Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400112/6/Kl/Rd

Linz, 03.08.1992

VwSen - 400112/6/Kl/Rd Linz, am 3. August 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des, Staatsangehöriger von Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 5a des Fremdenpolizeigesetzes (kurz: FrPG), BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991 i.V.m. § 67c Abs.3 AVG.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 27.7.1992, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 29.7.1992, wurde Beschwerde gemäß § 5a FrPG erhoben und beantragt, die Anhaltung in Schubhaft durch Organe der belangten Behörde ab 9.7.1992 für rechtswidrig zu erklären und dem Bund den Kostenersatz im verzeichneten Ausmaß an den Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdeführervertreters aufzuerlegen.

Dazu wurde in der Beschwerde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer in seiner Heimat politisch verfolgt werde. Am 9.7.1992 reiste er über Ungarn illegal in Österreich ein und befindet sich seither in Schubhaft, welche im Polizeigefangenenhaus vollzogen wird. Bis zum Tag der Beschwerdeerhebung sei er aber nicht in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe der Anhaltung einvernommen worden. Eine niederschriftliche Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers erfolgte lediglich am 28. bzw. 29.7.1992 bezüglich seines Asylantrages. Das Asylverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer behauptet daher, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein, in verständlicher Sprache über die Gründe der Anhaltung in Kenntnis gesetzt zu werden. Auch macht er Gründe für ein Rückschiebungsverbot nach § 13a FrPG geltend, da für ihn erhebliche Gefahr für seine Freiheit und körperlicher Unversehrtheit bestehe. Weiters wird die Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf zur Erlassung des Schubhaftbescheides geltend gemacht. Dabei stützt sich der Beschwerdeführer auf seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Es sei daher das Bundesasylamt zur Verhängung der Schubhaft zuständig. Schließlich wurden Begründungsmängel des Schubhaftbescheides geltend gemacht, da keine Gründe für die Gefahr im Verzug angegeben wurde bzw. die Nichtverfügbarkeit eines Dolmetschers keinen solchen Grund bilde.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt, am 31.7.1992 hier einlangend, vorgelegt und keine Gegenschrift erstattet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in die vorgelegten Verwaltungsakte Einsicht genommen und ergänzend fernmündlich bei der belangten Behörde in Erfahrung gebracht, daß der Schubhaftbescheid vom 9.7.1992 am selben Tage dem Beschwerdeführer persönlich überreicht wurde. Weiters wurde fernmündlich beim Bundesasylamt, Außenstelle in Erfahrung gebracht, daß ein Asylantrag am 13. bzw. 14.7.1992 eingebracht wurde und dieser nach einer niederschriftlichen Einvernahme am 28. bzw. 29.7.1992 mit Bescheid gleichen Datums gemäß § 3 i.V.m. § 17 des Asylgesetzes 1991 abgewiesen wurde. Es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 5a Abs.6 Z.1 FrPG unterbleiben.

4. Es ergibt sich daher folgender der Entscheidung zugrundegelegter erwiesener Sachverhalt:

4.1. Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Angaben Anfang Mai 1992 seine Heimat per Flug von D nach M, wo er ca. 15 bis 20 Tage blieb, verlassen, ist per Bahn nach Bukarest gereist, wo er sich 5 bis 6 Tage aufhielt. Mittels eines türkischen Schleppers, welcher 600 US $ für seine Hilfe verlangte, reiste er illegal durch Ungarn bis zur österreichischen Staatsgrenze und überschritt diese zu Fuß, um in Österreich um Asyl anzusuchen. Er wurde bei seinem illegalen Grenzübertritt am 9.7.1992 bei Deutschkreuz aufgegriffen.

4.2. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 9.7.1992 wurde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der Beschwerdeführer vorläufig in Verwahrung genommen, weil er unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne Sichtvermerk die österreichisch-ungarische Staatsgrenze bei N überschritten hat, und weil er nicht im Besitz der erforderlichen Mittel für seinen Unterhalt war. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung eines unmittelbar zu befürchtenden strafbaren Verhaltens war daher die sofortige Verhängung der Schubhaft erforderlich. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag persönlich übergeben und durch Überstellung und weitere Anhaltung im Bundespolizeigefangenenhaus vollzogen.

4.3. Eine Ersteinvernahme durch die belangte Behörde unter Beiziehung eines Dolmetschers für U erfolgte am 11.7.1992, worin er über den Fluchtweg und die Einreisegründe befragt wurde. Nach seinen Angaben wurde um Asyl noch nirgends angesucht. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer über die Gründe seiner Anhaltung und den Schubhaftbescheid informiert und wurde dem Beschwerdeführer der Schubhaftbescheid vom 11.7.1992 zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Sicherung der Abschiebung persönlich zugestellt. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, daß nicht genügend Barmittel und kein gültiges Reisedokument vorhanden sind, die Identität nicht zweifelsfrei nachgewiesen wurde und er sich den Zutritt in das Bundesgebiet durch Verletzung der österreichischen Rechtsnormen verschafft hatte, was gegen eine Belassung auf freiem Fuß spricht. Weiters sei zu befürchten, daß er sich weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen könnte bzw. zur Bestreitung des Lebensunterhaltes strafbare Handlungen zu befürchten sind.

4.4. Am 13. bzw. 14.7.1992 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle , einen Asylantrag, worüber er am 28. bzw. 29.7.1992 niederschriftlich einvernommen wurde, und welcher am selben Tag gemäß § 3 i.V.m. § 17 des Asylgesetzes 1991 abgewiesen wurde.

4.5. Mit Bescheid vom 24.7.1992 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs.1 und 2 Z.7 und Abs.3 i.V.m. § 4 des FrPG ein bis zum 24.7.1997 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt, wobei das Bundesgebiet spätestens bis zum 9.9.1992 zu verlassen ist. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

5. Es hat daher der unabhängige Verwaltungssenat hierüber erwogen:

5.1. Gemäß Art.1 Abs.2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG), BGBl.Nr. 684/1988, darf niemand aus anderen als den im zitierten Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Gemäß Art.2 Abs.1 Z.7 leg.cit. darf die persönliche Freiheit einem Menschen dann entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Der Sicherung einer beabsichtigten Ausweisung im Sinn des Art.2 Abs.1 Z.7 PersFrG dient die im § 5 FrPG geregelte Schubhaft dann, wenn sie zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung oder zur Sicherung der Abschiebung verhängt wird. Die Schubhaft setzt die Erlassung eines entsprechenden Schubhaftbescheides zwingend voraus. (vgl. VfGH vom 12.3.1992, G346/91-18, G5/92-15 und G6/92-14).

Ein solcher Schubhaftbescheid wurde nachweislich am 9.7. bzw. 11.7.1992 erlassen und noch jeweils am selben Tage zugestellt und vollzogen.

5.2. Nach Art.6 des PersFrG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Fall der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Es hat daher gemäß § 5a Abs.1 FrPG, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde oder angehalten wird, wobei die §§ 67c bis 67g AVG gelten. Der unabhängige Verwaltungssenat hat sohin aufgrund einer Schubhaftbeschwerde die Rechtmäßigkeit der mit dem Schubhaftbescheid verhängten Haft nach jeder Richtung hin selbständig zu überprüfen, um jedwede unterlaufene Gesetzwidrigkeit festzustellen und aufzugreifen. (vgl. VfGH vom 12.3.1992, G346/91-18, G5/92-15 und G6/92-14).

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 FrPG kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

Ist der unabhängige Verwaltungssenat nach dem obzitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis zwar zur Überprüfung eines der Inhaftnahme zugrundeliegenden Schubhaftbescheides nicht zuständig, so hat er aber die Gesetzmäßigkeit der Haftfortdauer zu prüfen.

Die behauptete Rechtswidrigkeit ist aber nicht zutreffend.

5.3.1. Wie bereits im Sachverhalt unter Punkt 4 erwiesen wurde, ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle, ohne gültiges Reisedokument und ohne die erforderlichen Barmittel zum Lebensunterhalt nach Österreich eingereist und wurde dabei aufgegriffen. Es hat sich auch im weiteren Verfahren herausgestellt, daß der Beschwerdeführer sich bereits in anderen Staaten, nämlich in Moskau und insbesondere in Rumänien und Ungarn schon für längere Zeit aufgehalten hat, ohne dort offensichtlich verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer ist daher auch aus wirtschaftlichen Überlegungen nach Österreich eingereist, um sich eine Existenz zu gründen. Dabei hat er die österreichische Rechtsordnung mehrmals mißachtet. Da aufgrund seiner Mittellosigkeit ein strafbares Verhalten zu befürchten ist bzw. eine solche Befürchtung gerechtfertigt ist sowie auch sonst zu befürchten ist, daß er sich einem weiteren Zugriff durch die Fremdenpolizeibehörde entziehen werde, war bzw. ist eine Vorgangsweise mit Schubhaft aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung des strafbaren Verhaltens erforderlich. Es war daher die Verhängung der Schubhaft zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie auch die weitere Anhaltung zur Sicherung der Abschiebung aus diesen Gründen gerechtfertigt.

5.3.2. Zum geltend gemachten Recht gemäß Art.4 Abs.6 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, nämlich Belehrung in einer verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme und die erhobenen Anschuldigungen, ist eine diesbezügliche Rüge ungerechtfertigt, da eine niederschriftliche Einvernahme und Bekanntgabe des Bescheidinhaltes zum ehestmöglichen Zeitpunkt, nämlich zum Zeitpunkt der Beistellung eines Dolmetschers am 11.7.1992 erfolgte. Daß ein Dolmetscher und eine Verständigung in einer verständlichen Sprache zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich war, kommt bereits in der Begründung des Mandatsbescheides vom 9.7.1992 zum Ausdruck und kann somit der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden.

5.3.3. Zum geltend gemachten Rückschiebungsverbot gemäß § 13a FrPG wird auf die ständige Judikatur des O.ö. Verwaltungssenates (vgl. VwSen-400083/11, VwSen-400095/5 und VwSen-400100/5) hingewiesen. Die diesbezüglichen Gründe sind zunächst durch die Fremdenpolizeibehörde einer Überprüfung zu unterziehen. Bis zur Feststellung der Gründe des Abschiebungsverbotes ist aber die Sicherung der möglichen Abschiebung gerechtfertigt und sogar erforderlich, um im Fall des Nichtvorliegens der Gründe nach § 13a FrPG eine effiziente Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu gewährleisten. Der vom Beschwerdeführer beantragten Überprüfung der Gründe nach § 13a FrPG durch den O.ö. Verwaltungssenat kann nicht nachgekommen werden. Eine Beschwerde gemäß § 5a FrPG richtet sich nämlich nur gegen die Schubhaft und nicht gegen die Abschiebung an sich, sodaß auch die Voraussetzungen für die Abschiebung bzw. der Zwangsakt der Abschiebung an sich nicht beim Verwaltungssenat im Rahmen einer Schubhaftbeschwerde gemäß § 5a FrPG angefochten werden kann.

5.3.4. Zur behaupteten Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf wird auf den eingangs festgestellten Sachverhalt hingewiesen, wonach ein Asylantrag erst nach Bescheiderlassung beim Bundesasylamt gestellt wurde und abgewiesen wurde. Gemäß § 7 Abs.1 des Asylgesetzes 1991 kommt einem Asylwerber, der gemäß § 6 eingereist ist, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung ab dem Zeitpunkt zu, zu dem er einen Asylantrag beim Bundesasylamt gestellt hat. Gemäß § 9 Abs.1 leg.cit. findet das FrPG mit Ausnahme der §§ 2 Abs.3, 5, 5a, und 13a auf Flüchtlinge, die Asyl haben, sowie auf Asylwerber, die eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (§ 7) und Fremde, die eine befristete Aufenthaltsberechtigung (§ 8) haben, keine Anwendung. In diesen Fällen entscheidet über die Verhängung der Schubhaft das Bundesasylamt. Da der Schubhaftbescheid (11.7.1992) 2 bzw. 3 Tage vor der Antragstellung beim Bundesasylamt (13. bzw. 14.7.1992) erfolgte, kam dem Beschwerdeführer keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung zu, weshalb die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben war.

Im übrigen gilt auch weiterhin die bisherige Spruchpraxis, daß eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung die Anhaltung in Schubhaft nicht hindert, sondern lediglich der Abschiebung selbst entgegensteht. Dies wird nunmehr in § 9 Abs.1 Asylgesetz ausdrücklich klargestellt.

5.4. Weitere Gründe einer Rechtswidrigkeit wurden in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht, noch sind solche aus der Aktenlage zu erkennen. Die Gründe für die Verhängung der Schubhaft blieben auch nach Vollstreckung der Schubhaft bzw. während der weiteren Anhaltung aufrecht, eine Änderung zugunsten des Beschwerdeführers ist objektiv nicht eingetreten. Es wurde daher durch die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 9.7.1992 das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Auch weitere Rechtsverletzungen waren nicht festzustellen. Es war daher die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

6. Im Sinne der im Spruch zitierten Gesetzesstellen steht nur der obsiegenden Partei Kostenersatz zu. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat der Beschwerdeführer nach dem allgemeinen Grundsatz des § 74 AVG die Kosten selbst zu bestreiten. Die belangte Behörde hat keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt. Es war daher keine weitere Kostenentscheidung zu fällen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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