Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400080/2/Gf/Rd

Linz, 28.04.1992

VwSen - 400080/2/Gf/Rd Linz, am 28. April 1992 DVR.0690392 - & -

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Beschwerde des S, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 5a Abs.6 des Fremdenpolizeigesetzes i.V.m. § 67c Abs.3 AVG als verspätet zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein ghanesischer Staatsangehöriger, ist am 14. Februar 1992 von Italien aus kommend unter Verwendung eines gefälschten US-amerikanischen Reisepasses per Bahn in das Bundesgebiet eingereist. Er begab sich in der Folge nach Wien, von wo aus er zu einer Tante nach Hamburg fahren wollte. Bei dem Versuch, am 15. Februar 1992 die deutsche Grenze illegal zu überschreiten, wurde von den deutschen Grenzkontrollorganen die Verwendung des gefälschten Reisepasses entdeckt, der Beschwerdeführer am 17. Februar 1992 nach Österreich zurückgeschoben und in der Folge der Bezirkshauptmannschaft Schärding übergeben.

1.2. Mit dem dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellten Mandatsbescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 17. Februar 1992, Zl. Sich-40/4581-1992, wurde über diesen zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Begründend wird dazu ausgeführt, daß sich der Beschwerdeführer mangels eines gültigen Reisepasses und des erforderlichen Sichtvermerkes widerrechtlich im Bundesgebiet aufhalte; da die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und zu befürchten sei, daß sich dieser dem Zugriff der Behörde zu entziehen bzw. mangels familiärer Bindungen in Österreich einen weiteren illegalen Grenzübertritt nach Deutschland versuchen wird, habe diese Maßnahme ergriffen werden müssen. Die Schubhaft wurde noch am selben Tag durch Überstellung in das kreisgerichtliche Gefangenenhaus Ried vollzogen; unter einem wurde die Bezirkshauptmannschaft Ried um die Durchführung der weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen ersucht.

1.3. Am 18. Februar 1992 hat der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Ried einen Antrag auf die Gewährung politischen Asyls gestellt. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 2. März 1992, Zl. FrA-705/92, wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes anzusehen ist.

1.4. Am 10. April 1992 stellte der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich den Antrag um Ausdehnung der Schubhaft auf die gesetzlich zulässige Höchstdauer von drei Monaten; dieser Antrag wurde am 14. April 1992 abgelehnt. In der Folge wurde die Schubhaft mit Verfügung des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 15. April 1992, Zl. Sich-07-5045-1992, aufgehoben und der Beschwerdeführer am selben Tag auf freien Fuß gesetzt.

1.5. Gegen die mit dem oben unter 1.2. angeordnete und vom 17. Februar 1992 bis 15. April 1992 tatsächlich vollzogene Schubhaft wendet sich die vorliegende, am 14. April 1992 zur Post gegebene Beschwerde, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme begehrt wird.

2.1. Gemäß § 5a Abs. 6 FrPG i.V.m. § 67c Abs. 1 AVG sind Schubhaftbeschwerden innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Anordnung dieser Maßnahme Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen. Dabei handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (vgl. z.B. VwSen-400052 vom 13.9.1991) um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Fallfrist, sodaß deren Nichteinhaltung stets von vornherein zur Zurückweisung der Beschwerde führen muß.

2.2. Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, daß sich insoweit mit den im Akt erliegenden Unterlagen deckt, wurde ihm der oben unter 1.2. angeführte Schubhaftbescheid am 17. Februar 1992 nachmittags zugestellt; daß der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer in der Folge durch bestimmte Umstände daran gehindert gewesen wäre, eine Schubhaftbeschwerde zu erheben, wird weder mit dem vorliegenden Schriftsatz dargetan noch ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt entsprechende Anhaltspunkte. Die vorliegende Beschwerde richtet sich auch nicht gegen erst im Zuge der Anhaltung in der Schubhaft selbst entstandene Rechtswidrigkeiten, sondern allein gegen die Festnehmung und Anhaltung aufgrund des Schubhaftbescheides.

Nach all dem hat daher die Beschwerdefrist am 17. Februar 1992 zu laufen begonnen und am 30. März 1992 geendet. Da die vorliegende Beschwerde aber erst am 14. April 1992 zur Post gegeben wurde, war sie sohin gemäß § 5a Abs.6 FrPG i.V.m. § 67c Abs.1 AVG als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 67c Abs.4 AVG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwSlg 12821 A/1988) oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 28. April 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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