Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400094/3/Gf/Hm

Linz, 30.06.1992

VwSen - 400094/3/Gf/Hm Linz, am 30. Juni 1992 DVR.0690392 - & -

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Beschwerde der S, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Ried i.I. beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 5a Abs. 6 des Fremdenpolizeigesetzes i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried i.I. vom 4. Juni 1992, Zl. Sich-07-5131-1992/Stö, wurde über die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, die Schubhaft verhängt und diese durch Anhaltung im kreisgerichtlichen Gefangenenhaus Ried vollzogen.

1.2. Mit Verfügung des Bezirkshauptmannes von Ried i.I. vom 9. Juni 1992, Zl. Sich-07-5131-1992/Stö, wurde diese Schubhaft mit Wirkung vom 10. Juni 1992 aufgehoben.

1.3. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried i.I. vom 10. Juni 1992, Zl. Sich-07-5131-1992/Stö, wurde über die Beschwerdeführerin neuerlich die Schubhaft verhängt und durch Anhaltung im kreisgerichtlichen Gefangenenhaus Ried vollzogen.

1.4. Gegen die auf den oben angeführten und der Beschwerdeführerin jeweils am selben Tag zugestellten Bescheiden basierende Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 24. Juni 1992 - und damit rechtzeitig zur Post gegebene Beschwerde.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. zu Zl. Sich-07-5131-1992-Stö; da aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, konnte gemäß § 5a Abs. 6 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/19991 (im folgenden: FrPG), von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

3.1. Gemäß § 5a Abs. 6 FrPG i.V.m. § 67c Abs. 2 Z. 4 und 5 AVG haben Schubhaftbeschwerden die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, zu enthalten. Dabei handelt es sich jeweils um absolute, einer Verbesserung i.S.d. § 13 Abs. 3 AVG nicht zugängliche Prozeßvoraussetzungen, deren Nichterfüllung zur Zurückweisung der Beschwerde führen muß.

3.2. Die vorliegende Beschwerde genügt den Anforderungen des § 67c Abs. 2 Z. 4 und 5 AVG nicht. Mit dieser wird nämlich nicht einmal die Rechtswidrigkeit der vorliegenden Schubhaft behauptet, geschweige denn deren Aufhebung begehrt, im Gegenteil: Die Beschwerde ist inhaltlich ausschließlich gegen eine für die Beschwerdeführerin negative Entscheidung des Bundesasylamtes und gegen die Durchführung ihrer Abschiebung in den Iran gerichtet; eine Aufrechterhaltung der Schubhaft käme daher dem vordringlichen Anliegen der Beschwerdeführerin, weiterhin im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, geradezu entgegen.

3. Sind demnach aber die Prozeßvoraussetzungen des § 5a Abs. 6 FrPG i.V.m. § 67c Abs. 2 Z. 4 und 5 AVG im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt, war die Beschwerde sohin gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 67c Abs.4 AVG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwSlg 12821 A/1988) oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 30. Juni 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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