Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102585/13/Br/Bk

Linz, 22.03.1995

VwSen-102585/13/Br/Bk Linz, am 22. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn R Q, S, vertreten durch Dres. Z, W alle K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 17.

Jänner 1995, AZ. VerkR96-1012-13-1993/PI/RI, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 22. März 1995 im Rahmen eines Ortsaugenscheines durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung fogenden Spruch verkündet:

I. a) Der Berufung wird in Punkt 1.) und 2.) Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 und Z1 VStG eingestellt.

b) Im Punkt 3) wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG, iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1 und 2, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr.

52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG; II. a) Zu 1) und 2) entfallen sämtliche Verfahrens kostenbeiträge.

b) Im Punkt 3) werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren 120 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 1 und 2 und § 65 VStG.

Dieser Spruch wird in Anwendung des § 52a Abs.1 VStG dahingehend abgeändert, daß er zu lauten hat:

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in allen Punkten aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 und Z2 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr.

51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1 und 2, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1, § 51i und § 52a Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem Straferkenntnis vom 17. Jänner 1995, AZ.

VerkR96-1012-13-1993/PI/RI über den Berufungswerber wegen der ihm zur Last gelegten Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und der des KFG 1967 iVm KDV eine Geldstrafe von 1) 3.000 S und für den Nichteinbringungsfall 117 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, 2) 500 S und für den Nichteinbringungsfall von 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe und 3.) 600 S und im Nichteinbringungsfall 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 2.4.1993 gegen 09.30 Uhr als Lenker des Lkw-Zuges und im Gemeindegebiet F auf der Bundesstraße bei Strkm. 5,870 in Richtung W 1.) nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten habe, 2.) die für Kraftwagenzüge zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf Freilandstraßen um 15 km/h überschritten habe, indem die Fahrgeschwindigkeit 75 km/h betrug und 3.) ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet war, links überholt habe.

1.1. Hiezu führte die Erstbehörde begründend im wesentlichen aus, daß die Verwaltungsübertretungen auf Grund der Zeugenaussagen und dem eindeutigen Sachverständigengutachten erwiesen seien. Die Fahrgeschwindigkeit habe schließlich der Berufungswerber selbst mit 70 km/h eingestanden. Die Einsichtnahme am Tachographenblatt habe 75 km/h ergeben. Es sei klar hervorgekommen, daß der Berufungswerber das Fahrzeug des Zeugen G überholt habe, anstatt sein Fahrzeug abzubremsen bzw. die Fahrgeschwindigkeit an jene des Zeugen anzupassen. Ferner hätte der Berufungswerber mit dem Lkw ohne größere Kraftanstrengung nach dem Unfall schon früher anhalten können.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung macht der Berufungswerber Verfahrensmängel und falsche Beweiswürdigung geltend. Inhaltlich führt er im wesentlichen aus, daß ihm das Sachverständigengutachten nicht zur Kenntnis gebracht worden und dadurch sein Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt worden sei. Aus der Aussage des Zeugen Z sei nicht zu entnehmen gewesen, daß der Berufungswerber noch ca. 200 Meter entfernt war, als der Zeuge G mit seinem Kfz in die B 134 in Richtung W einbog. G habe vielmehr eine Vorrangverletzung begangen. Im Falle eines starken Bremsmanövers (gemeint wohl durch die Vorrangverletzung erzwungenen) hätte der Lkw mit Hänger ins Schleudern geraten bzw. einknicken können. Sein Auslenken sei eine reine Reflexhandlung gewesen. Hinsichtlich der Weiterfahrt nach dem Unfall führt der Berufungswerber schließlich an, daß er bereits bei sich bietender nächster Gelegenheit angehalten habe. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die Erstbehörde davon auszugehen gehabt, daß G unmittelbar vor dem Lkw in die B 134 einbog. Ferner hätte davon ausgegangen werden müssen, daß er die Verwicklung in einen Verkehrsunfall nicht sogleich durch einen Blick in den Spiegel erkennen hätte können bzw. ein sofortiger Blick in den Spiegel bei diesem Fahrmanöver nicht zumutbar gewesen ist. Daran treffe ihn daher kein Verschulden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 14. Februar 1995, AZ.

VerkR96-1012-13-1993/PI/RI und Erörterung des Akteninhaltes im Rahmen der unter Abhaltung eines Ortsaugenscheines durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ferner durch die Vernehmung der Zeugen Z, G und F anläßlich der Berufungsverhandlung. Die Vermessung der bezughabenden Entfernungen erfolgte mittels Lasermeßgerät.

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1. Der Berufungswerber lenkte zur fraglichen Zeit den genannten Lkw-Zug auf der B 134 in Richtung W. In diesem Bereich befindet sich ein durch Verkehrszeichen kundgemachtes Überholverbot. Seine Fahrgeschwindigkeit belief sich auf etwa 60 km/h. Etwa 40 Meter vor dem Passieren der ca. 100 Meter östlich der Kilometrierung 5,8 und etwa 200 Meter östlich des Verkehrszeichens "Ende des Überholverbotes" gelegenen Ausfahrt bog der Zeuge G mit seinem VW-Golf nach rechts in die B 134 ein. Er beschleunigte dabei sein Fahrzeug sogleich. Der Berufungswerber hätte demnach auch bei einer Fahrgeschwindigkeit von nur 60 km/h und bei bloß geringer Beladung seines Fahrzeuges nicht mehr so wirkungsvoll vor dem vorschriftswidrig in die B 134 einbiegenden Pkw-Lenker abbremsen können, daß ein Auffahrunfall vermeidbar gewesen wäre. Der reine Bremsweg ist in dieser Situation für einen Lkw-Zug bei trockener Fahrbahn und nur geringer Beladung mit 43 Meter anzunehmen. Es konnte daher zur Vermeidung eines Unfalles nur mehr nach links ausgewichen werden. Im Bereich der Kilometrierung 5,8 war der "Überholvorgang" so weit fortgeschritten gewesen, daß sich der Zeuge G mit seinem Fahrzeug etwa in der Mitte des Lkw-Zuges befunden hat. Zu diesem Zeitpunkt wollte der Zeuge F von der in Fahrtrichtung W linksseitig und 103 Meter westlich der Kilometrierung 5,8 gelegenen Einfahrt in Richtung E (Gegenrichtung) in die B 134 einbiegen. Aus Gründen einer sich insbesondere nach rechts durch Sträucher ergebenden Sichtbehinderung hatte der Zeuge F äußerst knapp etwa im rechten Winkel an den Fahrbahnrand heranzufahren. Es ist durchaus denkbar, daß er dabei mit der Motorhaube auch geringfügig in die Fahrbahn hineinragte. Dabei befand sich der überholende Berufungswerber mit seinem Lkw in einem spitzen Winkel rechts von ihm. Das Fahrzeug des Zeugen G war vom überholenden Lkw dabei verdeckt. Weil der Zeuge F mit seinem Pkw zumindest unmittelbar am linken Fahrbahnrand stand, mußte der Berufungswerber mit seinem Lkw nach rechts ausweichen, wodurch der Golf-Fahrer (der Zeuge G) nach rechts abgedrängt wurde. Trotz Abbremsens seines Fahrzeuges stieß er dabei noch geringfügig gegen das Verkehrszeichen "Ende des Überholverbotes". Der Zeuge Z versuchte sogleich durch Nachfahrt hinter dem Lkw-Zug durch Hupzeichen den scheinbar die Fahrt fortsetzenden Berufungswerber auf den Unfall aufmerksam zu machen. Der Berufungswerber fuhr mit seinem Fahrzeug noch etwas über 300 Meter in Richtung Wallern weiter, ehe er sein Fahrzeug dort anzuhalten vermochte bzw. anhielt und sich zu Fuß zum Unfallort zurückbegab.

5. Das entscheidungsrelevante Beweisergebnis stützt sich auf die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor Ort durchgeführte Beweisaufnahme. Aus den zeugenschaftlichen Angaben wurde deutlich, daß der Berufungswerber durch den nach rechts in die B 134 einbiegenden Fahrzeuglenker in seinem Vorrang in ganz krasser Weise verletzt wurde. Der Berufungswerber hat sich daraufhin folgerichtig nicht zum Abbremsen seines Fahrzeuges entschlossen, was bei einem Abstand von ca. 40 Meter zum einbiegenden Fahrzeug selbst bei einer Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h nicht mehr möglich gewesen wäre. Wenn man davon ausgeht, daß er nun bis zur Höhe der Ausfahrt den Lkw-Zug noch etwas zu beschleunigen vermochte, durchfuhr er die Wegstrecke vom Entschluß zum Linksausweichen bis zum Unfallspunkt in etwa 14 Sekunden.

Daraus folgt aber auch, daß der Lenker des VW-Golf nach seinem Einbiegen in die B 134 doch erheblich beschleunigt haben mußte, andererseits sich damit auch schwerwiegend fehlverhalten hat, indem er den von links herannahenden und wohl auch wahrgenommenen Lkw-Zug scheinbar völlig ignoriert haben dürfte und damit ein schwerwiegendes und gefährliches Fehlverhalten im Straßenverkehr gesetzt hat. Er muß gleichsam während des Ausweichens nach links und dem versuchten Vorbeifahren ("Überholen") des Lkw-Zuges an seinem Fahrzeug, sein Fahrzeug beschleunigt haben und folglich neben dem Lkw-Zug hergefahren sein. Der Ausweichvorgang wurde unmittelbar nach dem Einbiegen des VW-Golf in die B 134 eingeleitet. Der Lkw-Zug befand sich bereits kurz nach der Einfahrt des VW-Golf in die B 134 auf seiner Höhe. Nicht richtig kann daher die Angabe des Zeugen G sein, daß er bereits 200 Meter vor dem Lkw-Zug in die B 134 eingebogen hätte. Dies ist weder mit dem WegZeitdiagramm, noch mit der klar zum Ausdruck gebrachten Wahrnehmung des Zeugen Z in Einklang zu bringen. Wäre der Lkw-Zug noch 200 Meter entfernt gewesen, so hätte dieser bis zur späteren Unfallstelle etwa 24 Sekunden benötigt. Somit läßt sich diese Angabe des Zeugen nicht mit seiner weiteren Angabe in Einklang bringen, daß er angesichts des herannahenden Lkw-Zuges sein Fahrzeug sogleich beschleunigt habe. In diesem Fall wäre es nie möglich gewesen, daß der Lkw-Zug sich vor dem Verkehrszeichen "Ende des Überholverbotes" bereits auf seiner Höhe befunden hätte. Der Verantwortung des Berufungswerbers ist in diesem Punkt vollinhaltlich beizutreten gewesen. Sie ist vielmehr logisch nachvollziehbar. Gut nachvollziehbar ist schließlich auch, daß sich der Berufungswerber durch den linksseitig knapp an die Fahrbahn heranstehenden Pkw des Zeugen F "in Bedrängnis" geraten fühlte und dadurch zu einem Rechtslenken seines Lkw-Zuges sich veranlaßt sah, wodurch es schließlich - auf Grund der Straßenbreite zwangsläufig - zum Abdrängen des "überholten" Fahrzeuges gekommen ist. In diesem angespannten Fahrablauf ist es auch durchaus naheliegend, daß der Berufungswerber nicht unverzüglich zu erkennen vermochte, daß er den Pkw abgedrängt hatte und dieser gegen ein Verkehrszeichen gestoßen war. Immerhin war in dieser Phase typischerweise sein Augenmerk auf das linksseitig mehr bedrohte Hindernis gerichtet. Ebenfalls mag sich der überholte Pkw auf der Höhe zwischen Zugfahrzeug und Hänger im toten Winkel des Rückspiegels befunden haben, sodaß er diesen nicht während dieses gesamten Fahrablaufes sehen hat können.

5.1. Rechtlich hat er unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1.1. Nach § 4 Abs.1 StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen, c) an der Feststellung des Sachverhaltens mitzuwirken.

Im gegenständlichen Fall kann eine Weiterfahrt im Ausmaß von 300 Meter dem Berufungswerber jedoch nicht als Verschulden angelastet werden. Es würde nach h. Sicht eine nicht realitätsbezogene Beurteilung darstellen, würde man gleichsam immer die Nichteinhaltung des üblichen Anhalteweges als schuldhafte Verletzung der sofortigen Anhaltepflicht erblicken. Immerhin muß, insbesondere einem Lenker eines Lkw-Zuges eingeräumt werden, daß er angesichts einer so kritischen Situation, in welche er sich wohl selbst durch eine Fehlentscheidung und auch bei gleichzeitiger Verletzung einer Schutznorm gebracht hatte, vorerst einmal die Situation pariert, sich dann Überblick verschaffte und schließlich eine Entscheidung - wenn auch objektiv besehen etwas verspätet - zum Anhalten traf. Mit der zwischenzeitig zurückgelegten Weckstrecke von 300 Meter ist daher in dieser Situation der "sofortigen Anhaltepflicht" noch nicht schuldhaft zuwidergehandelt worden. Letztlich wurde mit diesem Verhalten auch in keiner Weise der gegenständlichen Schutznorm inneliegende Zweck nachteilig berührt. Dieser liegt eben darin, daß ein am Unfall beteiligter Fahrzeuglenker sich vom Ausmaß des von ihm verursachten Schadens überzeugt, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen (insbesondere nach § 4 Abs.1 lit.b und c., Abs.2 und 5 (vgl. etwa VwGH 91/03/0286 v. 17.6.1992 uva.() trifft.

5.1.2. Die Überschreitung der für Kraftwagenzüge erlaubten Höchstgeschwindigkeit konnte gegenständlich nicht mit einer für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen erachtet werden. Als Beweismittel lag diesbezüglich einerseits nur die geschätzte Annahme des nachfahrenden Zeugen Z vor. Die Tachographenscheibe, anhand welcher sich die Fahrgeschwindigkeit mit 75 km/h ergeben haben soll, war nicht mehr verfügbar, sodaß nicht ausreichend nachgewiesen scheint, ob die Fahrgeschwindigkeit tatsächlich exakt in diesem Bereich 75 km/h betrug. Die diesbezügliche Anmerkung in der Anzeige besagt nicht konkret, daß die Fahrgeschwindigkeit auf den Vorfallsort bezogen ist. Es war daher zumindest im Zweifel der Verantwortung des Berufungswerbers zu folgen.

5.1.3. Der Lenker eines Fahrzeuges darf mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sind, nicht (links) überholen (§ 16 Abs.2 lit.a StVO 1960). Das vom Berufungswerber vollführte Fahrmanöver ist hier nicht als ein Überholen zu qualifizieren. Er hatte keine andere Wahl als mit seinem Lkw-Zug auf den linken Fahrstreifen auszuweichen, um so einen Auffahrunfall mit wohl schwerwiegenden Folgen zu vermeiden.

5.2. Von Amts wegen kann ein rechtskräftiger erstinstanzlicher Bescheid, durch den zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden ist (verletzt würde), von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Das Gleiche steht den unabhängigen Verwaltungssenaten für die von ihnen erlassenen rechtskräftigen Erkenntnisse zu. Auf die Ausübung dieses Rechtes hat niemand einen Rechtsanspruch (§ 52a Abs.1 VStG).

5.2.1. Der unabhängige Verwaltungssenat war anläßlich der Verkündung der Berufungsentscheidung von einer Entfernung des Lkw-Zuges zum Zeitpunkt des Einbiegens des Zeugen G in die B 134 von 200 Meter ausgegangen. Diese Annahme hätte den Berufungsbescheid mit einem Verfahrensfehler und somit mit Rechtswidrigkeit behaftet.

6. Abschließend wird bemerkt, daß die Rechtswohltat nach § 99 Abs.6 lit.a StVO 1960 betreffend den ursprünglich bestätigten Punkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses dem Berufungswerber hier nicht zugute gekommen wäre. Sie kommt nur dann zugute, wenn die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs.5 StVO 1960) eingehalten hat (vgl. etwa VwGH 91/02/0023 v. 15.5.1991 u. die dort zit. Judikatur). Die obgenannte Bestimmung stellt lediglich darauf ab, ob die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden eingehalten worden sind. Die Einstellung der Übertretung wegen § 4 Abs.1 lit.a mangels Verschulden berechtigt nicht die Anwendung des § 99 Abs.6 lit.a StVO 1960.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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