sei. Bei der Strafzumessung sei aufgrund der Angaben des Berufungswerbers von einem monatlichen Einkommen von 32.000 S, der Innehabung eines Baggerunternehmens und von bestehenden Sorgepflichten auszugehen gewesen. Mildernd sei die bisherige Straflosigkeit, erschwerend sei kein Umstand zu werten gewesen.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der fristgerecht erhobenen Berufung.

Inhaltlich führt der Berufungswerber aus wie folgt:

"Wie bereits in meinem Einspruch vom 15.09.1993 habe ich bereits festgehalten, daß anläßlich der letzten Kontrolle in des LKW's in der letzten Februarwoche sowohl die Klebefolien für die Gewichtsaufschriften als auch für die H-Tafeln sowie die Rückstrahler ordnungsgemäß angebracht waren. Anläßlich der Rückkehr des Fahrzeuges am 13.03.1993 konnte man sogar noch ganz klar die Gummierung für die H-Tafel am Anhänger feststellen.

Vorsichtshalber wende ich auch Verjährung ein, da der angebliche Tatbestand bereits mehr als ein Jahr zurück liegt." 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich, weil vom Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung, wie der Intention seiner Berufungsschrift zu entnehmen ist, dem Grunde nach bestritten wurde (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vom unabhängigen Verwaltungssenat im Land Tirol am 13.

Februar 1995 zuständigkeitshalber übermittelten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, Zl.: 4a-St-9003/15.

Der am 13.3.1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Berufungswerber keine Folge geleistet.

Er hat auch sonst zu seiner Verteidigung kein weiteres Vorbringen getätigt.

5. Das Beweisergebnis stützt sich insbesondere auf die Würdigung der von einem geschulten Straßenaufsichtsorgan im Beisein eines technischen Amtssachverständigen gemachten Anzeigeangaben. Demnach stehen die in der Anzeige angeführten Mängel zum Tatzeitpunkt fest und wurden diesen schließlich nicht einmal vom Berufungswerber selbst entgegengetreten. Dieser führt in seiner als Einspruch bezeichneten Berufung lediglich sinngemäß aus, daß er die letzte Kontrolle des Lkw in der letzten Februarwoche (1993) gemacht habe und sich das Fahrzeug zu diesem Zeiptunkt noch in Ordnung befunden habe.

Damit tut der Berufungswerber weder dar, daß dieser Überprüfungsstil ausreichend sein könnte, wenn am 13.3.1993 schließlich erst die hier angeführten Mängel festgestellt wurden. Ebenfalls legte der Berufungswerber, der unentschuldigt zur Berufungsverhandlung nicht erschienen war, damit nicht dar, daß er etwa in der Zwischenzeit, nämlich von seiner behaupteten letzten Überprüfung Ende Februar bis zum Zeitpunkt der Feststellung der Mängel, objektiv zu einer weiteren, die zur Vermeidung dieser Mängel sich eignenden Überprüfung vorzunehmen nicht in der Lage war bzw., daß ihn am Unterbleiben einer solchen kein Verschulden getroffen hätte.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. Um Wiederholungen zu vermeiden wird im Hinblick auf die kraftfahrgesetzlichen Bestimmungen auf die zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde verwiesen.

6.1.1. Zur Frage der vorgeblichen ausreichenden Kontrolltätigkeit, welche damit zu begründen versucht wurde, daß der Berufungswerber in der letzten Februarwoche - also ca. zwei Wochen vor den hier festgestellten Mängeln - der Lkw noch in Ordnung gewesen sei, ist zu bemerken, daß lt.

gesicherter Judikatur dem Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs 1 KFG eine gemäß § 134 KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zukommt. Dies gilt ebenso für Mängel an einem gehaltenen Lastkraftwagen. Es ist demnach für die gehörige Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften der Fahrzeuge zu sorgen.

Da es sich bei einer Übertretung des § 103 Abs 1 KFG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt (Hinweis E 8.4.1987, 85/03/0112) ist im Falle eines festgestellten gesetzwidrigen Zustandes eines für ihn zugelassenen Fahrzeuges darzutun, weshalb ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Dies bedeutet im Falle des § 103 Abs 1 KFG, daß der Zulassungsbesitzer darzulegen hat, welche Maßnahmen (zB Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) er gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden (VwGH 25.10.1989, 89/03/0180). Nur ein wirksames Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für den vorschriftswidrigen Zustand seines Kraftfahrzeuges (ebenfalls VwGH E 25.10.1989, 89/03/0180). Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann. Das bestehen eines solchen - wirksamen - Kontrollsystems vermochte der Berufungswerber hier nicht darzutun.

6.2. Der "vorsichtshalber" erhobene Verjährungseinwand geht deshalb ins Leere, weil eine taugliche Verfolgungshandlung in der Strafverfügung vom 6. September 1993, welche am 7.9.1993 die Sphäre der Behörde verlassen hatte und schließlich den Berufungswerber bereits am 9.9.1993 zugestellt wurde. Die damit gesetzte Handlung stellt eine binnen sechs Monaten nach § 31 Abs.2 VStG erfolgte, taugliche - alle Tatbestandselemente umfassende Verfolgungshandlung dar.

7. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Zur Strafzumessung ist daher grundsätzlich auszuführen, daß die hier verhängten Strafsätze angesichts eines bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmens und eines zumindest als durchschnittlich anzunehmenden Einkommens des Berufungswerbers geradezu in einer symbolischen Höhe gehalten wurden. Immerhin kommt dem Berufungswerber nicht einmal mehr der Milderungsgrund der Unbescholtenheit oder ein sonstiger Milderungsgrund zugute, vielmehr bestehen bereits Vormerkungen wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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