Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400079/2/Gf/Rd

Linz, 28.04.1992

VwSen - 400079/2/Gf/Rd Linz, am 28. April 1992 DVR.0690392 - & -

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Beschwerde des C, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

1. Mit dem vorliegenden, am 13. April 1992 zur Post gegebenen und hg. am 16. April 1992 eingelangten Schriftsatz wendet sich der Beschwerdeführer gegen die von der Bundespolizeidirektion Linz mit Bescheid vom 9. April 1992, Zl. Fr-78.682, über ihn verhängte und im Polizeigefangenenhaus Linz vollzogene Schubhaft. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde am 16. April 1992 in sein Heimatland abgeschoben.

2.1. Gemäß § 5a Abs. 6 FrPG i.V.m. § 67c Abs. 2 AVG haben Schubhaftbeschwerden die Bezeichnung des angefochtenen Sachverhaltes; soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde er zuzurechnen ist; den Sachverhalt; die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt; das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären; und schließlich die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Dabei handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (vgl. z.B. zuletzt VwSen-400068 v. 19.2.1992) jeweils um Prozeßvoraussetzungen, die keiner Mängelbehebnug zugänglich sind, sodaß deren Nichterfüllung stets von vornherein zur Zurückweisung führen muß.

2.2. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende, offensichtlich zunächst bloß als eine Berufung konzipierte Beschwerde (durch eine handschriftliche Ergänzung wurde nachträglich die Überschrift "Berufung" in Klammern und daneben das Wort "Beschwerde" gesetzt) nicht. Denn es findet sich weder das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, noch eine Sachverhaltsdarstellung, die es dem unabhängigen Verwaltungssenat ermöglichen würde, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob im gegenständlichen Fall die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Sinne des § 5a Abs.6 Z.1 FrPG erforderlich ist.

3. Aus diesen Gründen war daher die vorliegende Beschwerde - wobei die Beschwerdefrist ohnedies noch offen ist zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 67c Abs.4 AVG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwSlg 12821 A/1988) oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 28. April 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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