Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400125/5/Kl/Rd

Linz, 03.09.1992

VwSen - 400125/5/Kl/Rd Linz, am 3. September 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R, wegen vorläufiger Verwahrung durch die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 5a Abs.1 und 6 des Fremdenpolizeigesetzes (kurz: FrPG), BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991 i.V.m. § 67c Abs.3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.

II. Der Antrag auf unverzügliche Aufhebung der Schubhaft wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 5a Abs.6 letzter Satz FrPG i.V.m. § 67c Abs.3 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 20.8.1992, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 24.8.1992, wurde Beschwerde gegen die vorläufige Verwahrung in Schubhaft erhoben und der Antrag gestellt, diese Anhaltung für rechtswidrig zu erklären und die Schubhaft unverzüglich aufzuheben. In der Beschwerde wurde begründend ausgeführt, daß der Beschwerdeführer kroatischer Staatsbürger sei und am 20.5.1992 aus der Kaserne aus seiner Heimat geflohen sei. Nach einem Aufenthalt in sei er am 1.6.1992 nach Österreich legal eingereist und nach einem Aufenthalt in T seit 17.6.1992 in der Kaserne R untergebracht, wo er sich hauptsächlich aufgrund seiner Deutschkenntnisse bei der Flüchtlingsbetreuung betätigte. Die aufgrund des Vorwurfes strafbarer Handlungen gegen seine Freundin und deren Sohn am 31.7.1992 verhängte Untersuchungshaft sei aber am 5.8.1992 wieder aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt worden. Die Anhaltung in Schubhaft trotz Einstellung des Strafverfahrens sei daher rechtswidrig, da der Beschwerdeführer keineswegs eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit darstelle und keineswegs ein strafbares Verhalten zu erwarten sei. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft sei daher nicht gerechtfertigt.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis als belangte Behörde hat am 21.8.1992 und 28.8.1992 jeweils Teile des Verwaltungsaktes vorgelegt und keine Gegenschrift erstattet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in die vorgelegten Verwaltungsakte Einsicht genommen und es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 5a Abs.6 Z.1 FrPG unterbleiben.

4. Es ergibt sich daher folgender der Entscheidung zugrundegelegter erwiesener Sachverhalt:

4.1. Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger und verließ über Ungarn seine Heimat und reiste am 1.6.1992 über die slowenisch-österreichische Grenze in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen Reisepaß, ausgestellt am in V, mit Gültigkeit bis zum 22.8.199. Über Wien gelangte der Beschwerdeführer nach T, wo er am 4.6.1992 um Asyl ansuchte. Der Beschwerdeführer wurde vom 9.6. bis 19.6.1992 in die Bundesbetreuung aufgenommen und war für diesen Zeitraum in L, H, polizeilich gemeldet.

4.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.6.1992 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 17 Abs.1 und Abs.3 Z.2 des Asylgesetzes 1991 abgewiesen, da keine Verfolgung im Sinne des § 1 Z.1 Asylgesetz 1991 festzustellen war. Dieser Bescheid wurde am 12.6.1992 rechtskräftig.

Gleichzeitig wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.6.1992 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 4.8.1992 gemäß § 8 Asylgesetz 1991 aufgrund der im Gebiet des ehemaligen jugoslawischen Staates stattfindenden kriegerischen Auseinandersetzungen gewährt. Auch dieser Bescheid ist seit 20.6.1992 rechtskräftig.

4.3. Seit 17.6.1992 war der Beschwerdeführer in der Kaserne Ried/Innkreis als "De-facto-Flüchtling" untergebracht, wo er wegen Tätlichkeiten gegen seine Freundin und deren Sohn im Verdacht eines Vergehens der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung am 31.7.1992 um 19.10 Uhr über mündlichen Haftbefehl festgenommen und in das kreisgerichtliche Gefangenenhaus R eingeliefert wurde. Mit Beschluß des Kreisgerichtes R vom 1.8.1992 wurde die Untersuchungshaft verhängt.

4.4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 6.8.1992 wurde der Beschwerdeführer zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung in Anwendung des § 57 Abs.1 AVG in vorläufige Verwahrung genommen. Die Begründung stützt sich auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren sowie die Anzeige wegen des Verdachtes der Vergehen nach §§ 83 und 107 StGB bei der Staatsanwaltschaft . Wegen der Gefahr neuerlicher Straftaten unter Alkoholeinwirkung sei die Schubhaft zur Abwehr unmittelbar zu befürchtender strafbarer Handlungen und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlich. Auch sei seine weitere Unterkunftnahme in der Kaserne nicht mehr in Betracht zu ziehen, weshalb auch das Verhindern fremdenpolizeilicher Maßnahmen zu befürchten war, sodaß auch Gefahr im Verzug gegeben war. Dieser Bescheid wurde am 6.8.1992 um 18.15 Uhr vom Beschwerdeführer persönlich übernommen und mit diesem Zeitpunkt in Vollzug gesetzt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 21.8.1992 wurde über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich bis 21.8.1997 erlassen, da keine Wohnung und kein dauerndes Einkommen vorhanden ist, und das Verhalten des Beschwerdeführers dem öffentlichen Interesse entgegensteht.

Mit Schriftsatz vom 20.8.1992 hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Vorstellung gegen den Schubhaftbescheid erhoben.

4.5. Mit Wirkung vom 25.8.1992 wurde die von der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis verhängte Schubhaft aufgehoben und der Beschwerdeführer über Auftrag der belangten Behörde am 25.8.1992 um 22.46 Uhr mit dem Sammeltransport der Bundespolizeidirektion nach Zagreb abgeschoben.

5. Es hat daher der unabhängige Verwaltungssenat hierüber erwogen:

5.1. Gemäß Art.1 Abs.2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG), BGBl.Nr. 684/1988, darf niemand aus anderen als den im zitierten Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Gemäß Art.2 Abs.1 Z.7 leg.cit. darf die persönliche Freiheit einem Menschen dann entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Der Sicherung einer beabsichtigten Ausweisung im Sinn des Art.2 Abs.1 Z.7 PersFrG dient die im § 5 FrPG geregelte Schubhaft dann, wenn sie zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung oder zur Sicherung der Abschiebung verhängt wird. Die Schubhaft setzt die Erlassung eines entsprechenden Schubhaftbescheides zwingend voraus, welcher gemäß § 11 Abs.2 und 3 FrPG mit Berufung an die Sicherheitsdirektion angefochten werden kann. Festnahme und Anhaltung aufgrund eines vollstreckbaren Schubhaftbescheides stellen sich nach herrschender Auffassung als bloße Vollstreckungsmaßnahmen dar (vgl. VfGH vom 12.3.1992, G346/91-18, G5/92-15 und G6/92-14). Ein solcher Schubhaftbescheid wurde nachweislich am 6.8.1992 erlassen und noch am selben Tage zugestellt und vollzogen.

5.1.1. Spätestens ab dem Zustellzeitpunkt bzw. dem Zeitpunkt des Vollzuges durch Inhaftnahme erlangte der Beschwerdeführer von der Maßnahme Kenntnis, wodurch die gesetzliche Frist gemäß § 67c Abs.1 AVG zu laufen beginnt. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig. Auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen liegen vor. Die Beschwerde ist sohin zulässig.

5.2. Gemäß § 5 Abs.1 FrPG kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

5.3. Es hat daher gemäß § 5a Abs.1 FrPG, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde oder angehalten wird, wobei die §§ 67c bis 67g AVG gelten. Der unabhängige Verwaltungssenat hat sohin aufgrund einer Schubhaftbeschwerde die Rechtmäßigkeit der mit dem Schubhaftbescheid verhängten Haft nach jeder Richtung hin selbständig zu überprüfen, um jedwede unterlaufene Gesetzwidrigkeit festzustellen und aufzugreifen.

Ist der unabhängige Verwaltungssenat nach dem obzitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis zwar zur Überprüfung eines der Inhaftnahme zugrundeliegenden Schubhaftbescheides nicht zuständig, so hat er aber die Gesetzmäßigkeit der Haftfortdauer zu prüfen.

Die behauptete Rechtswidrigkeit ist aber nicht zutreffend.

5.3.1. Unter Bedachtnahme auf die bereits oben getroffene und auch vom Verfassungsgerichtshof festgestellte Abgrenzung zum Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsdirektion im Hinblick auf einen Berufungsantrag bzw. zur Vorstellungsbehörde im Hinblick auf die eingebrachte Vorstellung kommt daher dem unabhängigen Verwaltungssenat eine Befugnis zur Überprüfung des Schubhaftbescheides, insbesondere im Hinblick auf die Wahl des Verfahrens gemäß § 57 Abs.1 AVG nicht zu. Gleiches gilt auch für allfällige Verfahrensmängel, es sei denn, es werden Mängel festgestellt, die die Existenz des Bescheides in Frage stellen.

Unter Zugrundelegung der eingangs getroffenen Feststellungen stützt sich die Schubhaft auf einen wirksamen und sofort vollstreckbaren Schubhaftbescheid.

5.3.2. Den Beschwerdebehauptungen hinsichtlich der weiteren Anhaltung in Schubhaft ist aber der unter Punkt 4. festgestellte Sachverhalt entgegenzuhalten. Wurde auch das wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung eingeleitete Strafverfahren eingestellt, so stellt das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere am 28.7. und 31.7.1992 ein Verhalten dar, das die öffentliche Ruhe und Ordnung an sich gefährdet. Dies bringen auch die zeugenschaftlichen Aussagen der vernommenen Bewohner der Kaserne R zum Ausdruck. Das Verhalten des Beschwerdeführers machte daher auch eine Unterbringung in der Kaserne R nach Entlassung aus der Untersuchungshaft unmöglich. Wurde auch ein im Sinne des österreichischen Strafgesetzbuches strafbares Verhalten des Beschwerdeführers durch das Gericht nicht festgestellt, so ist sein Verhalten dennoch geeignet, die öffentliche Ruhe und Ordnung im Sinne des § 5 Abs.1 bzw. § 3 FrPG zu beeinträchtigen. Jedenfalls war ein Einschreiten der Organe der öffentlichen Sicherheit erforderlich, um die öffentlichen Interessen zu wahren. Die Verhaltensweise des Beschwerdeführers schließt auch ein strafbares Verhalten in Zukunft nicht aus. Dies gründet sich jedenfalls auf den Sachverhalt, daß der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Barmittel zur Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft über keinen Wohnsitz verfügt und überdies auch über keine rechtmäßige Einkommensmöglichkeit, da ein weiterer Verbleib und eine weitere Betätigung in der Kaserne R nicht mehr in Betracht zu ziehen war.

5.3.3. Im übrigen wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig abgeschlossen und ist die ihm befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung mit 4.8.1992 abgelaufen. Es hat daher der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs.3 Asylgesetz 1991 mit Ablauf der Gültigkeitsdauer die befristete Aufenthaltsberechtigung verloren.

Es ist daher entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sehr wohl zu befürchten, daß der Beschwerdeführer untertauchen und sich so dem behördlichen Zugriff, insbesondere im Hinblick auf fremdenpolizeiliche Maßnahmen, entziehen werde. Da sein Unterhalt nicht gewährleistet ist, ist auch ein strafbares Verhalten zur Beschaffung der erforderlichen Barmittel zu befürchten.

Es war daher weitere Anhaltung seit der Inhaftnahme des Beschwerdeführers zum Zweck der Vorbereitung bzw. zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt, welches auch am 21.8.1992 bescheidmäßig ergangen ist. Die darüber hinaus erfolgte Anhaltung diente sodann zur Sicherung der Abschiebung, welche seitens der belangten Behörde beabsichtigt war und schließlich am 25.8.1992 durchgeführt wurde.

5.3.4. Obliegt auch dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht die Überprüfung eines Aufenthaltsverbotsbescheides, so sind aber doch im Lichte der Anhaltung in Schubhaft zum Zweck der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes die grundsätzlichen Erwägungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einer Prüfung zu unterziehen. So stellen die im Sachverhalt festgestellten Umständen zwar keine bestimmten Tatsachen, aber tragende Gründe zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dar.

5.3.5. Eine Beschwerde gemäß § 5a FrPG richtet sich zwar nur gegen die Schubhaft und nicht gegen die Abschiebung an sich, sodaß die Voraussetzungen für die Abschiebung bzw. der Zwangsakt der Abschiebung an sich nicht beim Verwaltungssenat im Rahmen einer Schubhaftbeschwerde gemäß § 5a FrPG angefochten werden kann. Es sei aber an dieser Stelle bemerkt, daß nach der Aktenlage die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes, also die Abschiebung selbst, noch vor Eintritt der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes durchgeführt wurde (§ 6 FrPG).

5.4. Weitere Gründe einer Rechtswidrigkeit wurden in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht, noch sind solche aus der Aktenlage zuerkennen. Änderungen zugunsten des Beschwerdeführers während der weiteren Anhaltung sind objektiv nicht eingetreten. Es wurde daher durch die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 6.8.1992 bis zu seiner Abschiebung am 25.8.1992 das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Auch weitere Rechtsverletzungen waren nicht festzustellen. Bei diesem Ergebnis war daher die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

5.5. Gemäß § 5a Abs.6 letzter Satz FrPG i.V.m. § 67c Abs.3 AVG ist die Schubhaft formlos aufzuheben, wenn der unabhängige Verwaltungssenat ihre Rechtswidrigkeit festgestellt hat. Eine Anordnungsbefugnis an die belangte Behörde kommt daher dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht zu. Es war daher der entsprechende Antrag spruchgemäß zurückzuweisen.

6. Kostenersatz wurde weder von dem Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde geltend gemacht. Es war daher keine Kostenentscheidung zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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