Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400095/5/Kl/Hm

Linz, 06.07.1992

VwSen - 400095/5/Kl/Hm Linz, am 6. Juli 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des F, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 5a des Fremdenpolizeigesetzes (kurz: FrPG), BGBl.Nr.75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.406/1991, i.V.m. § 67c Abs.3 AVG.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (dem Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 2.024 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 1992, beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 29. Juni 1992, wurde Beschwerde gemäß § 5a FrPG erhoben und beantragt, die am 10. Juni 1992 erfolgte Festnahme und seitherige Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz für rechtswidrig zu erklären und dem Bund den Kostenersatz im verzeichneten Ausmaß an den Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Dazu wurde in der Beschwerde begründend ausgeführt, daß ein Schubhaftbescheid nur erlassen werden dürfe, wenn ein besonderes Sicherheitsbedürfnis gegeben ist, für welches aber keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen. Schließlich sei der Beschwerdeführer freiwillig im Wachzimmer der Bundespolizeidirektion Linz am 9. Juni 1992 erschienen. Die Mittellosigkeit und der unstete Aufenthalt im Bundesgebiet haben zwar zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zugetroffen, in der Zwischenzeit aber habe der Beschwerdeführer die Übernahme in die Bundesbetreuung beantragt, dem in kürze stattgegeben wird. Die Erlassung des bis zum 13. Dezember 1996 befristeten Aufenthaltsverbotes sei rechtswidrig erfolgt, da er nicht in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme unterrichtet wurde. Anläßlich der Vernehmung über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes war kein Dolmetsch anwesend. Schließlich seien auch die übrigen Bescheidgründe lediglich eine Scheinbegründung. Letzlich trifft auch der Grund der Verhängung der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung nicht zu, da die Abschiebung gemäß § 13a FrPG unzulässig sei.

2. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt, weiters die bezughabenden Fremdenpolizeiakte der Bezirkshauptmannschaft Amstetten und der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See angeschlossen, und im Schriftsatz vom 30. Juni 1992 eine Stellungnahme abgegeben, worin zum Ausdruck gebracht wurde, daß beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer nach negativer Berufungsentscheidung im Asylverfahren in sein Heimatland abzuschieben. Mangels eines Wohnsitzes und der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ein Sicherheitsbedürfnis gegeben. Ermittlungen beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz haben nämlich ergeben, daß nicht beabsichtigt ist, den Beschwerdeführer in die Bundesbetreuung zu übernehmen. Auch wurde bereits bei der chinesischen Botschaft in Wien die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt. Es wird daher der Zuspruch des gesetzmäßigen Kostenersatzes beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in die vorgelegten Verwaltungsakte Einsicht genommen und es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 5a Abs.6 Z.1 FrPG unterbleiben.

4. Es ergibt sich daher folgender der Entscheidung zugrundegelegter erwiesener Sachverhalt:

4.1. Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsangehöriger und reiste am 1. Dezember 1991 ohne Reisepaß und ohne Sichtvermerk über die grüne Grenze nach Österreich ein und wurde dabei aufgegriffen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 3. Dezember 1991 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung des § 57 Abs.1 AVG in Schubhaft genommen, welche im Polizeigefangenenhaus Wien bis zum 4. Februar 1992 vollstreckt wurde. Anläßlich einer Vernehmung durch die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See am 13. Dezember 1991 wurde dem Beschwerdeführer der Text der Niederschrift, des Schubhaftbescheides sowie des Aufenthaltsverbotsbescheides samt Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis gebracht und wurde dies auch durch seine Unterschrift bestätigt. Dabei war auch ein sprachkundiger Freund anwesend. Es wurde nämlich mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 13. Dezember 1991 gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Ziff. 7 FrPG ein bis zum 13. Dezember 1996 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen. Gemäß § 6 Abs. 2 FrPG wurde verfügt, daß unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides das Bundesgebiet zu verlassen ist. Weiters wurde gemäß § 5 Abs.1 3. Alternative FrPG die vorläufige Verwahrung zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde noch am selben Tag vom Beschwerdeführer übernommen und es wurde dieser Bescheid am 27. Dezember 1991 rechtskräftig. Da seitens der chinesischen Botschaft kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer am 4. Februar 1992 in Freiheit entlassen.

4.2. Am 20. Mai 1992 brachte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einen Asylantrag ein, über welchen mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 22. Juni 1992 abweisend entschieden wurde.

Am 21. Mai 1992 begab sich der Beschwerdeführer nach Linz und war nach seinen Angaben seitdem bei einem Freund in der in 4020 Linz ohne eine polizeiliche Meldung aufhältig.

4.3. Um sein Asylverfahren weiter voranzutreiben, wurde der Beschwerdeführer am 9. Juni 1992 bei der Bundespolizeidirektion Linz vorstellig, und es wurde nach einer fremdenpolizeilichen Überprüfung am 10. Juni 1992 mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz in Anwendung des § 57 Abs.1 AVG zur Sicherung der Abschiebung die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) angeordnet. Als Begründung wurden im wesentlichen das rechtskräftige Aufenthaltsverbot, die Mittellosigkeit, der unstete Aufenthalt im Bundesgebiet und das Nichtvorliegen eines gültigen Reisedokumentes angeführt. Dieser Bescheid wurde am selben Tag persönlich dem Beschwerdeführer zugestellt und es wurde die Haft am selben Tag um 9.45 Uhr vollzogen.

Mit Schriftsatz vom 24. Juni 1992 wurde Vorstellung gegen diesen Bescheid erhoben und zugleich auch eine Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht.

Am 23. Juni 1992 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Übernahme in die Bundesbetreuung gestellt.

Ein Parteiengehör und die Einvernahme zu den Gründen der Verhängung der Schubhaft sowie über die Absicht der tatsächlichen Abschiebung hat am 12. Juni 1992 durch die Bundespolizeidirektion Linz stattgefunden.

4.4. Mit Strafverfügung vom 17. Juni 1992 der Bundespolizeidirektion Linz wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Paßgesetzes, des Fremdenpolizeigesetzes und Meldegesetzes vier Geldstrafen zu je 500 S verhängt.

Ein Heimreisezertifikat wurde bereits bei der chinesischen Botschaft in Wien beantragt. Ermittlungen beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, haben am 30. Juni 1992 ergeben, daß eine Übernahme in Bundesbetreuung des Beschwerdeführers nicht beabsichtigt ist.

5. Es hat daher der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß Art.1 Abs.2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG), BGBl.Nr. 684/1988, darf niemand aus anderen als den im zitierten Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Gemäß Art.2 Abs.1 Z.7 leg.cit. darf die persönliche Freiheit einem Menschen dann entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Der Sicherung einer beabsichtigten Ausweisung im Sinn des Art.2 Abs.1 Z.7 PersFrG dient die im § 5 FrPG geregelte Schubhaft dann, wenn sie zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung oder zur Sicherung der Abschiebung verhängt wird. Die Schubhaft setzt die Erlassung eines entsprechenden Schubhaftbescheides zwingend voraus. (vgl. VfGH vom 12.3.1992, G346/91-18, G5/92-15 und G6/92-14).

5.2. Nach Art.6 des PersFrG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Fall der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Es hat daher gemäß § 5a Abs.1 FrPG, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde oder angehalten wird, wobei die §§ 67c bis 67g AVG gelten. Der unabhängige Verwaltungssenat hat sohin aufgrund einer Schubhaftbeschwerde die Rechtmäßigkeit der mit dem Schubhaftbescheid verhängten Haft nach jeder Richtung hin selbständig zu überprüfen, um jedwede unterlaufene Gesetzwidrigkeit festzustellen und aufzugreifen. (vgl. VfGH vom 12.3.1992, G346/91-18, G5/92-15 und G6/92-14).

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 FrPG kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

Ist der unabhängige Verwaltungssenat nach dem obzitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis zwar zur Überprüfung eines der Inhaftnahme zugrundeliegenden Schubhaftbescheides nicht zuständig, so hat er aber die Gesetzmäßigkeit der Haftfortdauer zu prüfen.

Die behauptete Rechtswidrigkeit ist aber nicht zutreffend.

5.3.1. Der Festnahme und weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers seit 10. Juni 1992 liegt der Schubhaftbescheid vom 10. Juni 1992, persönlich an den Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag und daher gemäß § 57 Abs.2 AVG ab diesem Zeitpunkt vollstreckbar, zugrunde. Der Schubhaftbescheid stützt sich im wesentlichen auf den vom erkennenden Verwaltungssenat bereits unter Punkt 4. festgestellten Sachverhalt. Danach hat sich der Beschwerdeführer trotz eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes, dessen Inhalt ihm entgegen den Beschwerdebehauptungen aber schon im Dezember 1991 durchaus in einer ihm verständlichen Sprache bekannt wurde und was er auch durch eigenhändige Unterschrift bestätigte, weiterhin im Bundesgebiet von Österreich aufgehalten. Nach seiner Haftentlassung am 4.2.1992 ist er ohne eine polizeiliche Meldung im Bundesgebiet untergetaucht. Der Beschwerdeführer hat zwar am 20. Mai 1992 bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einen Asylantrag eingebracht, hat aber am darauffolgenden Tag den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde verlassen und hielt sich nach seinen Angaben bis zum Zeitpunkt der Festnahme in Linz, in der, bei einem Freund auf, ohne sich dort polizeilich zu melden. Da der Beschwerdeführer einerseits keinen ordentlichen Wohnsitz und auch keine Barmittel zur Bestreitung seines Unterhaltes hat sowie auch keiner Beschäftigung nachgeht, und andererseits aber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bis zum 13. Dezember 1996 gegen ihn besteht, welches jederzeit vollstreckbar ist und von ihm aber mißachtet wurde (ein Recht zum weiteren Aufenthalt in Österreich ist nicht mehr gegeben), kann in der Festnahme und weiteren Anhaltung in Schubhaft des Beschwerdeführers zum Zweck der Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes (Abschiebung) kein rechtswidriges Vorgehen der belangten Behörde erkannt werden. Vielmehr ist zu befürchten, daß der Beschwerdeführer bei einer weiteren fremdenpolizeilichen Behandlung wieder im Bundesgebiet untertauchen wird und sich sohin dem behördlichen Zugriff entziehen wird. Diese Befürchtung bestätigt sich insbesondere auch aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, der trotz Einbringens eines Asylantrages bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten den behördlichen Zuständigkeitsbereich ohne Meldung bzw. ohne Bekanntgabe seines künftigen Aufenthaltsortes verlassen hat. Dies gibt auch Grund zur Annahme, daß er sich trotz eines anhängigen Asylverfahrens bei einer weiteren fremdenpolizeilichen Behandlung wieder dem Zugriff der Behörden entziehen wird. Es war daher entgegen den Beschwerdebehauptungen sehr wohl ein besonderes Sicherungsbedürfnis der belangten Behörde gegeben bzw. besteht ein solches auch bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung. Begründet ist dies auch in der Absicht, nach rechtskräftiger abweisender Entscheidung über den Asylantrag den Beschwerdeführer auch tatsächlich abzuschieben, sodaß die Schubhaft sehrwohl zur Zweckerreichung, nämlich der Sicherung der Abschiebung dient und zu diesem Zwecke gerechtfertigt ist. Daß hingegen der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, den der österreichischen Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen, endete auch in einer Strafverfügung nach dem Paß-, Fremdenpolizei- und Meldegesetz vom 17. Juni 1992.

5.3.2. Wenn aber nunmehr der Wegfall eines Sicherungsbedürfnisses damit behauptet und begründet wird, daß ein Antrag auf Übernahme in die Bundesbetreuung durch den Beschwerdeführer gestellt wurde und diese zugesichert wurde, so ist ihm einerseits der ermittelte und unter Punkt 4. des Erkenntnisses festgestellte Sachverhalt entgegenzuhalten, wonach eine Übernahme in die Bundesbetreuung nicht beabsichtigt ist. Gemäß § 1 Abs.3 des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl.Nr. 405/1991, besteht kein Anspruch auf Aufnahme in die Bundesbetreuung, auch wenn die Voraussetzungen vorliegen. Andererseits wird darauf hingewiesen, daß die Übernahme in die Bundesbetreuung ein Untertauchen des Beschwerdeführers nicht zu verhindern vermag, weshalb eine Überstellung in die Bundesbetreuung nicht als gleichermaßen taugliches Mittel im Vergleich zur Schubhaft gesehen werden kann. Unter Bedachtnahme auf die Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ist dagegen zur Sicherung der Abschiebung die Inhaftnahme zur Verhinderung eines weiteren strafbaren Verhaltens und des Untertauchens des Beschwerdeführers als einzige und geeignete Maßnahme nach dem Fremdenpolizeigesetz anzusehen. Es konnte daher die Behauptung der Rechtswidrigkeit nicht als zutreffend erkannt werden.

5.3.3. Wenn nunmehr die Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes angefochten wird, so ist dem entgegenzuhalten, daß trotz einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung dieser Aufenthaltsverbotsbescheid nicht bekämpft wurde und überdies dem unabhängigen Verwaltungssenat eine diesbezügliche Überprüfungsbefugnis nicht zukommt. Werden jedoch die fundamentalen Rechte nach Artikel 4 Abs. 6 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit 1988 ins Treffen geführt, so ist aus der Aktenlage der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See eine niederschriftliche Einvernahme am 13. Dezember 1991 nachgewiesen, worin der Beschwerdeführer die ihm vollständig verständliche Kenntnisnahme sowohl der Niederschrift als auch des Schubhaftbescheides und des Aufenthaltsverbotsbescheides persönlich bestätigt. Als Übersetzer hat eine dem Beschwerdeführer befreundete Person fungiert. Es kann daher entgegen den Beschwerdebehauptungen von der Kenntnis des Inhaltes und der Tragweite des Aufenthaltsverbotsbescheides durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden.

5.3.4. Was jedoch die in der Beschwerde angeführten Verfahrens- bzw. Begründungsmängel des Schubhaftbescheides anlangt, so wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 1992, G 346/91-18, G 5/92-15, G 6/92-14 verwiesen, wonach die genannten Mängel weiterhin im Rechtsmittelweg zu bekämpfen sind und diesbezügliche Bescheidmängel nicht von dem unabhängigen Verwaltungssenat zu prüfen sind.

5.3.5. Wenn schließlich der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit einer Abschiebung in seinen Heimatstaat geltend macht und die Erfüllung der Voraussetzungen des § 13a FrPG behauptet, so wird auf die Judikatur des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich verwiesen (VwSen-400083/11/Kl/Hm), wonach die Voraussetzungen nach § 13a FrPG den Gründen eines Asylantrages zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft entsprechen. Es steht daher weder ein Asylverfahren noch die Geltendmachung nach § 13a FrPG mit der Verhängung bzw. Aufrechterhaltung der Schubhaft nach den gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch. Es sind daher bis zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes Maßnahmen zur Sicherung der Abschiebung gesetzeskonform und sogar erforderlich, um im Fall des Nichtvorliegens der genannten Gründe zur Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes sofort handeln zu können. Über den Asylantrag hat aber die zuständige Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich bereits unverzüglich entschieden, und es kann daher im Hinblick auf die bisherige Dauer der Anhaltung keine Rechtswidrigkeit der belangten Behörde angelastet werden, weil insbesondere auch die weiteren Schritte zur Vorbereitung der Abschiebung - Antrag auf ein Heimreisezertifikat - bereits gesetzt wurden.

5.4. Weitere Gründe einer Rechtswidrigkeit waren weder aus der Beschwerdeschrift noch aus der Aktenlage zu erkennen. Durch die Festnahme und weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 10. Juni 1992 wurde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit nicht verletzt; auch war eine weitere Rechtsverletzung nicht festzustellen. Die Gründe für die Verhängung der Schubhaft blieben auch nach Vollstreckung des Schubhaftbescheides bzw. während der weiteren Anhaltung aufrecht. Eine Änderung zugunsten des Beschwerdeführers ist objektiv nicht eingetreten.

Da sich das Beschwerdevorbringen im Ergebnis als nicht zutreffend erwiesen hat, war die Beschwerde abzuweisen.

6. Im Sinne der im Spruch zitierten Gesetzesstellen steht nur der obsiegenden Partei Kostenersatz zu. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat der Beschwerdeführer nach dem allgemeinen Grundsatz des § 74 AVG die Kosten selbst zu bestreiten.

Da die belangte Behörde ebenfalls Kostenersatz begehrt hat, sind gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1991, Zl. 91/90/0162/7, die Bestimmungen der §§ 47ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof analog heranzuziehen, wobei unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unter- bzw. Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen verschiedenartigen Mühewaltung die angeführten Pauschalsätze um ein Drittel zu kürzen sind. Es ergibt sich daher ein Vorlageaufwand von 337 S und ein Schriftsatzaufwand von 1.687 S (jeweils gerundet), also insgesamt ein Betrag von 2.024 S. Das Mehrbegehren war entsprechend abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 6. Juli 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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