Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400096/2/Kl/Rd

Linz, 13.07.1992

VwSen - 400096/2/Kl/Rd Linz, am 13. Juli 1992 DVR.0690392 - & -

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde der L, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Wels beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 5a des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991 (kurz: FrPG) i.V.m. § 67c Abs.2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.

Begründung:

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 3. Juli 1992, Fr.24.098, wurde die Beschwerdeführerin in Anwendung des § 57 AVG vorläufig in Verwahrung genommen, da sie am 19.6.1992 zum Zweck der Arbeitsaufnahme ins Bundesgebiet eingereist ist, keinen ordentlichen Wohnsitz hat, nicht im Besitz eines gültigen Sichtvermerkes ist und bei der Anbahnung zur Durchführung der geheimen Prostitution betreten wurde. Dieser Bescheid wurde am selben Tag der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt und ab 9.15 Uhr vollstreckt.

2. Mit Strafverfügung vom 7.6.1992 der Bundespolizeidirektion Wels wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 2.000 S (72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) wegen Übertretung des § 23 Abs.1 Paßgesetz verhängt, weil sie über den Grenzübergang Flughafen Wien-Schwechat als Fremde zur Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet eingereist ist, obwohl sie nicht im Besitz eines gültigen Sichtvermerkes war.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 7.7.1992 wurde über die Beschwerdeführerin ein bis zum 7.7.1997 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet Österreich erlassen und gleichzeitig einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Am 9.7.1992 wurde die Beschwerdeführerin per Flugzeug von Wien-Schwechat über Madrid nach Santo Domingo abgeschoben.

3. Mit Schriftsatz vom 7.7.1992 hat die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter gegen den eingangs zitierten Schubhaftbescheid Vorstellung an die Bundespolizeidirekion Wels und mit demselben Schriftsatz Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 5a FrPG erhoben. Die Beschwerde wurde unter Hinweis auf das Vorstellungsvorbringen damit begründet, daß kein Tatbestand nach § 5 Abs.1 und § 3 des FrPG bestehe und daher die Rechtsgrundlage für eine Schubhaft fehle. Es werde daher unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht, und beantragt, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen und die Schubhaft umgehend aufzuheben.

4. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 5a Abs.1 des Fremdenpolizeigesetzes (kurz:FrPG) hat, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen.

Gemäß § 5 Abs.6 FrPG entscheidet über die Beschwerde der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g AVG.

Gemäß § 67c Abs.2 AVG hat die Beschwerde zu enthalten: 1.) die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes, 2.) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde er zuzurechnen ist (belangte Behörde), 3.) den Sachverhalt, 4.) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5.) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, 6.) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Der angefochtene Verwaltungsakt ist gemäß § 67c Abs.3 AVG für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 67c Abs.2 AVG normiert daher einen Mindestinhalt der Beschwerde, welcher eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde darstellt. Der eingebrachte Schriftsatz entspricht diesen Anforderungen nicht.

Es fehlt der Eingabe insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes.

Jedenfalls fehlt im Sinne der obzitierten Gesetzesstelle auch ein zulässiges Begehren, nämlich der Antrag, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß die Schubhaftbeschwerde gemäß § 5a FrPG eine im Sinn des § 67a Abs.1 Z.2 AVG nachgebildete Beschwerde ist, welche die Maßnahme - nämlich Festnahme und weitere Anhaltung in Schubhaft - einer Überprüfung zuleiten soll. Gegenstand einer Beschwerde nach § 5a Abs.1 FrPG ist daher nicht ein derartiger Schubhaftbescheid - ihn zu überprüfen obliegt gemäß § 11 Abs.2 und 3 FrPG allein der Sicherheitsdirektion als Berufungsinstanz (ein Bescheid gemäß § 57 Abs.1 AVG der jeweiligen Vorstellungsbehörde) -, sondern die Festnahme und Anhaltung des Fremden selbst. Es ist der unabhängige Verwaltungssenat daher nicht neben der Sicherheitsdirektion zur Überprüfung eines der Inhaftnahme (des Fremden) zugrundeliegenden Schubhaftbescheides zuständig, sondern - davon unabhängig - zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Haftfortdauer (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 1992, zu G346/91-18, G5/92-15 und G6/92-14).

Da das Fehlen eines zulässigen Begehrens jedenfalls das Fehlen eines wesentlichen Inhaltes bedeutet, wobei eine Zurückstellung des Schriftsatzes zur Verbesserung im Sinne des § 13 Abs.3 AVG nicht in Frage kommt, war mit der sofortigen Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen.

Da sich die gegenständliche Eingabe nur gegen den Schubhaftbescheid richtet und dem Inhalte nach als Rechtsmittel zu werten ist, mit welchem die Aufhebung des Bescheides angestrengt wird, war die Beschwerde im Sinne der zitierten Judikatur als unzulässig zurückzuweisen, da dieses Begehren nicht in die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates fällt.

Im übrigen wird auf die Bestimmung des § 5a Abs.6 letzter Satz FrPG und § 67c Abs.3 letzter Satz AVG hingewiesen, wonach die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen hat. Danach obliegt es nicht dem unabhängigen Verwaltungssenat, die Schubhaft aufzuheben bzw. die Haftentlassung anzuordnen. Es ist daher auch dieses Begehren unzulässig.

5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 5a Abs.6 Z.1 FrPG i.V.m. § 67d Abs.1 AVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum