Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400098/2/Gf/Hm

Linz, 28.07.1992

VwSen - 400098/2/Gf/Hm Linz, am 28. Juli 1992 DVR.0690392 - & -

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Beschwerde der Fahrzeug, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Wels beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 67d Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Domi- nikanischen Republik, ist am 20. Juni 1992 am Flughafen Wien ohne im Besitz eines gültigen Sichtvermerkes zu sein in das Bundesgebiet eingereist. In der Folge hielt sich die Beschwerde- führerin unter der Adresse C auf, ohne polizeilich gemeldet zu sein.

1.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 3. Juli 1992, Zl. FR-24.090, wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991 (im folgenden: FrPG), i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthalts- verbotes und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft ver- hängt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 7. Juli 1992, Zl. FR-24.090, wurde über die Beschwerdeführerin ein bis zum 7. Juli 1997 befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Am 9. Juli 1992 wurde die Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat abgeschoben.

1.3. Gegen die mit dem o.a. Bescheid verhängte Festnahme und Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 7. Juli 1992 - und damit rechtzeitig zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Gemäß § 5a Abs. 1 FrPG kann derjenige, der in Schubhaft genommen oder angehalten wird, mit der Behauptung der Rechtswid- rigkeit der Schubhaft eine Beschwerde an den unabhängigen Verwal- tungssenat erheben. Eine derartige Beschwerde hat gemäß § 5a Abs.

6 FrPG i.V.m. § 67c Abs. 2 AVG u.a. auch eine Darstellung des Sachverhaltes und das Begehren, den angefochtenen Verwal- tungsakt für rechtswidrig zu erklären, zu enthalten. Hiebei han- delt es sich jeweils um absolute, einer Verbesserung nicht zugängliche Prozeßvoraussetzungen, deren Nichterfüllung zur Zurückweisung der Beschwerde führen muß.

2.2. Eine Sachverhaltsdarstellung ist der vorliegenden Beschwerde nicht zu entnehmen; sie war daher schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen. Überdies ist der in der Beschwerde gestellte Antrag an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Schubhaftbescheides festzustellen, von vornherein unzulässig, weil über einen derartigen Antrag gemäß § 11 Abs. 2 und 3 FrPG nicht dieser, sondern die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich zu entscheiden hätte.

3. Da die vorliegende Beschwerde somit nicht den Anforderungen des § 5a Abs. 6 FrPG i.V.m. § 67c Abs. 2 Z. 3 und 5 AVG ent- spricht, war diese gemäß § 67d Abs. 1 AVG ohne weiteres Verfah- ren zurückzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG nicht zu treffen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 67c Abs. 4 AVG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwSlg 12821 A/1988) oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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