Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400078/2/Kl/Hm

Linz, 22.04.1992

VwSen - 400078/2/Kl/Hm Linz, am 22. April 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des C, türkischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Anhaltung in Schubhaft in Zurechnung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land beschlossen:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 5a des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr.75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.406/1991 (kurz: FrPG) i.V.m. § 67c Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.

II. Der Antrag auf unverzügliche Enthaftung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 5a Abs.6 letzter Satz FrPG i.V.m. § 67c Abs.3 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 13. April 1992, eingebracht bei der Bundespolizeidirektion Linz am 14. April 1992 und beim unabhängigen Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich eingelangt am 16. April 1992, wurden eine Ergänzung zum Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und eine Berufung bzw.-laut Korrektur-Beschwerde gegen den mündlich verkündeten Bescheid vom 2. April 1992, mit dem die vorläufige Verwahrung ausgesprochen wurde, erhoben. Als Begründung wurde angeführt, daß keine im § 3 Abs.2 FrPG aufgezählten Tatsachen vorliegen, insbesondere da weder strafgerichtliche noch verwaltungsbehördliche Bestrafungen gegen den Beschwerdeführer vorliegen. Weiters wurde auf die in Linz geschlossene Ehe und den Befreiungsschein bzw. das aufrechte Arbeitsverhältnis verwiesen. Aus den angeführten Gründen wurde daher die Aufhebung des Bescheides über die Anordnung der vorläufigen Verwahrung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung und die unverzügliche Enthaftung beantragt.

2. Die Bundespolizeidirektion Linz als Anhaltungsbehörde hat mit Wirksamkeit vom 16. April 1992 die Beschwerde samt den bezughabenden Fremdenpolizeiakt vorgelegt. Durch Akteneinsicht konnte festgestellt werden, daß mit mündlich verkündetem Bescheid vom 2. April 1992, Beginn 14.50 Uhr, Zl.Sich-04/11400/1992-Hm, von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land über den Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs.1 des Fremdenpolizeigesetzes die Schubhaft verhängt wurde, da er sich seit 5. April 1991 im Bundesgebiet aufhält und über keine Aufenthaltsberechtigung sowie keinen Reisepaß verfügt. Gleichzeitig wurden einer allfälligen Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit diesem Zeitpunkt wurde die Schubhaft vollstreckt und tatsächlich durch Einlieferung in das polizeiliche Gefangenenhaus Linz vollzogen.

3. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 5a Abs.1 des Fremdenpolizeigesetzes (kurz:FrPG) hat, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen.

Gemäß § 5 Abs.6 FrPG entscheidet über die Beschwerde der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g AVG.

Gemäß § 67c Abs.2 AVG hat die Beschwerde zu enthalten: 1.) die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes, 2.) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde er zuzurechnen ist (belangte Behörde), 3.) den Sachverhalt, 4.) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5.) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, 6.) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 67c Abs.3 AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 67c Abs.2 AVG normiert daher einen Mindestinhalt der Beschwerde, welcher eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde darstellt. Der eingebrachte Schriftsatz entspricht diesen Anforderungen nicht.

So enthält der eingebrachte Schriftsatz vor allem nicht die nähere Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes und insbesondere keine Angaben über jene Behörde, der der Akt zuzurechnen ist. Weiters fehlen der Beschwerde Angaben zum Sachverhalt. Im übrigen fehlt dem Schriftsatz, welcher durchwegs als Berufung tituliert wird, das konkrete Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt (die Schubhaft) für rechtswidrig zu erklären. Es wird nämlich im gesamten Schriftsatz weder die Rechtswidrigkeit der Schubhaft behauptet noch deren Feststellung beantragt.

Gerade das Fehlen eines zulässigen Begehrens bedeutet aber jedenfalls das Fehlen eines wesentlichen Inhaltes; eine Zurückstellung des Schriftsatzes zur Verbesserung im Sinne des § 13 Abs.3 AVG kommt daher nicht in Frage. Das Fehlen von wesentlichen Inhaltsbestandteilen führt daher zur sofortigen Zurückweisung der Beschwerde, ohne daß auf die Sache selbst bzw. die Beschwerdegründe näher einzugehen war.

Wie hingegen aus der Eingabe des Beschwerdeführers eindeutig zum Ausdruck kommt, richtet sich diese lediglich gegen den Schubhaftbescheid und ist daher dem Inhalte nach ein Rechtsmittel gegen den Schubhaftbescheid. Diesbezüglich wird aber darauf hingewiesen, daß der gegenständliche Schubhaftbescheid nicht mit einer Beschwerde nach § 5a FrPG bekämpft werden kann, sondern daß - wie auch jüngst der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. März 1992, G346/91-18, G5/92-15, G6/92-14, ausgesprochen hat - die Bestimmung des § 11 Abs.2 FrPG unberührt geblieben ist und daher die Bekämpfung des Schubhaftbescheides und sohin dessen Aufhebung nur mit Berufung an den Landeshauptmann (die Sicherheitsdirektion) des betreffenden Bundeslandes bewirkt werden kann.

Der in der Eingabe gestellte Antrag auf Aufhebung des Bescheides über die Anordnung der vorläufigen Verwahrung zum Zwecke einer Abschiebung stellt daher kein zulässiges Begehren im Sinne der obzitierten Gesetzesstelle dar.

Es war daher die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.

Hinsichtlich des Antrages auf unverzügliche Haftentlassung wird auf § 5a Abs.6 letzter Satz FrPG hingewiesen, wonach die Schubhaft formlos aufzuheben ist, wenn der unabhängige Verwaltungssenat ihre Rechtswidrigkeit festgestellt hat. Danach ist dem unabhängigen Verwaltungssenat eine unmittelbare Anordnungsbefugnis - also der Ausspruch der Enthaftung an sich - verwehrt. Es war daher auch dieser Antrag spruchgemäß als unzulässig zu erklären.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 5a Abs.6 Z.1 FrPG i.V.m. § 67d Abs.1 AVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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